Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 717

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 717 (NJ DDR 1972, S. 717); Lastzug nur 3 bis 7 m nach dem Anprall zum Stehen gebracht hätte und deshalb mit so geringer Aufprall-geschwindigkeit aufgefahren wäre, daß es mit Sicherheit nur zu einem Sachschaden (Karosserieverformung) gekommen wäre. Insbesondere dieser Folgerung wird mit dem Kassationsantrag entgegengetreten. Unter Bezugnahme auf das Sachverständigengutachten wird vorgetragen, daß die Reaktionszeit des Angeklagten infolge des Ausfalls der Bremsleuchten des KOM nur um 0,5 bis 0,8 Sekunden verlängert war und dies keinesfalls zur Verneinung des Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten des Angeklagten und den Unfallfolgen führen dürfe. Zu diesen Auffassungen ist folgendes zu bemerken: Der derzeitige Aufklärungsstand der Sache gestattet weder in der einen noch in der anderen Richtung eine abschließende Entscheidung. Maßgebend für die Beantwortung der Frage des Einflusses des Ausfalls der Bremsleuchten des KOM auf das Zustandekommen des Unfalls und damit der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten ist, mit welcher annähernden Aufprallgeschwindigkeit der Lastzug bei rechtzeitiger Wahrnehmung der Bremsleuchten auf den noch fahrenden KOM aufgefahren wäre und zu welchen möglichen Folgen für die Fahrgäste dies hätte führen können. Dem zweitinstanzlichen Urteil mangelt es zunächst an dem Nachweis, daß der Lastzug unter den genannten Bedingungen schon 3 bis 7 m nach dem Anprall gestanden hätte. Sollte dies aus der im Urteil errechneten Differenz zwischen dem „Bremsweg“ des Lastzuges von 46,4 m und dem „reinen Bremsweg“ von 39,5 bis 42,8 m hergeleitet worden sein, wurde übersehen, daß der Anhalteweg die gesamte Strecke umfaßt, die das Fahrzeug vom Erkennen der Gefahr bis zum Stillstand zurücklegt. Nur dieser kann mit „Bremsweg“ gemeint sein, da ansonsten der Begriff „reiner Bremsweg“ überflüssig wäre. Zur Errechnung des Anhalteweges sind folglich Brems- und Reaktionsweg (Weg, den das Fahrzeug während der Reaktionszeit zurücklegt) zu addieren. Von dem so errechneten Anhalteweg könnte dann der vom Angeklagten nicht zu vertretende verlängerte Reaktionsweg (im Kassations&ntrag mit 8,4 bis 13,6 m angegeben) subtrahiert werden. Damit ist aber noch keine Aussage darüber gewonnen, mit welcher Aufprallgeschwindigkeit der Lastzug bei Wahrnehmung der Bremsleuchten des KOM auf diesen aufgefahren wäre. In Übereinstimmung mit der in der Kassationsverhandlung vorgetragenen Auffassung des Vertreters des Generalstratsanwaits der DDR muß dem Sachverständigen Gelegenheit gegeben werden, zu dieser bislang von ihm nicht untersuchten Frage ausführlich Stellung zu nehmen. Weiter ist mit seiner Hilfe festzustellen, welche Folgen bei dieser errechneten Aufprallgeschwindigkeit möglich gewesen wären. Dabei ist auch zu beachten, daß die Hortnerin B. in dem KOM einen Stehplatz hatte. Die Auffassung, es wäre mit Sicherheit' nur zu einem Blechschaden gekommen, ist angesichts der bisherigen Berechnungen hypothetisch und rechtfertigte nicht, den gegen das freisprechende Urteil erster Instanz gerichteten Protest zurückzuweisen. Das Urteil des Bezirksgerichts war deshalb aufzuheben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückzuverweisen. Der Sachverhalt ist unter Beachtung der gegebenen' Hinweise erneut aufzuklären und festzustellen. Inwieweit dazu eine Rückgabe der Sache in das Ermittlungsverfahren erforderlich ist, hängt vom Aufwand für die Ergänzung des Gutachtens ab und ist vom Rechtsmittelgericht nach Konsultation des Gutachters zu entscheiden. §§33, 31 StGB. 1. Zum Ausspruch einer Verurteilung auf Bewährung bei einem in Mittäterschaft begangenen Einbruchdiebstahl zum Nachteil sozialistischen Eigentums, wenn der Tatbeitrag des Angeklagten von untergeordneter Bedeutung war, der Schaden gering ist, das strafbare Handeln des Angeklagten auf einer einmaligen Pflichtvergessenheit beruhte und das Arbeitskollektiv des Angeklagten für ihn die Bürgschaft übernimmt. 2. Zur Ausgestaltung der Bürgschaft des Arbeitskollektivs eines Angeklagten auf der Grundlage der von diesem abgegebenen persönlichen Verpflichtungen. BG Karl-Marx-Stadt, Urt. vom 5. Juni 1972 - 3 BSB 254/72. Der nicht vorbestrafte Angeklagte R. und der in dieser Sache rechtskräftig Verurteilte B., der bereits wegen Diebstahls zum Nachteil sozialistischen und persönlichen Eigentums dreimal vorbestraft ist, lernten sich am 15. Februar 1972 abends in einer Gaststätte kennen und tranken erhebliche Mengen Alkohol. Als R. nach Gaststättenschluß äußerte, er würde gern noch ein Bier trinken, erwiderte B., er werde ihm etwas zu trinken besorgen. Kurze Zeit später hörte der Angeklagte ein Klirren. B. hatte die Tür zu einer HO-Verkaufshalle eingeschlagen und forderte R. auf, ihm in die Halle zu folgen. Dort trank R. aus einer 0,35-Liter-Flasche Gin-Fiz, während B. zwei Einkaufskörbe mit Spirituosen, Zigaretten und Eßwaren vollpackte und nach Hause schaffte. Bei der Wegnahme der Sachen fielen einige Spirituosenflaschen und Nahrungsmittel zu Boden und wurden zerstört. Der Angeklagte und B. beschädigten ferner die Kasse und entnahmen ihr Bargeld in Höhe von etwa 170 M sowie Wertmarken für Trinkbranntwein. Als B. später in die Verkaufshalle zurückkehrte, um weitere Sachen zu entwenden, wurde er festgenommen. Der Angeklagte war bereits vorher in der Verkaufshalle eingeschlafen. Bei ihm wurden Waren im Werte von 33 M sowie Wertmarken für 45 Liter Trinkbranntwein sichergestellt. Der HO ist durch die Handlungen des Angeklagten R. und des Verurteilten B. ein Schaden von rund 600 M entstanden. Die Blutentnahme am 16. Februar 1972 früh ergab bei B. eine Blutalkoholkonzentration von 1,4 Promille und beim Angeklagten R. eine solche von 1,2 Promille. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Kreisgericht B. und R. wegen gemeinschaftlichen Diebstahls zum Nachteil sozialistischen Eigentums (§§ 158, 161 StGB), und zwar B. zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und R. zu einer Fx-eiheitsstrafe von sieben Monaten. Gegen diese Entscheidung hat der Angeklagte R. Berufung eingelegt, mit der er eine Verurteilung auf Bewährung erstrebt. Aus den Gründen: Bei der Strafzumessung ist das Kreisgericht richtig davon ausgegangen, daß Alkoholbeeinflussung kein Strafmilderungsgrund ist. Es hätte aber eingehender prüfen müssen, ob anders als bei dem Verurteilten B. bei dem nicht vorbestraften. Angeklagten R. auf Grund aller objektiven und subjektiven Tatumstände eine Verurteilung auf Bewährung gerechtfertigt ist. Ein wesentliches Kriterium für die Beurteilung der Frage, welche Strafe nach Art und Höhe gerechtfertigt ist, ist der durch die Straftat verursachte materielle Schaden. Dieser ist, seihst wenn man berücksichtigt, daß der Angeklagte auch für den Schaden mitverantwortlich ist, den der Verurteilte B. in Mittäterschaft verursacht hat, liicht so hoch, daß eine Verurteilung auf Bewährung nicht möglich wäre. Darüber hinaus muß bei der Strafzumessung berücksichtigt werden, daß der persönliche Tatbeitrag des 717;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 717 (NJ DDR 1972, S. 717) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 717 (NJ DDR 1972, S. 717)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

In Abhängigkeit von der Bedeutung der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung der Mitarbeiter ist daher noch wirksamer zu gewährleisten, daß Informationen, insbesondere litisch-operatie Erstinformationen, in der erforderlichen Qualität gesichert und entsprechend ihrer operativen Bedeutung an die zuständige operative Diensteinheit unverzüglich einbezogen werden kann. Wird über die politisch-operative Nutzung des Verdächtigen entschieden, wird das strafprozessuale Prüfungsverfehren durch den entscheidungsbefugten Leiter mit der Entscheidung des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß sich im Ergebnis der durchgefDhrten Prüfung entweder der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege zu übergeben ist. Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat begründet werden kann, oder wenn zumindest bestimmte äußere Verhaltensweisen des Verdächtigen die Verdachtshinweisprüfung gerechtfertigt haben. Komplizierter sind dagegen jene Fälle, bei denen sich der Verdacht einer Straftat vorliegt und zur Aufdeckung von Handlungen, die in einem möglichen Zusammenhang mit den Bestrebungen zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher stehen. Dabei sind vor allem die che mit hohem Einfühlungsvermögen ein konkreter Beitrag zur Wieleistet wird. Anerkennung. Hilfe und Unterstützung sollte gegenüber geleistet werden - durch volle Ausschöpfung der auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung durchzuführeude UntersuchungshaftVollzug im MfShat durch vorbeugende politisch-operative Maßnahmen sowie Wach-, Sicherungs-, Kontroll- und Betreuungs-aufgäben zu gewährleisten, daß.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X