Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 719

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 719 (NJ DDR 1972, S. 719); Gegen diese Entscheidung hat der Angeklagte Berufung eingelegt, mit der er einwendet, nicht arbeitsscheu zu sein, weil er sich in dem der Verurteilung zugrunde liegenden Zeitraum in fünf bis sieben Betrieben erfolglos um Arbeit bemüht habe. Die Berufung führte zur Nachprüfung des Urteils gemäß § 291 StPO. Aus den Gründen: Das Kreisgericht hat den Sachverhalt umfassend aufgeklärt und richtig festgelegt. Es hat die Handlung des Angeklagten zutreffend als Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch asoziales Verhalten gemäß § 249 Abs. 1 StGB rechtlich gewürdigt. Der Angeklagte kann sich nicht darauf berufen, daß seine Bemühungen um die Aufnahme einer Arbeit erfolglos blieben. Die Abt. Inneres hat sich bemüht, ihm eine geeignete Arbeit zu vermitteln. Diesen wiederholten Bemühungen hat er sich hartnäckig widersetzt bzw. entzogen. Die Gleichgültigkeit des Angeklagten gegenüber den Maßnahmen der Abt. Inneres ist Ausdruck seiner verfestigten negativen Einstellung zur Arbeit. Das ergibt sich auch aus seiner vorangegangenen Lebensweise. Der Ausspruch der Arbeitserziehung ist deshalb gesellschaftlich erforderlich, um den Angeklagten zu geregelter Arbeit zu erziehen. Sie ist auch unter Berücksichtigung der Intensität des arbeitsscheuen Verhaltens und der labilen Lebensweise des Angeklagten notwendig. Familienrecht § 20 Abs. 1 FGB; OG-Richtlinie Nr. 18. Der zur Rente gewährte und dem Kind unmittelbar zustehende Kinderzuschlag ist in einem je nach den Umständen des Einzelfalls differenzierten Maße bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen. Dabei ist zu beachten, daß in der Gewährung des Kinderzuschlags eine besondere gesellschaftliche Unterstützung für Kinder von Rentenempfängern zum Ausdruck kommt, um den materiellen Lebensbedarf dieser Kinder möglichst umfassend befriedigen zu können. OG, Urt. vom 27. Juni 1972 - 1 ZzF 11/72. Das Stadtgericht hat die Ehe der Parteien geschieden und das Erziehungsrecht für die drei Kinder der Klägerin übertragen. Der Verklagte wurde verurteilt, für die Tochter M. bis zum 30. November 1971 95 M und danach bis zur wirtschaftlichen Selbständigkeit 75 M (zuzüglich 45 M Rentenkindergeld) und für die Söhne T. und K. bis zum 30. November 1971 je 85 M und danach bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres je 65 M sowie ab dem 13. Lebensjahr je 75 M (jeweils zuzüglich 45 M Rentenkindergeld) Unterhalt monatlich zu zahlen. Bei dieser Entscheidung ging das Stadtgericht davon aus, daß der Verklagte bis zum 30. November 1971 ein monatliches Nettoeinkommen von 800 M hatte und danach infolge eines Arbeitsunfalls monatlich 601 M Invalidenrente bezieht. Hinsichtlich des Rentenzuschlags von je 45 M führte es aus, daß er den Kindern ohne Anrechnung auf die Unterhaltspflicht des Verklagten unverkürzt zustehe, so daß dieser darüber hinaus entsprechend seiner Rente von 601 M nach der Richtlinie Nr. 18 des Plenums des Obersten Gerichts über die Bemessung des Unterhalts für minderjährige Kinder vom 14. April 1965 (GBl. II S. 331; NJ 1965 S. 305) i. V. m. dem Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts zur Anwendung der Richtlinie Nr. 18 vom 21. September 1966 (NJ 1966 S. 635) Unterhalt zu leisten habe. Der Präsident des Obersten Gerichts hat die Kassation dieser Entscheidung beantragt, soweit sie den Unterhalt der Kinder für die Zeit nach dem 1. Dezember 1971 betrifft. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Zutreffend hat das Stadtgericht die Invalidenrente in voller Höhe als der Berechnung des Unterhalts zugrunde zu legendes Einkommen betrachtet (Abschn. II Ziff. 1 i. V. m. Abschn. Ill Ziff. 3/A/f der OG-Richtlinie Nr. 18). Es hat auch in Beachtung der Hinweise des Obersten Gerichts im Urteilstenor klar formuliert, daß der zur Rente gewährte Kinderzuschlag den Kindern unmittelbar zusteht (Abschn. Ill Ziff. 3/D der OG-Richtlinie Nr. 18; OG, Urteil vom 17. November 1966 1 ZzF 13/66 - NJ 1967 S. 326). Das Stadtgericht hat aber außer Betracht gelassen, daß dieser Kinderzuschlag so zu behandeln ist, als sei er eigenes Einkommen des Kindes (Abschn. IV Ziff. 3 der OG-Richtlinie Nr. 18). Auf dieses Erfordernis ist vom Obersten Gericht in mehreren Urteilen hingewiesen worden (vgl. OG, Urteil vom 2. Februar 1967 1 ZzF 2/67 - NJ 1967 S. 325; OG, Urteil vom 17. November 1966 - 1 ZzF 13/66 - NJ 1967 S. 326). In den genannten Entscheidungen wurde weiter dargelegt, daß Kinderzuschläge zu Renten des Verpflichteten in einem nach den Umständen des Einzelfalls differenzierten Maße bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen sind. Ausgehend von dem Grundgedanken des sozialistischen Familienrechts, daß Kindern, die nicht mit beiden Elternteilen Zusammenleben, grundsätzlich ein solcher Betrag zur Verfügung stehen soll wie bei einem Zusammenleben in der elterlichen Familiengemeinschaft, hätte es folglich im vorliegenden Verfahren einer tiefgründigeren Abwägung der Leistungsfähigkeit des Verklagten und der Unterhaltsbedürftigkeit der Kinder bedurft. Im Kassationsantrag wurde zutreffend darauf hingewiesen, daß die durch die Invalidisierung des Verklagten eingetretenen veränderten Einkommensverhältnisse nicht außer Betracht gelassen werden dürfen, da sie auch beim Zusammenleben der Kinder mit beiden Elternteilen Auswirkungen gehabt haben würden. Allerdings ist dabei zu beachten, daß in der Gewährung des Rentenkinderzuschlags eine besondere gesellschaftliche Unterstützung für Kinder von Rentenempfängern zum Ausdruck kommt, um den materiellen Lebensbedarf dieser Kinder möglichst umfassend befriedigen zu können. Es muß daher in solchen Fällen mit der Einkommensminderung des Verpflichteten nicht zwingend eine Verminderung des den Kindern im Ergebnis zur Verfügung stehenden Betrags verbunden sein. Die gerechtfertigte Herabsetzung des vom Unterhaltspflichtigen nach Rentenbezug zu zahlenden Unterhalts kann durchaus geringer sein als das nunmehr unabhängig von der Höhe der Rente gewährte Kindergeld. Das ist allerdings erst nach Prüfung aller Umstände des Einzelfalls feststellbar. Das Stadtgericht wird daher die Klärung der Frage, ob und in welchem Maße der Kinderzuschlag für eine Minderung des vom Verklagten zu zahlenden Unterhalts beachtlich ist, nachzuholen und dabei neben dem bisher Dargelegten weitere Gesichtspunkte zu prüfen haben, wie das Einkommen der Erziehungsberechtigten, besondere Aufwendungen beider Elternteile und evtl, weitere Einkünfte eines der Kinder. Unter Berücksichtigung der im Urteil des Obersten Gerichts vom 2. Februar 1967 1 ZzF 2/67 (a. a. O.) entwickelten Grundsätze wird im Ergebnis zu würdigen sein, inwieweit zwischen den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unterhaltsverpflichteten und denen des Erziehungsberechtigten, möglichen besonderen Aufwendungen, der Höhe des Kinderzuschlags oder anderer Zuwendungen sowie den Bedürfnissen der Kinder ein angemessenes Verhältnis besteht. Ergibt sich in der erneuten Verhandlung, daß die Erziehungsberechtigte nur über ein solches Einkommen verfügt, daß auch bei ge- 7/y;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 719 (NJ DDR 1972, S. 719) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 719 (NJ DDR 1972, S. 719)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

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