Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 82

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 82 (NJ DDR 1972, S. 82); gung des Mietpreises Abs. 4 dieser Vorschrift zu beachten. Einverständnis konnte auch darüber erzielt werden, daß Ziff. 21 LPG-MSt Typ III (Behandlung des Inventarbeitrags bei Ausscheiden des Mitglieds), die einer unserer gesellschaftlichen Entwicklung entsprechenden Auslegung bedarf, sowohl den Pflicht- als auch den zusätzlichen Inventarbeitrag betrifft. Die Sonderregelung für die Rückzahlung des zusätzlichen Inventarbeitrags in Ziff. 19 LPG-MSt Typ III trifft nur auf Mitglieder zu, die der Genossenschaft noch angehören. Bei Ausscheiden kann auch im Falle des zusätzlichen Inventarbeitrags auf Beschluß der Mitgliederversammlung Inventar zurückgegeben werden, wobei allerdings angemessen darauf Rücksicht genommen werden sollte, ob das dem ausgeschiedenen Mitglied zuzumuten ist. Erklärt ein Mitglied während des Wirtschaftsjahres nach einem längeren Zeitablauf erneut seinen Austritt aus der Genossenschaft, nachdem seinem ersten Ersuchen von der Mitgliederversammlung widersprochen worden war, ist die LPG verpflichtet, in angemessener Zeit auch diesen Antrag im Vorstand und in der Vollversammlung zu behandeln, falls ihm wiederum nicht stattgegeben werden soll. Im kommenden Jahr wird sich der Konsultativrat u. a. mit der Entwicklung der Kooperationsbeziehungen, den Erfahrungen mit dem neuen Kolchosrecht in der UdSSR, dem System der disziplinarischen und materiellen Verantwortlichkeit der Mitglieder, den Rechtsfolgen bei Lösung von Pachtverträgen sowie mit Fragen der Vermögensauseinandersetzung bei Scheidung von Genossenschaftsbauern befassen. ♦ Auf Initiative des Konsultativrats für Urheberrecht beim Obersten Gericht der DDR fanden zwei Veranstaltungen zu aktuellen Fragen des Urheber- und Persönlichkeitsrechts statt. Auf der Veranstaltung im Oktober 1971 referierte Hans-Ulrich Georgi, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin, über Fragen der ärztlichen Behandlungspflicht. In der Diskussion wurde in mehreren Beiträgen besonders auf den Gedanken der Einheit von Rechten und Pflichten in der Stellung des Patienten bei der Inanspruchnahme ärztlicher Heilbehandlung hingewiesen. In der Veranstaltung im November 1971 gab Honorardozent Dr. Glücksmann die Diskussionsgrundlage zu dem Thema „Zur Stellung der Freischaffenden auf kulturellem Gebiet“. In der Diskussion, an der sich vor allem Schriftsteller, Komponisten und Journalisten beteiligten, wurden Grundfragen der Entwicklung des gesellschaftlichen Auftragswesens in der DDR und der neuen Honorarordnungen auf kulturellem Gebiet erörtert. Die Redaktion dankt Anläßlich des 25jährigen Bestehens unserer Zeitschrift im Januar 1972 hat die Redaktion eine große Anzahl von Grußadressen und persönlichen Glückwünschen erhalten, aus denen die enge Verbundenheit der Leser mit der „Neuen Justiz" spricht. Die herzlichen Worte der Anerkennung, die der Erste Sekretär des Zentralkomitees der SED, Genosse Erich Honecker, der Präsident des Obersten Gerichts, der Generalstaatsanwalt der DDR und der Minister der Justiz, der Rektor der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht", der Generalsekretär der Vereinigung der Juristen der DDR, Verlage, Redaktionskollegien und Redaktionen von Zeitschriften und viele Mitarbeiter der Gerichte und der Staatsanwaltschaften in den Bezirken und Kreisen für unsere Arbeit gefunden haben, sind uns eine große Verpflichtung und Ansporn. Die Vlitarbeiter der Redaktion werden auch in Zukunft ihre ganze Kraft für die Lösung der uns gemeinsam gestellten Aufgaben einsetzen. Rechtsprechung §§ 121 Abs. 4, 21 Abs. 5 StGB. 1. Die Motive, aus welchen der Täter freiwillig und endgültig von der Vollendung einer Straftat Abstand nimmt, können unterschiedlicher Natur sein. Es bedarf nicht stets einer „besseren Einsicht“ des Täters in dem Sinne, daß dem Entschluß, von der Vollendung der Tat Abstand zu nehmen, immer ein lauteres Motiv zugrunde liegen muß. Entscheidend ist nur, daß der Entschluß eines Täters, sein Vorhaben endgültig aufzugeben, nicht durch äußere, von seinem Willen unabhängige Umstände hervorgerufen wird. 2. Nimmt der Täter einer versuchten Vergewaltigung von der Vollendung der Tat deshalb Abstand, weil ihm die Geschädigte erklärt hat, sie sei im 5. Monat schwanger, so ist diese Erklärung zwar als ein objektiver Faktor, jedoch nicht als ein solcher äußerer Umstand zu werten, der eine freiwillige Abstandnahme von der Vollendung der Tat ausschließt. Das folgt daraus, daß der Täter auch angesichts der ihm mitgeteilten Schwangerschaft zur Fortsetzung und Vollendung seines Vorhabens in der Lage gewesen wäre. OG, Urt. vom 26. Oktober 1971 3 Zst 27/71. Nach den vom Kreisgericht getroffenen Feststellungen begegnete der Angeklagte mit seinem Fahrrad der auf dem Heimweg befindlichen Zeugin R. Er wendete sein Rad und folgte ihr in der Absicht, mit ihr notfalls auch unter Gewaltanwendung geschlechtlich zu verkehren. Nachdem er sie eingeholt hatte, gab er ihr einen Stoß, so daß sie mit ihrem Fahrrad die Böschung hinünterfuhr und hinfiel. Der Angeklagte warf sich sodann auf die am Boden liegende Zeugin, die sich wehrte und um Hilfe rief. Daraufhin hielt ihr der Angeklagte den Mund zu und schlug ihr mit der Handkante zweimal ins Gesicht und einmal hinters Ohr. Anschließend versuchte er, der Zeugin ans Geschlechtsteil zu fassen. Das gelang ihm jedoch nicht. Als die Zeugin nunmehr bat, sie in Ruhe zu lassen, weil sie im fünften Monat schwanger sei, ließ der Angeklagte von ihr ab. Er entschuldigte sich bei ihr, da ihm das Verwerfliche seines Verhaltens zum Bewußtsein gekommen war, und flüchtete. Die Zeugin trug durch die Mißhandlungen Verletzungen im Gesicht davon. Sie war vier Wochen arbeitsunfähig. Das Kreisgericht verurteilte den Angeklagten auf Grund dieses Sachverhalts wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten und zum Schadenersatz an die Geschädigte. Der Präsident des Obersten Gerichts hat die Kassation des Urteils des Kreisgerichts zugunsten des Angeklagten beantragt und Verletzung des Gesetzes durch Nichtanwendung des § 21 Abs. 5 StGB sowie darauf beruhende gröblich unrichtige Strafzumessung gerügt. Der Antrag ist begründet. Aus den Gründen: Soweit der Angeklagte wegen vorsätzlicher Körperverletzung strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wurde, ist die Verurteilung nicht zu beanstanden. Fehlerhaft ist jedoch die Bestrafung wegen versuchter Vergewaltigung, weil das Kreisgericht insoweit zu Unrecht 82;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 82 (NJ DDR 1972, S. 82) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 82 (NJ DDR 1972, S. 82)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

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