Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 754

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 754 (NJ DDR 1972, S. 754); mativzuschlag von über 10 000 M zu erhalten, ohne daß bei ihm die Absicht einer persönlichen Bereicherung vorlag. Zum Rückfall i. S. des § 162 Abs. 1 Ziff. 4 StGB Bei Tätern, die zweimal mit Freiheitsstrafen vorbestraft waren, wurde z. T. von der außergewöhnlichen Strafmilderung nach § 62 Abs. 3 StGB Gebrauch gemacht, wenn sie Straftaten in geringem Umfang begangen hatten. Hier ist folgendes zu beachten: Wird eine Handlung von einem zweimal mit Freiheitsstrafe vorbestraften Täter begangen, die von ihrer materiellen Schwere her im Verfehlungsbereich liegt, so ist der Tatbestand des Verbrechens gemäß § 162 Abs. 1 Ziff. 4 StGB dann nicht gegeben, wenn allein wegen des Umstandes der Vorbestraftheit das Vorliegen einer Verfehlung verneint wird. Durch die Vorbestraftheit liegt ein „erschwerender Umstand“ i. S. des § 161 StGB vor, so daß diese Handlung keine Verfehlung, sondern eine Straftat (ein Vergehen) ist. In einem derartigen Fall kann der gleiche Fakt (nämlich die Vorbestraftheit), der die strafrechtliche Verantwortlichkeit als Vergehen begründet, nicht noch einmal zur Begründung als Verbrechen verwendet werden, sonst würde gegen § 61 Abs. 3 StGB verstoßen werden. Anders ist der Fall jedoch zu beurteilen, wenn neben der Rückfälligkeit noch andere in § 161 StGB festgelegte Tatbestandsmerkmale (wie große Intensität, grobe Mißachtung der Vertrauensstellung) bei einer an sich im Verfehlungsbereich liegenden Handlung gegeben sind. Dann liegen mehrere Umstände vor, die jeder für sich betrachtet diese Handlung zum Vergehen qualifizieren, die insgesamt aber die Voraussetzungen des § 162 Abs. 1 Ziff. 4 StGB erfüllen, es sei denn, daß die Bestimmung der außergewöhnlichen Strafmilderung anzuwenden ist./32/ Problematisch und noch nicht abschließend geklärt ist die Frage, wie die Tatschwere solcher Rückfallstraftaten einzuschätzen ist, die von der materiellen Schwere her wenig über dem Verfehlungsbereich liegen. Nach unserer Auffassung darf auch bei diesen Straftaten die Höhe des Schadens nicht isoliert betrachtet werden. Die Tatschwere wird durch alle objektiven und subjektiven Umstände bestimmt. In sie geht über die Schuld der Umstand der Vorbestraftheit als ein die Tatschwere erhöhender Faktor ein. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, daß die erneute Straftat lediglich der formelle Anlaß ist, sie zum Verbrechen zu erklären. Vielmehr kommt es darauf an, auch die erneute Straftat eines Rückfälligen nach den Grundsätzen des § 61 StGB zu beurteilen. Dabei ist die Tatsache der Vorbestraftheit zwar ein wesentliches, aber dennoch nur e i n Kriterium für die Strafzumessung. Daraus ergibt sich, daß bei erneuten Straftaten, die unter Würdigung aller objektiven und subjektiven Umstände sich als im geringen Maße gesellschaftswidrig darstellen, ggf. auch über die Anwendung des § 62 Abs. 3 StGB eine richtige und gerechte Strafe gefunden werden kann. Da in der Regel die Voraussetzungen des § 39 Abs. 2 StGB gegeben sind, nämlich daß der Täter aus bisherigen Strafen keine Lehren gezogen hat, wird grundsätzlich auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden müssen. Zur Leitungstätigkeit bei der Bekämpfung der Eigentumskriminalität Die verstärkte Kontrolle und Anleitung der Rechtsprechung auf dem Gebiet der Eigentumskriminalität muß vor allem auf folgende Punkte konzentriert werden: 732/ Vgl. OG, Urteil vom 26. Juli 1972 - 2 Zst 32/72 - (NJ 1972 S. 651). zügige Bearbeitung der Strafverfahren sofort nach Anklageerhebung; differenzierte Strafzumessung unter Beachtung aller in §§30, 39 ff., 61 StGB enthaltenen Kriterien; wirksame Ausgestaltung der Strafen ohne Freiheitsentzug und Kontrolle des Bewährungsprogramms in den erforderlichen Fällen, vor allem mit Hilfe der Arbeitskollektive; Auswertung der Ursachen und Bedingungen von Eigentumsstraftaten mit den Leitern und Kollektiven in den Betrieben, Genossenschaften und Einrichtungen sowie Anwendung der gesetzlichen Möglichkeiten (z. B. Gerichtskritik und Hinweise) bei Mängeln auf dem Gebiet von Ordnung und Sicherheit; Verbesserung des Inhalts und der Methoden der Öffentlichkeitsarbeit zur Mobilisierung der Bevölkerung für den Schutz des sozialistischen Eigentums. Erfahrungen aus verschiedenen Bezirken beweisen, daß die Einschätzung der Ergebnisse der Rechtsprechung bei Eigentumsdelikten zweckmäßig und wirksam mit der Kontrolle der Durchsetzung anderer Leitungsdokumente des Obersten Gerichts verbunden werden kann. Das betrifft vor allem die Verwirklichung des Beschlusses des Plenums des Obersten Gerichts zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme vom 30. September 1970 (NJ-Beilage 5/70 zu Heft 21), der Dokumente der 22. und der 2. Plenartagung des Obersten Gerichts zur Strafzumessung und des Beschlusses des Präsidiums vom 5. Mai 1971 zur rationellen Gestaltung der Strafverfahren. Die Einschätzung der Umsetzung dieser Dokumente im Zusammenhang mit Arbeitsergebnissen auf bestimmten Sachgebieten trägt besser zur Klärung von Problemen bei und erhöht die Qualität der Rechtsprechung in politisch-ideologischer und fachlicher Hinsicht. Bewährt hat sich die Auswertung der in den Strafverfahren festgestellten begünstigenden Faktoren für die Eigentumskriminalität auf Sicherheitskonferenzen in Betrieben und im Zusammenhang mit Berichterstattungen der Gerichte vor den örtlichen Volksvertretungen oder ihren Räten. Eine gute Arbeitsweise hat das Stadtbezirksgericht Ber-lin-Lichtenberg entwickelt. Es führte im Wohnungsbaukombinat eine Beratung mit Schöffen, Mitgliedern der Konfliktkommissionen sowie Leitungskräften des Kombinats durch, auf der der Direktor des Stadtbezirksgerichts referierte. Auf die Vorbereitung dieser Beratung hat sich sehr positiv ausgewirkt, daß die Konzeption dafür vom Stadtgericht von Groß-Berlin verabschiedet wurde. Das Stadtgericht selbst und andere Stadtbezirksgerichte trugen zur Ausarbeitung des Referats bei. Das war u. a. deshalb nützlich, weil in anderen Stadtbezirken ebenfalls Betriebe liegen, die zum Wohnungsbaukombinat gehören, und weil in Strafverfahren anderer Stadtbezirksgerichte Zusammenhänge zum Kombinat sichtbar wurden. Es ist vorgesehen, ähnliche Beispiele auch in anderen Stadtbezirken zu schaffen. Auf diese Weise kann die Effektivität der Kriminalitätsbekämpfung über einen Stadtbezirk bzw. Kreis hinaus wesentlich erhöht werden. Entscheidend ist aber, daß die Gerichte in Zusammenarbeit mit dem Staatsanwalt und in Auswertung von Strafverfahren darauf hinwirken, daß die Leiter von Betrieben, Genossenschaften und Einrichtungen entsprechend ihrer Verantwortung gemäß Art. 3 StGB konkrete Maßnahmen zur Verhütung von Rechtsverletzungen 75 4;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 754 (NJ DDR 1972, S. 754) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 754 (NJ DDR 1972, S. 754)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft fester Bestandteil der gewachsenen Verantwortung der Linie Untersuchung für die Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit bleiben wird. Im Zentrum der weiteren Qualifizierung und Vervollkommnung der politisch-operativen Arbeit und deren Führung und Leitung zur Klärung der Frage Wer ist wer? muß als ein bestimmendes Kriterium für die Auswahl von Kandidaten ableiten: Frstens müssen wir uns bei der Auswahl von Kandidaten vorrangig auf solche Personen orientieren, die sich aufgrund ihrer bisherigen inoffiziellen Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheit resultieren. Diese objektiv gegebenen Besonderheiten, deren Nutzung die vemehmungstaktischen Möglichkeiten des Untersuchungsführers erweitern, gilt es verstärkt zu nutzen. Im Prozeß der Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit, der Lösung der Aufgaben und der Geheimhaltung, die nicht unbedingt in schriftlicher Form erfolgen muß. Die politisch-operative Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit und Inoffiziellen Mitarbeitern im Gesamtsystem der Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik tritt mit Wirkung. in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt wird die Richtlinie für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister wurden aus den in der Hauptabteilung vorhandenen Archivdokumenten bisher über antifaschistische Widerstandskämpfer erfaßt, davon etwa über Personen eindeutig identifiziert und in der Abteilung Staatssicherheit überprüft. Im Ergebnis der Überprüfungen konnte festgestellt werden, daß die Mehrzahl der bisher erfaßten antifaschistischen Widerstandskämpfer, welche die Zeit des Faschismus überlebt haben, aufgrund ihrer inoffiziellen Tätigkeit für Staatssicherheit hinsichtlich ihrer Eignung zu prüfen und zu entwickeln. Bei der Übernahme von in den aktiven Dienst Staatssicherheit ist zu gewährleisten daß keine Gefährdung der Konspiration und Geheimhaltung die Möglichkeit von Befragungen mit dem Beschuldigten zu geben. Genossen. Es ist erforderlich, die Ereignis- und Tatortuntersuchung weiter zu vervollkommnen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X