Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 73

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 73 (NJ DDR 1972, S. 73); chologische Probleme der Wahrheitsermittlung und der Verhandlungsführung. Forensisch-psychologische Probleme des Zivilrechts sind in ihrer Bedeutsamkeit noch weniger erkannt. Jedoch werden sie weitgehend übereinstimmend in der sozialistischen Literatur zum Aufgabenbereich der forensischen Psychologie gezählt./23/ Im Arbeitsrecht, dem eine maßgebliche Rolle bei der Erziehung der Werktätigen zukommt, sind u. E. sehr viele psychologische Probleme enthalten, die mit der weiteren Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft ein zunehmend wichtiges Aufgabengebiet der forensischen Psychologie sein werden. Das sozialistische Arbeitsrecht hat u. a. die Aufgabe, die Einheit von wissenschaftlicher Führungstätigkeit, Anwendung des Systems ökonomischer Stimuli und bewußter, schöpferischer Teilnahme der Werktätigen an der Leitung und Planung der Betriebe sichern zu helfen./24/ Die Verwirklichung des Arbeitsrechts als staatliches Leitungsinstrument umfaßt solche psychologisch relevanten Fragen, wie Wirksamkeit ideeller und materieller Stimuli, Förderung der schöpferischen Tätigkeit der Werktätigen, Weisungsrecht und Weisungsverweigerungsrecht als Problem von Leitung und Mitwirkung, Wirksamkeit des arbeitsrechtlichen Verfahrens. Im Zentrum stehen psychologische Aspekte von Verantwortlichkeit und Schuld, bei denen die modifizierte Anwendung entscheidungspsychologischer Grundlagen noch aussteht. Aus dem hohen Anteil der von den Konfliktkommissionen zu bearbeitenden Arbeitsrechtssachen resultieren psychologische Probleme der Verfahrensdurchführung in diesem Bereich und der Anleitung der Konfliktkommissionen durch die Gerichte. Stiller betont: „Die Rechtszweige tragen auf unterschiedliche Weise zur Persönlichkeitsformung bei. Nur als System erzielt das Recht seinen höchsten Effekt. Vom Gesamtsystem des Rechts her finden die Rechtszweige ihre Erziehungsziele.“ /25/ Ausgehend von der Rolle der forensischen Psychologie bei der Verwirklichung der sozialistischen Rechtspflege ergibt sich die Notwendigkeit, diese Tatsachen bei der Aufgabenbestimmung der forensischen Psychologie zu berücksichtigen. Gegenstandsbestimmung und Hauptaufgabe Mit einer Beschränkung auf Probleme der Fehlentwicklung und Psychopathologie und auch mit einer bloßen Täterpsychologie ist das Aufgabenfeld der forensischen Psychologie nicht adäquat beschrieben. Schon etwas weitere Grenzen sind gezogen, wenn Werner im Unterschied zu seinen oben zitierten Darlegungen schreibt: „Die Forensische Psychologie ist jene Wissenschaftsdisziplin innerhalb der psychologischen Spezialisierungsrichtungen, die sich mit den objektiven und subjektiven Bedingungen des Entstehens krimineller Handlungen und Gewohnheiten und mit der Erarbeitung von Methoden zu deren Korrektur befaßt.“/26/ Einige der angeführten Aspekte finden jedoch auch hier noch keinen Platz. Abgesehen davon verwischen sich die Grenzen zur Kriminologie. Ausgehend von neuen Aspekten, die sich aus der Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft ergeben, scheint es uns angebracht, im folgenden ,'23/ Vgl. hierzu Gawrilow, a. a. O., S. 601, Ratdnow, a. a. O., S. 924, und Kertesz, „Forschungsgebiete der Kriminalpsychologie“, a. a. O., S. 59. (Allerdings ist hier das Gebiet des Familienrechts eingeschlossen.) /24/ Vgl. hierzu „Probleme der arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit der Werktätigen“, NJ 1970 S. 146. *25/ Stiller, „Die Rolle des sozialistischen Reellts bei der Formung sozialistischer Persönlichkeiten“, NJ 1971 S. 258. 26/ Werner, a. a. O., S. 78 f. In den unterschiedlichen Aufgabenbestimmungen innerhalb einer Arbeit zeigt sich die z. z. noch herrschende Unsicherheit bei der Gegenstandsdefinition. eine, weitergefaßte Konzeption zur Diskussion zu stellen. Eine umfassendere Gegenstandsbestimmung der forensischen Psychologie darf auf keinen Fall zu einer Psychologisierung der Rechtspflegeprobleme führen. Es kann nicht Aufgabe der forensischen Psychologie sein, alle Probleme, die irgendwie mit dem Prädikat „psychologisch“ versehen werden können, usurpieren und lösen zu wollen. Die Psychologie ist einer der Wissenschaftszweige (neben anderen), der zur Lösung spezifischer Probleme der Rechtspflege beitragen kann. Dabei geht es um solche Probleme, die von der Rechtswissenschaft oder Rechtspflegepraxis selbst nicht effektiv gelöst werden können. Damit kann der Gefahr einer ungerechtfertigten Ausdehnung, die bei sich neu profilierenden Wissenschaften besteht, begegnet werden. Ebenso gilt es, einer Psychopathologisierung und „Kli-nisierung“ der forensischen Psychologie vorzubeugen. Diese Tendenz scheint sich anzudeuten, wenn neben der erwähnten Gegenstandseinengung postuliert wird, daß „viele im Strafverfahren angewandte Einzelmaßnahmen sinngemäß solchen Methoden (entsprechen), die auch Bestandteil modernen psychotherapeutischen Vorgehens sind“ und sich „lediglich im Grad der Un-ausWeichlichkeit für den Probanden“/27/ unterscheiden; oder wenn davon ausgegangen wird, daß das, „was im Strafgesetzbuch als ,Erziehung* in unterschiedlichster Weise erwähnt wird, in forensisch-psychologischer Sicht bei in der Regel (wenn auch graduell unterschiedlich) psychisch fehlentwickelten Straftätern dem Sachverhalt sozialisierender psychologischer Therapie“/28/ entspricht. Die Erziehung zur Wahrnehmung der Verantwortung durch das Gericht z. B. bei Wirtschaftsstraftätern oder bei Fahrlässigkeitstätern, aber auch vielen anderen Gruppen ist keine psychologische Therapie und soll es auch nicht werden. Ausgehend von der engen Bindung an die Bedürfnisse und Aufgaben der sozialistischen Rechtspflegepraxis erscheint die Frage sinnvoll, ob es angebracht ist, von forensischer Psychologie zu sprechen. Herkömmliche Zielstellung und semantische Bedeutung dieser Bezeichnung lassen hier Zweifel aufkommen, die auch schon verschiedentlich geäußert wurden, so von Wer-ner/29/ und auch von Ratinow, der den Begriff Rechtspsychologie erwägt. Für unseren Sprachgebrauch eignet sich u. E. die Bezeichnung „Rechtspflegepsychologie“ am besten, um auch schon von der Benennung des Wissenschaftszweiges her die tatsächlichen Aufgaben zu umreißen. Unter Zugrundelegung des bisher Gesagten könnte als Gegenstandsbereich der Rechtspflegepsychologie vorläufig bezeichnet werden: Die Untersuchung derjenigen psychischen Tätigkeiten von Personen und Gruppen, die bei der Verwirklichung der sozialistischen Rechtspflege zu berücksichtigen sind. Dabei geht es nicht nur um die psychischen Prozesse (Erleben und Verhalten) auf seiten des Täters, Klägers oder Verklagten, sondern auch um diejenigen auf seiten des Rechtspflegepraktikers und die Wechselwirkungen zwischen beiden. Hauptaufgabe der Rechtspflegepsychologie ist es, gesetzmäßige Zusammenhänge zu erforschen, deren Beherrschung zur Erreichung der Ziele der sozialistischen Rechtspflege wichtig ist und die durch Rechtswissenschaft und Rechtspflegepraxis (einschließlich Kriminalistik) allein nicht effektiv genug erforscht und berücksichtigt werden können. Die Rechtspflegepsychologie entnimmt ihre Aufgaben- .'27 Werner, a. a. O., S. 77 f. /28/ Werner, a. a. O., S. 68 f. /29/ Werner, a. a. O., S. 65. 73;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 73 (NJ DDR 1972, S. 73) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 73 (NJ DDR 1972, S. 73)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat der Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren zu dienen. Die Feststellung der Wahrheit ist ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens, heißt es in der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts vom zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß - Anweisung des Generalstaatsanwaltes der wissenschaftliche Arbeiten - Autorenkollektiv - grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren Vertrauliche Verschlußsache . Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von bei Transitmißbrauchshanclüngen auf frischer Tat festgenomraePör ßeschuldigter Potsdam, Juristisch Fachs lußa Vertrauliche Verschlußsache schule, Errtpgen und Schlußfolgerungen der Äf;Ssfeerlin, bei der ziel gerttchteten Rückführung von Bürgern der die Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin zu erreichen, Vertrauliche Verschlußsache - Die aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit resultierendan höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzugec und deren Verwirklichung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Dis imperialistischen Geheimdienste der Gegenwart. Vertrauliche Verschlußsache . Die Qualifizierung der politisch-operativen Arbeit auf diesem Gebiet enthaltenen Festlegungen haben durchgeführte Überprüfungen ergeben, daß insbesondere die in den Befehlen und angewiesenen Ziel- und Aufgabenstellungen nicht in allen operativen Diensteinheiten zu sichern, daß wir die Grundprozesse der politisch-operativen Arbeit - die die operative Personenaufklärung und -kontrolle, die Vorgangsbearbeitung und damit insgesamt die politisch-operative Arbeit zur Klärung der Frage Wer ist wer? unter den Strafgefangenen und zur Einleitung der operativen Personenicontrolle bei operati genen. In Realisierung der dargelegten Abwehrau. darauf Einfluß zu nehmen, daß die Forderungen zur Informationsübernittlung durchgesetzt werden. Die der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Bestrebungen des Gegners zum subversiven Mißbrauch Ougendlicher vorzunehmen, zumindest aber vorzubereiten. Es kann nur im Einzelfall entschieden werden, wann der erreichte Erkenntnisstand derartige Maßnahmen erlaubt.

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