Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 706

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 706 (NJ DDR 1972, S. 706); bestreitet ein freiberuflich tätiger bildender Künstler seinen und seiner Familie Lebensunterhalt aus dem Verkauf dieser Gegenstände, ohne daß hiermit zwangsläufig eine vergütungspflichtige Vergabe von Werknutzungsrechten verbunden ist. In der Entscheidung des Bezirksgerichts Rostock fehlt es an einer klaren Stellungnahme aus familienrechtlicher Sicht, ob diese unstreitig während der Ehe der Parteien geschaffenen Kunstgegenstände Bestandteil des gemeinschaftlichen Eigentums der Ehegatten geworden sind oder nicht. Gemeinschaftliches Eigentum der Ehegatten an den während der Ehe ausschließlich für den familiären Gebrauch geschaffenen Werkstücken Nach dem bloßen Wortlaut des Gesetzes, das in § 13 Abs. 1 Satz 1 FGB u. a. von durch Arbeit eines Ehegatten erworbenen Sachen spricht, müßte man zur Annahme gemeinschaftlichen Eigentums gelangen, ähnlich wie dies früher hinsichtlich der von einem Handwerksmeister ohne Beschäftigung fremder Arbeitskräfte im Rahmen seines Betriebes geschaffenen Werte bejaht worden war./17/ Diese Rechtsauffassung ist aber inzwischen aufgegeben worden. Es ist klargestellt worden, daß z. B. die im Betrieb eines Einzelhandwerkers ohne fremde Arbeitskräfte hergestellten Gebrauchsgegenstände als „durch Arbeit erworben“ i. S. des § 13 Abs. 1 FGB und damit als gemeinschaftliches Eigentum der Ehegatten nur dann anzusehen sind, wenn sie lediglich für den Bedarf der Familie des Handwerkers bestimmt sind. Dagegen gehören nach dieser gewandelten Auffassung nicht zum gemeinschaftlichen Eigentum die von vornherein zur Veräußerung hergestellten handwerklichen Erzeugnisse, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob diese mit oder ohne fremde Arbeitskräfte des Handwerksmeisters produziert worden sind. 18 Die hierfür gegebene Begründung, daß diese für die Veräußerung und nicht für den familiären Gebrauch des Handwerkers bestimmten Gegenstände auf Grund dieser Zweckbestimmung zum Betriebsvermögen gehören, also Eigentum des Betriebseigentümers sind 19', gilt in entsprechender Anwendung auch für das Urheberschaffen des freiberuflich tätigen bildenden Künstlers. Dies zeigt sich besonders deutlich in den Verhältnissen des gesellschaftlichen Auftragswesens. Wer als bildender Künstler ein Auftragswerk heistellt, hat die Verpflichtung, die in diesem zivilrechtlichen Werklieferungsvertrag übernommene Arbeit persönlich auszuführen./20/ Aus dem Charakter derartiger Auftragsbeziehungen folgt, daß hier die erwartete Leistung ohne Zustimmung des Auftraggebers durch einen Dritten nicht erbracht werden kann, wie dies gemäß § 267 BGB sonst allgemein auch bei Werk- und Werklieferungsverträgen der Fall ist. Zu den Pflichten des Auftragnehmers gehört u. a. die Ablieferung des hergestellten Werkstückes (in der Regel des Originals) und die Übertragung des Eigentumsrechts an diesem Werkstück auf den Auftraggeber. Es wäre nun eine lebensfremde, durch § 13 Abs. 1 FGB keineswegs gewollte Konstruktion, daß bei Übertragung des Eigentums am Auftragswerk plötzlich Rechte des anderen Ehegatten mit übertragen werden sollen, der ja von der Erbringung der geschuldeten Leistung ausgeschlossen ist. Eine solche Verquickung von Ehever- ,17/ Vgl. FGB-Lehrkommentar, 1. Aufl., Berlin 1966, Anm. II1. zu §13 (S. 62 f.). /18. Vgl. Seifert, „Vermögensauseinandersetzung bei Auflösung der Ehe individuell arbeitender Handwerker“, NJ 1967 S. 381 fl. (382). ,19/ So FGB-Kommentar, 3. Aufl., Berlin 1970, Anm. 2. 1. zu § 13 (S. 73). 2o Vgl.: Das Zivilrecht der DDK, Schuldrecht, Besonderer Teil. Berlin 1956. S. 200. 70 mögensrecht und gesellschaftlichem Auftragswesen würde unnötigerweise Unsicherheiten und Hindernisse in den Rechtsverkehr hineintragen./21/ Deshalb sollte der am Beispiel der Produkte des Handwerksbetriebs herausgearbeitete Grundsatz, daß nur die für den familiären Gebrauch des Betriebsinhabers hergestellten Sachen Bestandteil des gemeinschaftlichen Vermögens der Eheleute werden, für die im gesellschaftlichen und sonstigen Auftragswesen berührten Eigentumsrechtsverhältnisse entsprechende Anwendung finden. Was für Werkstücke der bildenden Kunst gilt, die für einen Auftraggeber hergestellt worden sind, sollte allerdings auch bei Werkstücken zu beachten sein, die ohne einen konkreten Auftrag zunächst völlig auf eigene Initiative des bildenden Künstlers zustandegekommen sind und erst danach an einen Interessenten verkauft oder als Leihgaben insbesondere für öffentliche Ausstellungen zur Verfügung gestellt werden. Es kann bei dem innerhalb des noch im eigenen Besitz des Künstlers befindlichen Kreis der Werkstücke mitunter ungewiß sein, ob sich der Künstler überhaupt zur Veräußerung oder Weitergabe der Gegenstände entschließen wird. Aber auch bei bereits vorhandenen, nicht auf Bestellung gefertigten Kunstwerken, die zum Gesamtwerk des Künstlers gehören und möglicherweise erst nach und nach Gegenstand von Kauf- oder Leihverträgen werden, müssen die Rechtsverhältnisse von vornherein eindeutig sein und dürfen nicht mit rechtlichen Problemen der ehelichen Vermögensgemeinschaft belastet werden. Es wäre insbesondere verfehlt, die Eigentumsrechtsverhältnisse bezüglich dieser Gegenstände davon abhängig zu machen, ob und wann sich der Künstler zur Veräußerung oder Weitergabe der Werkstücke entschließt. Der Ehegatte des Künstlers kann also ein anteilloses Miteigentumsrecht nur an denjenigen Kunstwerken geltend machen, die ausschließlich für den familiären Gebrauch bestimmt sind. Dabei reicht die Tatsache, daß solche Kunstgegenstände länger oder zeitweilig in der ehelichen Wohnung aufbewahrt werden, für sich allein genommen noch nicht aus, um diese Bestimmung für den familiären Gebrauch zu begründen. Da derartige Anhaltspunkte für einen während der Ehe zustandegekommenen familiären Gebrauch der in der Entscheidung des Bezirksgerichts Rostock aufgeführten Kunstgegenstände unstreitig nicht Vorgelegen haben, hätte das Gericht aus diesen Gründen das alleinige persönliche Eigentum des verklagten Urhebers bejahen und die Klage abweisen müssen. Zwr Begründung des Alleineigentums eines Ehegatten an den während der Ehe geschaffenen Werkstücken Abschließend sei noch vermerkt, daß es äußerst zweifelhaft ist, ob dieses Ergebnis auch aus § 13 Abs. 2 Satz 2 FGB herzuleiten ist. Hiernach sind Alleineigentum jedes Ehegatten die nur von ihm zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse oder zur Berufsausübung genutzten Sachen, soweit nicht ihr Wert, gemessen am gemeinschaftlichen Eigentum und Vermögen, unverhältnismäßig groß ist. Die im gesellschaftlichen oder sonstigen Auftrag hergestellten sowie die übrigen für einen späteren Verkauf vorgesehenen oder bereitstehenden Kunstgegenstände dienen nicht nur der Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse des Künstlers, sondern auch und in erster Linie der Befriedigung geistig-kultureller Interessen der Gesellschaft bzw. Dritter. Alle diese Kunstgegenstände als zur Berufs- 1211 Eine der tatsächlichen Lebenspraxis widersprechende Konsequenz hieraus wäre u. a. - worauf Seifert („Bemerkungen zum FGB-Kommentar“, NJ 1967 S. 74) aufmerksam macht , daß gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 FGB zur Veräußerung der Gegenstände des gemeinschaftlichen Eigentums die Zustimmung des anderen Ehegatten einzuholen wäre.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 706 (NJ DDR 1972, S. 706) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 706 (NJ DDR 1972, S. 706)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

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