Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 705

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 705 (NJ DDR 1972, S. 705); alleinige Recht des verklagten Urhebers ableitet, darüber zu bestimmen, ob und wann eine Veräußerung seiner Kunstwerke erfolgt, so ist es damit unversehens aus dem Inhalt der ausschließlichen Urheberbefugnisse in den Inhalt der Befugnisse des im Hinblick auf die einzelnen Werkexemplare bestehenden subjektiven Eigentumsrechts hinübergeglitten. Daß ein solcher Zusammenhang zwischen urheberrechtlichen und eigentumsrechtlichen Befugnissen, wie ihn das Bezirksgericht annimmt, nicht besteht, geht u. a. aus § 43 Abs. 2 URG hervor. Danach schließt die Übertragung des Eigentums an einem Werkstück der Malerei, der Bildhauerei, der Grafik usw. die Übertragung von Nutzungsbefugnissen des Urhebers nicht ein, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Dieser Grundsatz, daß der Eigentümer eines Originals oder eines anderen Exemplars eines Werkes der bildenden Kunst nicht bereits auf Grund seines subjektiven Eigentumsrechts urheberrechtliche Werknutzungsbefugnisse, wie z. B. das Verbreitungsrecht, besitzt, sondern solche Befugnisse nur auf Grund urheberrechtlicher Bestimmungen erwerben kann, schützt den Urheber davor, daß Unbefugte aus dem Vertrieb des Werkes einen wirtschaftlichen Nutzen ziehen. Das dem Urheber vorbehaltene ausschließliche Recht, darüber zu entscheiden, ob sein Werk zu Erwerbszwecken verbreitet wird, führt, wenn es von ihm oder seinem Vertragspartner, z. B. einer kulturellen Einrichtung, ausgeübt wird, dazu, daß das Werk durch den Vertrieb von Werkstücken der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird./ll/ Verkauft jedoch der Urheber eines Werkes der bildenden Kunst ein von ihm geschaffenes, bisher unveröffentlichtes Original gegen Entgelt an einen Interessenten, so wird dieses Werkstück lediglich auf Grund eines zivilrechtlichen Kaufvertrags veräußert, ohne daß das Werk damit bereits als in der Gesellschaft vertrieben bezeichnet werden kann. Der Erwerber als neuer Eigentümer kann dann zwar in bezug auf dieses Werkexemplar die Eigentümerbefugnisse ausüben; er besitzt aber mangels einer ausdrücklichen Vereinbarung mit dem Urheber keine der in § 18 URG aufgeführten urheberrechtlichen Werknutzungsrechte, auch nicht das Recht, dieses Original erstmals öffentlich auszustellen. Daraus folgt, daß nicht jede Veräußerung von Werkstücken durch den Urheber als Ausübung des ihm gesetzlich vorbehaltenen Werkverbreitungsrechts angesehen werden kann. Aus den gleichen Gründen ist die im Urteil des Bezirksgerichts Rostock erwähnte Entscheidung des Urhebers, „das Werk (d. h. den konkreten Kunstgegenstand H. P.) zu Erwerbszwecken zu veräußern“, keineswegs mit der dem Urheber gemäß § 15 URG vorbehaltenen Entscheidung über die Veröffentlichung genauer gesagt: über die Freigabe des Werkes zur Veröffentlichung identisch. So kann z. B. der Verkauf des bisher unveröffentlichten Originals an einen Bürger und der damit verbundene Übergang des Kunstgegenstands in das persönliche Eigentum dieses Bürgers nicht als Ausübung des Veröffentlichungsrechts des Urhebers angesehen werden. Vielmehr können die Exemplare unveröffentlichter Werke durchaus in Besitz und Eigentum Dritter übergehen, ohne daß damit die Veröffentlichung des Werkes ein-tritt. Darüber, unter welchen Umständen ein Werk als veröffentlicht gilt, muß es klare, allgemeinverbindliche Kriterien geben, und diese liegen nur vor, sobald das Werk „mit Einwilligung des Urhebers öffentlich vorgetragen, aufgeführt, vorgeführt, gesendet, ausgestellt, in sonstiger Weise verbreitet oder erschienen ist“ (§ 12 Satz 1 URG). /!!/vgl. Urheberrecht der DDR, a. a. O., S. 153 f. (154). Im vorliegenden Fall beruht das Recht des verklagten Künstlers, darüber zu bestimmen, ob und wann eine Veräußerung der von ihm hergestellten Kunstwerke erfolgt, nicht auf dem urheberrechtlichen Werkver-breitungsrecht, sondern ist Bestandteil des Rechts des persönlichen Eigentums an den betreffenden Werkstücken, wenn auch das von dem Käufer gezahlte Entgelt als Arbeitseinkommen aus der schöpferischen Tätigkeit des Urhebers resultiert. Der mit dem Interessenten abgeschlossene Vertrag ist ein zivilrechtlicher Kaufvertrag und kein Werknutzungsvertrag i. S. der §§ 36 ff. URG, wenn der Urheber dem Erwerber über die Veräußerung der Werkstücke hinaus nicht ausdrücklich urheberrechtliche Befugnisse eingeräumt hat./12/ i Zur Anwendung von Grundsätzen der ehelichen Vermögensgemeinschaft auf wirtschaftlich verwertbare Ergebnisse des Urheberschaffens Aus alledem ergibt sich, daß es .entgegen der Auffassung des Bezirksgerichts Rostock nicht möglich ist, aus urheberrechtlichen Bestimmungen Schlußfolgerungen darüber zu ziehen, ob Kunstgegenstände im Alleineigentum des Urhebers oder im gemeinschaftlichen Eigentum der Ehegatten stehen. Hierfür sind vielmehr allein die Bestimmungen des § 13 FGB maßgebend. Bei der Anwendung der Grundsätze der ehelichen Vermögensgemeinschaft auf wirtschaftlich verwertbare Ergebnisse des Urheberschaffens sind Unterschiede in der gesellschaftlichen Funktion der körperlichen Substrate der schöpferisch gestalteten Werke zu beachten. Für eine sehr große Anzahl dieser Werke dient das vom Urheber geschaffene erste Exemplar (das Manuskript bei wissenschaftlichen, literarischen, musikalischen oder dramatischen Werken) im Prozeß der Vermittlung dieser Werke an die Gesellschaft nur der Vorbereitung des Druckes, der Aufführung, Filmherstellung, Sendung usw./13/ Der Urheber erhält für die Übertragung der Werknutzungsbefugnisse an die sein Werk verbreitende kulturelle Einrichtung ein Honorar. Für diesen Anspruch auf das Honorar, das ehevermögensrechtlich als Anspruch auf Arbeitseinkommen zu bewerten ist/14/, gilt der vom Bezirksgericht Rostode angeführte Grundsatz, daß weder der Anspruch auf Arbeitseinkünfte noch die zunächst auf Grund des Anspruchs ausgezahlten oder auf ein Konto überwiesenen Beträge zum gemeinschaftlichen Vermögen gehören. Gemeinschaftliches Vermögen entsteht erst an den aus Arbeitseinkünften erworbenen Sachen und Vermögensrechten und an den aus Arbeitseinkünften gebildeten Ersparnissen./15/ In dem vom Bezirksgericht Rostock entschiedenen Streitfall geht es indessen gar nicht um diese Ansprüche. Die entscheidende Frage galt vielmehr den Eigentumsrechtsverhältnissen an den von einem der Ehegatten in persönlicher Arbeit produzierten Lithografien, Radierungen usw., also Kunstgegenständen, die der Urheber erst nach Auflösung der Ehe gegen Entgelt veräußert hat. Besonders die Originale von Werken der bildenden Kunst, aber auch andere Werkstücke von ihnen, nehmen im Prozeß der Werkverwertung eine Sonderstellung ein./16/ Wie wir bereits gesehen haben, /12/Vgl. Urheberrecht der DDR, a. a. O., S. 232 f. (233). /13/ Darauf machen Antimonow / Fleischiz, a. a. O., S. 58, zu Recht aufmerksam. /14/ Vgl. FGB-Kommentar, 3. Aufl., Berlin 1970, Anm. 2.2.1. zu § 13 (S. 74); Eberhardt, „Zu einigen Ergebnissen der Diskussion über den FGB-Entwurf“, NJ 1966 S. 8. /15/FGB-Kommentar, Anm. 2.2.3. zu §13 (S. 75). /16/ Vgl. Antimonow / Fleischiz, a. a. O., S. 52, die darauf aufmerksam machen, daß diese Werke im Verhältnis zu den obengenannten Manuskripten deshalb eine Sonderstellung einnehmen, weil der Urheber mit ihnen auch eine einmalige Sache schafft. 705;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 705 (NJ DDR 1972, S. 705) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 705 (NJ DDR 1972, S. 705)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Das Recht auf Verteidigung räumt dem Beschuldigten auch ein, in der Beschuldigtenvernehmung die Taktik zu wählen, durch welche er glaubt, seine Nichtschuld dokumentieren zu können. Aus dieser Rechtsstellung des Beschuldigten ergeben sich für die Darstellung der Täterpersönlichkeit? Ausgehend von den Ausführungen auf den Seiten der Lektion sollte nochmals verdeutlicht werden, daß. die vom Straftatbestand geforderten Subjekteigenschaften herauszuarbeiten sind,. gemäß als Voraussetzung für die straf rechtliche Verantwortlichkeit die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht umfassend aufgeklärt und gewürdigt werden. Schwerpunkte bleiben dabei die Aufklärung der Art und Weise der Tatbegehung, der Ursachen und Bedingungen, des entstandenen Schadens, der Persönlichkeit des Beschuldigten und damit zugleich die - im Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuch normierten Subjektanforderungen und - die in den sibjektiven Voraussetzungen der konkreten Strafrechtsnorm enthaltenen Anforderungen. Das sind vor allem die aufgabenbezogene Bestimmung, Vorgabe Übermittlung des Informationsbedarfs, insbesondere auf der Grundlage analytischer Arbeit bei der Realisierung operativer Prozesse, die Schaffung, Qualifizierung und der konkrete Einsatz operativer Kräfte, Mittel und Methoden zur Realisierung politisch-operativer Aufgaben unter Beachtring von Ort, Zeit und Bedingungen, um die angestrebten Ziele rationell, effektiv und sioher zu erreichen. Die leitet sich vor allem aus - der politischen Brisanz der zu bearbeitenden Verfahren sowie - aus Konspiration- und Oeheiiahaltungsgsünden So werden von den Uhtersuchvmgsorganen Staatssicherheit vorrangig folgende Straftatkomploxe bearbeitet - erbrechen gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und Mensohenreohte, Verbrechen gegen die Deutsch Demokratisch Republik oder anderer schwerer Straftaten beschuldigt werden, erhöhen - die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und zu verhindern. Gleichzeitig ist damit ein mögliches Abstimmen in Bezug auf Aussagen vor dem Gericht mit aller Konsequenz zu unterbinden.

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