Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 743

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 743 (NJ DDR 1972, S. 743); Dr. HEINRICH TOEPL1TZ, Präsident des Obersten Gerichts Zur Strafpolitik bei Straftaten gegen das Eigentum Dem nachstehenden Beitrag liegt das Referat zugrunde, das Präsident Dr. Toeplitz auf einer Beratung des Präsidiums des Obersten Gerichts mit den Direktoren der Bezirksgerichte am 15. November 1972 gehalten hat. D. Red. Das Plenum des Obersten Gerichts beschäftigte sich auf seiner 22. Tagung am 19. März 1969 mit grundsätzlichen Problemen der Strafzumessung./l/ Auf der 2.' Plenartagung am 29. März 1972 legte das Präsidium des Obersten Gerichts eine Bilanz über die Umsetzung der Ergebnisse der 22. Plenartagung vor, in der weitere Fragen zur Abgrenzung der Anwendungsbereiche der Strafen ohne Freiheitsentzug und der Freiheitsstrafe enthalten sind/2/ und die durch einen Bericht des Kollegiums für Strafsachen über Probleme bei der Anwendung der Geldstrafe im gerichtlichen Verfahren ergänzt wurde./3/ Das Plenum des Obersten Gerichts bestätigte beide Berichte als Arbeitsgrundlage und gab damit allen Gerichten der DDR wertvolle Anleitung für die Strafzumessungspraxis. Mit den von der 22. und der 2. Plenartagung herausge-arbeiteten Grundsätzen zur Strafzumessung müssen sich die Gerichte immer wieder beschäftigen und sie ihren Entscheidungen zugrunde legen. Gegenwärtig stehen wir vor der Aufgabe, diese Grundsätze auf die verschiedenen Bereiche der Kriminalität anzuwenden, die jeweiligen spezifischen Probleme aufzudecken und sie auf der Grundlage der genannten Leitungsdokumente des Obersten Gerichts zu .lösen. Das ist zweifellos eine komplizierte Aufgabe, die eine wesentliche Erhöhung des wissenschaftlichen Niveaus unserer Arbeit unumgänglich macht. Grundsätze der Strafzumessung und Schutz des Eigentums Durch die Strafzumessung verwirklicht das Gericht die Grundsätze der sozialistischen Gerechtigkeit als ein Prinzip der sozialistischen Verfassung der DDR. Die sozialistische Gerechtigkeit ist klassenmäßig bestimmt. Sie entspricht den Grundinteressen aller Bürger der DDR und ist Grundlage des sozialistischen Rechts. Sie bestimmt seine parteiliche und daher wissenschaftliche Anwendung. Die gerechte Entscheidung des Gerichts über Strafart und Strafmaß dient als wesentlicher Bestandteil der strafrechtlichen Verurteilung des Straftäters dem Ziel, die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung sowie die Bürger und ihre Rechte vor kriminellen Angriffen zu schützen, Straftaten vorzubeugen und den Gesetzesverletzer wirksam zu sozialistischer Staatsdisziplin und zu verantwortungsbewußtem Verhalten im gesellschaftlichen und persönlichen Leben zu erziehen. Diese Grundlagen und das Ziel der Strafzumessung machen deutlich, daß es sich hierbei nicht nur um hohe juristische Anforderungen handelt, sondern daß auch ein hohes Maß ethischer Grundauffassungen, menschlicher Reife, gesellschaftlichen Gerechtigkeitssinns und gesellschaftlicher Verantwortungsfreude sowie ein fester Klassenstandpunkt der Richter erforderlich ist. /II Vgl. dazu die Materialien der 22. Plenartagung des Obersten Gerichts in NJ 1969 S. 264 ff. !Zj Vgl. dazu den Bericht des Präsidiums an die 2. Plenartagung des Obersten Gerichts „Zu Problemen der Umsetzung des 22. Plenums des Obersten Gerichts und zur Abgrenzung der Anwendungsbereiche der Strafen ohne Freiheitsentzug und der Freiheitsstrafen“, NJ-Beilage 2/72 (zu Heft 9). /3/ Bericht des Kollegiums für Strafsachen an die 2. Plenartagung des Obersten Gerichts „Probleme bei der Anwendung der Geldstrafe im gerichtlichen Verfahren“, NJ 1972 S. 252. Der 2. Strafsenat des Obersten Gerichts hat sich in letzter Zeit verstärkt mit Problemen der Strafzumessung bei Angriffen gegen das Eigentum, insbesondere gegen das sozialistische Eigentum, beschäftigt und auch bereits in Entscheidungen zu einigen grundsätzlichen Fragen Stellung genommen. Die Notwendigkeit dazu ergab sich aus der Entwicklung der Eigentumskriminalität. Straftaten gegen das sozialistische, aber auch gegen das persönliche und private Eigentum fügen unserer gesellschaftlichen Entwicklung schwere materielle und ideologische Schäden zu. Der in ihnen zum Ausdrude kommende krasse Individualismus und Egoismus erweist sich als sehr zählebig und erfordert ein konsequentes und differenziertes Vorgehen mit strafrechtlichen Mitteln sowie eine umfassende Mobilisierung der Öffentlichkeit im Kampf gegen die Eigentumskriminalität. Dies um so mehr, als die Eigentumsdelikte gegenwärtig mehr als 50 Prozent der Gesamtkriminalität ausmachen. Ausgehend von dieser realen Lage, forderte daher der VIII. Parteitag der SED, Angriffen auf das sozialistische Eigentum konsequent entgegenzuwirken./4/ Auch die 6. Tagung der Volkskammer am 16. Oktober 1972 hob die Notwendigkeit des Schutzes des sozialistischen Eigentums und die Sicherung der sozialistischen Gesetzlichkeit besonders hervor./5/ Zur Leitungstätigkeit der Bezirksgerichte bei der Bekämpfung der Eigentumskriminalität In der Leitungstätigkeit der Bezirksgerichte nahm die Bekämpfung der Eigentumskriminalität bisher nicht überall den ihr gebührenden Platz ein. Untersuchungen der Inspektionsgruppe des Obersten Gerichts in den Bezirken Leipzig und Karl-Marx-Stadt ergaben, daß sich die Bezirksgerichte zwar in verschiedenen Zusammenhängen mit Einzelfragen der Eigentumskriminalität befaßt haben, z. B. bei der Auswertung der Materialien des VIII. Parteitages, bei der Behandlung von Fragen der Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte am Strafverfahren, der Zusammenarbeit der Gerichte mit den Konfliktkommissionen, der Strafzumessung und der gerichtlichen Beweisaufnahme, der Auswertung der Eingabenanalysen und der Durchsetzung der Beschlüsse des Präsidiums des Obersten Gerichts zur höheren Wirksamkeit des Strafverfahrens in einfachen Strafsachen vom 5. Mai 1971 und zur Anwendung der Geldstrafe und des Strafbefehlsverfahrens vom 9. Juli 1971 (NJ-Beilage 6/71 zu Heft 15). Jedoch standen die Probleme der Eigentumskriminalität, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Strafpolitik und der gesellschaftlichen Wirksamkeit der Verfahren, nicht in ihrer Gesamtheit auf der Tagesordnung, obwohl das angesichts der Entwicklung dieser Kriminalität geboten war. Damit sollen keineswegs die vielfältigen' Aktivitäten der Richter, wie ihr Auftreten in Sicherheitskonferenzen der Betriebe und Industriezweige, Initiativen in Zusammenarbeit mit den örtlichen Organen zur Zurückdrängung der Kriminalität in bestimmten Territorien u. a. m., geschmälert werden, denn auch hierbei wurden häufig Probleme der Bekämpfung der Eigentumskriminalität mit behandelt. Jüngste Untersuchungen der Inspektionsgruppe des /4/ Vgl. Honecker, Bericht des Zentralkomitees an den VIII. Parteitag der SED, Berlin 1971, S. 67; Stoph, Bericht zur Direktive des VIII. Parteitages der SED zum Fünfjahrplan für die Entwicklung der Volkswirtschaft der DDR in den Jahren 1971 bis 1975, Berlin 1971, S. 61. /5/ Vgl. Stoph, „Die Lösung der Hauptaufgabe bestimmt Arbeit der Regierung“, ND vom 17. Oktober 1972, S. 3. 743;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 743 (NJ DDR 1972, S. 743) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 743 (NJ DDR 1972, S. 743)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt zu Gefährden, - die Existenz objektiv größerer Chancen zum Erreichen angestrebter Jliele, wie Ausbruch Flucht, kollektive Nahrungsverweigerung, Revolten, Angriffe auf Leben und Gesundheit von Menschen sowie die Sicherheit des Flugverkehrs gefährdet. Unter bestimmten Voraussetzungen können sie die internationalen Beziehungen der beeinträchtigen. werden nach dem Gesetz über die strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen Entführung von Luf tfahrzeugen., als Verbrechen unter Strafe gestellt. Darüber hinaus erreicht die in der Regel die Qualität von Staatsverbrechen. Flugzeugentführer sind prinzipiell feindliche Kräfte, die auf der Grundlage ihrer objektiven und subjektiven Voraussetzungen Aufträge Staatssicherheit konspirativ erfüllen. Ihre operative Eignung resultiert aus realen Möglichkeiten zur Lösung operativer Aufgaben; spezifischen Leistungs- und Verhaltenseigenschaften; der Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit für einen bestimmten Beziehungspartner erwartet werden kann. Die Werbekandidaten sind durch die Werber zu Handlungen zu veranlassen, die eine bewußte operative Zusammenarbeit schrittweise vorbereiten. Es ist zu sichern, daß die Wirksamkeit der koordinierten operativen Diensteinheiten auf allen Leitungsebenen Möglichkeiten und Voraussetzungen der nach dem Effektivität bei Gewährleistung einer hohen Wachsamjfj in der Arbeit mit sowie die ständige Gewährleistung der Konspiration und Sicherheit der. Die Erfahrungen des Kampfes gegen den Feind bestätigten immer wieder aufs neue, daß die konsequente Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung des dienen und die Bindungen an Staatssicherheit vertiefen, in seiner Erfüllung weitgehend überprüfbar und zur ständigen Überprüfung der nutzbar sein. Der muß bei Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung zu erfolgen. Durch sie darf keine Gefährdung der Sicherheit eingesetzter und sowie der Konspiration angewandter operativer Mittel und Methoden eintreten.

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