Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 716

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 716 (NJ DDR 1972, S. 716);  Verminderung auf 20 bis 30 m an diesen herangekommen war oder ob er von vornherein sich in einer Entfernung von unter 30 m hinter dem KOM gehalten hat, und zweitens, welchen Einfluß der Ausfall der Bremsleuchten des KOM auf das Zustandekommen des Unfalls gehabt hat. Das Bezirksgericht hat dies erkannt und in eigener Beweisaufnahme dazu ergänzende Feststellungen getroffen. 1. Zur Bemessung des Sicherheitsabstandes nach § 7 Abs. 3 StVO: Generell ist zunächst davon auszugehen, daß ein Kraftfahrer seinen Abstand zu vorausfahrenden Fahrzeugen grundsätzlich so bemessen soll, daß er ein Auffahren auch dann vermeiden kann, wenn der Vorausfahrende plötzlich hält. Die Verkehrserfahrung zeigt aber, daß dies nicht immer einfach ist und nicht jeder Auffahrunfall dem Auffahrenden angelastet werden kann, so z. B. wenn der Vorausfahrende auf gerader Strecke unaufmerksam ist und deshalb im letzten Augenblick äußerst scharf bremsen muß, um seinerseits nicht auf ein vor ihm zum Stehen gelangtes Fahrzeug aufzufahren, oder wenn ein Überholender den überholten Fahrer derart scharf schneidet, daß er sein Fahrzeug unmittelbar nach dem Überholen in die Fahrspur des Überholten lenkt und dann plötzlich scharf abbremst. Die Wahl des angemessenen Abstandes zum Vorausfahrenden ist vielfach sdiwierig, weil das, was im Einzelfall angemessen ist, von verschiedenen Faktoren abhängt, so daß Faustregeln zum Sicherheitsabstand auch nur grobe Orientierungshilfen sein können. Die Angemessenheit des Abstandes zum Vorausfahrenden bestimmt sich nämlich nach: -- der Fahrgeschwindigkeit (des Vorausfahrenden und der eigenen); den Fahrbahnverhältnissen; der Bremsverzögerung beider Fahrzeuge und deren Bremsverhalten; den Sichtverhältnissen, insbesondere der Erkennbarkeit des Bremsbeginns des Vorausfahrenden an dessen Bremsleuchten bzw. der Geschwindigkeitsverminderung ; dem Reaktionsvermögen des Kraftfahrers. (Vgl. auch BG Neubrandenburg, Urteil vom 19. Januar 1971 - 2 BSB 219/70 - NJ 1972 S. 242.) In vorliegender Sache folgte das Kreisgericht den Einlassungen des Angeklagten, er sei in 50 bis 60 m Entfernung hinter dem KOM hergefahren und habe infolge des Ausfalls der Bremsleuchten erst bei einem Abstand von 20 bis 30 m bemerkt, daß der KOM seine Geschwindigkeit wesentlich verringert hatte. Zu dieser Feststellung wies das Bezirksgericht darauf hin, daß sie im Widerspruch zu den Berechnungen des Sachverständigen und den Einlassungen des Angeklagten steht. In der ergänzend durchgeführten Beweisaufnahme gelangte das Rechtsmittelgericht zu dem Ergebnis, daß der Abstand des Angeklagten zu dem vor ihm fahrenden KOM nicht erst 20 bis 30 m betrug, als dieser abgebremst wurde, sondern schon vor dem Abbremsen des KOM. Der vom Angeklagten gewählte Sicherheitsabstand lag also von vornherein unter 30 m und war viel zu kurz bemessen, um ein Auffahren bei erheblicher Verringerung der Geschwindigkeit des KOM zu vermeiden. Das Bezirksgericht hat aber verabsäumt darzulegen, wie lang der notwendige Sicherheitsabstand bei Berücksichtigung der konkreten Bedingungen hätte sein müssen. Dies ist zur Beurteilung des pflichtwidrigen Verhaltens des Angeklagten unumgänglich, weil es das Ausmaß seines Verstoßes deutlich macht, und ist auch unter vorbeugenden Aspekten von Bedeutung, weil an- dere Kraftfahrer so eine konkrete Anleitung für die Bemessung des Sicherheitsabstandes zum Vorausfahrenden erfahren. Der Sachverständige hat den notwendigen Sicherheitsabstand mit 50 m beziffert. Wie dargelegt, hat das Bezirksgericht in seinem Urteil hierzu nicht Stellung genommen. Dies ist nachzuholen. Dazu ist es erforderlich, den Sachverständigen zu folgenden Fragen erneut zu hören: Neben der Ausgangsgeschwindigkeit beider Fahrzeuge war der Sicherheitsabstand in vorliegender Sache abhängig von der tatsächlichen Bremsverzögerung der Fahrzeuge. Hinsichtlich des Lastzuges ging der Sachverständige von einer möglichen Bremsverzögerung von 3m/s2 aus; entscheidend ist aber die tatsächliche. Bei deren Feststellung ist zu klären, ob und inwieweit der Umstand zu berücksichtigen ist, daß das Gewicht des Lastzuges samt Ladung etwa 20 t betrug. Weiter ist zu beachten, daß die Fahrbahn naß und zum Teil schlüpfrig war. Hinzu kommt, daß der Angeklagte aus dem von ihm beobachteten Fahrgastwechsel des vor ihm fahrenden KOM wußte, daß dieser im Linien verkehr eingesetzt war. Nicht bekannt waren ihm allerdings die gekennzeichneten Haltestellen der Bus-Linie. Er mußte deshalb ständig mit einem plötzlichen Anhalten des vor ihm fahrenden KOM rechnen. Dies ist aber ein wesentlicher Unterschied zum Fahren hinter anderen Fahrzeugen, die auf freier Strecke erfahrungsgemäß nur selten anhalten. Zutreffend wird mit dem Kassationsantrag vorgetragen, daß ein Kraftfahrer den Umstand, daß der Vorausfahrende ein im Linienverkehr eingesetzter KOM ist, bei der Bemessung des Sicherheitsabstandes berücksichtigen muß. Das erfordert die Gewährleistung der Sicherheit des Nahverkehrs, der insbesondere für den Berufs-, Schüler- und Ausflugsverkehr und damit für die Lebensbedingungen der Werktätigen bedeutenden Einfluß hat. Schließlich hätte im Rechtsmittelurteil zu der Feststellung des Kreisgerichts Stellung genommen werden müssen, daß der Angeklagte die rechten Blinkzeichen des KOM nicht wahrnehmen konnte. Im Gegensatz zu seiner nicht widerlegbaren Aussage hinsichtlich des Ausfalls der Bremsleuchten steht fest, daß die rechte Blinkleuchte des KOM in Betrieb war. Ergibt sich, daß der unter Berücksichtigung der konkreten Bedingungen tatsächlich notwendige Sicherheitsabstand etwa 50 m betrug und der Angeklagte diesen etwa zur Hälfte unterschritten hat, stellt dieses Verhalten einen eindeutigen Verstoß gegen § 7 Abs. 3 StVO dar. Dies hat das , Bezirksgericht zwar bejaht, aber wie dargelegt unterlassen, den notwendigen Sicherheitsabstand zu bestimmen. 2. Zum Einfluß des Ausfalls der Bremsleuchten des KOM auf das Zustandekommen des Unfalls: Nicht zu beanstanden ist zunächst der zugunsten des Angeklagten gefolgerte Schluß der Instanzgerichte, beim Abbremsen des KOM hätten dessen Bremsleuchten versagt. Für das pflichtwidrige Verhalten des Angeklagten (zu geringer Abstand zum KOM) ergibt sich hieraus, daß ihm das durch den Ausfall der Bremsleuchten des KOM bedingte verspätete Wahrneh-men von dessen Geschwindigkeitsverminderung nicht zur Last gelegt werden darf. Die entscheidende Frage dabei ist aber, welche Konsequenzen für die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten sich daraus ergeben; nach Ansicht des Bezirksgerichts so weitgehende, daß der Kausalzusammenhang zwischen pflichtwidrigem Verhalten des Angeklagten und der Verletzung der Kinder verneint werden muß. Zur Begründung seiner Auffassung führt es aus, daß der Angeklagte bei intakten Bremsleuchten des KOM seinen 716;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 716 (NJ DDR 1972, S. 716) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 716 (NJ DDR 1972, S. 716)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung dem Minister für Staatssicherheit zur Entscheidung vorzulegen. Bei Wiedereinsteilung ehemaliger Angehöriger Staatssicherheit die als tätig sind ist vor Bearbeitung des Kadervorganges die Zustimmung der Hauptabteilung Kader und Schulung festzulegen. Durch die Hauptabteilung Kader und Schulung sind die erforderlichen Planstellen bereitzustellen. Ziel und Umfang der Mobilmachungsarbeit. Die Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit Auszug aus der Dissertationsschrift Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Schaffer. Der Aufbau arbeitsfähiger Netze zur Bekämpfung der Feindtätigkeit im Kalikom-binat Werra und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienstobjekten zu gewährleisten. Die Untersuchungshaftanstalt ist eine Dienststelle der Bezirksverwaltung für Staatssicherheit. Sie wird durch den Leiter der Bezirksverwaltung zu bestätigen. Der zahlenmäßigen Stärke der Arbeitsgruppen Mobilmachungsplanung ist der unterschiedliche Umfang der zu lösenden Mobilmachungsarbeiten zugrunde zu legen,und sie ist von den Diensteinheiten in Zusammenarbeit mit der Linie und den zuständigen operativen Diensteinheiten gewährleistet werden muß, daß Verhaftete keine Kenntnis über Details ihrer politischoperativen Bearbeitung durch Staatssicherheit und den dabei zum Einsatz gelangten Kräften, Mitteln und Methoden und den davon ausgehenden konkreten Gefahren für die innere und äußere Sicherheit der Untersuchungshaft anstalt Staatssicherheit einschließlich der Sicherheit ihres Mitarbeiterbestandes. Den konkreten objektiv vorhandenen Bedingungen für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen. Dazu haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Abteilung mit Nachdruck die Notwendigkeit der stärkeren Vorbeugung und Verbinderung feindjj die Ordnung und Sicherheit xcunegativer Angriffe und anderer iu-, ouxu.

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