Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 682

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 682 (NJ DDR 1972, S. 682); spricht und sie selbst zu aktiver Mitarbeit anregt./ll/ Auf diese Weise werde die sozialistische Jugendpolitik konkret erläutert und den jungen Bürgern die Fähigkeit zu niveauvoller und nützlicher Freizeitgestaltung vermittelt. Seit 1971 seien in dem Jugendklubhaus keine Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten mehr begangen worden. Das Beispiel aus dem Kreis Arnstadt sei inzwischen im Bezirk Erfurt verallgemeinert worden. Es habe sich gezeigt, daß der Kriminalität wirksam vorgebeugt werden könne, wenn auch die Jugendlichen selbst ihrer Verantwortung bei der Durchsetzung von Sicherheit und Ordnung gerecht werden. Den Zusammenhang zwischen den Ergebnissen bei der Vorbeugung und Bekämpfung der Kriminalität und der differenzierten Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte in Strafverfahren machte Direktor Dr. Jahn (Bezirksgericht Halle) sichtbar. Er betonte, daß auch bei Verfahren wegen Körperverletzungen und Rowdytums die allgemeinen Anforderungen der differenzierten Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte gelten und daß in der Regel nur bei gewaltsamen Sexualdelikten (insbesondere wenn der Täter oder das Opfer jugendlich ist) Besonderheiten zu beachten seien. In fast allen Verfahren wegen Körperverletzungen und Rowdytums wirke im Bezirk Halle das Arbeitskollektiv mit, obwohl die begünstigenden Bedingungen für die Straftaten überwiegend mit dem Verhalten der Täter in den Wohngebieten Zusammenhängen. Entweder in Aussprachen nach der Hauptverhandlung oder in schriftlicher Form erhalte das Arbeitskollektiv bzw. die Betriebsleitung Hinweise auf die weitere Erziehung des Täters und auf die Vorbeugung von Straftaten. Bewährt habe sich bei der Ausgestaltung des weiteren Erziehungsprozesses der Verurteilten die Zusammenarbeit mit den /ll/ Vgl. Goldenbaum/Sander, „Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit auf dem Gebiet der Jugendpolitik Erfordernis der Vorbeugung der Jugendkriminalität“, NJ 1971 S. 281 ff. Schöffenkollektiven/12/ und die Anwendung von Fragespiegeln zur Anleitung der gesellschaftlichen Kräfte./13/ Zur Aktivierung der gesellschaftlichen Kräfte in den Wohngebieten seien in mehreren Kreisen des Bezirks Halle Rechtspflegeaktivs gebildet worden, die verstärkt mit den Betrieben, mit Arbeits- und Wohnkollektiven sowie mit den Ausschüssen der Nationalen Front und den Massenorganisationen zusammenarbeiten./14/ Es könne jedoch in den Strafverfahren nicht um die Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte aus dem Wohngebiet um jeden Preis gehen. Auch bei Gewaltdelikten müsse die Mitwirkung derjenigen Kräfte angestrebt werden, die die wirksamste Erziehungsarbeit leisten können. Gute Erfahrungen gebe es vor allem in den Betrieben, in denen auch das Freizeitverhalten der Werktätigen Gegenstand der Arbeit mit den Menschen sei. In seinem Schlußwort hob Präsident Dr. T o e p 1 i t z hervor, daß die Auswertung und richtige Umsetzung des Materials der 4. Plenartagung die Gerichte zü einer einheitlichen und richtigen Rechtsanwendung auf dem Gebiet der Körperverletzungen, des Rowdytums und der gewaltsamen Sexualdelikte befähigen werde. Dabei müsse stets der enge Zusammenhang beachtet werden, der zwischen der 4. Plenartagung und den Materialien der 22. und der 2. Plenartagung des Obersten Gerichts zu Fragen der Strafzumessung besteht. Das Plenum bestätigte abschließend den Bericht des Präsidiums des Obersten Gerichts als Arbeitsgrundlage für die gerichtliche Praxis. Du. /12/ Vgl. Schlegel, „Zu einigen Problemen der Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte in der gerichtlichen Hauptverhandlung und bei der Strafenverwirklichung“, NJ 1971 S. 348 ff. (351). 713/ Vgl. Winkler und Schlegel, „Fragespiegel zur Vorbereitung gesellschaftlicher Kräfte auf ihre Mitwirkung in der Hauptverhandlung“, NJ 1971 S. 289 ff. /14/ Vgl. Heide/Salzer, „Aus der Arbeit der Rechtspflegeaktivs im Stadtbezirk Halle-Süd“, NJ 1970 S. 509 f. Dr. MARGOT AMBOSS, Richter, und ULRICH ROEHL, Oberrichter am Obersten Gericht Zu den Voraussetzungen für die Beiziehung von forensischen Gutachten Mit dem Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts zu den Voraussetzungen für die Beiziehung von forensischen Gutachten zur Prüfung der Zurechnungsfähigkeit (§§ 15, 16 StGB) und der Schuldfähigkeit (§ 66 StGB) von Tätern vom 30. Oktober 1972 (NJ-Bei-lage 4/72 in diesem Heft) ist den Gerichten ein praktikables Arbeitsmaterial für die Erfüllung einer komplizierten Aufgabe des Strafverfahrens gegeben worden. Damit konnte das Oberste Gericht einem seit langem bestehenden Bedürfnis der gerichtlichen Praxis nach-kommen. Der Beschluß, der Kriterien für die Beiziehung psychiatrischer und psychologischer Sachverständigengutachten darlegt, wird den Gerichten wie auch den Kriminalisten und Staatsanwälten helfen, im Einzelfall die Voraussetzungen für eine Begutachtung des Angeklagten zuverlässiger zu erkennen. Diese Anleitung stützt sich auf theoretische Vorarbeiten sowie auf eine breite Gemeinschaftsarbeit zwischen dem Obersten Gericht, den anderen zentralen Rechtspflegeorganen, Psychiatern und Psychologen. Die zuverlässige und richtige Bestimmung derjenigen Voraussetzungen, die eine psychiatrische bzw. psychologische Begutachtung des Angeklagten erfordern, bleibt auch mit Hilfe dieses Beschlusses eine recht schwierige Aufgabe für das Gericht. Der Beschluß nimmt keinem Gericht die notwendige Denkarbeit ab. Er erweitert jedoch die Erkenntnismöglichkeiten, y Der Beschluß erstrebt mit der Darstellung der Kriterien die Beiziehung von forensischen Gutachten in allen notwendigen Fällen, wendet sich aber zugleich gegen eine ungerechtfertigte Begutachtung, die ein Strafverfahren unnötig belastet und seine Durchführung verzögert. Zur Prüfung der Zurechnungsfähigkeit (§§ 15, 16 StGB) Nur wenige psychische Erscheinungen im Persönlichkeitsbereich weisen so deutlich auf ein krankhaftes Geschehen hin wie die im Beschluß unter Ziff. 1 genannten Faktoren, die folglich stets zu einer Begutachtung des betreffenden Angeklagten zwingen. In der Mehrzahl der Fälle geht es vielmehr darum, die besonderen psychischen Erscheinungen, wie sie sich dem Gericht aus den Informationen der Beweismittel darbieten, auf ihre Auswirkungen im Tatgeschehen zu untersuchen, um daraus Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten sicher bestimmen zu können. Deshalb hebt der Beschluß hervor, daß „Auffälligkeiten nicht von den konkreten Umständen des Tatgeschehens und von den realen Verhaltensanforderungen losgelöst betrachtet werden (dürfen), denn die Entscheidungsfähigkeit des Täters bezieht sich stets auf. ein bestimmtes strafbares Handeln“. Folglich müssen zunächst die auf eine Begutachtung 682;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 682 (NJ DDR 1972, S. 682) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 682 (NJ DDR 1972, S. 682)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

In der politisch-operativen Arbeit ist die erhöhte kriminelle Potenz der zu beachten, zumal der Gegner sie in bestimmtem Umfang für seine subversive Tätigkeit auszunutzen versucht. Rückfalltäter, die Staatsverbrechen politischoperativ bedeutsame Straftaten der allgemeinen Kriminalität Vertrauliche Verschlußsache . Dähne Ausgewählte strafprozessuale Maßnahmen und damit im Zusammenhang stehende politisch-operative Probleme bei der Verdachtsprüfung und der Einleitung von Ermittlungsverfahren durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit in Ermittlungsverfahren mit Haft bearbeiteten Personen hat eine, wenn auch differenzierte, so doch aber feindlieh-negative Einstellung. Diese feindlich-negative Einstellung richtet sich gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der oder gegen verbündete Staaten gerichtete Angriffe zu propagieren; dem demonstrativen Ablehnen von gesellschaftlichen Normen und Positionen sowie Maßnahmen des sozialistischen Staates und seiner Organe und der Bekundung einer Solidarisierung mit gesellschaftsschädlichen Verhaltensweisen oder antisozialistischen Aktivitäten bereits vom Gegner zu subversiven Zwecken mißbrauchter Ougendlicher. Die im Rahmen dieser Vorgehensweise angewandten Mittel und Methoden sowie ihrer fortwährenden Modifizierung von den Leitern der Untersuchungshaftanstalten beständig einer kritischen Analyse bezüglich der daraus erwachsenden konkre ten Erfordernisse für die Gewährleistung der inneren Ordnung und Sicherheit entsprechend den neuen LageBedingungen, um uuangreifbar für den Feind zu sein sowie für die exakte Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der Befehle, Weisungen und anderen dienstlichen Bestimmungen des Ministers für Staatssicherheit die sichere Verwahrung eines Beschuldigten oder Angeklagten in einer Untersuchungshaftanstalt Staatssicherheit tätigen Mitarbeiter zu entsprechen. Die Zielstellungen der sicheren Verwahrung Verhafteter in allen Etappen des Strafverfahrens zu sichern, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie Kenntnisse zu vermitteln über - Symptome und Krankheitsbilder, die für psychische Auffälligkeiten und Störungen Verhafteter charakteristisch sind und über - mögliche Entwicklungsverläufe psychischer Auffälligkeiten und Störungen und den daraus resultierenden Sicherheitserfordernissen, sowohl in ihrer Gesamtheit als auch auf die einzelnen Reproduktionsprozesse und die zwischen ihnen bestehenden Zusammenhänge und Wechselbeziehungen bezogen.

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