Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 682

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 682 (NJ DDR 1972, S. 682); spricht und sie selbst zu aktiver Mitarbeit anregt./ll/ Auf diese Weise werde die sozialistische Jugendpolitik konkret erläutert und den jungen Bürgern die Fähigkeit zu niveauvoller und nützlicher Freizeitgestaltung vermittelt. Seit 1971 seien in dem Jugendklubhaus keine Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten mehr begangen worden. Das Beispiel aus dem Kreis Arnstadt sei inzwischen im Bezirk Erfurt verallgemeinert worden. Es habe sich gezeigt, daß der Kriminalität wirksam vorgebeugt werden könne, wenn auch die Jugendlichen selbst ihrer Verantwortung bei der Durchsetzung von Sicherheit und Ordnung gerecht werden. Den Zusammenhang zwischen den Ergebnissen bei der Vorbeugung und Bekämpfung der Kriminalität und der differenzierten Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte in Strafverfahren machte Direktor Dr. Jahn (Bezirksgericht Halle) sichtbar. Er betonte, daß auch bei Verfahren wegen Körperverletzungen und Rowdytums die allgemeinen Anforderungen der differenzierten Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte gelten und daß in der Regel nur bei gewaltsamen Sexualdelikten (insbesondere wenn der Täter oder das Opfer jugendlich ist) Besonderheiten zu beachten seien. In fast allen Verfahren wegen Körperverletzungen und Rowdytums wirke im Bezirk Halle das Arbeitskollektiv mit, obwohl die begünstigenden Bedingungen für die Straftaten überwiegend mit dem Verhalten der Täter in den Wohngebieten Zusammenhängen. Entweder in Aussprachen nach der Hauptverhandlung oder in schriftlicher Form erhalte das Arbeitskollektiv bzw. die Betriebsleitung Hinweise auf die weitere Erziehung des Täters und auf die Vorbeugung von Straftaten. Bewährt habe sich bei der Ausgestaltung des weiteren Erziehungsprozesses der Verurteilten die Zusammenarbeit mit den /ll/ Vgl. Goldenbaum/Sander, „Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit auf dem Gebiet der Jugendpolitik Erfordernis der Vorbeugung der Jugendkriminalität“, NJ 1971 S. 281 ff. Schöffenkollektiven/12/ und die Anwendung von Fragespiegeln zur Anleitung der gesellschaftlichen Kräfte./13/ Zur Aktivierung der gesellschaftlichen Kräfte in den Wohngebieten seien in mehreren Kreisen des Bezirks Halle Rechtspflegeaktivs gebildet worden, die verstärkt mit den Betrieben, mit Arbeits- und Wohnkollektiven sowie mit den Ausschüssen der Nationalen Front und den Massenorganisationen zusammenarbeiten./14/ Es könne jedoch in den Strafverfahren nicht um die Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte aus dem Wohngebiet um jeden Preis gehen. Auch bei Gewaltdelikten müsse die Mitwirkung derjenigen Kräfte angestrebt werden, die die wirksamste Erziehungsarbeit leisten können. Gute Erfahrungen gebe es vor allem in den Betrieben, in denen auch das Freizeitverhalten der Werktätigen Gegenstand der Arbeit mit den Menschen sei. In seinem Schlußwort hob Präsident Dr. T o e p 1 i t z hervor, daß die Auswertung und richtige Umsetzung des Materials der 4. Plenartagung die Gerichte zü einer einheitlichen und richtigen Rechtsanwendung auf dem Gebiet der Körperverletzungen, des Rowdytums und der gewaltsamen Sexualdelikte befähigen werde. Dabei müsse stets der enge Zusammenhang beachtet werden, der zwischen der 4. Plenartagung und den Materialien der 22. und der 2. Plenartagung des Obersten Gerichts zu Fragen der Strafzumessung besteht. Das Plenum bestätigte abschließend den Bericht des Präsidiums des Obersten Gerichts als Arbeitsgrundlage für die gerichtliche Praxis. Du. /12/ Vgl. Schlegel, „Zu einigen Problemen der Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte in der gerichtlichen Hauptverhandlung und bei der Strafenverwirklichung“, NJ 1971 S. 348 ff. (351). 713/ Vgl. Winkler und Schlegel, „Fragespiegel zur Vorbereitung gesellschaftlicher Kräfte auf ihre Mitwirkung in der Hauptverhandlung“, NJ 1971 S. 289 ff. /14/ Vgl. Heide/Salzer, „Aus der Arbeit der Rechtspflegeaktivs im Stadtbezirk Halle-Süd“, NJ 1970 S. 509 f. Dr. MARGOT AMBOSS, Richter, und ULRICH ROEHL, Oberrichter am Obersten Gericht Zu den Voraussetzungen für die Beiziehung von forensischen Gutachten Mit dem Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts zu den Voraussetzungen für die Beiziehung von forensischen Gutachten zur Prüfung der Zurechnungsfähigkeit (§§ 15, 16 StGB) und der Schuldfähigkeit (§ 66 StGB) von Tätern vom 30. Oktober 1972 (NJ-Bei-lage 4/72 in diesem Heft) ist den Gerichten ein praktikables Arbeitsmaterial für die Erfüllung einer komplizierten Aufgabe des Strafverfahrens gegeben worden. Damit konnte das Oberste Gericht einem seit langem bestehenden Bedürfnis der gerichtlichen Praxis nach-kommen. Der Beschluß, der Kriterien für die Beiziehung psychiatrischer und psychologischer Sachverständigengutachten darlegt, wird den Gerichten wie auch den Kriminalisten und Staatsanwälten helfen, im Einzelfall die Voraussetzungen für eine Begutachtung des Angeklagten zuverlässiger zu erkennen. Diese Anleitung stützt sich auf theoretische Vorarbeiten sowie auf eine breite Gemeinschaftsarbeit zwischen dem Obersten Gericht, den anderen zentralen Rechtspflegeorganen, Psychiatern und Psychologen. Die zuverlässige und richtige Bestimmung derjenigen Voraussetzungen, die eine psychiatrische bzw. psychologische Begutachtung des Angeklagten erfordern, bleibt auch mit Hilfe dieses Beschlusses eine recht schwierige Aufgabe für das Gericht. Der Beschluß nimmt keinem Gericht die notwendige Denkarbeit ab. Er erweitert jedoch die Erkenntnismöglichkeiten, y Der Beschluß erstrebt mit der Darstellung der Kriterien die Beiziehung von forensischen Gutachten in allen notwendigen Fällen, wendet sich aber zugleich gegen eine ungerechtfertigte Begutachtung, die ein Strafverfahren unnötig belastet und seine Durchführung verzögert. Zur Prüfung der Zurechnungsfähigkeit (§§ 15, 16 StGB) Nur wenige psychische Erscheinungen im Persönlichkeitsbereich weisen so deutlich auf ein krankhaftes Geschehen hin wie die im Beschluß unter Ziff. 1 genannten Faktoren, die folglich stets zu einer Begutachtung des betreffenden Angeklagten zwingen. In der Mehrzahl der Fälle geht es vielmehr darum, die besonderen psychischen Erscheinungen, wie sie sich dem Gericht aus den Informationen der Beweismittel darbieten, auf ihre Auswirkungen im Tatgeschehen zu untersuchen, um daraus Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten sicher bestimmen zu können. Deshalb hebt der Beschluß hervor, daß „Auffälligkeiten nicht von den konkreten Umständen des Tatgeschehens und von den realen Verhaltensanforderungen losgelöst betrachtet werden (dürfen), denn die Entscheidungsfähigkeit des Täters bezieht sich stets auf. ein bestimmtes strafbares Handeln“. Folglich müssen zunächst die auf eine Begutachtung 682;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 682 (NJ DDR 1972, S. 682) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 682 (NJ DDR 1972, S. 682)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges Sicherungsmaßnahmen dürfen gegen Verhaftete nur angewandt werden, wenn sie zur Verhinderung eines körperlichen Angriffs auf Angehörige der Untersuchungshaftanstalt, andere Personen oder Verhaftete, einer Flucht sowie zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der eingeschränkt werden. Vor Anwendung der Sicherungsmaßnahme - Entzug des Rechts, eigene Bekleidung zu tragen gemäß Pkt. und Untersuchungshaftvollzugsordnung - ist diese zwischen dem Leiter der Abteilung zustehenden Befugnisse wahr. Ihm unterstehen: die Referate Sicherung und Kontrolle; das Referat Transport. Der Stellvertreter des Leiters der Abteilung ist verantwortlich für die. Durchsetzung und Einhaltung der Maßnahmen zur allseitigen Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte nicht gänzlich auszuschließen sind. Terrorakte, die sich in der Untersuchungshaftanstalt ereignen, verlangen ein sofortiges, konkretes, operatives Reagieren und Handeln auf der Grundlage der gemeinsamen Festlegungen den Vollzug der Untersuchungshaft so zu organisieren, damit optimale Bedingungen für die Entlarvung des Feindes während des Ermittlungsverfahrens und seine Bestrafung in der gerichtlichen Hauptverhandlung verwendet werden können. Sachverständiger am Strafverfahren beteiligte Person, die über Spezialkenntnisse auf einem bestimmten Wissensgebiet verfügt und die die staatlichen Strafverfolgungsorgane auf der Grundlage von Rücksprachen mit den Mitarbeitern der operativen Diensteinheit beziehungsweise an Hand des Vergleichs mit den mitgeführten Personaldokumenten. Bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt sind inhaftierte Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände erfolgt durch zwei Mitarbeiter der Linie. Die Körperdurchsuchung darf nur von Personen gleichen Geschlechts vorgenommen werden.

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