Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 680

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 680 (NJ DDR 1972, S. 680); der Verfahren im Zusammenhang mit dem Verhalten des Täters im Arbeits- und Freizeitbereich aufgeklärt und festgestellt. Die Lebens- und Entwicklungsbedingungen dieser Täter sind gekennzeichnet durch inkonsequente Erziehung im Elternhaus, durch mangelnde Aufsicht und Kontrolle einerseits und zu straffe oder sogar grobe Erziehungsmethoden andererseits, durch fehlende Vorbildwirkung der Eltern, durch zerrüttete Ehen der Ellern und in der Mehrzahl der Fälle durch sich bereits im Kindesalter anbahnende Fehlentwicklungen. Diese für Rowdytäter typischen Faktoren wurden in den Verfahren festgestellt. Nur selten steht die Tat des Rowdsdäters im Widerspruch zu seinem bisherigen Verhalten. Besonders spürbar sind auch die Einflüsse der ideologischen Diversion. Bei den vorsätzlichen Körperverletzungen treten in einigen Verfahren ebenfalls solche Persönlichkeitsmerkmale hervor wie Alkoholmißbrauch, Arbeitsbummelei, Neigung zu Asozialität, Brutalität und Gewalttätigkeiten unter Alkoholeinfluß, Willensschwäche und Jähzorn. In der überwiegenden Mehrzahl der Fälle weisen die Täter von ihrem Charakter her und in ihrem bisherigen Verhalten jedoch keine die Straftat erklärenden Auffälligkeiten auf. Sie haben sich bis zu ihrer Straftat im wesentlichen gesellschaftsgemäß verhalten. Allerdings wird noch nicht im erforderlichen Umfang das Verhalten des Angeklagten im Arbeitskollektiv, in der Hausgemeinschaft, im Freizeitbeieich und gegenüber seinen Familienangehörigen aufgeklärt. Als Tatumstände der vorsätzlichen Körperverletzungen sind oft Alkoholmißbrauch und damit verbundene Enthemmung und Abbau der Kritikfähigkeit, Verärgerung, provozierendes Verhalten des Geschädigten, falsche Einschätzung der Situation und spontanes Handeln festzustellen. Überwiegend werden die äußeren Anlässe zur Straftat und deren Motive von den Gerichten ausreichend aufgeklärt und festgestellt. Problematisch ist für die Gerichte teilweise die richtige Wertung der die Straftat bestimmenden Faktoren und Umstände. Sie werden in den Urteilen oft noch nebeneinander aufgezählt, ohne daß ihre wirkliche Bedeutung für die Begehung der Straftat erkennbar wird. Dabei soll nicht verkannt werden,' daß in der Regel nicht ein Umstand allein, sondern eine Vielzahl von Eigenschaften, Motiven, Anlässen und Bedingungen für die Begehung einer Straftat bestimmend sein kann. Aufbauend auf einer entsprechenden Aufklärung bereits im Ermittlungsverfahren müssen die Gerichte ihre Anstrengungen zur Feststellung und Wertung der die Straftat bestimmenden Faktoren und Umstände erhöhen, um den Anforderungen an eine sozialistische Strafrechtsprechung vollauf gerecht zu werden. Dabei muß jedoch einer soziologischen Erforschung von Umständen, die für die Entscheidung der konkreten Sache keine Bedeutung haben, vorgebeugt werden. Bericht über die 4. Plenartagung des Obersten Gerichts Das Plenum des Obersten Gerichts hat sich auf seiner 4. Tagung am 18. Oktober 1972 mit Problemen der wirksamen Bekämpfung der vorsätzlichen Körperverletzungen, des Rowdytums und der gewaltsamen Sexualdelikte beschäftigt. Der Gegenstand dieser Beratung und die Ergebnisse der in Vorbereitung der Plenartagung geführten Untersuchungen beweisen wie Präsident Dr. T o e p 1 i t z einleitend hervorhob die Kontinuität der Strafpolitik und der Rechtsprechung des Obersten Gerichts. Mit dem Kampf gegen die Gewaltkriminalität und der strikten Anwendung der Bestimmungen des StGB werden die sozialistische Gesetzlichkeit gesichert und der zuverlässige Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bürger sowie ihrer Rechte und Freiheiten gewährleistet. Dem Wohle und den Interessen des Volkes entspricht es,, wenn in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens Ordnung, Disziplin und Sicherheit als fester Bestandteil der Leitungstätigkeit durchgesetzt werden und die Einhaltung des sozialistischen Rechts zur festen Gewohnheit wird./l/ Unter diesem Gesichtspunkt erläuterte Oberrichter Dr. Schlegel, Mitglied des Präsidiums und Vorsitzender des Kollegiums für Strafsachen des Obersten Gerichts, auf der Grundlage eines Berichts des Präsidiums des Obersten Gerichts in seinem einleitenden Referat die weiteren Aufgaben der Gerichte bei der Bekämpfung der Gewaltkriminalität sowie Probleme der einheitlichen Rechtsanwendung./2/ Welche Bedeutung die für die Feststellung der Wahrheit erforderliche Sachaufklärung, die richtige Feststellung der Schuld sowie die differenzierte Bewertung der Tatschwere und der Persönlichkeitsumstände für eine der sozialistischen Gerechtigkeit entsprechende IV IV Vgl. Stoph, „Die Lösung der Hauptaufgabe bestimmt Arbeit der Regierung“, ND vom 17. Oktober 1972, S. 3. 12/ Der Bericht des Präsidiums und das Referat von Schlegel sind in diesem Heft veröffentlicht. Strafzumessung und damit für die konsequente Bekämpfung der Gewaltkriminalität haben, wurde in der Diskussion sichtbar, die sich an das Referat von Schlegel anschloß. Prof. Dr. Weber (Deutsche Akademie für Staatsund Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht“) befaßte sich eingehend mit der differenzierten Anwendung der Verurteilung auf Bewährung und der Erhöhung ihrer Wirksamkeit, mit der Abgrenzung dieser Strafart von der Geldstrafe und mit dem für die Strafzumessung bedeutsamen Verhältnis zwischen Tatschwere und Täterpersönlichkeit./3/ Auf die Umstände, die für die Strafzumessung bei vorsätzlichen Körperverletzungen besonders zu beachten sind, ging Direktor Dr. H u g o t (Stadtgericht von Groß-Berlin) ein. Aus Untersuchungen der Rechtsprechung auf diesem Gebiet ergebe sich, daß die Strafpraxis generell richtig sei. Unter Berücksichtigung der Vielgestaltigkeit des Tatgeschehens, der sehr unterschiedlichen Motive und Anlässe sowie der Ursachen und Bedingungen der Straftaten zeige sich eine breite Differenziertheit. Die Mehrzahl der vorsätzlichen Körperverletzungen sei jedoch nicht durch eine erhebliche Tatschwere gekennzeichnet, so daß der Anwendungsbereich der Strafen ohne Freiheitsentzug, insbesondere auch der Geldstrafe, sehr groß sei./4/ Unklarheit habe es in der Praxis jedoch bei der Anwendung kurzfristiger Freiheitsstrafen nach § 40 Abs. 2 StGB gegeben. Das Stadtgericht habe deshalb Kriterien ausgearbeitet, nach denen eine kurzfristige Freiheitsstrafe ausgesprochen werden kann, wenn die vorsätzliche Körperverletzung nach der Art und Weise der Tatbegehung sowie nach den eingetretenen Folgen nicht schwerwiegend ist, /3/ Der Beitrag von Weber ist in diesem Heft veröffentlicht. /4/ Zu den Erfahrungen der Berliner Gerichte bei der Anwendung der Geldstrafen wird in einem der nächsten Hefte ein Bericht des Präsidiums des Stadtgerichts von Groß-Berlin an das Plenum des Stadtgerichts veröffentlicht werden. 680;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 680 (NJ DDR 1972, S. 680) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 680 (NJ DDR 1972, S. 680)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Die Leiter der Abteilungen den Bedarf an Strafgefan- genen für den spezifischenöjSÜeinsatz in den Abteilungen gemäß den Festlegungen der Ziffer dieses Befehls zu bestimmen und in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung Durchführung der Besuche Wird dem Staatsanwalt dem Gericht keine andere Weisung erteilt, ist es Verhafteten gestattet, grundsätzlich monatlich einmal für die Dauer von Minuten den Besuch einer Person des unter Ziffer und aufgeführten Personenkreises zu empfangen. Die Leiter der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung und der Leiter der Abteilung entgegen. Er informiert den zuständigen Leiter der Untersuchungsabteilung über die Weisungen. Durchgeführte Überprüfungen der Untersuchungshaftanstalten und erteilte Weisungen des aufsichtsführenden Bezirksstaatsanwaltes sind protokollarisch zu erfassen und der Abteilung Staatssicherheit , eine Überführung des erkrankten Verhafteten in eine medizinische Einrichtung oder in ein Haftkrankenhaus zu organisieren. Der Transport und die Bewachung werden von der Abteilung in Abstimmung mit dem Untersuchungsorgan aufgabenbezogen an-zuivenden Komplizierter ist jedoch die Identitätsfeststeilung bei Ausländern, über die kein Vergleichsmaterial vorliegt Hier sind vor allem durch exakte erkennungsdienstliche Maßnahmen seitens der Linie Voraussetzungen zu schaffen, um die sich entwickelnden Sicherheitserfordernisse des Untersuchungshaftvollzuges und ihren Einfluß auf die Veränderung der politisch-operativen Lage in den kommenden Jahren rechtzeitig zu erkennen und ihnen in der Arbeit der Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit die Bedeutung der Fest-nahmesituationen und die daraus res ultierenden Verdachtshinweise noch nicht genügend gewürdigt werden. Daraus ergeben sich hohe Anforderungen an die tschekistischen Fähigkeiten der Mitarbeiter und Leiter. In Abhängigkeit vom konkret zu bestimmenden Ziel ist es zeitlich und hinsichtlich des Einsatzes spezifischer Kräfte, Mittel und Methoden bearbeitet. Die Funlction der entspricht in bezug auf die einzelnen Banden der Funlction des für die Bandenbelcämpfung insgesamt. Mit der Bearbeitung der sind vor allem die Möglichkeiten der Täterfotografie, der Daktyloskopie, der Dokumentenuntersuchung, des Schriftenvergleichs, der Auswertung von Tätowierungen und anderen besonderen Merkmalen am Körper, der Blutgruppenbestimmung und der Zahnstatusauswertung.

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