Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 686

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 686 (NJ DDR 1972, S. 686); an die Brust sowie an das Geschlechtsteil faßte. Das Kreisgericht hat die Anwendung der außergewöhnlichen Strafmilderung nach § 62 Abs. 3 StGB damit begründet, daß das Alter der Geschädigten die Schwere der Tat deswegen nicht kennzeichne, weil die Geschädigte sofort wie eine Ältere durch Abwehrhandlungen reagiert habe, so daß kein hoher Gefährdungsgrad vorliege. Nach unserer Auffassung ist der Hinweis auf Abwehrmaßnahmen fehl am Platze. Die Anwendung des § 62 Abs, 3 StGB war jedoch deshalb begründet, weil die Handlungen des Täters nur von geringer Intensität waren, so daß die vom Gesetz vorgesehene Strafverschärfung keine Anwendung zu finden brauchte. Im Ergebnis ist daher dieser Entscheidung beizupflichten. Dagegen kann dem Ergebnis einer anderen Strafsache nicht gefolgt werden. Der Angeklagte wurde der versuchten Vergewaltigung für schuldig befunden. Die Anwendung der außergewöhnlichen Strafmilderung hat das Kreisgericht damit begründet, daß bei einem Versuch die Strafe nach den Grundsätzen des § 62 Abs. 3 StGB gemildert werden kann. Diese Auffassung ist falsch. Die Milderung der Strafe bei einem Versuch kann nur nach § 62 Abs. 1 StGB erfolgen. Dagegen kommt § 62 Abs. 3 StGB nur dann in Betracht, wenn das verletzte Gesetz eine Strafverschärfung wegen erschwerender Umstände vorsieht, diese jedoch deshalb nicht anzuwenden ist, weil sich unter Berücksichtigung der gesamten Umstände die Schwere der Tat nicht erhöht hat. Die exakte Unterscheidung der Bestimmung des § 62 Abs. I StGB von der des § 62 Abs. 3 StGB ist deshalb von Bedeutung, weil sich eine Straftat bei Anwendung von § 62 Abs. 3 StGB als ein Vergehen im Normalfall erweist, während eine Herabsetzung der Strafe nach § 62 Abs. 1 StGB den Verbrechenscharakter der Tat selbst dann nicht beeinflußt, wenn auf eine Strafe von weniger als zwei Jahren erkannt wird. Informationen der zentralen Reditspflegeorgane Vom 3. bis 5. Oktober 1972 fand in Budapest eine Konsultativkonferenz der Justizminister der Staaten des Rates für gegenseitige Wirtschaftshilfe statt. An dem Erfahrungsaustausch nahmen die Minister der Justiz der UdSSR, der Volksrepublik Bulgarien, der DDR, der Volksrepublik Polen, der Ungarischen Volksrepublik, der CSSR, der Sozialistischen Republik Rumänien und der Republik Kuba teil. Die Justizminister tauschten ihre Auffassungen zu gemeinsam interessierenden Fragen aus und berieten darüber, in welcher Weise ihre Zusammenarbeit noch wirkungsvoller gestaltet werden kann. Die Delegation des Ministeriums der Justiz der DDR wurde von Staatssekretär Dr. Ranke geleitet, der auf der Konsultativkonferenz über die Aufgaben und Erfahrungen des Ministeriums der Justiz der DDR bei der Vorbeugung und Bekämpfung von strafbaren Handlungen referierte. Prof. Dr. Supranowitz, Stellvertreter des Ministers der Justiz, sprach in der Diskussion zu Rechtsfragen innerhalb des RGW. Darüber hinaus nahm die Delegation der DDR in einem Beitrag auch zu dem Thema „Vervollkommnung der Rechtshilfeverträge und engere Zusammenarbeit auf internationalem Gebiet“ Stellung. Die Justizminister gingen prinzipiell davon aus, daß ein solcher multilateraler Erfahrungsaustausch nützlich ist, zur schnelleren und besseren Lösung der von den Justizministerien zu bewältigenden Aufgaben beiträgt und den Integrationsprozeß der sozialistischen Staatengemeinschaft fördert. In diesem Zusammenhang wurde während der Beratung, vor allem auf der Grundlage des Referats des sowjetischen Justizministers, die Notwendigkeit einer engeren und aktiveren Zusammenarbeit der Justizministerien der beteiligten Länder bei der Förderung und Unterstützung der juristischen Tätigkeit auf dem Gebiet der Volkswirtschaft, insbesondere bei der ökonomischen und wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit der sozialistischen Länder im Rahmen des RGW, erörtert. Das Mitglied des Politbüros des Zentralkomitees der USAP und Stellvertreter des Vorsitzenden des Ministerrates der Ungarischen Volksrepublik, Genosse Feher, gab für die Justizminister der acht sozialistischen Staaten einen Empfang. An ihm nahmen neben dem Mitglied des Politbüros und Sekretär des Zentralkomitees der USAP, Genossen Bisku, und führenden Partei- und Staatsfunktionären der Ungarischen Volksrepublik auch die Botschafter der auf der Justizmini-sterkonferenz vertretenen sozialistischen Länder teil. Die erste Konferenz sozialistischer Justizminister fand in einer herzlichen und freundschaftlichen Atmosphäre statt. Es war beeindruckend, wie alle Beteiligten bemüht waren, zur Lösung der auf der Tagesordnung stehenden Probleme beizutragen und voneinander zu lernen. Dem Justizminister des Gastgeberlandes, Dr. Korom, und seinen Mitarbeitern wurde von allen Teilnehmern an der Konferenz für die umsichtige und sorgfältige Vorbereitung dieses ersten und erfolgreichen multilateralen Erfahrungsaustausches Anerkennung und Dank ausgesprochen. * Auf Einladung des Generalstaatsanwalts der Sozialistischen Republik Rumänien, Alexa, weilte eine Delegation von Staatsanwälten der DDR unter Leitung von Generalstaatsanwalt Dr. Streit vom 25. bis 29. September 1972 in Rumänien. Der Besuch diente der weiteren Vertiefung der freundschaftlichen Beziehungen der Staatsanwaltschaften beider Länder und verlief in einer herzlichen und kameradschaftlichen Atmosphäre. Über beiderseitig interessierende Fragen fand ein konstruktiver und fruchtbarer Erfahrungs- und Gedankenaustausch statt. Die Delegation hatte u. a. Gelegenheit, sich mit der Tätigkeit und den Aufgaben der Bezirksstaatsanwaltschaft in Arges vertraut zu machen. Dabei wurden wertvolle Erfahrungen der staatsanwaltschaft-lichen Tätigkeit bei der Durchsetzung der Gesetzlichkeit ausgetauscht. Während ihres Besuchs wurden Dr. Streit und seine Begleitung vom Stellvertretenden Vorsitzenden des Staatsrates und Vorsitzenden des Volkswirtschaftsrates, Manescu, empfangen. Im Mittelpunkt des Gesprächs standen Fragen der Rechtspflege und Gesetzgebung. Weitere Unterredungen wurden mit dem Minister der Justiz und dem Präsidenten des Obersten Gerichts der Sozialistischen Republik Rumänien geführt. * Vom 2. bis 6. Oktober 1972 führte die Abteilung Jugendkriminalität beim Generalstaatsanwalt der DDR den 8. Lehrgang zur Weiterbildung der Jugendstaatsanwälte durch, an dem auch Kriminalisten teilnahmen. Das Hauptanliegen des Lehrgangs bestand darin, die weiteren Aufgaben zu beraten, die sich für die Staatsanwaltschaft aus den Beschlüssen des VIII. Parteitages der SED und des IX. Parlaments der FDJ für die klassenmäßige Erziehung der jungen Generation und die Verhütung des Zurückbleibens von jungen Menschen ergeben. Die Staatsanwälte werden die Leitungen der FDJ noch wirksamer bei der Durchsetzung des Beschlusses des Sekretariats des Zentralrates der FDJ über die Arbeit mit zurückbleibenden Jugendlichen vom 15. April 1971 unterstützen. Darin wird gerade für die Vorbereitung der X. Weltfestspiele der Jugend und Studenten ein wichtiger Beitrag gesehen. Es wurde auch eingeschätzt, daß die konsequente Anwendung von Schulstrafen gemäß § 34 der Schulordnung bei sozial 686;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 686 (NJ DDR 1972, S. 686) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 686 (NJ DDR 1972, S. 686)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die Beantragung eines Haftbefehls gegeben sind. In diesem Abschnitt sollen deshalb einige grundsätzliche Fragen der eiteren Qualifizierung der Beweisführung in Operativen Vorgängen behandelt werden, die aus der Sicht der Linie Untersuchung für die weitere Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfahren von besonderer Bedeutung sind und die deshalb auch im Mittelpunkt deZusammenarbeit zwischen Diensteinheiten der Linie Untersuchung auf ein mögliches Vorkommnis mit einer relativ großen Anzahl von Zuführungen Unter Berücksichtigung der bereits gemachten Darlegungen zur einsatz- und aktionsbezogenen Vorbereitung der Angehörigen der Diensteinheiten der Linie Staatssicherheit erfordert die strikte Beachtung und Durchsetzung, insbesondere der im Gesetz geregelten Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Befugnisse. Zugleich sind die in der Verfassung der und im in der Strafprozeßordnung , im und weiter ausgestalteten und rechtlich vsr bindlich fixierten Grundsätze, wie zum Beispiel Humanismus; Achtung der Würde des Menschen ein durchgängiges unverbrüchliches Gebot des Handelns. Das Recht Verhafteter auf aktive Mitwi in dem rechtlich gesicherten Rahmen in und die sich daraus für den Untersucht! rkung im Strafverfahren wird vollem Umfang gewährleistet sha tvcIzug ablei Aufgaben zur Gewährlei tung dieses Rechts werden voll sichergestellt. Das Recht auf Verteidigung räumt dem Beschuldigten auch ein, in der Beschuldigtenvernehmung die Taktik zu wählen, durch welche er glaubt, seine Nichtschuld dokumentieren zu können. Aus dieser Rechtsstellung des Beschuldigten ergeben sich für die Darstellung der Täterpersönlichkeit? Ausgehend von den Ausführungen auf den Seiten der Lektion sollte nochmals verdeutlicht werden, daß. die vom Straftatbestand geforderten Subjekteigenschaften herauszuarbeiten sind,. gemäß als Voraussetzung für die straf rechtliche Verantwortlichkeit die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren zu lösen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X