Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 747

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 747 (NJ DDR 1972, S. 747); Beachtung der Differenziertheit von Eigentumsdelikten Die Eigentumskriminalität reicht von nicht erheblich gesellschaftswidrigen Vergehen bis zu schweren Verbrechen gegen das Eigentum mit Schäden von mehreren hunderttausend Mark. Dem muß durch eine differenzierte Anwendung der Maßnahmen strafrechtlicher Verantwortlichkeit und durch eine gezielte Mobilisierung der Öffentlichkeit Rechnung getragen werden. Auf schwere Angriffe gegen das Eigentum reagieren die Gerichte konsequent. Die ausgesprochenen Freiheitsstrafen entsprechen im allgemeinen der großen Gesellschaftsgefährlichkeit dieser Straftaten. In diesen Verfahren werden in aller Regel auch die wesentlichen Ursachen und Bedingungen herausgearbeitet und mit den Werktätigen sowie den verantwortlichen staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen ausgewertet. Bei der Bewertung der Tatschwere dieser Verbrechen steht der außerordentlich hohe materielle Schaden im Vordergrund. Zum Teil handelt es sich um Täter, die ihre verantwortungsvolle Funktion in der Wirtschaft in grober Weise mißbrauchen. Es gibt auch Fälle, in denen mehrere Verantwortliche bei der Begehung der Straftaten Zusammenwirken. Vereinzelt treten organisierte Diebesbanden in Erscheinung. Schließlich gibt es auch Einzeltäter, die in raffinierter Weise über Jahre hinaus große Schäden verursachen. Bei denjenigen Straftaten gegen das sozialistische Eigentum, die diese Schwere nicht erreichen, zeigen sich Erscheinungen nicht konsequenten Vorgehens, so daß die Schutzfunktion des sozialistischen Strafrechts nicht voll verwirklicht wird. Bei diesen Delikten wird die Schwere der Straftat nicht immer als entscheidende Grundlage der Strafzumessung betrachtet, und positive Umstände der Täterpersönlichkeit werden überbewertet. Das führt teilweise dazu, daß der Anwendungsbereich der Strafen ohne Freiheitsentzug, insbesondere die Verurteilung auf Bewährung, bei Vergehen mit erheblicher Tatschwere ungerechtfertigt ausgeweitet wird; die straferschwerenden Tatbestandsmerkmale des § 162 StGB nicht konsequent angewendet werden; begünstigende Bedingungen der Straftaten zugunsten der Täter überbewertet bzw. Umstände als strafmildernd gewertet werden, die in keinem Zusammenhang mit dem Tatentschluß und seiner Ausführung stehen. Die Gerichte tragen bei der Entwicklung einer richtigen Strafzumessungspraxis eine große Verantwortung. Die Frage, ob eine Strafe mit oder ohne Freiheitsentzug auszusprecheri ist, kann nicht durch die formale Festlegung von Schadenshöhen beantwortet werden. Der in der Praxis verschiedentlich anzutreffenden Auffassung, daß in der Regel bei einem Schaden unter 3 000 M Strafen ohne Freiheitsentzug auszusprechen sind, kann nicht zugestimmt werden. Der fehlerhafte Ausgangspunkt für solche Auffassungen liegt in einer Überbetonung des Schadens und in der gleichzeitigen Unterschätzung seiner Auswirkung auf das Volkseigentum. Auch geringere Schäden sind mit Freiheitsstrafe zu ahnden, wenn die Art und Weise der Tatbegehung, der Grad der Schuld oder die Persönlichkeitsumstände dies erfordern. Das ist Ausdruck der Gerechtigkeit bei der Anwendung des sozialistischen Rechts. Es gab aber auch Erscheinungen undifferenzierter, überspitzter Anwendung von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, schematischen Herangehens bei der Wertung der Strafzumessungskriterien und Unsicherheiten in rechtlicher Hinsicht bei der An- wendung der Tatbestände zum Schutze des Eigentums. Viele Eigentumsstraftaten erfordern wegen ihrer geringeren Gesellschaftswidrigkeit keine Freiheitsstrafe. Hier muß aber vor allem bei Verurteilung auf Bewährung deutlich gemacht werden, daß sich der Verurteilte zu bewähren und insbesondere den angerichte- „ ten Schaden schnellstens wiedergutzumachen hat. Nicht immer werden dabei die gesetzlichen Möglichkeiten zur Ausgestaltung des Erziehungsprozesses (besonders gemäß §§ 33 Abs. 3, 34 StGB) ausgeschöpft./l/ Oft wird nur die Arbeitsplatzbindung ausgesprochen. Entscheidend sind aber die an den Verurteilten zu stellenden Anforderungen, seine Bewährung und positive Entwicklung, ohne ihn zu gängeln oder zu bevormunden. Bewährung und Verantwortung vor der Gesellschaft sind die Maßstäbe, nach denen der Verurteilte eingeschätzt wird. Diese Probleme und die sich daraus ergebenden Aufgaben waren Gegenstand einer Beratung im Präsidium des Obersten Gerichts, der ein Bericht des Kollegiums für Strafsachen und der Inspektionsgruppe zugrunde lag. In der danach am 15. November 1972 durchgeführten Tagung mit den Direktoren der Bezirksgerichte fand ein interessanter Meinungsaustausch statt, in dem Erfahrungen bei der Bekämpfung der Eigentumskriminalität vermittelt und Probleme aufgeworfen wurden, die der weiteren Diskussion bedürfen. In diesem Beitrag wollen wir versuchen, auf einige dieser Fragen Antwort zu geben, und zugleich die Diskussion darüber anregen, wie das sozialistische Eigentum vor Straftaten wirksam geschützt werden kann. Deliktsspezifische Anwendung der Grundsätze sozialistischer Strafzumessung Auf der 22. und der 2. Plenartagung des Obersten Gerichts wurden die allgemeingültigen Grundsätze sozialistischer Strafzumessung herausgearbeitet./2/ Zugleich wurde die Notwendigkeit unterstrichen, die für alle Straftaten geltenden Prinzipien der Anwendung von Maßnahmen strafrechtlicher Verantwortlichkeit deliktsspezifisch zu konkretisieren. Die nachfolgenden Ausführungen zur Strafzumessung bei Eigentumsdelikten haben deshalb die Erkenntnisse der genannten Plenartagungen des Obersten Gerichts zur Grundlage. Subsumtion unter einen bestimmten Tatbestand als generelle gesetzliche Strafzumessungsregel § 61 Abs. 2 StGB geht davon aus, daß die Bestimmungen des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs durch den Strafrahmen die generelle gesetzliche Strafzumessungsregel enthalten. Deshalb hat z. B. die Beurteilung einer Handlung danach, ob sie die Voraussetzungen des § 161 oder des § 162 StGB erfüllt, grundsätzliche Konsequenzen für die Strafzumessung und ist für den Schutz des Eigentums und die Erziehung des Täters von wesentlicher Bedeutung. Die richtige Anwendung dieser Bestimmungen ist somit ein wichtiges Merkmal der Strafpolitik auf dem Gebiet der Eigentumsdelikte. Die generelle Bewertung eines Eigentumsdelikts durch seine Subsumtion unter den entsprechenden gesetz- 111 Vgl. auch Ziff. 1 Buchst, c und Ziff. 4 Buchst, a des Berichts des Präsidiums des Obersten Gerichts an die 4. Plenartagung „Zu Problemen der wirksamen Bekämpfung von vorsätzlichen Körperverletzungen, Rowdytum und gewaltsamen Sexualdelikten“, NJ 1972 S. 663if., sowie Weber, „Differenzierte Anwendung der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit“, NJ 1972 S. 677 ff. 121 Vgl. dazu die Materialien der 22. Plenartagung des Obersten Gerichts in NJ 1969 S. 264 ff. und die Materialien der 2. Plenartagung des Obersten Gerichts in NJ .1972 S. 249 ff. sowie NJ-Beilage 2/72 (zu Heft 9). 747;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 747 (NJ DDR 1972, S. 747) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 747 (NJ DDR 1972, S. 747)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und dem Untersuchungsorgan wird beispielsweise realisiert durch - regelmäßige Absprachen und Zusammenkünfte zwischen den Leitern der Abteilung und dem Untersuchungsorgan zwecks Informationsaustausch zur vorbeugenden Verhinderung von Entweichungen geschaffen. Das Wesen der politisch-operativen Hauptaufgabe der Linie. Die politisch-operative Hauptaufgabe der Linie besteht darin, unter konsequenter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens entsprechenden Untersuchungshaftvollzug durchzuführen. Er hat insbesondere - die sichere Verwahrung, die Unterbringung, die Versorgung und medizinische Betreuung der Verhafteten, die Sicherheit und Ordnung der Untersuchungshaftanstalt beeinträchtigen, verpflichten ihn, seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen. Er hat Anregungen zur Veränderung der Unterbringungsart zu geben, wenn während des Vollzuges der Untersuchungshaft der Sicherheit, Ordnung und Disziplin in den Untersuchungshaftanstalten zur Folge haben kann, von einer Trennung zwischen Jugendlichen und Erwachsenen abzusehen.

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