Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 743

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 743 (NJ DDR 1972, S. 743); Dr. HEINRICH TOEPL1TZ, Präsident des Obersten Gerichts Zur Strafpolitik bei Straftaten gegen das Eigentum Dem nachstehenden Beitrag liegt das Referat zugrunde, das Präsident Dr. Toeplitz auf einer Beratung des Präsidiums des Obersten Gerichts mit den Direktoren der Bezirksgerichte am 15. November 1972 gehalten hat. D. Red. Das Plenum des Obersten Gerichts beschäftigte sich auf seiner 22. Tagung am 19. März 1969 mit grundsätzlichen Problemen der Strafzumessung./l/ Auf der 2.' Plenartagung am 29. März 1972 legte das Präsidium des Obersten Gerichts eine Bilanz über die Umsetzung der Ergebnisse der 22. Plenartagung vor, in der weitere Fragen zur Abgrenzung der Anwendungsbereiche der Strafen ohne Freiheitsentzug und der Freiheitsstrafe enthalten sind/2/ und die durch einen Bericht des Kollegiums für Strafsachen über Probleme bei der Anwendung der Geldstrafe im gerichtlichen Verfahren ergänzt wurde./3/ Das Plenum des Obersten Gerichts bestätigte beide Berichte als Arbeitsgrundlage und gab damit allen Gerichten der DDR wertvolle Anleitung für die Strafzumessungspraxis. Mit den von der 22. und der 2. Plenartagung herausge-arbeiteten Grundsätzen zur Strafzumessung müssen sich die Gerichte immer wieder beschäftigen und sie ihren Entscheidungen zugrunde legen. Gegenwärtig stehen wir vor der Aufgabe, diese Grundsätze auf die verschiedenen Bereiche der Kriminalität anzuwenden, die jeweiligen spezifischen Probleme aufzudecken und sie auf der Grundlage der genannten Leitungsdokumente des Obersten Gerichts zu .lösen. Das ist zweifellos eine komplizierte Aufgabe, die eine wesentliche Erhöhung des wissenschaftlichen Niveaus unserer Arbeit unumgänglich macht. Grundsätze der Strafzumessung und Schutz des Eigentums Durch die Strafzumessung verwirklicht das Gericht die Grundsätze der sozialistischen Gerechtigkeit als ein Prinzip der sozialistischen Verfassung der DDR. Die sozialistische Gerechtigkeit ist klassenmäßig bestimmt. Sie entspricht den Grundinteressen aller Bürger der DDR und ist Grundlage des sozialistischen Rechts. Sie bestimmt seine parteiliche und daher wissenschaftliche Anwendung. Die gerechte Entscheidung des Gerichts über Strafart und Strafmaß dient als wesentlicher Bestandteil der strafrechtlichen Verurteilung des Straftäters dem Ziel, die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung sowie die Bürger und ihre Rechte vor kriminellen Angriffen zu schützen, Straftaten vorzubeugen und den Gesetzesverletzer wirksam zu sozialistischer Staatsdisziplin und zu verantwortungsbewußtem Verhalten im gesellschaftlichen und persönlichen Leben zu erziehen. Diese Grundlagen und das Ziel der Strafzumessung machen deutlich, daß es sich hierbei nicht nur um hohe juristische Anforderungen handelt, sondern daß auch ein hohes Maß ethischer Grundauffassungen, menschlicher Reife, gesellschaftlichen Gerechtigkeitssinns und gesellschaftlicher Verantwortungsfreude sowie ein fester Klassenstandpunkt der Richter erforderlich ist. /II Vgl. dazu die Materialien der 22. Plenartagung des Obersten Gerichts in NJ 1969 S. 264 ff. !Zj Vgl. dazu den Bericht des Präsidiums an die 2. Plenartagung des Obersten Gerichts „Zu Problemen der Umsetzung des 22. Plenums des Obersten Gerichts und zur Abgrenzung der Anwendungsbereiche der Strafen ohne Freiheitsentzug und der Freiheitsstrafen“, NJ-Beilage 2/72 (zu Heft 9). /3/ Bericht des Kollegiums für Strafsachen an die 2. Plenartagung des Obersten Gerichts „Probleme bei der Anwendung der Geldstrafe im gerichtlichen Verfahren“, NJ 1972 S. 252. Der 2. Strafsenat des Obersten Gerichts hat sich in letzter Zeit verstärkt mit Problemen der Strafzumessung bei Angriffen gegen das Eigentum, insbesondere gegen das sozialistische Eigentum, beschäftigt und auch bereits in Entscheidungen zu einigen grundsätzlichen Fragen Stellung genommen. Die Notwendigkeit dazu ergab sich aus der Entwicklung der Eigentumskriminalität. Straftaten gegen das sozialistische, aber auch gegen das persönliche und private Eigentum fügen unserer gesellschaftlichen Entwicklung schwere materielle und ideologische Schäden zu. Der in ihnen zum Ausdrude kommende krasse Individualismus und Egoismus erweist sich als sehr zählebig und erfordert ein konsequentes und differenziertes Vorgehen mit strafrechtlichen Mitteln sowie eine umfassende Mobilisierung der Öffentlichkeit im Kampf gegen die Eigentumskriminalität. Dies um so mehr, als die Eigentumsdelikte gegenwärtig mehr als 50 Prozent der Gesamtkriminalität ausmachen. Ausgehend von dieser realen Lage, forderte daher der VIII. Parteitag der SED, Angriffen auf das sozialistische Eigentum konsequent entgegenzuwirken./4/ Auch die 6. Tagung der Volkskammer am 16. Oktober 1972 hob die Notwendigkeit des Schutzes des sozialistischen Eigentums und die Sicherung der sozialistischen Gesetzlichkeit besonders hervor./5/ Zur Leitungstätigkeit der Bezirksgerichte bei der Bekämpfung der Eigentumskriminalität In der Leitungstätigkeit der Bezirksgerichte nahm die Bekämpfung der Eigentumskriminalität bisher nicht überall den ihr gebührenden Platz ein. Untersuchungen der Inspektionsgruppe des Obersten Gerichts in den Bezirken Leipzig und Karl-Marx-Stadt ergaben, daß sich die Bezirksgerichte zwar in verschiedenen Zusammenhängen mit Einzelfragen der Eigentumskriminalität befaßt haben, z. B. bei der Auswertung der Materialien des VIII. Parteitages, bei der Behandlung von Fragen der Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte am Strafverfahren, der Zusammenarbeit der Gerichte mit den Konfliktkommissionen, der Strafzumessung und der gerichtlichen Beweisaufnahme, der Auswertung der Eingabenanalysen und der Durchsetzung der Beschlüsse des Präsidiums des Obersten Gerichts zur höheren Wirksamkeit des Strafverfahrens in einfachen Strafsachen vom 5. Mai 1971 und zur Anwendung der Geldstrafe und des Strafbefehlsverfahrens vom 9. Juli 1971 (NJ-Beilage 6/71 zu Heft 15). Jedoch standen die Probleme der Eigentumskriminalität, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Strafpolitik und der gesellschaftlichen Wirksamkeit der Verfahren, nicht in ihrer Gesamtheit auf der Tagesordnung, obwohl das angesichts der Entwicklung dieser Kriminalität geboten war. Damit sollen keineswegs die vielfältigen' Aktivitäten der Richter, wie ihr Auftreten in Sicherheitskonferenzen der Betriebe und Industriezweige, Initiativen in Zusammenarbeit mit den örtlichen Organen zur Zurückdrängung der Kriminalität in bestimmten Territorien u. a. m., geschmälert werden, denn auch hierbei wurden häufig Probleme der Bekämpfung der Eigentumskriminalität mit behandelt. Jüngste Untersuchungen der Inspektionsgruppe des /4/ Vgl. Honecker, Bericht des Zentralkomitees an den VIII. Parteitag der SED, Berlin 1971, S. 67; Stoph, Bericht zur Direktive des VIII. Parteitages der SED zum Fünfjahrplan für die Entwicklung der Volkswirtschaft der DDR in den Jahren 1971 bis 1975, Berlin 1971, S. 61. /5/ Vgl. Stoph, „Die Lösung der Hauptaufgabe bestimmt Arbeit der Regierung“, ND vom 17. Oktober 1972, S. 3. 743;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die erhobene Beschuldigung mitgeteilt worden sein. Die Konsequenz dieser Neufestlegungen in der Beweisrichtlinie ist allerdings, daß für Erklärungen des Verdächtigen, die dieser nach der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens Verdachtshinweise Liegen Hinweise auf den Verdacht einer Straftat vor, haben der Staatsanwalt und das Untersuchungsorgan zu prüfen, ob ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist. Hinweise auf den Verdacht einer Straftat begründen, und daß die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Der Verdacht einer Straftat ist gegeben, wenn überprüfte Informationen über ein tatsächliches Geschehen die gerechtfertigte Vermutung zulassen, daß es sich bei der konspirativen Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheit , auf bauend auf den Darlegungen der Notwendigkeit seiner te, zuveiiässige Aufgabenerfüllung hande zen Person auf der Grundlage der Gesetze vorsnnehnen. Beide Seiten bilden eine untrennbare Einheit: Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit schließt ilire Durchsetzung unbedingt ein; Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit ist nur auf der Grundlage der dargelegten Rechtsanwendung möglich. Aktuelle Feststellungen der politisch-operativen Untersuchungsarbeit erfordern, alle Potenzen des sozialistischen Strafrechts zur vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung von Personenzusammenschlüssen im Rahmen des subversiven Mißbrauchs auf der Grundlage des Tragens eines Symbols, dem eine gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichtete Auesage zugeordnnt wird. Um eine strafrechtliche Relevanz zu unterlaufen wurde insbesondere im Zusammenhang mit politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten seinen Bestrebungen eine besondere Bedeutung Jugendliche in großem Umfang in einen offenen Konflikt mit der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung zu mißbrauchen Den Stellenwert dieser Bestrebungen in den Plänen des Gegners machte Außenminister Shultz deutlich, als er während der, der Forcierung des subversiven Kampfes gegen die sozialistischen Staaten - eng verknüpft mit der Spionagetätigkeit der imperialistischen Geheimdienste und einer Vielzahl weiterer feindlicher Organisationen - einen wichtigen Platz ein.

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