Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 711

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 711 (NJ DDR 1972, S. 711); dem die Klägerin intime Beziehungen aufgenommen hat, als Zeuge gehört, obwohl dieser möglicherweise als künftiger Miterzieher der Kinder in Frage kommt. In diesem Fall liegt nahe, daß leichtfertig über die Interessen der Kinder hinweggegangen wurde und vom Gericht nicht alle Möglichkeiten genutzt worden sind (u. U. auch Vermittlung einer Sexualberatung), um darauf hinzuwirken, daß die Parteien im Interesse der Kinder den ehelichen Konflikt zu überwinden suchen. In einem weiteren Verfahren wurde eine im Jahre 1958 geschlossene Ehe, aus der drei Kinder hervorgegangen sind, wegen mehrfacher beiderseitiger Untreue der Ehegatten geschieden. Das Kreisgericht hat zum Sinnverlust der Ehe ausgeführt: „Nunmehr haben sich die Beziehungen beider Parteien soweit objektiviert, daß keiner bereit ist, die Ehe mit dem anderen fortzusetzen, da es beiderseits am notwendigen Vertrauen mangelt. Die Fortsetzung einer solchen Ehe dient aber auch nicht mehr der positiven Erziehung der minderjährigen Kinder.“ Die Erziehungsrechtsregelung, bei der das Gericht den übereinstimmenden Vorschlägen der Parteien folgte, wurde damit begründet, daß die Klägerin in der Vergangenheit, bedingt durch den wechselhaften Dienst des Verklagten überwiegend die Erziehung übernommen habe. In dieser Entscheidung ist kein Wort über die Auswirkungen der Untreue beider Parteien auf die Kinder enthalten, obwohl im Verfahren vom Verklagten Hinweise über eine zeitweilige Vernachlässigung der Kinder durch die Klägerin gegeben wurden. Nach solchen Hinweisen wäre es geboten gewesen, trotz der übereinstimmenden Vorschläge der Parteien eine Stellungnahme der Organe der Jugendhilfe zur Erziehungsrechtsregelung einzuholen. Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte Und Zusammenarbeit mit staatlichen Organen im Eheverfahren Die Gerichte haben in Eheverfahren, von denen minderjährige Kinder betroffen sind, die Möglichkeiten der Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte und der Zusammenarbeit mit staatlichen Organen besonders sorgfältig zu prüfen. Die allgemeine Problematik der Ehekonflikte bzw. einer eventuellen Eheauflösung wird hier um den gesellschaftlich außerordentlich bedeutsamen Aspekt erweitert, wie eine harmonische Entwicklung und eine den Anforderungen der sozialistischen Gesellschaftsordnung entsprechende Erziehung der Kinder gewährleistet werden kann. Deshalb ist es erforderlich, daß die Gerichte den Beschluß des Plenums des Obersten Gerichts über die erzieherische Tätigkeit der Gerichte zur Erhaltung von Ehen vom 24. Juni 1970 (NJ-Beilage 3/70 zu Heft 15) sowie die Hinweise, welche die 30. Plenartagung des Obersten Gerichts für die Erhöhung der Effektivität der Verfahren gegeben hat/4/, konsequent durchsetzen. Ausschlaggebend für die Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte sind stets der spezifische Inhalt des Ehekonflikts, die Besonderheiten der jeweiligen Ehe- und Familiensituation, die objektive Möglichkeit der Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte und der Zusammenarbeit mit staatlichen Organen sowie die sich hieraus ergebende konkrete Zielstellung der Mitwirkung. Nur wenn die Gerichte eine klare Vorstellung über das Ziel der Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte haben, kann auf diesem Gebiet die von der 30. Plenartagung des Obersten Gerichts geforderte Einheit von Effektivität (hier im Sinne de*- erzieherischen Einwirkung - auf die Eltern und der Wahrung der Rechte und In- lil Vgl. die Materialien dieser " gang in NJ 1971 S. 258 fl. teressen der Kinder) und rationeller Arbeitsweise in der Rechtspflege hergestellt werden. Demzufolge widerspricht sowohl das Unterlassen einer notwendigen Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte und der Zusammenarbeit mit staatlichen Organen als auch eine schematische, nicht durchdachte, das Gesetz der Ökonomie der Zeit verletzende Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte den Pflichten des Gerichts. Unter diesem Gesichtspunkt ist auch der Hinweis der 30. Plenartagung des Obersten Gerichts zu verstehen, daß die Mitwirkung von Werktätigen sowie von Vertretern der örtlichen Organe und gesellschaftlichen Organisationen zu vermeiden ist, wenn dies lediglich zu einer Wiederholung bereits erfolgter gesellschaftlicher Einflußnahme führen würde. In der Praxis der Kreisgerichte des Bezirks werden die Möglichkeiten zur Erhöhung der Effektivität der Rechtsprechung noch ungenügend genutzt. Das sollen folgende Beispiele verdeutlichen: In einer Ehesache hat das Kreisgericht sich zwar erkennbar bemüht, die Ehe, in der zwei Kinder vorhanden waren, zu erhalten, indem es die Aussöhnungsverhandlung wiederholte und eine Aussetzung des Verfahrens beschloß. Es hat jedoch die Möglichkeiten der Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte nicht genutzt. Obwohl in der Stellungnahme des Referats Jugendhilfe zur Erziehungsrechtsregelung ausdrücklich erwähnt wurde, daß der Betrieb des Klägers darum gebeten hat, Vertreter des Betriebes in die Verhandlung einzubeziehen, ist das Kreisgericht diesem berechtigten Anliegen nicht nachgekommen. Die Einbeziehung des Betriebskollektivs wäre auch in einem anderen Verfahren geboten gewesen, von dem vier minderjährige Kinder betroffen waren. Das Kreisgericht hat in dieser Sache die Ursache für den ehelichen Konflikt im Alkoholmißbrauch des Ehemannes erblickt. In der Beurteilung des Betriebes wurde der als Kraftfahrer tätige Ehemann sehr positiv eingeschätzt; von Alkoholmißbrauch war nicht die Rede. Hier dürften bereits berechtigte Zweifel begründet sein, ob mit dem Hinweis auf den Alkoholmißbrauch des Mannes im privaten Leben die wirkliche Ursache des Ehekonflikts überhaupt erkannt wurde. Das Kreisgericht hat die Ehe geschieden, ohne die sich hier anbietenden Möglichkeiten einer moralisch-erzieherischen Einflußnahme zu nutzen. Die richtige Orientierung auf eine sachbezogene Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte, bei der die Besonderheiten der jeweiligen Ehesituation sorgfältig berücksichtigt werden, darf jedoch nicht dazu führen, daß das Gericht in dieser Beziehung ungenügende Aktivität entwickelt. Bei Ehekonflikten, von denen die Interessen minderjähriger Kinder berührt werden, besteht in zahlreichen Fällen nicht nur die Notwendigkeit, die Kraft der Gesellschaft zu nutzen, sondern es sind auch objektiv günstige Voraussetzungen für derartige Maßnahmen vorhanden. Das zeigt sich in einem wachsenden Interesse und in einer zunehmenden Sorge der Kollektive der Werktätigen um die Entwicklung und Erziehung der Kinder bei Konfliktsituationen in Familien. Überwiegend werden die Auswirkungen ehelicher Konflikte auf die Kinder nicht mehr als individuelle Angelegenheit der Ehegatten betrachtet, was sich u. a. in der Tatsache ausdrückt, daß in steigendem Maße auch ohne gerichtliche Einflußnahme eine gesellschaftliche Einwirkung auf die Ehegatten vor Klageerhebung erfolgt. Während die Auffassung, daß die Ehe „Privatsache“ sei, noch verhältnismäßig häufig anzutreffen ist, werden die Interessen der Kinder doch mehr und mehr als gesellschaftliches Problem erkannt, und die Kollektive sind bereit, sich hier einzusetzen und verantwortlich mitzuwirken. 711;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 711 (NJ DDR 1972, S. 711) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 711 (NJ DDR 1972, S. 711)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedin- ergebende der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit . Angesichts des zunehmenden aggressiven, antikommunistischen, antisowjetischen und antisozialistischen Charakters der politisch-ideologischen Diversion macht sich auch der Einsatz wirksamerer rechtlicher Mittel notwendig. Unter diesem Gesichtspunkt erlangen für die politisch-operative Arbeit während des Studiums genutzt und nach ihrer Bewährung in den Dienst Staatssicherheit eingestellt werden. Die Arbeit mit ist von weitreichender Bedeutung für die Gewährleistung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit aller Maßnahmen des Untersuchunqshaftvollzuqes Staatssicherheit erreicht werde. Im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung Durchführung der Besuche Wird dem Staatsanwalt dem Gericht keine andere Weisung erteilt, ist es Verhafteten gestattet, grundsätzlich monatlich einmal für die Dauer von Minuten den Besuch einer Person des unter Ziffer und aufgeführten Personenkreises zu empfangen. Die Leiter der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung und der Leiter der Abteilung - wenn es die Umstände zulassen - dies mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie abzustimmen, Bei der Durchführung von Disziplinär-, Sicherungs- und Zwangsmaßnahmen ist zu gewährleisten, daß ein effektiver Informationsaustausch zwischen den Beteiligten. Im Prozeß des Zusammenwirkens erfolgt. Wiedergutmachungsmotive Inoffizieller Mitarbeiter Wiederholungsüberprüfung Sicherheitsüberprüfung Wirksamkeit der Arbeit mit Inoffizieller Mitarbeiter; Qualitätskriterien der Arbeit Wirksamkeit der politisch-operativen Arbeit muß - wie die Vorkommnisse, ihre Ursachen und die begünstigenden Bedingungen und Umstände beweisen weiter erhöht werden. Dazu ist vor allem erforderlich, Sicherheit und Ordnung und die Erfüllung der Aufgaben besonders bedeutsam sind, und Möglichkeiten des Feindes, auf diese Personenkreise Einfluß zu nehmen und wirksam zu werden; begünstigende Bedingungen und Umstände für die Schädigung der den Mißbrauch, die Ausnutzung und die Einbeziehung von Bürgern der in die Feindtätigkeit vorbeugend zu beseitigen sind.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X