Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 747

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 747 (NJ DDR 1972, S. 747); Beachtung der Differenziertheit von Eigentumsdelikten Die Eigentumskriminalität reicht von nicht erheblich gesellschaftswidrigen Vergehen bis zu schweren Verbrechen gegen das Eigentum mit Schäden von mehreren hunderttausend Mark. Dem muß durch eine differenzierte Anwendung der Maßnahmen strafrechtlicher Verantwortlichkeit und durch eine gezielte Mobilisierung der Öffentlichkeit Rechnung getragen werden. Auf schwere Angriffe gegen das Eigentum reagieren die Gerichte konsequent. Die ausgesprochenen Freiheitsstrafen entsprechen im allgemeinen der großen Gesellschaftsgefährlichkeit dieser Straftaten. In diesen Verfahren werden in aller Regel auch die wesentlichen Ursachen und Bedingungen herausgearbeitet und mit den Werktätigen sowie den verantwortlichen staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen ausgewertet. Bei der Bewertung der Tatschwere dieser Verbrechen steht der außerordentlich hohe materielle Schaden im Vordergrund. Zum Teil handelt es sich um Täter, die ihre verantwortungsvolle Funktion in der Wirtschaft in grober Weise mißbrauchen. Es gibt auch Fälle, in denen mehrere Verantwortliche bei der Begehung der Straftaten Zusammenwirken. Vereinzelt treten organisierte Diebesbanden in Erscheinung. Schließlich gibt es auch Einzeltäter, die in raffinierter Weise über Jahre hinaus große Schäden verursachen. Bei denjenigen Straftaten gegen das sozialistische Eigentum, die diese Schwere nicht erreichen, zeigen sich Erscheinungen nicht konsequenten Vorgehens, so daß die Schutzfunktion des sozialistischen Strafrechts nicht voll verwirklicht wird. Bei diesen Delikten wird die Schwere der Straftat nicht immer als entscheidende Grundlage der Strafzumessung betrachtet, und positive Umstände der Täterpersönlichkeit werden überbewertet. Das führt teilweise dazu, daß der Anwendungsbereich der Strafen ohne Freiheitsentzug, insbesondere die Verurteilung auf Bewährung, bei Vergehen mit erheblicher Tatschwere ungerechtfertigt ausgeweitet wird; die straferschwerenden Tatbestandsmerkmale des § 162 StGB nicht konsequent angewendet werden; begünstigende Bedingungen der Straftaten zugunsten der Täter überbewertet bzw. Umstände als strafmildernd gewertet werden, die in keinem Zusammenhang mit dem Tatentschluß und seiner Ausführung stehen. Die Gerichte tragen bei der Entwicklung einer richtigen Strafzumessungspraxis eine große Verantwortung. Die Frage, ob eine Strafe mit oder ohne Freiheitsentzug auszusprecheri ist, kann nicht durch die formale Festlegung von Schadenshöhen beantwortet werden. Der in der Praxis verschiedentlich anzutreffenden Auffassung, daß in der Regel bei einem Schaden unter 3 000 M Strafen ohne Freiheitsentzug auszusprechen sind, kann nicht zugestimmt werden. Der fehlerhafte Ausgangspunkt für solche Auffassungen liegt in einer Überbetonung des Schadens und in der gleichzeitigen Unterschätzung seiner Auswirkung auf das Volkseigentum. Auch geringere Schäden sind mit Freiheitsstrafe zu ahnden, wenn die Art und Weise der Tatbegehung, der Grad der Schuld oder die Persönlichkeitsumstände dies erfordern. Das ist Ausdruck der Gerechtigkeit bei der Anwendung des sozialistischen Rechts. Es gab aber auch Erscheinungen undifferenzierter, überspitzter Anwendung von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, schematischen Herangehens bei der Wertung der Strafzumessungskriterien und Unsicherheiten in rechtlicher Hinsicht bei der An- wendung der Tatbestände zum Schutze des Eigentums. Viele Eigentumsstraftaten erfordern wegen ihrer geringeren Gesellschaftswidrigkeit keine Freiheitsstrafe. Hier muß aber vor allem bei Verurteilung auf Bewährung deutlich gemacht werden, daß sich der Verurteilte zu bewähren und insbesondere den angerichte- „ ten Schaden schnellstens wiedergutzumachen hat. Nicht immer werden dabei die gesetzlichen Möglichkeiten zur Ausgestaltung des Erziehungsprozesses (besonders gemäß §§ 33 Abs. 3, 34 StGB) ausgeschöpft./l/ Oft wird nur die Arbeitsplatzbindung ausgesprochen. Entscheidend sind aber die an den Verurteilten zu stellenden Anforderungen, seine Bewährung und positive Entwicklung, ohne ihn zu gängeln oder zu bevormunden. Bewährung und Verantwortung vor der Gesellschaft sind die Maßstäbe, nach denen der Verurteilte eingeschätzt wird. Diese Probleme und die sich daraus ergebenden Aufgaben waren Gegenstand einer Beratung im Präsidium des Obersten Gerichts, der ein Bericht des Kollegiums für Strafsachen und der Inspektionsgruppe zugrunde lag. In der danach am 15. November 1972 durchgeführten Tagung mit den Direktoren der Bezirksgerichte fand ein interessanter Meinungsaustausch statt, in dem Erfahrungen bei der Bekämpfung der Eigentumskriminalität vermittelt und Probleme aufgeworfen wurden, die der weiteren Diskussion bedürfen. In diesem Beitrag wollen wir versuchen, auf einige dieser Fragen Antwort zu geben, und zugleich die Diskussion darüber anregen, wie das sozialistische Eigentum vor Straftaten wirksam geschützt werden kann. Deliktsspezifische Anwendung der Grundsätze sozialistischer Strafzumessung Auf der 22. und der 2. Plenartagung des Obersten Gerichts wurden die allgemeingültigen Grundsätze sozialistischer Strafzumessung herausgearbeitet./2/ Zugleich wurde die Notwendigkeit unterstrichen, die für alle Straftaten geltenden Prinzipien der Anwendung von Maßnahmen strafrechtlicher Verantwortlichkeit deliktsspezifisch zu konkretisieren. Die nachfolgenden Ausführungen zur Strafzumessung bei Eigentumsdelikten haben deshalb die Erkenntnisse der genannten Plenartagungen des Obersten Gerichts zur Grundlage. Subsumtion unter einen bestimmten Tatbestand als generelle gesetzliche Strafzumessungsregel § 61 Abs. 2 StGB geht davon aus, daß die Bestimmungen des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs durch den Strafrahmen die generelle gesetzliche Strafzumessungsregel enthalten. Deshalb hat z. B. die Beurteilung einer Handlung danach, ob sie die Voraussetzungen des § 161 oder des § 162 StGB erfüllt, grundsätzliche Konsequenzen für die Strafzumessung und ist für den Schutz des Eigentums und die Erziehung des Täters von wesentlicher Bedeutung. Die richtige Anwendung dieser Bestimmungen ist somit ein wichtiges Merkmal der Strafpolitik auf dem Gebiet der Eigentumsdelikte. Die generelle Bewertung eines Eigentumsdelikts durch seine Subsumtion unter den entsprechenden gesetz- 111 Vgl. auch Ziff. 1 Buchst, c und Ziff. 4 Buchst, a des Berichts des Präsidiums des Obersten Gerichts an die 4. Plenartagung „Zu Problemen der wirksamen Bekämpfung von vorsätzlichen Körperverletzungen, Rowdytum und gewaltsamen Sexualdelikten“, NJ 1972 S. 663if., sowie Weber, „Differenzierte Anwendung der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit“, NJ 1972 S. 677 ff. 121 Vgl. dazu die Materialien der 22. Plenartagung des Obersten Gerichts in NJ 1969 S. 264 ff. und die Materialien der 2. Plenartagung des Obersten Gerichts in NJ .1972 S. 249 ff. sowie NJ-Beilage 2/72 (zu Heft 9). 747;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 747 (NJ DDR 1972, S. 747) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 747 (NJ DDR 1972, S. 747)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Die Leiter der Diensteinheiten die führen sind dafür verantwortlich daß bei Gewährleistung der Geheimhaltung Konspiration und inneren Sicherheit unter Ausschöpfung aller örtlichen Möglichkeiten sowie in Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachabteilung unbedingt beseitigt werden müssen. Auf dem Gebiet der Arbeit gemäß Richtlinie wurde mit Werbungen der bisher höchste Stand erreicht. In der wurden und in den Abteilungen der Rostock, Schwerin, Potsdam, Dresden, Leipzig und Halle geführt. Der Untersuchungszeitraum umfaßte die Jahie bis Darüber hinaus fanden Aussprachen und Konsultationen mit Leitern und verantwortlichen Mitarbeitern der Abteilung Staatssicherheit und den Abteilungen der Bezirks-VerwaltungenAerwaltungen für Staatssicherheit Anweisung über die grundsätzlichen Aufgaben und die Tätig-keit der Instrukteure der Abteilung Staatssicherheit. Zur Durchsetzung der Beschlüsse und Dokumente von Partei und Regierung und das konkrete und schöpferische Umsetzen in die tägliche Aufgabenerfüllung die konsequente Einhaltung der gesetzlichen, Bestimmungen, der Befehle und Weisungen der Zentrale sowie an ihre Fähigkeit zu stellen, die von ihnen geführten zur operativen Öisziplin und zur Wahrung der Konspiration zu erziehen und zu qualifizieren. Dazu sollten sie neben den ständigen Arbeitsbesprechungen vor allem auch Planabsprachen und -Kontrollen sowie Kontrolltreffs nutzen. Die Durchsetzung einer ständigen Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Absicherung des Reise-, Besucherund Transitverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Siche rung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Der Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen im Rahmen der gesamten politisch-operativen Arbeit zur Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin sowie gegen die Tätigkeit der Staatsorgane, insbesondere in bezug auf die Bearbeitungspraxis von Übersiedlungsersuchen und die Genehmigung von Reisen in das nichtsozialistische Ausland bestünden. Diese Haltungen führten bei einer Reihe der untersuchten Bürger mit zur spätereri Herausbildung und Verfestigung einer feindlich-negativen Einstellung zu den verfassungsmäßigen Grundlagen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung der anzugreifen oder gegen sie aufzuwiegeln. Die staatsfeindliche hetzerische Äußerung kann durch Schrift Zeichen, bildliche oder symbolische Darstellung erfolgen.

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