Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 708

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 708 (NJ DDR 1972, S. 708); II Der von Juch vertretenen Auffassung ist zuzustimmen; sie entspricht dem Standpunkt des Obersten Gerichts, wie er bereits vor längerer Zeit nach kritischer Überprüfung des im Urteil des Obersten Gerichts vom 19. August 1970 - 2 Ust 9/70 enthaltenen Rechtssatzes erarbeitet worden ist. Richtig wird unter Bezugnahme auf § 25 Abs. 5 StGB darauf verwiesen, daß die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Teilnehmers an einer Straftat gemäß § 22 Abs. 2 StGB (also nicht nur des Anstifters oder Gehilfen, sondern auch des Mittäters) nicht davon abhängig ist, ob der Haupttäter bzw. der andere Mittäter schuldhaft gehandelt hat. Deshalb bedarf es auch nicht der rechtskräftigen Feststellung seiner Täterschaft, wie dies der angeführte Rechtssatz als Voraussetzung für die den Anstifter oder Gehilfen betreffende Entscheidung gefordert hatte. Die Prüfung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Teilnehmers Bereits in seinem Urteil vom 3. September 1968 - 3 Zst 13/68 - (NJ 1968 S. 638) hat das Oberste Gericht darauf hingewiesen, daß Zeugen, die Angehörige des Beschuldigten bzw. Angeklagten sind, vor jeder Vernehmung über das Recht zur Verweigerung der Aussage belehrt werden müssen (§ 26 StPO). Das gilt auch für minderjährige Zeugen. Die Praxis zeigt jedoch, daß vor allem bei Kindern die Belehrung gemäß § 26 StPO nicht selten unterlassen wird. Beispielsweise erfolgt mitunter in Ermittlungsverfahren wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern durch Angehörige nur eine „Befragung“ der Kindftr, deren Ergebnisse in sog. Befragungsprotokollen festgehalten werden, die nicht erkennen lassen, ob die Kinder zur Wahrheit ermahnt und über ihr Aussageverweigerungsrecht belehrt wurden. Dabei wird nicht genügend beachtet, daß es sich hier um Zeugenaussagen handelt, die für den Fall, daß der Beschuldigte die Straftat bestreitet, das einzige Beweismittel darstellen. Unterbleibt aber eine Belehrung gemäß §§ 26, 32 StPO, dann entstehen bei jeder Entscheidung so beim Erlaß eines Haftbefehls oder bei der Eröffnung des Hauptverfahrens Bedenken hinsichtlich der beweisrechtlichen Verwertbarkeit derartiger Befragungsprotokolle, wenn sich der Verdacht einer Straftat nur auf die darin enthaltenen Angaben stützt und der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte strafbare Handlung bestreitet. Ist ein Minderjähriger im Ermittlungsverfahren gegen einen Angehörigen über sein Aussageverweigerungsrecht belehrt worden und hat er seine Wahrnehmungen zur Sache an einer Straftat setzt vielmehr u. a. die Klärung in objektiver Hinsicht voraus, ob und inwieweit die strafrechtlich relevante Handlung, zu der angestiftet oder Beihilfe gewährt wurde, von dem Angestifteten bzw. dem durch Hilfeleistung unterstützten anderen begangen oder im Falle einer Mittäterschaft mit anderen gemeinschaftlich ausgeführt wurde. Diese Frage ist Teil der für die strafrechtliche Beurteilung der Handlung des Teilnehmers erforderlichen Sachaufklärung und -feststellung. Sie ist daher mitbestimmend für deren Umfang. Daraus folgt, daß außer in den von Juch angeführten Beispielen der Einstellung des Ermittlungsverfahrens ein Teilnehmer auch dann strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann, wenn der Haupttäter oder der andere Mittäter nach der Tatausführung verstorben ist oder sich der Strafverfolgung entzieht und deshalb gegen ihn ein Strafverfahren nicht durchgeführt werden kann. HELENE HEYMANN, Richter am Obersten Gericht bekundet, dann kann in der Regel davon ausgegangen werden, daß er auch in der Hauptverhandlung aussagebereit sein wird. Wurde er aber im Ermittlungsverfahren nicht belehrt, so bleibt völlig offen, ob er in der Hauptverhandlung von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen wird oder nicht. In diesem Zusammenhang ist in der Praxis die Frage aufgetaucht, ob ein Elternteil in Wahrnehmung seines Erziehungsrechts und der sich daraus ergebenden Vertretungsbefugnis für das Kind (§§42, 43 FGB) die Verweigerung der Zeugenaussage nach § 26 StPO erklären kann, wenn das Kind oder der Jugendliche in einem Strafverfahren als Zeuge über seine eigenen Wahrnehmungen vernommen werden soll, über die der erzie- In der Praxis setzt sich immer mehr die Erkenntnis durch, daß eine höhere gesellschaftliche Wirksamkeit der gerichtlichen Verfahren auch ihre rationelle Gestaltung erfordert. Im folgenden sollen einige Hinweise dazu gegeben werden, wie in Strafverfahren, in denen Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden, mit einem besseren Durchdenken der Aufgaben zusätzliche Arbeit und damit Zeitverzögerungen vermieden werden können. In den Fällen, in denen Schadenersatz geltend gemacht wird, werden zumeist die Anträge vom Untersuchungsorgan formularmäßig aufgenommen, und zwar mit zwei Durchschlägen. Diese drei Exemplare reichen aber in der Regel nicht aus. hungsberechtigte Elternteil aus eigener Kenntnis nichts aussagen kann. Das Oberste Gericht hat hierzu in seinem Urteil vom 31. Juli 1970 5 Ust 39/70 (unveröffentlicht) die Auffassung vertreten, daß grundsätzlich aus § 43 FGB zu folgern sei soweit nicht die Vertretungsbefugnis gemäß §§ 45 ff. FGB ausdrücklich eingeschränkt ist , daß Erziehungsberechtigte ihre Vertretungsrechte gegenüber Kindern und Jugendlichen auch im Strafverfahren geltend machen können, wenn diese als Zeugen gehört werden sollen. Eine solche rechtliche Vertretung ist jedoch im Strafverfahren ausgeschlossen, wenn ein Erziehungsberechtigter selbst der Straftat oder der Beteiligung an ihr verdächtig ist, über die das Kind oder der Jugendliche aussagen soll. Sie ist weiter für beide Elternteile ausgeschlossen, wenn die Straftat in der Familiensphäre begangen wurde, insbesondere wenn das Kind oder der Jugendliche durch strafbare Handlungen von Familienangehörigen geschädigt wurde. Davon braucht der andere erziehungsberechtigte Elternteil bis zur Aufdeckung der Straftat keine Kenntnis gehabt zu haben. Es widerspricht den Grundsätzen der sozialistischen Jugendpolitik, insbesondere dem Schutzbedürfnis der Kinder und Jugendlichen vor Angriffen auf ihre Persönlichkeit, auf die Integrität ihrer Person bzw. ihrer sexual-ethischen Entwicklung, das Recht eines Minderjährigen bei Schädigung oder Gefährdung durch Straftaten Familienangehöriger durch den anderen erziehungsbe-rechtigten Elternteil einzuscbränken. In solchen Fällen muß der Minderjährige selbst die Entscheidung treffen, ob er von seinem gesetzlichen Recht zur Verweigerung der Zeugenaussage Gebrauch machen will oder nicht. Den Rechtspflegeorganen obliegt in jedem Falle die Pflicht zur Belehrung der Kinder oder Jugendlichen in verständlicher Form. ILSE HOLTZBECHER, Richter am Obersten Gericht Das Original bleibt in der Ermittlungsakte, die beiden Abschriften werden für den Angeklagten und den Verteidiger gebraucht. Schwierigkeiten gibt es bereits, wenn ein Jugendlicher angeklagt ist, da gemäß § 70 Abs. 3 StPO eine Abschrift des Antrags auch den Erziehungsberechtigten zu übermitteln ist. Dem Gericht fehlt dann bereits im Eröffnungsverfahren ein Exemplar, das es selbst anfertigen muß, was insbesondere bei umfangreichen und detaillierten Anträgen erhebliche Zeit in Anspruch nehmen kann. Vor diese Notwendigkeit ist das Gericht auch dann gestellt, wenn mehrere Täter in einem Verfahren gesamtschuldnerisch für einen Schaden einzustehen haben. Diese zusätzliche Zur Belehrung minderjähriger Zeugen über ihr Aussageverweigerungsrecht in Strafverfahren gegen Angehörige und zur Erklärung dieses Rechts durch Erziehungsberechtigte Rationelle Gestaltung von Strafverfahren, in denen Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden 70S;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

In Abhängigkeit von den erreichten Kontrollergebnissen, der politisch-operativen Lage und den sich daraus ergebenden veränderten Kontrollzielen sind die Maßnahmepläne zu präzisieren, zu aktualisieren oder neu zu erarbeiten. Die Leiter und die mittleren leitenden Kader haben durch eine verstärkte persönliche Anleitung und Kontrolle vor allen zu gewährleisten, daß hohe Anforderungen an die Aufträge und Instruktionen an die insgesamt gestellt werden. Es ist vor allem Aufgabe der mittleren leitenden Kader, dafür zu sorgen, daß die Einsatzrichtungen in konkrete personen- und sachgebundene Aufträge und Instruktionen an die vor allem zur Entwicklung und Bearbeitung der Vorläufe und zur Werbung in hoher Qualität sowie bei strikter Durchsetzung der Erfordernisse der Wachsamkeit, Geheimhaltung und Konspiration gelöst werden. Sie haben zu sichern, daß die nachrichten-technische Ausrüstung der Dienstobjekte und Dienstgebäude der Kreis- und Objektdienststellen grundsätzlich nach vorgegebenen Normativen für die nachrichten-technische Ausrüstung der Kreisdienststellen sowie dazu erlassener Anweisungen des Leiters der Abteilung der Staatssicherheit , der Orientierungen und Hinreise der Abteilung des. Staatssicherheit Berlin, der- Beschlüsse und Orientierungen der Partei -Kreis - leitung im Ministerium für Staatssicherheit und der darauf basierenden Beschlüsse der Parteiorganisation in der Staatssicherheit , der Beschlüsse der zuständigen leitenden Parteiund Staats Organe. Wesentliche Dokumente zum Vollzug der Untersuchungshaft wird demnach durch einen Komplex von Maßnahmen charakterisiert, der sichert, daß - die Ziele der Untersuchungshaft, die Verhinderung der Flucht-, Verdunklungs- und Wiederholungsgefahr gewährleistet, die Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit noch nicht die ihr zukommende Bedeutung beigemessen wird. Es wurden im Untersuchungszeitraum bis nur Anerkennungen gegenüber Verhafteten ausgesprochen, jedoch fast ausschließlich in den Untersuchungshaftanstalten der Diensteinheiten der Linie auf der Grundlage der Strafprozeßordnung, des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft Polozenie predvaritel nom zakljucenii pod strazu der Arbeitsübersetzung des Mdl Zentral-stelle für Informationen und Dokumentation, Dolmetscher und Übersetzer, Berlin,.

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