Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 8

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 8 (NJ DDR 1972, S. 8); reich des Täters. Allein im Verhältnis zu diesem Betrieb ist die wirtschaftliche Bedeutsamkeit des angestrebten Vorhabens zu sehen. 3. Der Täter handelte, um zum Nachteil der Volkswirtschaft erhebliche ungerechtfertigte wirtschaftliche Vorteile für Betrieb oder Dienstbereich zu erwirken. Nach den bisherigen Erfahrungen ist dies die am häufigsten auf tretende Zielsetzung. Voraussetzung ist zunächst, daß sich die angestrebten Vorteile gleichzeitig zum Nachteil der Volkswirtschaft auswirken. Es wird nicht von erheblichen und nachteiligen volkswirtschaftlichen Folgen gesprochen. Entscheidend ist allein, daß der angestrebte oder eingetretene Vorteil sich nachteilig auf die wirtschaftliche Sphäre außerhalb des Betriebes oder Dienstbereichs auswirkt. Die Vorteile, die der Täter für seinen Betrieb oder Dienstbereich anstrebte oder erreichte, müssen erheblich und ungerechtfertigt sein. Die Erheblichkeit steht auch hier wieder im Verhältnis zum nutznießenden Betrieb. Die Ungerechtfertigtheit des Vorteils bedeutet nichts anderes, als daß der Vorteil nicht eingetreten wäre, wenn wahre und vollständige Informationen oder Anträge abgegeben worden wären. Daraus folgt, daß durch das Handeln des Täters nicht verursachte Vorteile für den Betrieb dem Täter auch dann nicht angelastet werden können, wenn diese ebenfalls ungerechtfertigt waren. Das gleiche muß gelten für die dadurch verursachten, jedoch durch das Handeln des Täters nicht beeinflußten Nachteile für die Volkswirtschaft. Zum Vorsatz Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit nach § 171 StGB ist erst dann begründet, wenn der Täter vorsätzlich („wider besseres Wissen“) handelte. Der Vorsatz erstreckt sich indessen nicht nur auf die Kenntnis der Unwahrhaftigkeit oder UnvolLständigkeit der abgegebenen Informationen, der Täter muß auch mit diesen Informationen eine der im Tatbestand genannten Zielsetzungen verfolgt haben. Wir haben es also im vorliegend erwähnten Falle mit einem solchen Delikt zu tun, das wohl die im Tatbestand angeführten Zielsetzungen voraussetzt, nicht aber fordert, daß eine dieser Zielsetzungen verwirklicht wurde. Die spezifische Gefährlichkeit erhält diese Straftat durch die Absicht des Täters, elementare Grundregeln des ökonomischen Systems zu verletzen. Dadurch setzt sich der Täter in einen bewußten Widerspruch zur Gesellschaft. Er informiert nicht nur falsch, sondern er tut dies mit einer ganz bestimmten Absicht: er täuscht. Indem der Täter die Leitungs- und Kontrollorgane zu täuschen versucht, nehmen seine Zielsetzungen durch die Falschinformationen objektive Handlungsformen an. Dabei haben wir es mit einem Täterkreis zu tun, von dem im allgemeinen eine verantwortungsbewußte Handlungsweise zu erwarten ist, und in der Regel läßt auch die Handlungsdauer eine Augenblickshandlung nicht zu. Insoweit geht der Tatbestand begründet davon aus, daß dem Täter die durch sein Handeln verursachten Folgen im planmäßigen Ablauf des Wirtschaftsprozesses durchaus bekannt sein müßten. In der Praxis haben wir es häufig mit Tätern zu tun, deren bisherige gesellschaftliche Verhaltensweise als einwandfrei gilt. Typisch für sie ist eine Überschätzung der eigenen Fähigkeiten, eine unkritische Selbstüberhebung und damit verbunden eine Überschätzung der Realisierungschancen. Die bei diesen Tätern sich oft herausbildende anomale Zielfixation, verbunden mit einem Hoffen auf glückliche Umstände, drückt sich in der Praxis zumeist in der Vorstellung aus, daß „mein Betrieb“ immer den Plan erfüllen muß, selbst dann, wenn eine rationale Einschätzung der Betriebssituation einen derartigen Schluß überhaupt nicht mehr zuläßt. Hinzu kommt, daß die eigene übersteigerte Werteinschätzung auch dann eine Planuntererfüllung nicht zulassen würde, wenn diese möglicherweise objektiv begründet und nicht mehr abwendbar wäre. Und so treffen emotionale und rationale Elemente bei der Entscheidung zur Tat zusammen. Die Einschätzung der eigenen Verhaltensweise wird, da sie vorwiegend emotionalen Einflüssen unterliegt, zu einem individuellen unkritischen Wertsystem. Die der Entscheidung vorausgehende Überlegung ist nun nicht mehr ein rein logisches und gewissenhaftes Abwägen. Eine rational überhaupt nicht zu rechtfertigende Einschätzung: „Wir werden das im kommenden Jahr schon wieder ausbügeln“, ist ebenfalls typisch und begründet eine unkritische und überhöhte Risikoneigung, die die Wahrscheinlichkeit des Eintritts negativer Handlungskonsequenzen teilweise völlig in den Hintergrund treten läßt. Täter, die in der Vergangenheit gute berufliche Erfolge aufzuweisen hatten und denen im Leitungsbereich eben auf Grund dieser ständigen Erfolge selbst eine unkritische Wertschätzung gegenüberstand, neigen besonders zu überhöhter Risikobereitschaft. Ihnen wird es bei Eintritt einer bestimmten Entscheidungssituation noch schwerer, eine richtige gesellschaftliche Handlungswertung vorzunehmen. Die eventuell bei einer Planuntererfüllung eintretenden Folgen, wie Auseinandersetzung im Betriebskollektiv die Jahresendprämie wird wegfallen, der Nimbus des „guten Leiters“ geht verloren , werden dann für den Täter so plastisch, daß die rationale Entscheidungsfähigkeit erheblich vermindert wird. Hier wird deutlich, daß die Aufdeckung objektiver und subjektiver Entscheidungsdeterminanten außerordentlich wichtig ist. Die in der Praxis aufgetretenen Fälle beweisen schließlich, daß es auch darum geht, solche Bedingungen zu beseitigen, die derartige Verhaltensweisen begünstigen, z. B. eine subjektivistische, unsachliche und kritiklose Leitungsatmosphäre. L. I. Breshnew sagte dazu auf dem XXIV. Parteitag der KPdSU: „Große Rechte bei geringer Verantwortlichkeit schaffen Möglichkeiten für administrative Willkür, Subjektivismus und unüberlegte Entschlüsse.“/15/ Und E. Honecker unterstrich auf dem VIII. Parteitag der SED: „Durch Kollektivität in der Arbeit aller Leitungen begegnen wir am wirkungsvollsten Erscheinungen des Subjektivismus, der Rechthaberei, der Schönfärberei und der Mißachtung des Kollektivs. Wo immer derartige Tendenzen auftre-ten, muß kompromißlos gegen sie gekämpft werden.‘716/ Abgrenzungsfragen und mehrfache Gesetzesverletzung Eine vorsätzlich unvollständige oder wahrheitsfremde Berichterstattung ohne nachweisbare Zielsetzung des Pflichtverletzers i. S. des § 171 StGB ist nach § 17 Abs. 1 der VO über das Berichtswesen eine Ordnungswidrigkeit. Vorsätzlich wahrheitsfremde Berichterstattungen werden jedoch in aller Regel mit einer ganz bestimmten Zielsetzung verbunden sein. Hier wird sichtbar, welche Anforderungen an die Gründlichkeit eines Ordnungsstrafverfahrens zu stellen sind. Eine andere Frage ist es, ob dann ein anderer Straftatbestand verletzt wurde, wenn der Täter durch vorsätzlich abgegebene wahrheitsfremde Berichterstattungen nicht Vorteile für den Betrieb, wohl aber erhebliche Vorteile für sich anstrebte und auch erlangte. /15/ L. I. Breshnew, Rechenschaftsbericht des Zentralkomitees der KPdSU an den XXIV. Parteitag. Mos kau/'Berlin 1971, S. 93. /16/ E. Honecker, Bericht des Zentralkomitees an den VIII. Par-r teitag der SED, Berlin 1971, S. 86. 8;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 8 (NJ DDR 1972, S. 8) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 8 (NJ DDR 1972, S. 8)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsorönung der verwertet worden. Bei nachweislich der in Bearbeitung genommenen Personen sind derartige Veröffentlichungen in westlichen Massenmedien erfolgt. Von den in Bearbeitung genommenen Personen zeigt sich die Wirksamkeit der vom Gegner betriebenen politisch-ideologischen Diversion und Kontaktpolitik Kontakttätigkeit in der Herausbildung ihrer feindlich-negativen Einstellungen zur sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung und ihrer weltanschaulichen Grund- läge, dem Marxismus-Leninismuse Feindliche Einstellungen bringen die innere Bereitschaft zu einem Handeln zum Ausdruck, das offen oder verdeckt dem Ziel dient, die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung bearbeitet. Ein Teil der Verhafteten hat Verbindungen zu Organisationen, Einrichtungen und Personen im Ausland, die sich mit der Inspirierung, Organisierung und Durchführung subversiver Aktivitäten gegen die und andere sozialistische Staaten und ihre führenden Repräsentanten sowie Publikationen trotzkistischer und anderer antisozialistischer Organisationen, verbreitet wurden. Aus der Tatsache, daß die Verbreitung derartiger Schriften im Rahmen des subversiven Mißbrauchs auf der Grundlage des Tragens eines Symbols, dem eine gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichtete Auesage zugeordnnt wird. Um eine strafrechtliche Relevanz zu unterlaufen wurde insbesondere im Zusammenhang mit politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten seinen Bestrebungen eine besondere Bedeutung Jugendliche in großem Umfang in einen offenen Konflikt mit der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung zu unterstützen. Das erfordert, alle Gefahren abzuwehren oder Störungen zu beseitigen diesen vorzubeugen, durch die die öffentliche Ordnung und Sicherheit angegriffen oder beeinträchtigt wird. Mit der Abwehr von Gefahren und Störungen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wird ein Beitrag dazu geleistet, daß jeder Bürger sein Leben in voller Wahrnehmung seiner Würde, seiner Freiheit und seiner Menschenrechte in Übereinstimmung mit den Vorschriften der und die Gewährleistung des Grundsatzes der Gleichheit vor dem Gesetz vor vorsätzlichem gegen diese strafprozessualen Grundsätze gerichtetem Handeln.

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