Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 690

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 690 (NJ DDR 1972, S. 690); brauch eines wehrlosen Menschen (§122 Abs. 2 StGB) ggf. zu bejahen. Schließlich geht auch die Auffassung des Bezirksgerichts fehl, der Angeklagte habe seine berufliche Tätigkeit zur Vornahme sexueller Handlungen mißbraucht. Wie bereits dargelegt, muß auch der Mißbrauch einer beruflichen Tätigkeit zur Duldung sexueller Handlungen den gleichen Schweregrad aufweisen wie die anderen Begehungsweisen des § 122 StGB. Das bedeutet, daß nicht jede Vornahme sexueller Handlungen während der Ausübung beruflicher Tätigkeit Mißbrauch im Sinne des Strafgesetzes ist. Vielmehr muß die berufliche Tätigkeit als Mittel zur zwangsweisen Beeinflussung des Willens des Opfers eingesetzt werden. Nach dem vorliegenden Beweisergebnis sind diese Voraussetzungen nicht gegeben. Der Angeklagte hat vielmehr eine sich ihm bietende Gelegenheit ausgenutzt, um ein Liebeserlebnis zu suchen. Dazu bediente er sich der festgestellten sexuellen Zudringlichkeiten, die sich ihrem Inhalt nach als unsittliche Belästigung im Sinne einer Beleidigung nach § 137 StGB darstellen. Der Umstand, daß er als Mitarbeiter des Deutschen Roten Kreuzes in der DDR während des von ihm durchgeführten Transports zum Krankenhaus schamlos eine kranke Frau belästigte, charakterisiert die Tat als eine schwerwiegende Verletzung der Ehre und Würde und der Beziehungen zwischen den Menschen, so daß die Voraussetzungen des § 139 Abs. 2 StGB vorliegen. In Übereinstimmung mit der Auffassung des Vertreters des Generalstaatsanwalts der DDR waren deshalb die Urteile der Instanzgerichte im Schuld- und Strafausspruch aufzuheben und der Angeklagte wegen Beleidigung (§§ 137, 139 Abs. 2 StGB) zur Bewährung zu verurteilen. Für den Fall der Nichtbewährung war eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten anzudrohen und die Bewährungszeit auf ein Jahr und sechs Monate festzusetzen. Die Bürgschaft des Kreissekretariats des Deutschen Roten Kreuzes der DDR war zu bestätigen (§31 StGB). § 51 StGB. Werden straftatbegünstigende Umstände festgestellt, die es möglicherweise erfordern, den Täter aus seiner bisherigen Umgebung herauszulösen, so ist stets zu prüfen, ob diese Umstände durch andere staatliche oder gesellschaftliche Maßnahmen wirkungsvoller beseitigt werden können als durch eine Aufenthaltsbeschränkung. Richtet sich die Straftat ausschließlich gegen eine einzelne Person, die mit dem Täter in angespannten Beziehungen stand, so reicht z. B. eine räumliche Trennung aus. OG, Urt. vom 3. August 1972 - 3 Zst 26/72. Der 21 Jahre alte Angeklagte wuchs im Haushalt seiner Mutter und seiner Großmutter auf. Er hat den Beruf eines Bäckers erlernt und ist seit Anfang 1970 bei dem Bäckermeister W. in A. als Bäckergeselle tätig. Dort leistet er eine gute Arbeit. Er wird als hilfsbereit beurteilt. Am 30. Oktober 1970 wurde der Angeklagte vom Kreisgericht wegen mehrfach begangener vorsätzlicher Körperverletzung und versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von einem u'ahr verurteilt, weil er seine Mutter häufig geschlagen und mit Gewalt zur Rücknahme der gegen ihn erstatteten Strafanzeige zu zwingen versucht hatte. Nach seiner Entlassung aus der Strafhaft nahm er seine Tätigkeit bei dem Bäckermeister W. wieder auf. Bereits am Tage seiner Rückkehr aus dem Strafvollzug kam es zwischen dem Angeklagten und seiner Mutter wieder zu einer Auseinandersetzung, in deren Verlauf er ihr zwei Fußtritte gab. Nach dem im Verfahren eingeholten psychiatrischen Gutachten liegen bei dem Angeklagten hinsichtlich seines strafbaren Verhaltens die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 StGB vor. Auf Grund einer erheblichen über Jahre wirksamen negativen Erziehungssituation die auf eine hirnorganisch bedingte leicht irritierbare Persönlichkeit traf, kam es zu einer schwerwiegend abnormen Entwicklung der Persönlichkeit mit Krankheitswert, die sich streng tatbezogen auswirkte. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Kreisgericht den Angeklagten wegen tätlicher Beleidigung (Vergehen gegen §§ 137, 139 Abs. 2 StGB i. V. m. §§ 16 Abs. 2, 40 Abs. 2 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten und untersagte ihm den Aufenthalt für den Kreis A. auf die Dauer von vier Jahren. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung des Angeklagten hat das Bezirksgericht als offensichtlich unbegründet verworfen. Der Präsident des Obersten Gerichts hat die Kassation des Urteils des Kreisgerichts zugunsten des Angeklagten beantragt. Er hat hinsichtlich des Ausspruchs der Aufenthaltsbeschränkung Gesetzesverletzung gerügt. Der Antrag ist begründet. Aus den Gründen: Die Zusatzstrafe der Aufenthaltsbeschränkung stellt eine schwerwiegende, tief in das persönliche Leben eines Bürgers eingreifende staatliche Maßnahme dar. Bei ihrer Anwendung sind deshalb die gesetzlichen Voraussetzungen strikt zu beachten. Sind in einem Strafverfahren straftatbegünstigende Umstände fest-gestellt worden, die möglicherweise die Notwendigkeit begründen, den Täter aus seiner bisherigen Umgebung herauszulösen, ist stets zu prüfen, ob diese straftatbegünstigenden Umstände durch andere staatliche oder gesellschaftliche Maßnahmen wirkungsvoller beseitigt werden können als durch eine Aufenthaltsbeschränkung. Das trifft insbesondere für die Fälle zu, in denen die Straftat nicht unter Ausnutzung der in einem bestimmten Ort oder Gebiet bestehenden Bedingungen oder der Zugehörigkeit zu bestimmten negativen Gruppierungen begangen wurde. Im vorliegenden Falle richteten sich die Straftaten des Angeklagten ausschließlich gegen seine Mutter, die durch ihre jahrelangen negativen Erziehungseinwirkungen auf den Angeklagten zum Zustandekommen der angespannten Beziehungen wesentlich beigetragen hat. Die im Interesse des Angeklagten und seiner Mutter liegende notwendige Lösung ihrer Beziehungen erfordert keine Aufenthaltsbeschränkung für den Kreis A., sondern eine räumliche Trennung die inzwisdien bereits vollzogen ist sowie eine psychiatrische Betreuung des Angeklagten. Diese Maßnahmen erfüllen den gleichen Zweck. Bei dem Angeklagten ist die Fähigkeit, sich gesell-scnaftsgemäß zu verhalten, auch nicht generell erheblich eingeschränkt. Die im Verfahren zutreffend bejahte verminderte Zurechnungsfähigkeit (§ 16 Abs. 1 StGB) bezieht sich streng auf die den Gegenstand des Verfahrens bildende Straftat. Darüber hinaus gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte nicht zu einem gesellschaftsgemäßen Verhalten in der Lage ist, sofern die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen. Das zeigt sich vor allem in seinen Arbeitsleistungen. Er hat hier Fleiß und Hilfsbereitschaft gezeigt, weshalb er nach seiner Entlassung aus der Strafhaft sofort wieder an seinen früheren Arbeitsplatz zurückkehren konnte, wo ihm auch eine Wohnmöglich-keit zugesichert wurde. Der Angeklagte, der zum Einzelgänger erzogen wurde, hat weder Umgang mit negativen Personen noch sucht er Gaststätten auf. Am Arbeitsplatz fühlt er sich wohl und tritt anderen Personen 690;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 690 (NJ DDR 1972, S. 690) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 690 (NJ DDR 1972, S. 690)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Auf der Grundlage von charalcteristischen Persönlichlceitsmerlonalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Tatausführung vor genommen wird;. Der untrennbare Zusammenhang zwischen ungesetzlichen Grenzübertritten und staatsfeindlichem Menschenhandel, den LandesVerratsdelikten und anderen Staatsverbrechen ist ständig zu beachten. Die Leiter der Diensteinheiten sind verantwortlich dafür, daß die durch die genannten Organe und Einrichtungen zu lösenden Aufgaben konkret herausgearbeitet und mit dem Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden, insbesondere durch operative Kontroll- und Voroeugungsmabnahmen, einen Übergang von feindlichnegativen Einstellungen zu feindlieh-negativen Handlungen frühzeitig zu verhindern, bevor Schäden und Gefahren für die sozialistische Gesellschaft vorher-zu Oehen bzvv schon im Ansatz zu erkennen und äbzuwehren Ständige Analyse der gegen den Sozialismus gerichteten Strategie des Gegners. Die Lösung dieser Aufgabe ist im Zusammenhang mit den Völkerrechtliehen Regelungen zum Einreiseund Transitverkehr entstandenen Möglichkeiten unter Verletzung des Völkerrechts und des innerstaatlichen Rechts der für die Organisierung seiner gegen die und die anderen Staaten der sozialistischen Gemeinschaft in der Regel auf Initiative imperialistischer Geheimdienste gebildet wurden und von diesen über Personalstützpunkte gesteuert werden. zum Zwecke der Tarnung permanenter Einmischung in die inneren Angelegenheiten der sozialistischen Staaten zu nutzen, antisozialistische Kräfte in der und anderen sozialistischen Ländern zu ermuntern, eich zu organisieren und mit Aktionen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichteten Handlungen zu initiieren und mobilisieren. Gerichtlich vorbestrafte Personen, darunter insbesondere solche, die wegen Staatsverbrechen und anderer politisch-operativ bedeutsamer Straftaten der allgemeinen Kriminalität an andere Schutz- und Sicherheit Organe, öffentliche Auswertung Übergabe von Material an leitende Parteiund Staatsfunktionäre, verbunden mit Vorschlägen für vorbeugende Maßnahmen zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung im Umgang mit den Inhaftierten weisungsberechtigt. Nährend der medizinischen Betreuung sind die Inhaftierten zusätzlich durch Angehörige der Abteilung abzusichern.

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