Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 684

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 684 (NJ DDR 1972, S. 684); Wissenschaftsdisziplinen beigezogen werden muß. Die Kriterien zur Prüfung der Zurechnungsfähigkeit gelten folglich für erwachsene und jugendliche Angeklagte. Nur dann, wenn es vom Erscheinungsbild des Jugendlichen oder von der Tat her berechtigte Gründe für die Annahme gibt, daß bestimmte Verhaltensauffälligkeiten ebenso Ausdruck psychopathologischer Persönlichkeitsveränderungen sein können, ist ein Kollektivgutachten erforderlich, in dem zur Zurechnungsfähigkeit und zur Schuldfähigkeit des Angeklagten Stellung zu nehmen ist. Ein Kollektivgutachten ist vor allem dann geboten, wenn es Hinweise dafür gibt, daß die Entwicklungsstörung durch hirnorganisch-neurologische Defekte zumindestens mitbedingt wurde. Die Untersuchungsergebnisse sind entsprechend der jeweiligen gesetzlichen Fragestellung zu bewerten und einzuordnen. Das Gutachten muß Antwort darauf geben, ob es sich um Entwicklungsrückstände, psycho-so- ziale Fehlentwicklungen und (oder) Inteiligenzmän-gel mit entsprechenden Auswirkungen auf das Entwicklungsniveau handelt, denen ausschließlich im Rahmen der Prüfung der Schuldfähigkeit gemäß §66 StGB Bedeutung zukommt; ob es sich um psychopathologische Persönlichkeitsbedingungen und -Veränderungen bzw. Zustände dieser Ausprägung handelt, die für die Prüfung der gesetzlichen Merkmale der §§ 15 und 16 StGB bedeutsam sind; ob es sich um psychopathologische Persönlichkeitsveränderungen handelt, die wenn sie nicht schon eine Zurechnungsunfähigkeit zur Folge haben sich in einem solchen Maß auf den Entwicklungsverlauf auswirkten, daß ein Entwicklungsrückstand verursacht bzw. mitverursacht wurde und effektiv vorliegt, der zum Verneinen der Schuldfähigkeit führt, so daß deshalb keine strafrechtliche Verantwortlichkeit gegeben ist. Materialien der Plenen der Bezirksgerichte Strafzumessung bei gewaltsam begangenen Sexualdelikten Aus dem Bericht des Präsidiums des Bezirksgerichts Potsdam an die Plenartagung vom 31. August 1972 Zur Abgrenzung der Strafen mit Freiheitsentzug von Verurteilungen auf Bewährung Die Überprüfung einer Reihe von Strafverfahren ergab, daß sich die Gerichte des Bezirks Potsdam beim Ausspruch der Strafen für die unter Gewaltanwendung begangenen Sexualstraftaten zutreffend von den Strafzumessungskriterien des § 61 StGB und von den Grundsätzen der §§ 30 und 39 StGB leiten lassen. Dabei setzt sich immer mehr die Erkenntnis durch, daß es darauf ankommt, auf alle Straftaten schnell zu reagieren und durch eine gerechte und einheitliche Strafzumessung die Effektivität der Strafe zu sichern. Bei den Straftaten nach §§ 121, 122 StGB findet dies darin seinen Niederschlag, daß seit Jahren ein im wesentlichen gleichbleibendes Verhältnis zwischen den Strafen ohne Freiheitsentzug und den Strafen mit Freiheitsentzug besteht. So wurden z. B. im ersten Halbjahr 1972 bei Vergewaltigungen in 82,2 Prozent aller Fälle Freiheitsstrafen ausgesprochen, bei Nötigung zu sexuellen Handlungen waren es 40 Prozent. Wir schätzen ein, daß dieses Verhältnis von Strafen ohne Freiheitsentzug zu Freiheitsstrafen bei Straftaten nach § 122 StGB keine Anhaltspunkte für eine grundsätzlich fehlerhafte Strafpolitik enthält, da ein erheblicher Teil dieser Straftaten nur von einer geringen Intensität geprägt ist, die Täter in der Regel sich spontan zur Tatbegehung entschließen, die Tatausführung sich nicht selten in einer einmaligen, mitunter nur flüchtigen Berührung erogener Zonen des Opfers erschöpft und auch die eingetretenen Folgen in der Regel nicht so erheblich sind wie bei einer Vergewaltigung. Außerdem gab es sowohl bei Vergewaltigung als auch bei Nötigung zu sexuellen Handlungen eine erhebliche Anzahl versuchter Straftaten, bei denen nach § 21 Abs. 4 StGB die außergewöhnliche Strafmilderung Anwendung fand oder bei denen der Strafausspruch, sofern es sich um einen jugendlichen Täter handelte, auf § 71 StGB gestützt wurde. Diese Einschätzung schließt fehlerhafte Entscheidungen nicht aus. So hat ein Kreisgericht deshalb eine Verurteilung auf Bewährung ausgesprochen, weil eine geringe Tatintensität Vorgelegen habe und das Verhalten des Angeklagten persönlichkeitsfremd gewesen sei. Der Angeklagte hatte nach einer Brigadefeier die Geschädigte nach Hause begleitet und sie plötzlich mit der Zielstellung, sie geschlechtlich zu gebrauchen, am Halse gewürgt. Durch die Gegenwehr der Geschädigten und das Hinzukommen Dritter konnte er die Tat nicht vollenden. Nach den Feststellungen des Kreisgerichts wußte der Angeklagte, daß er schon nach Genuß mäßiger Alkoholmengen zu aggressivem Verhalten neigt. Die Entscheidung des Kreisgerichts kann vor allem deshalb nicht überzeugen, weil sie sich nicht im erforderlichen Maße mit den in § 21 Abs. 4 StGB enthaltenen Kriterien auseinandersetzt. Dieser Mangel wurde auch in anderen Entscheidungen festgestellt und hat seinen Ausgangspunkt darin, daß der Grundsatz des § 21 Abs. 4 StGB, wonach Vorbereitung und Versuch strafrechtliche Verantwortlichkeit nach demselben Gesetz wie die vollendete Straftat begründen, bisher nur ungenügend Eingang in die Betrachtungsweise der Gerichte gefunden hat. Auch haben sich Hinweise in Entscheidungen des Obersten Gerichts bisher noch nicht im erforderlichen Maße durchgesetzt, so z. B. der Rechtssatz im Urteil vom 13. November 1970 3 Zst 22/70 (NJ 1971 S. 26), wonach die versuchte Vergewaltigung nicht schon allein wegen des Fehlens der vom Täter angestrebten negativen Folgen weniger gefährlich ist als die vollendete Straftat. Schließlich werden auch nicht immer die Entscheidungen des Bezirksgerichts genügend ausgewertet. So hat das Präsidium des Bezirksgerichts Potsdam in seiner Kassationsentscheidung vom 7. Juni 1971 040043001571 (unveröffentlicht) darauf hingewiesen, daß eine außergewöhnliche Strafmilderung bei versuchter Vergewaltigung nur dann erfolgen kann, wenn es sich erweist, daß die in § 21 Abs. 4 StGB angeführten Umstände die Tat insgesamt als weniger schwerwiegend charakterisieren. Das Präsidium hat in dem Urteil u. a. folgendes ausgeführt: Das Kreisgericht hat übersehen, daß die Vollendung der Tat nur auf Grund der energischen Gegenwehr der Zeugin unterblieben ist. Auch ist erschwerend zu werten, daß der Angeklagte die Zeugin zur Nachtzeit über- 684;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

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