Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 724

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 724 (NJ DDR 1972, S. 724); tive, die zu einem Selbstmordversuch führen, so vielschichtig und im Einzelfall so unterschiedlich sind, daß man sich vor jeder pauschalen Beurteilung hüten sollte; der Mediziner müsse stets die Individualität und die Einmaligkeit der Krankheit beachten, was auch schließlich für die Beurteilung des Suizids gelte (S. II f.). Thomas dagegen schreibt: „Wenn auf Grund des Suizidversuchs eine akute Gefahr für Leib und Leben des Selbstmörders besteht, ist jedermann, also auch der Arzt, zur Hilfeleistung verpflichtet . Die Auffassung, daß der Selbstmordversuch ein Unglücksfall im Sinne des § 119 StGB ist, wird in der Rechtsprechung einheitlich vertreten“ (S. 53 L). Ich teile die Auffassung von Thomas. In dieser Frage sollte in Übereinstimmung mit den sozialistischen Moralgrundsätzen ein einheitlicher und klarer Standpunkt gelten, der die Pflicht zum Schutze menschlichen Lebens unmißverständlich zupi Ausdruck bringt und für Ermessensentscheidungen unter Berücksichtigung der Selbstmordmotive bzw. der Individualität und Einmaligkeit des Falls keinen Raum läßt. Das Bezirksgericht Frankfurt (Oder) hat hierzu in seiner Entscheidung vom 18. September 1970 I BS 4/70 (unveröffentlicht) zutreffend ausgeführt: „Eine Erörterung der Beziehungen zwischen moralisch-ethischen Auffassungen des Arztes im Einzelfall und den rechtlichen, beruflichen und gesetzlichen Pflichten zur aktiven Tätigkeit im Sinne einer Verhinderung der Selbsttötung kann daher nur vom Standpunkt der humanistischen sozialistischen Moralanschauungen erfolgen. Diese Anschauungen gebieten, das Leben unbedingt mit den dafür zur Verfügung stehenden Mitteln zu retten, auch wenn das dem ausdrücklich erklärten Willen des Lebenden widerspricht. Das Recht auf Leben und Erhaltung der Gesundheit ist für den Arzt in der sozialistischen Gesellschaft zugleich seine Pflicht, alles in seinen Kräften Stehende zu tun, um das Leben zu schützen. Es ist nicht zulässig, einen Widerspruch zwischen ärztlichem Ethos und rechtlichen Pflichten zu konstruierender es im Ergebnis in das subjektive Ermessen des Arztes stellt, ob er das Leben oder die Gesundheit des Patienten zu erhalten versucht oder nicht.“ Nicht unbedenklich erscheint mir auch die Ansicht Hin-derers, daß hinsichtlich der bei der Hilfeleistung festgestellten Tatsachen keine Schweigepflicht bestehe, weil die Strafbestimmung des § 136 StGB sich nur auf Tatsachen beziehe, die dem Arzt in seiner beruflichen Tätigkeit anvertraut oder bekannt geworden sind und an deren Geheimhaltung ein persönliches Interesse besteht (S. 12). Die Hilfeleistungspflicht des §119 StGB bezieht sich zwar auf jedermann, ist also keine spezifisch ärztliche Pflicht; wird jedoch der Arzt auf der Grundlage seiner medizinischen Kenntnisse und Erfahrungen zur Rettung eines von einem Unglücksfall betroffenen Menschen tätig, so übt er berufliche Tätigkeit aus, zu der er in diesem Falle gesetzlich verpflichtet ist. Es sind keine Gründe erkennbar, warum der yon einem Unglücksfall Betroffene nicht durch die Schweigepflicht des Arztes vor der Offenbarung solcher Tatsachen geschützt werden soll, an deren Geheimhaltung er ein persönliches Interesse hat. Mir scheint im Gegenteil der klare Wortlaut des § 136 StGB, wonach nicht nur dem Arzt anvertraute, sondern auch ihm bekannt gewordene Tatsachen der Geheimhaltung unterliegen hierzu gehören typischerweise die an einem bewußtlosen Unfallverletzten getroffenen Feststellungen , dafür zu sprechen, daß sich die ärztliche Schweigepflicht auch auf diese Fälle bezieht. Die vorliegende Broschüre unterstreicht die Nützlichkeit interdisziplinärer Zusammenarbeit bei der Lösung medizinisch-juristischer Grenzfragen. Sie enthält sowohl für Mediziner als auch für Juristen nützliche Informationen, beleuchtet die aufgeworfenen Fragen von verschiedenen Seiten, regt zum Nachdenken an und vermittelt vor allem wertvolle Verhaltensmaximen, die eine mit den Anforderungen des sozialistischen Rechts übereinstimmende Pflichterfüllung stimulieren. Oberrichter Dr. Siegfried Wittenbeck, Mitglied des Präsidiums des Obersten Gerichts Inhalt Seite Dr. Gustav Jahn: Zu einigen Fragen der Rechtskultur aus der Sicht der Gerichte 695 Prof. Dr. sc. Manfred M ü h I m a n n : Mietrechtliche Probleme der Modernisierung von Wohnraum 699 Prof. Dr. habil. Heinz Puschel : Gemeinschaftliches Eigentum der Ehegatten und Urheberrecht 703 Aus der Praxis - für die Praxis I. Horst Juch: ii. Helene H e y m a n n : Zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Teilnehmers, wenn gegen den Haupttäter von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen oder kein Strafverfahren durchgeführt wird 707 Ilse Holtzbecher: Zur Belehrung minderjähriger Zeugen über ihr Aussageverweigerungsrecht in Strafverfahren gegen Angehörige und zur Erklärung dieses Rechts durch Erziehungsberechtigte 708 Paul Witte: Rationelle Gestaltung von Strafverfahren, in denen Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden 708 Joachim R ü h I : Sorgfältige Beurkundung von Grundstücksverträgen 709 Materialien der Plenen der Bezirksgerichte Aufgaben der Gerichte zur Erhaltung von Ehen im Interesse minderjähriger Kinder I. Aus dem Bericht des Präsidiums des Bezirksgerichts Leipzig an das Plenum vom 26. Januar 1972 II. Aus dem Bericht des Präsidiums des Stadtgerichts von Groß-Berlin an das Plenum vom 25. Oktober 1972 710 Rechtsprechung Strafrecht Oberstes Gericht: Sicherheitsabstand zum Vorausfahrenden (hier: bei im Linienverkehr eingesetzten KOM und Unkenntnis der Haltestellenbereiche) 715 BG Kari-Marx-Stadt: Verurteilung auf Bewährung und Ausgestaltung der Bürgschaft bei einem Eigentumsdelikt 717 BG Leipzig: Zum Tatbestandsmerkmal der Arbeitsscheu gern. §249 StGB 718 Familienrecht Oberstes Gericht: Zur Berücksichtigung des zur Rente gezahlten Kinderzuschlags bei der Unterhaltsbemessung 719 Oberstes Gericht: Zu den Voraussetzungen, unter denen geschiedener Ehegatte, der Rente bezieht, gern. § 29 FGB Anspruch auf unbefristete Unterhaltszahlung hat 720 BG Neubrandenburg: Zur Bemessung des Unterhalts bei einem pflegebedürftigen Kind 721 Buchumschau Die Pflicht der ärztlichen Hilfeleistung und die Duldung ärztlicher Behandlung als Pflicht (besprochen von Dr. Siegfried Wittenbeck) 723 NJ-Beilage 5/72 Zu Mitwirkungsrechten der Gewerkschaften und ihrer Durchsetzung im arbeitsrechtlichen Verfahren (Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts vom 30. Oktober 1972) 724;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 724 (NJ DDR 1972, S. 724) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 724 (NJ DDR 1972, S. 724)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Die Leiter der Abteilungen sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Anwendung von Disziplinarmaßnahmen. Über den Verstoß und die Anwendung einer Disziplinarmaßnahme sind in jedem Fall der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie und der Staatsanwalt das Gericht unverzüglich zu informieren. Bei unmittelbarer Gefahr ist jeder Angehörige der Abteilung zur Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges berechtigt. Die Bestätigung ist unverzüglich beim Leiterder Abteilung einzuholen. Er hat diese Maßnahmen zu bestätigen oder aufzuheben. Über die Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges bereits eingetretene Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges bereits eingetretene Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf Leben oder Gesundheit oder ein Fluchtversuch nicht verhindert oder der Widerstand gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft sowie fürdie Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt erwachsen können. Verschiedene Täter zeigen bei der Begehung von Staatsverbrechen und politisch-operativ bedeutsamen Straftaten der allgemeinen Kriminalität - Analyse von Forschungs und Diplomarbeiten - Belegarbeit, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit . Die auf den Sicherheitserfordemissen der sozialistischen Gesellschaft beruhende Sicherheitspolitik der Partei und die nächsten Aufgaben der Partei in der Innen- und Außenpolitik, Dietz Verlag Berlin. Aus dem Bericht des Politbüros an die Tagung des der Partei , Genossen Erich Honecker, wiederholt zum Ausdruck gebracht wurde. Darüber hinaus beschränkt sich unser Traditionsbild nicht nur einseitig auf die durch den Kampf der Arbeiterklasse und ihrer marxistisch-leninistischen Partei geführten sozialistischen Staates. Ausgangspunkt unserer Betrachtung kann demzufolge nur das Verhältnis der Arbeiterklasse zur Wahrheit, zur Erkenntnis sein.

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