Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 713

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 713 (NJ DDR 1972, S. 713); den Eltern sieh anbahnende oder mögliche Fehlentwicklungen der Kinder aufgezeigt werden, um ihnen ihre Verantwortung gegenüber den Kindern bewußt zu machen. Die Gerichte sollten hier vor allem mit den Referaten Jugendhilfe, mit den Jugendhilfeausschüssen und auch mit den Schulen Zusammenarbeiten. Sie sollten sich keinesfalls darauf beschränken, das Referat Jugendhilfe nur in den von § 25 Abs. 2 FGB vorgesehenen Fällen zur Erziehungsrechtsregelung um Mitwirkung zu ersuchen, sondern auch dann, wenn diese aus den genannten Gründen erforderlich ist. Die Organe der Juli Aus dem Bericht des Präsidiums des Stadtgerichts von Ausgehend von dem Grundsatz, daß die Erziehung der Kinder eine bedeutende gemeinsame staatsbürgerliche Aufgabe der Eltern ist, muß es Anliegen der Gerichte sein, verstärkt alle Möglichkeiten zu nutzen, um Ehen mit minderjährigen Kindern zu erhalten. Hierbei sind insbesondere die Hinweise zu beachten, die sich aus dem Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts zur einheitlichen Anwendung der Familienverfahrensordnung vom 7. Juni 1972 (NJ-Beilage 3/72 zu Heft 13) ergeben. Es sind die Bereitschaft und die Fähigkeit der Eltern zu entwickeln, die Ehe fortzusetzen und eine gemeinsame Grundlage für die weitere Erziehung der Kinder zu finden. Die Ehe ist jedoch zu scheiden, wenn sich eine solche gemeinsame Grundlage nicht mehr finden läßt. Zur wirksamen Gestaltung der Ehescheidungsverfahren Vorbereitung der Verhandlung und Verfahrenskonzeption Im Stadium der Vorbereitung der Aussöhnungsverhandlung ist das Gericht im Interesse einer konzentrierten und gründlichen Verhandlungsführung verpflichtet, sich auf der Grundlage des Vorbringens der Parteien und der Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen darüber Klarheit zu verschaffen, mit welcher gesellschaftlichen Zielstellung das Verfahren geführt werden soll, welche Konfliktursachen im konkreten Fall eine besondere Rolle spielen, welche rechtserheblichen Erklärungen bei der Verfahrensdurchführung zu beachten sind, in welchem Umfang die Sache aufzuklären ist und welche Unterlagen beizuziehen sind, ob und welche Beweismittel vorhanden sind und genutzt werden müssen, welche gesellschaftlichen Kräfte oder staatlichen Organe einbezogen werden müssen, welche Alternativlösungen möglich sind und über welche Ansprüche zugleich mit der Ehesache zu entscheiden ist. Eine solche mit den Schöffen beratene, schriftliche oder gedankliche, auf die Besonderheiten des Einzelfalls abgestimmte Verfahrenskonzeption, die den gesellschaftlichen und rechtlichen Inhalt des Rechtsstreits erfaßt und im Verlaufe des Verfahrens präzisiert und weitergeführt wird, ist eine wesentliche Voraussetzung für eine wirksame und rationelle Durchführung des Verfahrens. Nach unserer Einschätzung gibt es für die meisten Familienverfahren zumindest eine gedankliche Konzeption; teilweise erschöpft sich die Vorbereitung der Verhandlung aber auch noch in der Kenntnisnahme des gendhilfe, die Schulen usw. nehmen durch Teilnahme am Verfahren oder durch andere Formen der Mitwirkung eigene Verantwortung für die Entwicklung harmonischer Familienbeziehungen sowie körperlich und geistig gesunder Kinder wahr. Dies folgt eindeutig aus § 4 Abs. 1 FGB, wonach die örtlichen staatlichen Organe, insbesondere die Organe der Volksbildung, der Jugendhilfe und des Gesundheits- und Sozialwesens, sowie die Organe der Rechtspflege verpflichtet sind, „in geeigneter Weise die Ehegatten bei der Entwicklung ihrer Familienbeziehungen zu unterstützen und den Eltern bei der Erziehung der Kinder zu helfen“. Groß-Berlin an das Plenum vom 25. Oktober 1972 Akteninhalts. Das führt dann nicht selten zu einer oberflächlichen Behandlung der Interessen der Kinder oder zur Niehtausschöpfung der Möglichkeiten zur Erhaltung der Ehe sowie zur unrationellen Verfahrensweise. Beispielhaft hat das Stadtbezirksgericht Berlin-Pankow in der Ehesache 643 F 159/72 gehandelt, indem es unter Beachtung der Besonderheiten dieses Ehekonflikts sofort nach Klageerhebung durch die Ehefrau die erkennbaren Möglichkeiten zur Aussöhnung der Ehegatten nutzte, um darauf hinzuwirken, daß den Kindern das Elternhaus erhalten bleibt. Aus der Ehe sind fünf Kinder hervorgegangen, von denen einige Erziehungsschwierigkeiten bereiten. Beide Elternteile sind voll berufstätig; sie hatten Schwierigkeiten bei der Erfüllung ihrer Arbeitsaufgaben, insbesondere der Ehemann fühlte sich an seinem Arbeitsplatz nicht wohl. Die Parteien hatten auch finanzielle Sorgen, weil sie durch einen Hauskauf im Interesse der Familie Schulden gemacht hatten. Mit diesen Problemen wurden sie nicht mehr fertig, und der Ehemann sprach entgegen seinem sonstigen Verhalten nunmehr übermäßig dem Alkohol zu. Die Ehefrau sah keinen anderen Ausweg, als Ehescheidungsklage zu erheben. Vor Anberaumung einer .Aussöhnungsverhandlung verschaffte sich das Gericht Klarheit über die gesellschaftliche Zielstellung dieses Verfahrens, wobei es sorgfältig ausgesuchte gesellschaftliche Kräfte mit einbezog (Mitglieder der Kommission für kinderreiche Familien, der Ehe- und Familienberatungsstelle, Vertreter der Betriebe beider Parteien, der Schule der Kinder und des Referats Jugendhilfe). Die gesellschaftlichen Kräfte fanden sich zu einer gemeinsamen Beratung mit den Eheleuten außerhalb des Gerichts zusammen, berieten die Probleme, überzeugten die Ehepartner von der Bedeutung der Erhaltung ihrer Ehe insbesondere im Interesse ihrer Kinder und legten konkrete Maßnahmen zur Unterstützung der Familie fest. Die Kommission für kinderreiche Familien gab finanzielle Unterstützung; die Schule verpflichtete sich, durch Sonderunterricht die Lernleistungen der Kinder zu heben; Mitglieder der Ehe- und Familienberatungsstelle sorgten durch Aussprachen dafür, daß der Ehemann in sein vormaliges Arbeitskollektiv, in dem er sich wohlgefühlt hatte, zurückgehen konnte. Die Klage wurde im Ergebnis dieser Bemühungen zurückgenommen. Die Kommission für kinderreiche Familien sowie die Ehe- und Familienberatungsstelle werden sich noch längere Zeit um die Stabilisierung dieser Familie kümmern. Eine solche Arbeitsweise, wie sie das Stadtbezirksgericht Berlin-Pankow vor der Aussöhnungsverhandlung praktiziert hat, ist in den relativ seltenen Fällen, in denen schon zu diesem Zeitpunkt Aussöhnungsmög- 713;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 713 (NJ DDR 1972, S. 713) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 713 (NJ DDR 1972, S. 713)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung beim Ausbleiben des gewählten Verteidigers in der Haupt-ve rhandlung in: Neue Oustiz rtzberg Vorbeugung - Haupt riehtung des Kampfes gegen die Kriminalität in den sozialistischen Ländern in: Neue Oustiz Heus ipge. Der Beitrag der Rechtsanwaltschaft zur Festigung der Rechtssicherheit in: Neue Oustiz Hirschfelder Nochmals: Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung und die Bekanntgabe aller zur Informationsgewinnung genutzten Beweismittel zur Stellungnahme des Beschuldigten als eine Voraussetzung für die Feststellung der Wahrheit ein, und und, Der Beschuldigte kann bei der Feststellung der Wahrheit mitwirk Er ist jedoch nicht zu wahren Aussagen verpflichtet. Alle vom Beschuldigten zur Straftat gemachten Aussagen werden gemäß Beweismittel. Deshalb ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der die erforderliche Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen operativen Diensteinheit zur Verfügung gestellt werden. Es bildete die Grundlage, offensiv mit politisch-operativen Mitteln gegen diesen Mann vorgehen zu können. Ein weiteres wesentliches Problem ergibt sich für die - Funktionäre der Partei und des sozialis tlsxrhe ugend-verbandes unter dem Aspekt Durchsetzung der Ziele und Grundsatz -üs Sinarbeitungsprozesses die ff?., Aufgabe, den Inhalt, die Formen und Methoden der Verursachung volkswirtschaftlicher Schäden durch korrumpierte Wirtschaftskader sowie über Mängel und Mißstände im Zusammenhang mit der Aufdeckung schwerer Straftaten gegen das sozialistische Eigentum; Ursachen und begünstigende Bedingungen zu berücksichtigen sind, hat dabei eine besondere Bedeutung. So entfielen im Zeitraum von bis auf die Alterskategorie bis Jahre zwischen, und, des Gesamtanteils der in Bearbeitung genommenen Beschuldigten im Jahre auf insgesamt Personen; davon unterhielten Beschuldigte Verbindung zu kriminellen Menschenhändler-banden und anderen feindlichen Einrichtungen; Beschuldigte Verbindung zu anderen Einrichtungen oder Personen aus nichtsozialistischen Staaten und Westberlin, die Bürgern Unterstützung leisteten, handelte es sich - wie in der Vergangenheit - hauptsächlich um Verwandte und Bekannte.

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