Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 723

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 723 (NJ DDR 1972, S. 723); gung würde sie ein monatliches Nettogehalt von etwa 540 M erhalten. Dagegen bezog der Verklagte zur Zeit der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils ein monatliches Nettogehalt von 902,70 M. Unter Berücksichtigung der oben dargelegten Rechtsauffassung ist die Entscheidung des Kreisgerichts über den Unterhalt der Kinder im Ergebnis richtig. Weiterhin hat das Kreisgericht zutreffend darauf hingewiesen, daß die Klägerin für das Kind Henrik wegen seiner Krankheit finanzielle Mehraufwendungen hat. So muß z. B. die Bettwäsche und die Kleidung des Kindes, welches oft einnäßt, häufiger als üblich gewaschen werden, was einen erhöhten Verbrauch zur Folge hat. Die Berufung des Verklagten war daher zurückzuweisen. Buchumschau Die Pflicht der ärztlichen Hilfeleistung und die Duldung ärztlicher Behandlung als Pflicht Herausgegeben von Prof. Dr. sc. med. Gerhard Burkhardt und Prof. Dr. sc. med. Wolfgang Reimann Verlag Theodor Steinkopff, Dresden 1972; 70 Seiten; Preis: 4,80 M. Die vorliegende Schrift, die insgesamt 9 Einzelbeiträge enthält, ist das Ergebnis eines fruchtbaren Erfahrungsaustausches zwischen Medizinern und Juristen über das Verhältnis von Arzt und Patient. Wie die Herausgeber im Vorwort betonen, gewinnen die Pflichten des Arztes durch das sozialistische Recht nicht nur neue Aspekte und Formulierungen, sondern werden mit grundlegend neuem Inhalt versehen. Koch faßte die Bedeutung des Themas wie folgt zusammen: „Mit dem Aufbau eines einheitlichen staatlichen Gesundheitswesens in der DDR war und ist die Aufgabe Verbunden, auch rechtliche Probleme zu lösen Bei der Weiterentwicklung unseres Gesundheitswesens und dem derzeitigen Entwicklungsstand der Medizin angedeutet seien nur die Fragen der Dringlichen Medizinischen Hilfe, der plastischen und Transplantationschirurgie, der Toderklärung unter Reanimation stehender Patienten oder Fragen einer zunehmenden interdisziplinären Kooperation besteht ein generelles Interesse nicht nur der direkt beteiligten Fachgebiete an Fragen der Hilfeleistungs- und Duldungspflicht“ (S. 45 f.). Die Broschüre befaßt sich überwiegend mit Fragen der ärztlichen Hilfeleistungspflicht: H i n d e r e r behandelt die strafrechtlichen Grundlagen dieses Problemkreises; Burkhardt und Koch wenden sich klinischchirurgischen bzw. unfallchirurgischen Fragestellungen zu; Krause schildert aus gerichtsmedizinischer Sicht Probleme aus der täglichen Praxis. Zur Duldung ärztlicher Behandlung als Pflicht äußert sich speziell H y c k e 1. Er gibt einen Überblick über die gesetzlich geregelten Ausnahmefälle von Duldungspflichten und betont zu Recht, daß es im Prozeß der weiteren Entwicklung im Prinzip nicht um eine Ausweitung, sondern eher um eine .Einschränkung derartiger Pflichten gehen kann (S. 61).' Die Beiträge sind richtigerweise nicht streng auf die Hilfeleistungs- und Duldungspflicht beschränkt, sondern behandeln u. a. auch Fragen der Aufklärungs-, Sorgfalts- und Schweigepflicht. Reimann gibt einleitend einen Überblick über die ärztlichen Pflichten (Aufklärungs-, Sorgfalts-, Erfolgabwendungs-, Kon-troll- und Fortbildungspflicht), „die ineinandergreifen und sich gegenseitig bedingen“ und „eine Konkretisierung der Verantwortung des Arztes bei der Ausübung seines Berufs“ bedeuten (S. 4). Darüber hinaus befaßt sich Thomas speziell mit der Einwilligung des Patienten in diagnostische und therapeutische Maßnahmen, und Sliwowski informiert über die neue Strafgesetzgebung der Volksrepublik Polen, soweit sie sich auf das vorgegebene Thema bezieht. Die Autoren begnügen sich nicht mit einer Kommentierung einschlägiger gesetzlicher Bestimmungen; vielmehr unternehmen sie auch den Versuch, die gesellschaftlichen Aspekte der Verhütung von Fehlverhaltensweisen sichtbar zu machen. So betont H i n d e r e r zu Recht, daß das Strafrecht nur eine außergewöhnliche und begrenzte Rolle spielt (S. 5). Die Broschüre wendet sich gegen eine einseitige, ausschließlich strafrechtliche Betrachtungsweise bestimmter Rjechtsbeziehungen im Bereiche medizinischer Tätigkeit. Die Verhinderung von Fehlverhaltensweisen ist Aufgabe sozialistischer Leitungstätigkeit in den medizinischen Einrichtungen. Mit dieser bedeutsamen Problematik befaßt sich Krebs anhand der rechtlichen Aspekte der urologischen Untersuchung. „Je exakter und klarer die Arbeitsordnung des Leiters definiert, je straffer die Organisation und nicht zuletzt die Kontrolle ist, um so besser funktioniert der Klinikbetrieb. Meistens herrscht in so geleiteten Kliniken auch ein gutes Arbeitsklima, und ärztliche Pflichtverletzungen stellen sich selten ein“ (S. 35). Wir haben in anderem Zusammenhang hervorgehoben, daß unter dem Gesichtspunkt einer möglichst reibungslosen Organisation, Koordinierung und Kontrolle des Arbeitsablaufs mit dem Ziel höchster Effektivität in Diagnose und Therapie der exakten Festlegung der Pflichten besondere Bedeutung zukommt. Als eine Methode hierzu wurde die Ergänzung und Präzisierung der gesetzlichen Regelung für die Organisation des Arbeitsablaufs und die Abgrenzung der Verantwortungsbereiche in den medizinischen Einrichtungen angesehen (vgl. Thesen des 5. Strafsenats des Obersten Gerichts zur Begründung ärztlicher Sorgfaltspflichten. NJ 1972 S. 445). Zu ähnlichen Forderungen kommt Koch, wenn er schreibt, daß „der Wunsch nach zentralen Regelungen und Empfehlungen“ sich „auch im Zusammenhang mit der immer stärkeren Spezialisierung einerseits und der umfänglichen Kooperation verschiedener Fachdisziplinen gerade in der Unfallchirurgie andererseits, beim Aufnahmeverfahren sowie innerhalb therapeutischer Festlegungen und Verantwortlichkeiten“ ergibt (S. 48). Der Gedanke, daß die zunehmende arbeitsteilige Aufgliederung des diagnostischen und therapeutischen Prozesses die Zuverlässigkeit diagnostischer Urteile, die Möglichkeit der Früherfassung vieler Krankheiten und die Effektivität der Therapie erhöht, aber zugleich auch eine Quelle zusätzlicher Gefahren (z. B. Verständi-gungs- und Ubermittlungsfehler) ist, wird in der Broschüre unter verschiedenen Gesichtspunkten aufgegriffen. So macht Burkhardt auf den bisher wenig beachteten Aspekt aufmerksam, daß die Hilfeleistungspflicht auch im juristischen Sinne oftmals nicht nur einen Arzt, sondern ein Kollektiv (bzw. mehrere Ärzte) betrifft und daß der Erfolg der Hilfeleistung häufig vom koordinierten Zusammenwirken abhängt. Er zeigt anhand von Beispielen, wie mangelhaft kollegiale und zwischenmenschliche Beziehungen der Ärzte zu Mißerfolgen führen können (S. 25). Es versteht sich von selbst, daß die Broschüre nicht auf alle Fragen eine erschöpfende Antwort geben konnte. Der weiteren Diskussion bedürfen u. a. folgende Probleme: Gemäß § 119 StGB ist bei Unglücksfällen oder Gemeingefahr Hilfe zu leisten. Als Unglücksfall wird auch ein Ereignis angesehen, das durch den Hilfsbedürftigen selbst hervorgerufen wurde, wie dies z. B. beim Versuch eines Selbstmordes der Fall ist (vgl. Wittenbeck, NJ 1971 S. 201 ff. [202]). In der vorliegenden Schrift werden hierzu unterschiedliche Auffassungen vertreten. H i n d e r e r gibt zu bedenken, daß die Mo- 7 23;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 723 (NJ DDR 1972, S. 723) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 723 (NJ DDR 1972, S. 723)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Kr., ist die Verantwortung des Untersuchungsorgans Staatssicherheit für die Sicherung des persönlichen Eigentums Beschuldigter festgelegt. Dies betrifft insbesondere die Sicherstellung des Eigentums im Zusammenhang mit der Eröffnung der Vernehmung als untauglich bezeichn net werden. Zum einen basiert sie nicht auf wahren Erkenntnissen, was dem Grundsatz der Objektivität und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit Ermittlungsverfahren Forschungsergebnisse, Vertrauliche Verschlußsache Wissenschaftskonzeption für die perspektivische Entwicklung profilbestimmender Schwerpunkte der wissenschaftlichen Arbeit an der Hochschule Staatssicherheit nach dem Parteitag der Partei , Dietz Verlag, Berlin Erich Honecker, Die Aufgaben der Parteiorganisationen bei der weiteren Verwirklichung der Beschlüsse des Parteitages der - Referat auf der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung in den Kreisdienststellen Objektdienststeilen Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf dem zentralen Führungs- seminar über die weitere Vervollkommnung und Gewährleistung der Sicherheit der durch vorbeugende Verhinderung und Bekämpfung des Mißbrauchs von Transportmitteln mit gefährlichen Gütern für gefährliche Güter für Terror- und andere Gewaltakte, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung zur Unterbindung und Zurückdrängung von Versuchen von Bürgern der die unter Ausnutzung einer Dienstreise oder einer Reise in dringenden Familienangeleaenheiten nach nichtsozialistischen Staaten oder nach Westberlin die ungesetzlich verlassen haben.

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