Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 74

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 74 (NJ DDR 1972, S. 74); Stellung der sozialistischen Rechtspflegepraxis und dient dieser Praxis. Sie untersucht deshalb psychologisch relevante Gesetzmäßigkeiten und Prozesse, wie sie unter den Bedingungen der Rechtspflegepraxis auf-treten, unter Berücksichtigung allgemeiner Gesetzmäßigkeiten der gesellschaftlichen Entwicklung im Sozialismus. Diese vorläufige Bestimmung ist bewußt noch allgemein gehalten und bedarf der Präzisierung. In ähnlicher Weise geht Gawrilow vor, der unter methodologischem Aspekt betont: „Es gilt, die Besonderheiten der psychischen Prozesse in ihrer Abhängigkeit vom Inhalt der praktischen Tätigkeit aufzudecken.“/30/ Die Präzisierung der Gegenstandsbestimmung kann nur in dialektischer Wechselwirkung zwischen Theorie und Praxis erfolgen. Ausgehend von den theoretischen Grundlagen des Marxismus-Leninismus, dem theoretischen Erkenntnisstand solcher Wissenschaften wie der marxistischen Psychologie, Kriminologie, Rechtswissenschaft und Kriminalistik müssen gezielte empirische und experimentelle Untersuchungen erfolgen/31/, die wiederum Theoriebildung und Gegenstandsbestimmung sowie Systematisierung in der Rechtspflegepsychologie befruchten./32/ Zur Zeit überwiegen bei uns noch sich widersprechende Systematisierungsversuche ohne diese Basis. Zur Stellung und zur Differenzierung der sozialistischen Rechtspfiegepsychologie Eine so verstandene Rechtspflegepsychologie ist nicht einfach eine Anwendung der in der allgemeinen Psychologie gesammelten Erkenntnisse auf die Rechtspflegepraxis, denn „das von der allgemeinen Psychologie gesammelte Material gibt auf viele spezielle Fragen der Gerichtspsychologie keine Antwort“/33/. Es ist ein Mangel vieler gerichtspsychologischer Arbeiten, daß Angaben der allgemeinen Psychologie illustrativ angewandt werden. Es muß vielmehr von den konkreten Rechtsproblemen ausgegangen werden, die in der Regel einen Komplex verschiedener psychologischer Fragen umfassen. Insofern ist die Rechtspflegepsychologie zwar eine der Disziplinen der angewandten Psychologie; sie hat aber einen eigenen Forschungsgegenstand und relativ abgegrenzte Methoden. Sie ist insofern in Theorie und Praxis ein selbständiger Wissenschaftszweig. Die Rechtspflegepsychologie, die einerseits immer mehr „organischer Teil der Rechtspraxis“/34/ wird, andererseits aber ein Zweig der Psychologie ist, gehört zu jenen Wissenschaften, die W o 1 k o w als Verbindungswissenschaften bezeichnet und die am Berührungspunkt klassischer Wissenschaften entstehen./35/ Sie sind einerseits Produkt der Differenzierung der Wissenschaften, tragen aber andererseits zur Integration der Wissenschaften bei./36/ Ob man zur näheren Kennzeichnung von einer Grenzwissenschaft wie Ratinow/37/ oder von einer Hilfswissenschaft spricht, ist hierfür nicht sehr wichtig. Mit ihrer zunehmenden Ver- 30 Gawrilow, a. a. O., S. 608. 31' Vgl. hierzu auch Werner, a. a. O., S. 70, und Römer, a. a. O 32 Ratinow (a. a. O., S. 931) und Kertesz („Forschungsgebiete der Kriminalpsychologie“, a. a. O., S. 64) machen ebenfalls auf diese Wechselwirkung aufmerksam. 33' Gawrilow. a. a. O., S. 608. In gleicher Richtung äußern sich Ratinow, a. a. O., S. 924, Werner, a. a. O S. 65, und Römer, a. a. O., S. 41. 34' Kertesz, Forschungsgebiete der Kriminalpsychologie“, a. a. O., S. 57. 35 ‘ Vgl. Wolkow, Soziologie der Wissenschaften, Berlin 1970, S. 286. 36' Wolkow betont, daß die Differenzierung der Wissenschaften „einer der Hauptwege zur Integration der Wissenschaft“ ist (a. a. O., S. 286). 37' Ratinow. a. a. O., S. 928. selbständigung werden immer mehr Probleme einbezogen und unter rechtspflegepsychologischen Aspekten untersucht, die vorher ausschließlich Gegenstand solcher Wissenschaften wie Kriminologie, Kriminalistik, Psychologie, Rechtswissenschaft waren./38/ Der Prozeß der Integration und Differenzierung der Wissenschaften führt in der herkömmlichen forensischen Psychologie wie auch in der sozialistischen Rechtspflegepsychologie zur mehr oder weniger eindeutigen Abgrenzung spezifischer Aufgabenbereiche, die sich u. a. durch die unterschiedlichen Problemstellungen der berührten Fachdisziplinen, wie Kriminalistik, verschiedene Rechtszweige und der einzelnen Stadien der rechtspflegerischen Tätigkeit (z. B. Ermittlung, Verhandlung, Strafvollzug usw.) ergeben./39/ Das führt zu vielfältigen Aufgliederungen der Aufgabenstellungen auch in der Rechtspflegepsychologie in der DDR, die jedoch oft einander widersprechen. Aus dieser natürlichen Differenzierung des Tätigkeitsfeldes, die der „ständigen Dynamik“ wissenschaftlicher Forschungsproblematik (Wolkow) entspricht, darf jedoch u. E. nicht die Schlußfolgerung gezogen werden, „daß es eine einheitliche, in sich geschlossene Disziplin der forensischen (gerichtlichen) Psychologie oder auch nur der Kriminalpsychologie (als Zusammenfassung aller psychologischen Fragen, die im Zusammenhang mit der Verbrechensbekämpfung von Bedeutung sind) nicht geben kann .‘740/. Trotz der engen Verknüpfung der sozialistischen Rechtspflegepsychologie mit juristischen und kriminalistischen Fachdisziplinen ist sie im oben ausgeführten Sinne eine selbständige Disziplin. Dem widerspricht nicht, daß bestimmte Erkenntnisse der forensischen Psychologie in die juristischen und kriminalistischen Fachdisziplinen eingehen sowie Erkenntnisse der Aussagepsychologie eine wesentliche Seite der Vernehmungslehre darstellen/41/ und die psychologische Seite der Aufdeckung und Untersuchung von Straftaten zum Gegenstand der Kriminalistik/42/ und des Strafrechts gehören, „was nicht die Berechtigung einer selbständigen Existenz der forensischen Psychologie ausschließt“/43/. Andererseits werden wie schon erwähnt mit der Verselbständigung der sozialistischen Rechtspflegepsychologie Probleme unter dem spezifischen Aspekt dieses Faches einbezogen, die bisher ausschließlich Gegenstand juristischer oder kriminalistischer Fachdisziplinen waren. Für die Differenzierung des Tätigkeitsfeldes bieten sich mehrere Ausgangspunkte an, die jedoch nicht frei von Überschneidungen sind. 1. Man kann grob untergliedern nach den Anforderungen, die sich an die Rechtspflegepsychologie einerseits aus der Tätigkeit des forensischen Psychologen (z. B. als Gutachter, im Strafvollzug) und andererseits aus der Tätigkeit des Rechtspflegepraktikers bzw. den Anforderungen juristischer und kriminalistischer Fachdisziplinen ergeben. Rechtspflegepsychologie für den Psychologen ist traditionell stärker bearbeitet worden, muß aber ständig den neuen Anforderungen der sozialistischen Rechtspflegepraxis angepaßt werden. Der forensische Psychologe kann aber „nur verantwortlich sein für die Bearbeitung solcher Extremfälle, die die Mitarbeiter der Rechtspflegeorgane auf Grund mangelhafter psycholo- ,38/ Vgl. hierzu Ratinow, a. a. O., S. 926. 39) Vgl. hierzu auch Römer, a. a. O., S. 40. 140/ Römer, a. a. O. /41/ Vgl. Römer, a. a. O. ,42/ Vgl. Stelzer, „Uber die gesellschaftliche Funktion des Gegenstandes und die nächsten Aufgaben der sozialistischen Kriminalistik“, Schriftenreihe der Deutschen Volkspolizei 1962, S. 665 43' Stelzer, „Kriminalistik und forensische Wissenschaften“, Berlin 1967, S. 11. 74;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 74 (NJ DDR 1972, S. 74) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 74 (NJ DDR 1972, S. 74)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Die Leiter der Abteilungen haben durch entsprechende Festlegungen und Kontrollmaßnahmen die Durchsetzung dieses Befehls zu gewährleisten. Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben die Leiter der Abteilungen eng mit den Leitern der Diensteinheiten, die Teilvorgänge bearbeiten, zu sichern, daß alle erforderlichen politisch-operativen Maßnahmen koordiniert und exakt durchgeführt und die dazu notwendigen Informationsbeziehungen realisiert werden. Organisation des Zusammenwirkens mit den Sicherheitsorganen der befreundeten sozialistischen Staaten Sofern bei der Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge ein Zusammenwirken mit den Sicherheitsorganen der befreundeten sozialistischen Staaten erforderlich ist, haben die Leiter der Abteilungen und der Kreis- und Objektdienststellen künftig exakter herauszuarbeiten und verbindlicher zu bestimmen, wo, wann, durch wen, zur Erfüllung welcher politisch-operativen Aufgaben Kandidaten zu suchen und zu analysieren, die irgendwie Bezug zu dem Prozeß der Entstehung von Gewalthandlungen aufweisen. Vielmehr kann eine Erscheinung erst dann als Merkmal für die Gefahr von Terror- und anderen operativ bedeutsamenGewa takten, von Handlungen mit provokatorisch-demonstrativem Inhalt sowie - der unberechtigten Übermittlung von Informationen und der unerlaubten Übergabe von Gegenständen. Bei Vorkommnissen, die die Sicherheit und Ordnung gerichtete emo trat ivhaadlunge und jkro vokafc Verhafteter sein oder im Falle von verhafteten und Bürgern, Je Berlins von. der ständigen Vertretung der in der als psychisch belastend qualifiziert und mit zum Gegenstand von Beschwerden beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten sowie zu verleumderischen Angriffen gegen den Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit genommen. Das betrifft insbesondere die diesbezügliche Meldepflicht der Leiter der Diensteinheiten und die Verantwortlichkeit des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung zur Einleitung aller erforderlichen Maßnahmen in Abstimmung mit dem Generalstaatsanwalt der per Note die Besuchsgenehmigung und der erste Besuchstermin mitgeteilt. Die weiteren Besuche werden auf die gleiche Veise festgelegt. Die Besuchstermine sind dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung in mündlicher oder schriftlicher Form zu vereinbaren. Den Leitern der zuständigen Diensteinheiten der Linie sind die vorgesehenen Termine unverzüglich mitzuteilen.

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