Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 730

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 730 (NJ DDR 1972, S. 730); Die Bildung der nationalen Staatlichkeit aller Sowjetrepubliken ist das Ergebnis der souveränen Willensäußerung ihrer werktätigen Massen. Als Beispiel kann der Prozeß der Bildung einer jeden Sowjetrepublik dienen. Am 17. Dezember 1917 bekräftigte W. I. Lenin als Vorsitzender des Rates der Volkskommissare Rußlands noch vor der Proklamierung der Ukraine als Sowjetrepublik in dem Manifest an das ukrainische Volk „das Recht aller früher vom Zarismus und der großrussischen Bourgeoisie unterdrückten Nationen auf Selbstbestimmung, bis zum Recht dieser Nationen, sich von Rußland loszutrennen“ 72/ Ausgehend von diesem allgemeinen Prinzip so heißt es in dem Manifest , anerkennt der Rat der Volkskommissare für die Ukraine „das Recht, sich von Rußland völlig zu trennen oder mit der Russischen Republik einen Vertrag über föderative oder ähnliche Beziehungen einzugehen“./3/ Die ukrainischen Werktätigen nutzten dieses ihr Recht. Am 24. Dezember 1917 fand in Charkow der I. Gesamtukrainische Sowjetkongreß statt, auf dem die Ukraine als Sowjetrepublik proklamiert wurde. Unter anderen Dokumenten wurde von dem Kongreß die Resolution „Uber die Selbstbestimmung der Ukraine“ angenommen, in der die Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik als föderativer Bestandteil der Russischen Sozialistischen Sowjetrepublik anerkannt wurde. Später trat die Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik infolge einer Reihe von Umständen, die mit dem Abschluß des Brester Friedensvertrages im Zusammenhang standen, ebenso frei, und zwar als einseitige Handlung, aus der RSFSR aus und proklamierte sich als selbständige Sowjetrepublik. Man kann auch ein anderes Beispiel anführen, das eine spätere Periode betrifft und mit der nationalstaatlichen Abgrenzung in Mittelasien verbunden ist. Im Verlauf des Kampfes der mittelasiatischen Völker für ihre Befreiung waren auf dem Territorium Mittelasiens die zur Russischen Föderation gehörende Turke-stanisehe ASSR sowie zwei unabhängige sowjetische Volksrepubliken entstanden, die noch nicht sozialistisch waren: Choresm und Buchara. Alle diese staatlichen Einheiten waren entsprechend der Zusammensetzung der Bevölkerung mit ungefähr demselben Kreis der ursprünglichen Nationalitäten multinational. Eine solche nationale Zersplitterung erschwerte das Funktionieren des Staatsapparates der Republiken, ihren wirtschaftlichen und kulturellen Aufbau außerordentlich. Deshalb stand, als der Prozeß der Entwicklung der Republiken Choresm und Buchara zu sozialistischen Republiken abgeschlossen war (etwa im Oktober 1923 bzw. September 1924), die Frage der Reorganisation der mittelasiatischen sozialistischen Staatengebilde nach dem nationalen Merkmal auf der Tagesordnung. Die Idee der nationalstaatlichen Abgrenzung Mittelasiens wurde aktiv unterstützt von den werktätigen Massen aller Nationalitäten. Ihren Wünschen entgegenkommend, bestätigte das Gesamtrussische Zentralexekutivkomitee am 14. Oktober 1924 den Beschluß des Zentralexekutivkomitees deri Turkestanischen ASSR, der den Völkern der Republik gestattete, aus deren Bestand auszuscheiden und eigene Nationalstaaten zu bilden. Die Punkte 1 und 2 des Resolutionsteiles dieses Beschlusses lauteten: „1. In Erfüllung des geäußerten allgemeinen Willens der Arbeiter und werktätigen Bauern des usbekischen Volkes wird dem usbekischen Volk das Recht 121 Lenin, „Manifest an das ukrainische Volk mit ultimativen Forderungen an die ukrainische Rada“, Werke, Bd. 26, Berlin 1961, S. 353. 13/ Ebenda, S. 358. 730 eingeräumt, aus dem Bestand der Turkestanischen ASSR auszuscheiden und eine unabhängige Usbekische Sozialistische Sowjetrepublik zu bilden. 2. In Erfüllung des geäußerten allgemeinen Willens der Arbeiter und werktätigen Bauern des turkmenischen Volkes wird dem turkmenischen Volk das Recht eingeräumt, aus dem Bestand der Turkestanischen ASSR auszuscheiden und eine unabhängige Turkmenische Sozialistische Sowjetrepublik zu bilden.“ Auf einer ebensolchen demokratischen Grundlage haben sich alle nationalen Sowjetrepubliken, hat sich die nationale Staatlichkeit der Republiken als Ganzes herausgebildet. Aber das ist nur die eine Seite der Angelegenheit. Wie in dem Beschluß des Zentralkomitees der KPdSU „Über die Vorbereitung zum 50. Jahrestag der Bildung der UdSSR“ gesagt wurde, war die sozialistische Sowjetdemokratie zugleich die Grundlage, auf der sich die Staatlichkeit der Union herausgebildet und allseitig entwickelt hat./4/ Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken entstand als das Ergebnis der Äußerung des souveränen Willens der werktätigen Massen aller Nationalitäten auf der Grundlage einer demokratischen, das ganze Volk umfassenden Vereinigungsbewegung. Die Beziehungen der engen Zusammenarbeit und der gegenseitigen Hilfe vereinten die Sowjetrepubliken von Beginn ihres Bestehens an. Darin zeigte sich die natürliche Interessiertheit der werktätigen Massen an der Konzentration ihrer Anstrengungen, die auf den Kampf gegen Zerrüttung, auf die Wiederherstellung der Volkswirtschaft sowie auf die Abwehr der unaufhörlichen Anschläge des internationalen Imperialismus und der inneren Konterrevolution gegen die Sowjetordnung gerichtet waren. Wie in dem die ganze Welt über die Inkraftsetzung der Deklaration und des Vertrages über die Bildung der UdSSR informierenden Aufruf des Präsidiums des Zentralexekutivkomitees der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken „An alle Völker und Regierungen der Welt“ gesagt wurde, hat das „Wesen der Arbeiter-und-Bauern-Macht selbst“ die Sowjetrepubliken zur Vereinigung gedrängt. Auf eben diesem Boden des allgemeinen Strebens nach Einheit haben sich zwischen den unabhängigen Sowjetrepubliken enge vertragliche Verbindungen herausgebildet, die als unmittelbarer Anlaß und notwendige Voraussetzung für die feste Vereinigung der Republiken in einem staatlichen Ganzen in der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken dienten. Im Dezember 1922 fanden in allen unabhängigen sozialistischen Sowjetrepubliken in der Ukrainischen SSR, in der Belorussischen SSR, in der Transkaukasischen SFSR und in der RSFSR Kongresse statt, die Beschlüsse über die Bildung der UdSSR faßten. Der 1. Sowjetkongreß der UdSSR, der am 30. Dezember 1922 stattfand und auf dem die Deklaration verkündet und der Vertrag über die Bildung der UdSSR abgeschlossen wurde, hat diesen historisch wichtigen Auftrag der Völker erfüllt. Die Staatlichkeit der Union gründet sich auch auf die sozialistische Sowjetdemokratie. Die UdSSR wurde als föderativer Staat auf konsequent demokratischen Grundlagen errichtet: auf den Prinzipien der Gleichberechtigung aller Mitglieder der Union und der völligen Freiwilligkeit unter Beibehaltung des Rechts auf Austritt für jede der Republiken der UdSSR. Die ganze weitere Entwicklung der Staatlichkeit der Union und der nationalen Staatlichkeit der Republiken erfolgte und erfolgt in einer gemeinsamen Richtung, in /4/ Vgl. Beschluß des Zentralkomitees der KPdSU über die Vorbereitung zum 50. Jahrestag der Bildung der UdSSR, a. a. O., S. 14.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 730 (NJ DDR 1972, S. 730) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 730 (NJ DDR 1972, S. 730)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

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