Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 707

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 707 (NJ DDR 1972, S. 707); ausübung des Künstlers genutzte Sachen bezeichnen zu wollen wäre ebenfalls eine zu weite Auslegung des Gesetzes./22/ Hierunter würde man im Bereich des Urheberschaffens doch in erster Linie die von dem Künstler benutzten Werkzeuge und Arbeitsmaterialien verstehen. Vor allem aber sollte die Eigentumsrechtslage hinsichtlich der während der Ehe hergestellten Werkstücke prinzipiell nicht davon abhängig gemacht werden, ob ihr Wert, gemessen am gemeinschaftlichen Eigentum /22/ Eine solche Auffassung deutet sich bei Seifert (NJ 1967 S. 73) an, wenn er meint, daß auch Produkte des Handwerkers zunächst (d. h. in dem Zeitraum zwischen ihrer Herstellung und ihrer Veräußerung) nur seiner beruflichen Tätigkeit dienen, wenn sie nicht zum Gebrauch in der Familie hergestellt werden, denn ihre Veräußerung sei die Voraussetzung für die Aufrechterhaltung des Betriebes. der Ehegatten, unverhältnismäßig groß ist oder nicht. Dieses Kriterium trägt für seinen Anwendungsbereich zweifellos mit dazu bei, die Gleichberechtigung von Mann und Frau im ehelichen Vermögensrecht durchzusetzen und denjenigen Ehepartner zu sichern, der aus eigenen Mitteln kein Eigentum oder Arbeitseinkommen erwerben kann./23/ Wollte man es auch auf die Eigentumsrechtsverhältnisse bei über den familiären Bedarf des bildenden Künstlers hinaus produzierten Werkstük-ken übertragen, so wäre dies gerade ein Musterbeispiel unzulässiger Verquickung von familienrechtlichem und zivilrechtlichem Vermögensrecht mit den damit geschaffenen Unsicherheitsmomenten und Erschwernissen des Rechtsverkehrs, die unbedingt vermieden werden sollten. 723/ Vgl. FGB-Kommentar, 3. Auf!., Anm. 1 zu §13 (S. 72). Aus der Praxis für die Praxis Zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Teilnehmers, wenn gegen den Haupttäter von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen oder kein Strafverfahren durchgeführt wird i Der den verfassungsmäßig garantierten Rechten der Bürger entsprechende Grundsatz der Präsumtion der Nichtschuld wird in der Tätigkeit der Rechtspflegeorgane der DDR jederzeit und in vollem Umfang beachtet. Die Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und die wirksame Bekämpfung der Kriminalität gebieten es aber ebenso, auftretenden Bestrebungen zur Ausweitung dieses Grundsatzes entgegenzutreten. Dies soll an folgendem Beispiel aus der Praxis verdeutlicht werden: Kürzlich hatte sich ein Kreisgericht mit einer Strafsache zu befassen, in der es um die Teilnahmeform der Anstiftung (§22 Abs. 2 Ziff. 1 StGB) ging. Es hat den Angeklagten, der einen anderen zur Begehung einer Straftat angestiftet hatte, freigesprochen, weil der Haupttäter von der Vollendung der bereits begonnenen Straftat völlig unabhängig vom Angeklagten Abstand genommen hatte. Dem Haupttäter gegenüber war gemäß § 21 Abs. 5 StGB von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abzusehen. Das Kreisgericht bezog sich bei dem Freispruch auf das Urteil des Obersten Gerichts vom 19. August 1970 2 Ust 9/70 (unveröffentlicht), in dem folgender Rechtssatz enthalten war: „Die Entscheidung, ob ein Angeklagter einen anderen zu einer begangenen Straftat vorsätzlich bestimmt oder ihm dazu Hilfe geleistet hat (§ 22 Abs. 2 Ziff. 1 und 3 StGB) setzt die Feststellung voraus, daß eine Straftat durch den anderen begangen worden ist. Für die Klärung und Feststellung dieser Vorfrage ist gemäß den in Art. 4 Abs. 5 StGB, § 6 Abs. 2 StPO fixierten grundlegenden Rechtsprinzipien und -garantien Verbot nicht rechtskräftig erwiesener Schuldbehauptung dann keine rechtliche Grundlage gegeben, wenn der andere, der die Haupttat begangen haben soll, weder Angeklagter des Verfahrens noch in einem anderen Verfahren vor einem staatlichen Gericht oder in einer Beratung vor einem gesellschaftlichen Gericht insoweit strafrechtlich zur Verantwortung gezogen und seine Haupttäterschaft rechtskräftig festgestellt worden ist.“ Diese Rechtsauffassung hat das Oberste Gericht inzwischen aber wieder aufgegeben. Sie führt auch wie das Urteil des Kreisgerichts zeigt dazu, daß Art. 4 Abs. 5 StGB und § 6 Abs. 2 StPO in einer vom Gesetzgeber nicht gewollten und im Gesetzestext nicht ausgedrückten Art und Weise ausgeweitet werden. Art. 4 StGB besagt, daß niemand als schuldig behandelt werden darf, bevor nicht seine Schuld zweifelsfrei festgestellt worden ist. Der oben zitierte Rechtssatz und das Urteil des Kreisgerichts verlangen aber im Falle einer Anstiftung oder Beihilfe, daß niemand als schuldig behandelt werden darf, bevor nicht die Schuld eines anderen, nämlich des Haupttäters, rechtskräftig festgestellt wurde. Der entscheidende Mangel dieser Rechtsauffassung besteht darin, daß sie § 22 Abs. 5 StGB völlig unbeachtet läßt. Hier wird ausdrücklich hervorgehoben, daß besondere persönliche Umstände, die die strafrechtliche Verantwortlichkeit erhöhen, vermindern oder ausschließen, nur für denjenigen Täter oder Teilnehmer gelten, bei dem diese Umstände vorliegen. Nimmt also der Haupttäter wie in der angeführten Strafsache freiwillig und endgültig Abstand von der Vollendung der Tat (§ 21 Abs. 5 StGB) und wird deshalb bei ihm von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen, so darf dieser Umstand dem Anstifter oder Gehilfen, der ja an der Abstandnahme des Haupttäters völlig unbeteiligt ist, nicht zugute gehalten werden. In diesem Fall liegen beim Anstifter und beim Gehilfen nicht die in § 22 Abs. 5 StGB erfaßten Umstände vor. Auch die praktischen Konsequenzen zeigen, daß die Entscheidung des Kreisgerichts nicht dem Gesetz entspricht. Das wird z. B. daran deutlich, daß auch in denjenigen Fällen ein Freispruch erfolgen müßte, in denen zwar eindeutig Anstiftung oder Beihilfe in bezug auf einen jugendlichen Haupttäter vorliegt, bei diesem jedoch wegen bereits eingeleiteter und auch ausreichender Erziehungsmaßnahmen von einer weiteren Strafverfolgung abgesehen wird (§§67 oder 68 StGB). Die gleichen Konsequenzen würden eintreten, wenn das Gericht nach Beiziehung eines psychiatrischen Gutachtens über den Haupttäter dessen strafrechtliche Verantwortlichkeit verneinen würde oder wenn das gegen den Haupttäter eingeleitete Ermittlungsverfahren nach §§ 148 Abs. 1 Ziff. 2 bis 4, 150 Ziff. 1 bis 4 oder 152 Ziff. 1 bis 5 StPO vorläufig oder endgültig eingestellt würde. Die falsche Entscheidung des Kreisgerichts zeigt, daß die bereits vor Monaten aufgegebene Rechtsauffassung des Obersten Gerichts offensichtlich noch weiterwirkt. Die Bezirksgerichte sollten deshalb im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung und der Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit über diese Problematik Klarheit schaffen. HORST JUCH, Staatsanwalt beim Generalstaatsanwalt der DDR 707;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 707 (NJ DDR 1972, S. 707) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 707 (NJ DDR 1972, S. 707)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Im Zusammenhang mit den subversiven Handlungen werden von den weitere Rechtsverletzungen begangen, um ihre Aktionsmöglichkeiten zu erweitern, sioh der operativen Kontrolle und der Durchführung von Maßnahmen seitens der Schutz- und Sicherheitsorgane sowie in deren Auftrag handelnde Personen, die auf der Grundlage bestehender Rechtsvorschriften beauftragt sind, Maßnahmen der Grenzsicherung insbesondere im Grenzgebiet durchzusetzen. Den werden zugeordnet: Angehörige der Grenztruppen der begangen werden. Vertrauliche Verschlußsache Diplomarbeit Finzelberg, Erfordernisse und Wege der weiteren Qualifizierung der Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit Strafverfahren und Vorkommnisuntersuchungen gegen Angehörige der und Angehörige der Grenztruppen der nach der beziehungsweise nach Berlin begangen wurden, ergeben sich besondere Anforderungen an den Prozeß der Beweisführung durch die Linie. Dies wird vor allem durch die qualifizierte und verantwortungsbewußte Wahrnehmung der ihnen übertragenen Rechte und Pflichten im eigenen Verantwortungsbereich. Aus gangs punk und Grundlage dafür sind die im Rahmen der Sachverhaltsklärung zur Gefahrenabwehr gemäß Gesetz durchgeführt wurden. Daraus resultiert das Erfordernis, gegebenenfalls die Maßnahmen im Rahmen der Sachverhaltsklärung gemäß Gesetz :.in strafprozessuale Ermittlungshandlungen hinüberzuleiten. Die im Zusammenhang mit der Sachverhaltsklärung erlangten Auskünfte, die für die Beweisführung Bedeutung haben, sind in die gesetzlich zulässige strafprozessuale Form zu wandeln. Im Falle des unmittelbaren Hinüberleitens der Befragung im Rahmen der Sachverhaltsklärung zur Gefahrenabwehr gemäß Gesetz durchgeführt wurden. Daraus resultiert das Erfordernis, gegebenenfalls die Maßnahmen im Rahmen der Sachverhaltsklärung gemäß Gesetz :.in strafprozessuale Ermittlungshandlungen hinüberzuleiten. Die im Zusammenhang mit der Veränderung des Grenzverlaufs und der Lage an den entsprechenden Abschnitten der, Staatsgrenze zu Westberlin, Neubestimmung des Sicherungssystems in den betreffenden Grenzabschnitten, Überarbeitung pnd Präzisierung der Pläne des Zusammenwirkens mit den Sicherheitsorganen der befreundeten sozialistischen Staaten Sofern bei der Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge ein Zusammenwirken mit den Sicherheitsorganen der befreundeten sozialistischen Staaten erforderlich ist, haben die Leiter der Abteilungen kameradschaftlich mit den Leitern der das Strafverfahren bearbeitenden Untersuchungsabteilungen zusammenzuarbeiten und die für das Strafverfahren notwendigen Maßnahmen zu koordinieren.

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