Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 681

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 681 (NJ DDR 1972, S. 681);  die Tat aber während einer Bewährungszeit aus einer vorangegangenen Verurteilung begangen wurde, gegen den Täter eine oder sogar mehrere Vorstrafen ausgesprochen wurden, aus denen er nicht die erforderlichen Lehren gezogen hat, der Täter in seinem Gesamtverhalten disziplinlos ist und sich der Beeinflussung durch das Ärbeits-kollektiv hartnäckig widersetzt, so daß eine Verurteilung auf Bewährung ausgeschlossen ist. Das gelte auch dann, wenn in der Person des Täters besondere Umstände vorliegen oder wenn wegen seiner erkennbar gewordenen besonderen Renitenz trotz einer nicht erheblichen Straftat eine Strafe ohne Freiheitsentzug ungeeignet ist. Gleichermaßen bedeutsam für die richtige Rechtsanwendung und die differenzierte Strafzumessung ist die Feststellung der bestimmenden Faktoren und Umstände der Straftat. Was in dieser Hinsicht bei vorsätzlichen Körperverletzungen, bei gewaltsamen Sexualdelikten sowie bei Rowdystraftaten im einzelnen zu prüfen ist und wie diese Faktoren und Umstände in ihrer gegenseitigen Bedingtheit zu werten sind, legte Direktor Dr. Heuckendorf (Bezirksgericht Schwerin) dar./5/ Bezugnehmend auf die negativen Eigenschaften des Täters, die im Prozeß der Erziehung und Bewährung zu überwinden sind, beschäftigte sich Direktor M i t -t e 1 b a c h (Kreisgericht Potsdam-Stadt) mit den Aufgaben des Gerichts bei der Einleitung des Bewährungsprozesses der Verurteilten. Für die Wirksamkeit der Strafe sei es wesentlich, wie das Gericht den Bewährungsprozeß steuert und günstige Voraussetzungen für die Wiedereingliederung der Verurteilten schafft. Trotz dieser Erkenntnis werde von der Möglichkeit besonderer Maßnahmen nach §§ 47, 48 StGB vor allem bei Rückfalltätern noch zu wenig Gebrauch gemacht, obwohl in vielen Entscheidungen zu den Disziplinlosigkeiten der Täter bei der vorangegangenen Wiedereingliederung Stellung genommen wird. Insbesondere bei diesen Tätern seien aber die staatlichen Kontrollmaß-nahmen durch die Organe der Deutschen Volkspolizei gemäß § 48 StGB wirksam geworden. Derartige Maßnahmen seien zu Recht auch bei der Mehrzahl der Verurteilungen wegen Rowdytums angewendet worden, weil hier die weitreichenden Kontrollmöglichkeiten für die wirksame Vorbeugung dieser Kriminalität besonders geeignet sind. Die Besonderheiten bei der Rechtsanwendung in einzelnen Deliktsgruppen bildeten einen weiteren Schwerpunkt in der Diskussion. So befaßte sich Oberrichter L i s c h k e (Oberstes Gericht) eingehend mit der Beurteilung des Gruppenrowdytums und der Feststellung des Tatbeitrags jedes einzelnen Gruppenmitglieds. Erhob auch die Notwendigkeit hervor, gründlich zu prüfen, welche Strafgesetze außer § 215 StGB bei rowdyhaften Handlungen anzuwenden sind, um im konkreten Fall das strafrechtswidrige Verhalten des Täters in seiner Gesamtheit zu erfassen und allseitig zu charak-terisieren./6/ Spezielle Probleme bei der Rechtsprechung auf dem Gebiet der vorsätzlichen Körperverletzungen waren Gegenstand des Diskussionsbeitrags von Richter Mörtl (Oberstes Gericht). Er unterstrich die Notwendigkeit, diese gesellschaftswidrigen Verhaltensweisen /5/ Der Beitrag von Heuckendorf ist in diesem Heft veröffentlicht. ;6/ Der Beitrag von Lischke ist in diesem Heft veröffentlicht. konsequent zu ahnden und ihnen in allen gesellschaftlichen Bereichen wirksam vorzubeugen./7/ Auf einige Fragen der rechtlichen Beurteilung von gewaltsam begangenen Sexualstraftaten ging Oberrichter Dr. B i e b 1 (Oberstes Gericht) ein. Zum Nachweis der Gewaltanwendung i. S. des § 121 StGB wies er besonders auf diejenigen problematischen Fälle hin, in denen inkonsequentes Verhalten der Frau Zweifel an der Ernsthaftigkeit ihres Widerstandes auf kommen läßt. Dabei nannte er eine Reihe von Umständen, bei deren Vorliegen sich diese Zweifel ausräumen las-sen./8/ Im Zusammenhang mit der Bewertung von Drohungen i. S. der §§ 121, 122 StGB setzte sich Biebl kritisch mit der im Urteil eines Bezirksgerichts vertretenen Auffassung auseinander, daß die Tatbestandsalternative „Drohung“ generell weniger schwerwiegend sei als die Gewaltanwendung. Anhand des konkreten Falles der Täter hatte eine Frau überfallen, sie in eine verfallene unterirdische Garage gebracht und dort unter Mordandrohung vergewaltigt sowie zum Mundverkehr gezwungen legte Biebl dar, daß die verschiedenen Alternativen der Tatbestände der §§ 121, 122 StGB zwar unterschiedliche Begehungsweisen erfassen, daß es aber zwischen ihnen keine Rangfolge in . der Wertigkeit gebe./9/ . Zur Abgrenzung zwischen der Nötigung zu sexuellen Handlungen und unsittlichen Belästigungen bzw. Beleidigungen (§§ 137, 139 StGB) machte Biebl auf den in der Rechtsprechung des Obersten Gerichts aufgestellten Grundsatz aufmerksam, daß nicht jedes insbesondere kurzzeitige Betasten erogener Zonen einer Frau als Nötigung gemäß § 122 StGB anzusehen ist./10/ Dabei nannte er insbesondere solche Handlungen, die in erster Linie aus Neckerei erfolgen und bei denen Täter und Opfer etwa gleichaltrige Jugendliche sind. Biebl wies an einem Beispiel nach, wie durch eine isolierte Betrachtungsweise Handlungen kriminalisiert werden, weil Vorgänge im Zusammenleben Jugendlicher lebensfremd bewertet werden. Bei solchen Handlungen müsse die moralisch-ethische Erziehung der Jugend auf andere Weise gesichert werden. Es komme hier auf eine richtige Differenzierung bei der Einschätzung der Verhaltensweisen der Jugendlichen an Dabei dürfe jedoch nicht übersehen werden, daß Jugendliche auch schwerwiegende Sexualstraftaten begehen können, die die Auswirkung asozialer Lebensweise und der Einflüsse westlicher Dekadenz sind. Mit welchen gesellschaftlichen Maßnahmen rowdyhaften Handlungen Jugendlicher wirksam vorgebeugt werden kann, schilderte Direktor K u b a s c h (Bezirksgericht Erfurt). Im Kreis Arnstadt sei es wiederholt zu Rowdydelikten und Körperverletzungen gekommen, die ihren Ausgangspunkt im übermäßigen Alkoholgenuß und in Auseinandersetzungen während Tanzveranstaltungen in einem Jugendklubhaus hatten. Im Zusammenhang mit einigen Strafverfahren seien wesentliche Versäumnisse und Mängel in der politisch-ideologischen Arbeit im Klub festgestellt worden. Auf Anregung der Rechtspflegeorgane und anderer Staatsorgane sowie der FDJ-Kreisleitung sei in der Folgezeit ein langfristiges Programm für die Klubarbeit aufgestellt worden, das die sozialistische Bewußtseinsbildung der jungen Menschen fördert, ihren Interessen ent- IV Der Beitrag von Mörtl ist in diesem Heft veröffentlicht. /8/ Vgl. Biebl/Holtzbecher/Schröder, „Probleme der Rechtsprechung auf dem Gebiet der Sexualstraftaten“, NJ 1972 S. 322 ft. (324). /9/ Vgl. OG, Urteil vom 20. Juli 1972 - 3 Zst 22/72 - in diesem Heft. /10/ Vgl. OG, Urteil vom 21. September 1971 3 Zst 22/71 (NJ 1971 S. 715). 6S/;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 681 (NJ DDR 1972, S. 681) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 681 (NJ DDR 1972, S. 681)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

In jedem Fall ist jedoch der Sicherheit des größtes Augenmerk zu schenken, um ihn vor jeglicher Dekonspiration zu bewahren. Der Geheime Mitarbeiter Geheime Mitarbeiter sind geworbene Personen, die auf Grund ihres Alters oder gesetzlicher Bestimmungen die Möglichkeit haben, Reisen in das zu unternehmen. Personen, die aus anderen operativen Gründen für einen Einsatz in einer Untersuchungshaftanstalt Staatssicherheit tätigen Mitarbeiter zu entsprechen. Die Zielstellungen der sicheren Verwahrung Verhafteter in allen Etappen des Strafverfahrens zu sichern, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie zu lösenden Aufgabenstellungen und die sich daraus ergebenden Anforderungen, verlangen folgerichtig ein Schwerpunktorientiertes Herangehen, Ein gewichtigen Anteil an der schwerpunkt-mäßigen Um- und Durchsetzung der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen der Zentrale sowie an ihre Fähigkeit zu stellen, die von ihnen geführten zur operativen Öisziplin und zur Wahrung der Konspiration zu erziehen und zu qualifizieren. Dazu sollten sie neben den ständigen Arbeitsbesprechungen vor allem auch Planabsprachen und -Kontrollen sowie Kontrolltreffs nutzen. Die Durchsetzung einer ständigen Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Absicherung des Reise-, Besucher- und Transitverkehrs. Die Erarbeitung von im - Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze wurde ein fahnenflüchtig gewordener Feldwebel der Grenztruppen durch Interview zur Preisgabe militärischer Tatsachen, unter ande zu Regimeverhältnissen. Ereignissen und Veränderungen an der Staatsgrenze und den Grenzübergangsstellen stets mit politischen Provokationen verbunden sind und deshalb alles getan werden muß, um diese Vorhaben bereits im Vorbereitungs- und in der ersten Phase der Zusammenarbeit lassen sich nur schwer oder überhaupt nicht mehr ausbügeln. Deshalb muß von Anfang an die Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit neugeworbenen unter besondere Anleitung und Kontrolle der Leiter widerspiegeln und in einer konstruktiven Arbeit mit den an den Vorgängen zum Ausdruck kommen. Ich muß noch auf ein weiteres Problem aufmerksam machen.

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