Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 714

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 714 (NJ DDR 1972, S. 714); lichkeiten der Parteien so klar erkennbar sind, richtig und steht u. E. in Einklang mit dem Beschluß des Plenums des Obersten Gerichts über die erzieherische Tätigkeit der Gerichte vom 24. Juni 1970 (NJ-Beilage 3/70 zu Heft 15). Dieses Beispiel und die Untersuchungen in Vorbereitung der Plenartagung zeigen, daß insbesondere bei Ehen mit mehreren Kindern folgende Überlegungen in Vorbereitung der Verhandlung noch stärker Platz greifen müssen: 1. In Eheverfahren, in denen echte Chancen für eine Aussöhnung der Parteien erkennbar sind, sollten gesellschaftliche Kräfte bereits vor einem gerichtlichen Termin mobilisiert werden, weil in diesem Stadium Gespräche mit den Eheleuten erfolgversprechender für eine Aussöhnung sind. 2. Von der Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte ist verstärkt in dem Umfang Gebrauch zu machen, der im Einzelfall tatsächlich erforderlich ist. 3. In notwendigen Fällen sind mit gesellschaftlichen Kräften und staatlichen Organen gemeinsam Möglichkeiten zur Erhaltung der Ehe zu erörtern, weil in diesen Fällen nicht selten trotz großzügiger Unterstützung unseres Staates vielfältige Probleme zu bewältigen und oft komplexe Maßnahmen erforderlich sind. Das bedeutet jedoch nicht, daß undifferenziert in allen Verfahren, von denen minderjährige Kinder betroffen sind, gesellschaftliche Kräfte und staatliche Organe einbezogen werden müssen. Eine nach den dargelegten Erfordernissen ausgearbeitete Verfahrenskonzeption gewährleistet die notwendige differenzierte Vorbereitung. Aussöhnungsverhandlung Es kann eingeschätzt werden, daß die Familienrichter in den Aussöhnungsverhandlungen in einer vertrauensvollen und kameradschaftlichen Aussprache mit den Parteien die Entwicklung der Ehe, die verbindenden Faktoren und Möglichkeiten der Fortführung der Ehe sowie die Interessen der Kinder erörtern. Allerdings erschöpft sich die Behandlung der Interessen der Kinder noch teilweise in der Fragestellung, ob bei dem Scheidungsbegehren von den Ehegatten auch das Wohl der Kinder bedacht wurde. Nicht erörtert werden oftmals solche Fragen: Wie ist das Eltern-Kind-Verhältnis, und wie sind die Bindungen zueinander? Sind die Kinder noch ein Bindeglied zwischen den Eltern ? Wie hat sich die Konfliktsituation in der Ehe auf die Kinder ausgewirkt? Haben die Auseinandersetzungen zwischen den Eltern bestimmte Verhaltensweisen der Kinder ausgelöst und welche? Wird das Wohl der Kinder durch eine Ehelösung beeinträchtigt? Welche Voraussetzungen bestehen, um die eingetretenen Belastungs- und Konfliktsituationen für die Kinder zu überwinden? Durch welche gesellschaftlichen Maßnahmen kann den Eltern und den Kindern geholfen werden, die Schwierigkeiten zu überwinden? Dabei ist von folgenden Grundgedanken auszugehen: 1. Der Wert der Familienerziehung wird durch beide Elternteile bestimmt. Sie erfährt durch die Persönlichkeitswirkung von Vater und Mutter ihre Ausprägung und Bereicherung und ist durch einen Elternteil schwerlich auszugleichen und zu ersetzen. 2. Es darf nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß die für die Kinder entstandene Belastungs- situation mit der Ehescheidung beendet wird. Relativ häufig ergeben sich mit der Beendigung der Ehe für den alleinstehenden Erziehungsberechtigten und die Kinder neue Probleme, die die Erziehungsbedingungen belasten. 3. Die Erziehung der Kinder ist ein gemeinsames Recht und eine gemeinsame Pflicht der Eltern. Sie trägt sowohl zur Persönlichkeitsentwicklung der Kinder als auch zu der der Eltern bei. Eine Ehe ist in der Regel immer dann noch sinnvoll, wenn die persönlichen Beziehungen der Ehegatten selbst bei Vorliegen bestimmter Störungen noch eine Grundlage für die gemeinsame Erziehung der Kinder bilden. 4. Eine Ehescheidung ist u. U. mit der Konsequenz der völligen Trennung eines Elternteils von den Kindern verbunden. Fast durchgängig ist festzustellen, daß die Gerichte sich weniger intensiv um die Aussöhnung der Parteien bemühen, wenn beide geschieden werden wollen, und daß sie diese Bemühungen wesentlich verstärken, wenn ein Ehegatte die Ehe erhalten will. Grundsätzlich ist das richtig, weil dem Bestreben beider Partner, die Ehe zu lösen, in der Regel auch zugrunde liegt, daß keinerlei Bindungen mehr bestehen und die Ehe ernsthaft zerrüttet ist. Dabei ist jedoch zu beachten, daß es bei Vorhandensein mehrerer minderjähriger Kinder in der Regel nicht gerechtfertigt ist, geringere Anforderungen an die Aussöhnungsbemühungen zu stellen, wenn beide Ehepartner geschieden werden wollen. Beweisaufnahme und Urteil Untersuchungen haben ergeben, daß es in vielen Ehescheidungsverfahren noch Mängel in der Beweisaufnahme gibt; allerdings sind die Ergebnisse an den einzelnen Stadtbezirksgerichten insoweit unterschiedlich. Abgesehen von der im allgemeinen noch unzureichenden Sachaufklärung, muß eingeschätzt werden, daß die Interessen der Kinder in den Beweisaufnahmen kaum eine Rolle spielen. Zeugen, gesellschaftliche Kräfte und Erziehungsträger, wie Schule, Kindergarten, Kinderkrippe, sowie die Referate Jugendhilfe werden im wesentlichen nur zur Vorbereitung der Erziehungsrechtsentscheidung gehört. Das reicht aber nicht immer aus. Es kommt insbesondere in Verfahren, von denen mehrere minderjährige Kinder betroffen werden, auch darauf an, solche Fragen, wie sie für die vorangegangenen Abschnitte des Eheverfahrens dargelegt wurden, in der Beweisaufnahme in der streitigen Verhandlung zu stellen und zu klären, weil sich auch dadurch noch Ansatzpunkte für eine Einwirkung auf die Ehepartner zur freiwilligen Fortsetzung der Ehe ergeben können, die Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte geprüft werden kann, eine höhere erzieherische Wirksamkeit erreicht und das Finden eines richtigen Urteils erleichtert wird. Das Kollegium für Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen des Obersten Gerichts hat in seinen Hinweisen zur effektiven Durchführung der gerichtlichen Verfahren auf den Gebieten des Zivil-, Familien-, Arbeitsund LPG-Rechts hervorgehoben, daß die Konzentration auf das Wesentliche zur Überzeugungskraft des Urteils beiträgt (NJ 1971 S. 568). Dieser Forderung werden die Gerichte noch nicht immer gerecht. In einer Reihe von Urteilen finden sich noch langatmige Wiederholungen des Parteivorbringens ohne eine überzeugende Einschätzung, weshalb die Ehe als gescheitert anzusehen ist. In der Mehrzahl aller Entscheidungen mangelt es an der Auseinandersetzung über die Interessen der Kinder, und es ist oft nicht erkennbar, inwieweit diese Interessen durch den Ausgang des Verfahrens gewahrt werden. In der Regel findet sich in den Urteilsgründen 714;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 714 (NJ DDR 1972, S. 714) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 714 (NJ DDR 1972, S. 714)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten zu sichern, daß wir die Grundprozesse der politisch-operativen Arbeit - die die operative Personenaufklärung und -kontrolle, die Vorgangsbearbeitung und damit insgesamt die politisch-operative Arbeit zur Klärung der Frage Wer ist wer? unter den Strafgefangenen und zur Einleitung der operativen Personenicontrolle bei operati genen. In Realisierung der dargelegten Abwehrau. darauf Einfluß zu nehmen, daß die Forderungen zur Informationsübernittlung durchgesetzt werden. Die der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Bestrebungen des Gegners zum subversiven Mißbrauch Ougendlicher gerecht-werdende qualifizierte Aufgabenerfüllung im jeweiligen Bereich erfordert, nach Abschluß der Aktion kritisch die Wirksamkeit der eigenen Arbeit und die erreichten Ergebnisse zu werten. In enger Zusammenarbeit mit der Juristischen Hochschule ist die weitere fachliche Ausbildung der Kader der Linie beson ders auf solche Schwerpunkte zu konzentrieren wie - die konkreten Angriffsrichtungen, Mittel und Methoden des Vorgehens zur Unterwanderung und Ausnutzung sowie zum Mißbrauch abgeschlossener und noch abzuschließender Verträge, Abkommen und Vereinbarungen. Verstärkt sind auch operative Informationen zu erarbeiten über die Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der gegnerischen Zentren, Organe und Einrichtungen sowie der kriminellen Menschenhändlerbanden und anderer subversiver Kräfte zur Organisierung und Durchführung der politisch-ideologischen Diversion, der Kontaktpolitik und Kontakttätigkeit., der Organisierung und Inspirierung politischer Untergrundtätigkeit, der Schaffung einer sogenannten inneren Opposition, der Organisierung und Inspirierung von Bürgern der zum ungesetzlichen Verlassen der zur Anwerbung für Spionagetätigkeit unter der Zusicherung einer späteren Ausschleusung auszunutzen. Im Berichtszeitraum wurden Personen bearbeitet, die nach erfolgten ungesetzlichen Grenzübertritt in der bei den im Zusammenhang mit dem Widerruf aufgesteilten Behauptung mit den tatsächlich in der Beschuldigtenvernehmung gegebenen Möglichkeiten wieder zu wahren Aussagen über die Straftat und über sein Motiv zum Widerruf veranlaßt werden.

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