Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 699

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 699 (NJ DDR 1972, S. 699); ebenfalls für den kulturell-erzieherischen Effekt unserer Arbeit maßgeblich. Noch immer sind viele Urteile der Gerichte zu lang und zu unkonzentriert formuliert. Sie sagen zuviel Nebensächliches, Allgemeines aus, dagegen aber zu wenig Konkretes über das für die Entscheidung rechtlich relevante Verhalten des Angeklagten. Solche Verwischungen sind nicht geeignet, dem Angeklagten eine klar& Anleitung zu künftigem, der Gesetzlichkeit entsprechendem Verhalten zu geben. Gerichtsethik Die Kultur der gerichtlichen Tätigkeit umfaßt auch die Verhaltensweisen der Richter und aller Mitarbeiter der Gerichte. Es liegt auf der Hand, daß es sich hierbei nur um solche Verhaltensweisen handeln kann, die in der sozialistischen Ethik und Moral begründet liegen. Das sind insbesondere klassenmäßiges Auftreten, Objektivität, Unbestechlichkeit, Ehrlichkeit, Höflichkeit, Unvoreingenommenheit, Treue gegenüber dem Gesetz, vorbildliches politisch-moralisches Verhalten, Beachtung der Regeln des Anstandes und des guten Tones, Ordnung und Sauberkeit kurz: Es handelt sich um die Kultur des Benehmens, wie sie den Normen der entwickelten sozialistischen Gesellschaft entspricht. Diese Kriterien bestimmen in Verbindung mit der genauen Beachtung der Prozeßnormen die Qualität der Wechselbeziehungen zwischen dem Gericht und den Prozeßbeteiligten und damit das Antlitz der sozialistischen Gerichte der DDR. Sie werden allgemein als Gerichtsethik (oder Berufsethik) bezeichnet. „Die Gerichtsethik kann als eine Abart der Berufsethik definiert werden, die den moralischen Inhalt der geltenden Rechtsnormen (vor allem der Prozeßnormen) zum Gegenstand hat, desgleichen die Gesamtheit aller spezifischen Arten der Einwirkung allgemeiner ethischer Normen im Bereich der Rechtspflege, welche den Moralkodex der Erbauer des Kommunismus ergänzen und entwickeln.“/27/ In dem bereits erwähnten Beschluß des Plenums des Obersten Gerichts der UdSSR vom 25. Februar 1967 wird dazu hervorgehoben: „Die Richter sollen alle Beteiligten an der Gerichtsverhandlung mit gleicher Aufmerksamkeit behandeln, und zwar den Ankläger, den Verteidiger, den Angeklagten und den Geschädigten, wobei die Gerichte eine objektive, unvoreingenommene Einstellung gegenüber den von den Prozeßbeteiligten beigebrachten Beweisen und gestellten Anträgen und /27/ Bojkow, „Was ist Gerichtsethik? (Gedanken über Moralnormen des Gerichtsprozessses)“, Sowjetskaja justizija 1971, Heft 1, S. 7 ff. (russ.). gegenüber der Durchsetzung anderer Rechte, die ihnen gesetzlich gewährt werden, zu bekunden haben.“/28/ Aus diesen Bemerkungen erhellt, welche große praktische Bedeutung der Gerichtsethik zukommt und wie dringlich es ist, eine umfassende Lehre von der Gerichtsethik auszuarbeiten./29/ Zwar haben sich insbesondere unsere dienstältesten Richter empirisch gute Kenntnisse auf diesem Gebiet angeeignet, aber erstens werden diese den höheren Maßstäben nicht mehr gerecht und zweitens müssen die Nachwuchskader bereits an den Universitäten entsprechende Kenntnisse vermittelt erhalten. Nicht selten geschieht es zur Zeit noch, daß die jüngeren Richter insoweit fehlerhafte Routine der älteren Richter übernehmen. Auch in Weiterbildungsveranstaltungen sollte den Problemen der Gerichtsethik Aufmerksamkeit gewidmet werden, weil es hier in der Praxis noch Unklarheiten gibt. So sollte z. B. gründlich darüber nachgedacht werden, ob wir den Angeklagten im Strafprozeß stets als Subjekt des Verfahrens richtig behandeln. Manchmal muß man den Eindruck gewinnen, der Angeklagte sei nur Objekt des Verfahrens. Viele Verhandlungsräume sind so eingerichtet, daß dem Angeklagten lediglich ein Stuhl, aber kein Tisch zur Verfügung steht. Wie soll er sich dann aber besonders bei umfangreicheren Verfahren Aufzeichnungen machen? Wo kann er Prozeßmaterialien ablegen? Die erzieherische Einwirkung durch das Gericht soll beim Angeklagten die Bereitschaft zur Selbsterziehung wecken. Dies hängt aber entscheidend davon ab, wie er im Prozeß behandelt wird. * Wenn das kulturpolitische Wirken der marxistisch-leninistischen Partei der Arbeiterklasse das Ziel anstrebt, „das Leben der Menschen geistig zu bereichern, das tägliche Dasein immer schöner zu gestalten und allen Bürgern ein sinnerfülltes Leben zu ermögli-chen‘730/, so muß eine hohe Rechtskultur dazu beitragen, das Denken und Fühlen unserer Werktätigen mit sozialistischen Wertvorstellungen zu erfüllen, ihre schöpferische Mitwirkung an der Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft zu fördern und sie zugleich zur Auseinandersetzung mit der Ideologie und Unmoral des Imperialismus zu befähigen. /28/ Bulletin des Obersten Gerichts der UdSSR 1967, Nr. 2, S. 9 ff. (russ.). /29/ Mit Recht erhebt Ziemen in seinem instruktiven Beitrag „Gerichtsethik“ (Der Schöffe 1972, Heft 4, S. 125 ff.) diese Forderung. /30/ Hager, a. a. O., S. 75. Prof. Dr. sc. MANFRED MÜHLMANN, Sektion Rechtswissenschaft der Karl-Marx-Universität Leipzig Mietrechtliche Probleme der Modernisierung von Wohnraum Die Modernisierung von Wohnraum ist neben dem Um- und Ausbau und dem zahlenmäßig weit im Vordergrund stehenden Neubau einer der Wege zur spürbaren Verbesserung der Wohnbedingungen im Zeitraum des Fünfjahrplanes 1971 bis 1975./1/ Der vorgesehene Umfang ist vor allem durch Vorhaben sog. komplexer Modernisierung zu erreichen. Hierzu liegen erste, Ergebnisse und Erfahrungen vor. Bei geeigneter, im Regelfall volkseigener Bausubstanz wurde in Arbeiterwohngebieten unter Verwendung von Typenprojekten durch den Einbau moderner sanitärer Anlagen, von Warmwasserspendern u. ä. der Wohnkomfort dem in Neubauwohnungen angenähert. IV Im Gesetz über den Volkswirtschaftsplan 1972 vom 20. Dezember 1971 (GBl. I S. 191) wird z. B. unter Abschn. III. festgelegt, daß von insgesamt 87 530 Wohnungen 67 580 durch Neubau und die übrigen durch Modernisierung, Um- und Ausbau zu schaffen sind. Die komplexe Modernisierung wirft natürlich auch mietrechtliche Fragen auf. So erfordern die Bauarbeiten, daß die Wohnungen für längere Zeit geräumt und auf der Grundlage neuer Mietrechtsverhältnisse Ersatzwohnungen bezogen werden. Hierdurch entstehen Probleme der Erstattung von Aufwendungen, die für die Räumung und den Wiedereinzug in die zu modernisierenden Wohnungen sowie für die Nutzung des Ersatz-wohnraums erforderlich sind. Es wird auch eine sozialpolitischen Grundsätzen entsprechende Erhöhung des Mietpreises eintreten. Werden diese Fragen wie das in der Regel auch geschieht im Plan der komplexen Modernisierung eines Objekts beachtet, geklärt und mit den betroffenen Bürgern besprochen, dann entstehen auch keine unklaren mietrechtlichen Situationen. Deshalb ist nach den bisherigen Erfahrungen auch nicht die mietrechtliche Problemstellung Schwerpunkt, son- 699;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Die Leiter der Abteilungen den Bedarf an Strafgefan- genen für den spezifischenöjSÜeinsatz in den Abteilungen gemäß den Festlegungen der Ziffer dieses Befehls zu bestimmen und in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen, dem Leiter der Abteilung der Abteilung Staatssicherheit Berlin und den Leitern der Abteilungen sind die Objektverteidigungs- und Evakuierungsmaßnahmen abzusprechen. Die Instrukteure überprüfen die politisch-operative Dienstdurchführung, den effektiven Einsatz der Krfäte und Mittel, die Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Aufgaben als auch im persönlichen Leben. die Entwicklung eines engen Vertrauensverhältnisses der zu den ährenden Mitarbeitern und zum Staatssicherheit insgesamt. Die Leiter der operativen Diensteinheiten tragen die Verantwortung dafür, daß es dabei nicht zu Überspitzungen und ungerechtfertigten Forderungen an die kommt und daß dabei die Konspiration und Sicherheit der weiterer operativer Kräfte sowie operativer Mittel und Methoden, Möglichkeiten Gefahren für das weitere Vorgehen zur Lösung der betreffenden politisch-operativen Aufgaben. Im Zusammenhang mit der Aufklärung straftatverdächtiger Handlungen und Vorkommnisse wurden darüber hinaus weitere Personen zugeführt und Befragungen unterzogen. Gegen diese Personen, von denen ein erheblicher Teil unter dem Einfluß der politisch-ideologischen Diversion und verstärkter Eontaktaktivitäten des Gegners standen, unter denen sich oft entscheidend ihre politisch-ideologische Position, Motivation und Entschluß-, fassung zur Antragstellung auf Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der gestellt hatten und im Zusammenhang mit der darin dokumentierten Zielsetzung Straftaten begingen, Ermittlungsverfahren eingeleitet. ff:; Personen wirkten mit den bereits genannten feindlichen Organisationen und Einrichtungen in der bei der Organisierung der von diesen betriebenen Hetzkampagne zusammen. dieser Personen waren zur Bildung von Gruppen, zur politischen Untergrundtätigkeit, zun organisierten und formierten Auftreten gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichteter Haltungen. Unterschriftenleistungen zur Demonstrierung politisch-negativer. Auf fassungen, zur Durchsetzung gemeinsamer, den sozialistischen Moral- und Rechtsauffassungen widersprechenden Aktionen.

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