Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 748

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 748 (NJ DDR 1972, S. 748); liehen Tatbestand hat darüber hinaus für die Strafzumessung folgende praktische Konsequenzen: Die in den Strafrahmen der Tatbestände zum Ausdruck kommende grundsätzliche Bedeutung der Eigentumsdelikte für das gesellschaftliche Zusammenleben darf bei der Strafzumessung nicht nochmals strafverschärfend bewertet werden. Hat der Angeklagte das sozialistische Eigentum angegriffen, so gewährleisten die Tatbestände der §§ 161 bis 164 StGB eine gerechte und differenzierte Anwendung der strafrechtlichen Maßnahmen. Für die Bestimmung ihrer Art und Höhe darf die Feststellung, daß sich der Angriff gegen sozialistisches Eigentum richtete, nicht nochmals im Sinne eines Strafzumessungskriteriums herangezogen werden. Es geht nunmehr darum, das Ausmaß der objektiven Schädlichkeit der Handlung und der Schuld des Täters zu bestimmen. Dieser theoretische Ausgangspunkt wird teilweise nicht richtig gewählt. In einigen Fällen wird auch übersehen, daß die im jeweiligen Tatbestand genannten einzelnen Merkmale bereits im Strafrahmen ihre generelle Bewertung gefunden haben. Auch sie können deshalb nicht nochmals mit dem Ziel einer Strafmilderung oder -Verschärfung in die Bewertung einbezogen werden. Hat der Angeklagte z. B. die Tat als Beteiligter an einer Gruppe (§ 162 Abs. 1 Ziff. 2 StGB) ausgeführt, so kann allein aus der Tatsache der gruppenweisen Tatbegehung keine Strafverschärfung im Rahmen dieser Tatbestände begründet werden. Gegenstand der Bewertung sind Inhalt und Umfang der konkreten Erscheinungsform dieser Umstände, also das Ausmaß einer schweren Schädigung, der Umfang der Beteiligung an einer Gruppe, die Häufigkeit des Handelns mit großer Intensität, die Anzahl der die Voraussetzungen des § 162 Abs. 1 Ziff. 4 StGB begründenden Vorstrafen. Bewertung der Höhe des Schadens bei der Strafzumessung Auf der 22. und 2. Plenartagung des Obersten Gerichts wurde hervorgehoben, daß die Strafzumessungskriterien im Hinblick auf den Einzelfall wechselnde Bedeutung haben und daß Grundlage für die Entscheidung des Gerichts die zusammenhängende Betrachtung der Gesamtheit der Strafzumessungstatsachen ist. Untersuchungen des Obersten Gerichts haben ergeben, daß sich die Gerichte hinsichtlich der Strafzumessung bei Eigentumsdelikten teilweise einseitig von der Höhe des Schadens leiten lassen, weil es sich hierbei um das für diese Deliktsart spezifische Strafzumessungskriterium handelt. Auch in einigen Entscheidungen des Obersten Gerichts kam die Tendenz zum Ausdruck, aus einer bestimmten Höhe des Schadens zu absolut verallgemeinernde Schlußfolgerungen auf die anzuwendende Strafart zu ziehen '3/ Aus der Analyse der Strafzumessung bei Eigentumsdelikten ergibt sich aber die Notwendigkeit, zur Durchsetzung einer richtigen Strafpolitik die Grundsätze der 22. und 2. Plenartagung des Obersten Gerichts uneingeschränkt auch auf diese Deliktsgruppe anzuwenden. Das bedeutet vor allem, daß die für die Strafzumessung wesentlichen Umstände exakt aufgeklärt und festge-stellt, in ihren gesellschaftlichen Zusammenhängen bewertet und zueinander in Beziehung gesetzt werden. Die Erfahrungen zeigen, daß Fehler in der Strafzumessung zumeist darauf beruhen, daß einzelne Umstände aus dem Zusammenhang herausgelöst und isoliert betrachtet werden. IV Vgl. z. B. OG. Urteil vom 16. März 1972 - 2 Zst 2/72 - (NJ 1972 S. 268); OG, Urteil vom 16. März 1972 - 2 Zst 3/72 - (NJ 1972 S. 269). So kann es z. B. richtig sein, daß unter Berücksichtigung der in der Täterpersönlichkeit liegenden Umstände (z. B. Vorstrafen, Arbeitsbummelei) trotz eines nicht sehr hohen Schadens eine Freiheitsstrafe ausgesprochen wird./4/ Andererseits bedeutet allseitige und zusammenhängende Berücksichtigung aller Tatumstände auch, daß nicht einseitig mit dem Hinweis auf eine erneute Straffälligkeit des Angeklagten eine Freiheitsstrafe ausgesprochen oder eine Strafverschärfung begründet werden kann, ohne den konkreten Bezug zur objektiven Schädlichkeit der Handlung herzustellen. Wenn z. B. die Vorstrafe wegen eines Vergehens mit geringer Gesellschaftswidrigkeit ausgesprochen wurde und es sich bei der erneuten Straftat ebenfalls um ein Vergehen mit geringer Gesellschaftswidrigkeit handelt, dann ergibt sich allein aus dem Umstand der erneuten Straffälligkeit nicht absolut der Schluß, daß der Angeklagte aus der Vorstrafe keine Lehren gezogen hat (§ 39 Abs. 2 StGB) 75/ Die Folgen der Tat, die bei Eigentumsdelikten vor allem in der Höhe des Schadens bestehen, sind somit ein wichtiges Kriterium der Strafzumessung. Gegebenenfalls begründet die Schadenshöhe das Vorliegen eines verbrecherischen Eigentumsdelikts i. S. des § 162 Abs. 1 Ziff. 1 StGB./6/ Art und Weise der Tatbegehung als Strafzumessungskriterium Für die Strafzumessung ist weiterhin die Art und Weise der Tatbegehung von Bedeutung. Darunter ist „die tatbestandsmäßige äußere Art und Weise der Einwirkung des Täters auf das Objekt der Straftat zu verstehen. Zu ihr gehören die äußeren Formen des strafbaren Handelns (Tun oder Unterlassen) und die Mittel und Methoden der Tatbegehung, ihr Umfang, ihre Art und Intensität“.TH Die Art und Weise der Tatbegehung ist mannigfaltig und veränderlich. So treten z. B. auch bei Eigentumsdelikten neue Begehungsweisen auf. Für die richtige Einschätzung der Schwere einer Handlung ist es unerläßlich, die Methoden der Tatbegehung aufzudecken. „Zu ihrer Bewertung läßt sich allgemein sagen, je überlegter, planmäßiger, raffinierter, hartnäckiger und rücksichtsloser die Tat ausgeführt wird, desto schwerer ist sie.“/8/ Aus der Gegenüberstellung bestimmter häufiger Begehungsweisen der Eigentumsdelikte lassen sich zwar keine generellen, unveränderlichen Bewertungsmaßstäbe für den Einzelfall finden, jedoch wird der überlegt und planmäßig ausgeführte Diebstahl (z. B. mittels Einbruchs) grundsätzlich schwerer zu beurteilen seih als beispielsweise die Nichtabgabe einer gefundenen Sache. Der raffiniert mittels Urkundenfälschung ausgeführte Betrug wird im allgemeinen eine andere Bewertung erfahren müssen als der Zechbetrug. Es kommt uns jedoch nicht etwa darauf an. aus der Verallgemeinerung generelle Bewertungsmaßstäbe abzuleiten, weil sich daraus eine schematische Betrachtungsweise im Einzelfall ergeben könnte. Wichtig ist aber, daß die Gerichte in jedem Verfahren die unterschiedlichen Formen und Methoden der Tatbegehung exakt aufklären und im Zusammenhang mit den anderen Strafzumessungskriterien differenziert bewerten. Ht Vgl. OG, Urteil vom 12. Juli 1972 - 2 Zst 26/72 -- (NJ 1972 S. 649). 151 OG, Urteil vom 26. April 1972 - 2 Zst 8/72 - (NJ 1972 S. 396). 16/ OG, Urteil vom 16. März 1972 - 2 Zst 4/72 - (NJ 1972 S. 270). m Ziff. 2.2.1. des Berichts des Präsidiums des Obersten Gerichts an die 22. Plenartagung „Probleme der Strafzumessung“. NJ 1969 S. 264 ff. (266). /8/ A. a. O., S. 266. 7 48;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 748 (NJ DDR 1972, S. 748) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 748 (NJ DDR 1972, S. 748)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

In Abhängigkeit von den Bedingungen des Einzelverfahrens können folgende Umstände zur Begegnung von Widerrufen genutzt werden. Beschuldigte tätigten widerrufene Aussagen unter Beziehung auf das Recht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich seinFormelle, gleichgültige, politisch unkluge, undifferenzierte, letztlich ungesetzliche Entscheidungen darf es nicht geben. Immer wieder muß gerade die hohe politische Bedeutung der strikten Einhaltung der Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren Vertrauliche Verschlußsache . Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von Beschuldigten und bei Verdächtigenbefragungen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache - Zu : Trotz Begründung des Verdachts einer Straftat kann es unter Berücksichtigung aller politisch, politisch-operativ und strafrechtlich relevanten Umständen zweckmäßig und angebracht sein, auf die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Verdächtigen für das Kollektiv in positiver und negativer Hinsicht ergeben? In welcher Weise und durch wen müßte gegenüber dem Kollektiv im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens in dieser Alternative an den Staatsanwalt entspricht der Regelung der über die ausschließlich dem Staatsanwalt vorbehaltene Einstellung des Ermittlungsverfahrens, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuch von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen wird. Solange diese von uns vorgeschlagene Neuregelung des noch nicht existiert, muß unseres Erachtens für gegenwärtig von nicht getragene Entscheidungen des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß abgeschlossen, auch wenn im Ergebnis des Prüfungsverfahrens die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erarbeitet wurden.

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