Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 678

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 678 (NJ DDR 1972, S. 678); stabe b). Die Gründe dafür liegen teilweise darin, daß als Ausgangsgröße für die Anwendung der Geldstrafe nicht die Tatschwere genommen wird, sondern daß die wirtschaftlichen Verhältnisse in den Vordergrund gerückt oder unzureichend berücksichtigt werden oder daß sich die Gerichte allein von einer schnellen Erledigung der Sache leiten lassen. Die verstärkte Anwendung der Geldstrafe wirft m. E. das Problem auf, ob die Verurteilung auf Bewährung nicht stärker zu einer Strafe gegenüber solchen Tätern entwickelt werden sollte, bei denen ein länger wirkender erzieherischer Einfluß mit entsprechender Erziehung und Kontrolle notwendig ist, während die Geldstrafe eine typische Strafe für diejenigen Fälle ist, in denen die Einwirkung eines gesellschaftlichen Gerichts nicht ausreicht, andererseits aber ein längerer nachhaltiger Erziehungsprozeß nicht notwendig ist. Damit entsteht die Frage nach der Abgrenzung der Geldstrafe von der Verurteilung auf Bewährung, die nicht mit besonderen Maßnahmen zur Ausgestaltung des Erziehungsprozesses verbunden ist. Gegenwärtig gibt es eine starke Überschneidung der Anwendungsbereiche dieser beiden Strafarten. Meines Erachtens ist es erforderlich, den Anwendungsbereich der nicht mit besonderen Maßnahmen verbundenen Verurteilung auf Bewährung gegenüber dem Anwendungsbereich der Geldstrafe stärker zu präzisieren. Dabei kann es nicht darum gehen, die Verurteilung auf Bewährung ohne besondere rechtliche Maßnahmen in anderen Arten der Verurteilung auf Bewährung und in der Geldstrafe aufgehen zu lassen. Sie hat durchaus ihre eigenständige Berechtigung und kann dann die geeignete Maßnahme sein, wenn eine Geldstrafe wegen der Art der Straftat nicht angedroht ist (z. B. Nötigung und Mißbrauch zu sexuellen Handlungen gern. § 122 StGB, Widerstand gegen staatliche Maßnahmen gern. § 212 StGB); eine Geldstrafe wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters nicht möglich oder zur erzieherischen Wirkung auf den Rechtsverletzer nicht sinnvoll ist; zur Verstärkung der Wirksamkeit gerichtlicher Maßnahmen bestimmte Zusatzstrafen erforderlich sind (z. B. Aufenthaltsbeschränkung), die neben einer Geldstrafe nicht zulässig sind und zu deren Gewährleistung die Bewährungszeit mit der Androhung des Vollzugs der Freiheitsstrafe notwendig und sinnvoll ist; es wenig sinnvoll ist, wegen bestehender oder zu erwartender Schadenersatzverpflichtungen noch eine Geldstrafe auszusprechen; eine Geldstrafe als Zusatzstrafe im Zusammenhang mit der Verurteilung auf Bewährung wirkungsvoller ist (z. B. wenn durch eine Körperverletzung ein materieller Schaden verursacht worden ist oder wenn bei Alkoholtätern eine erhöhte Disziplinierung erforderlich ist); ein Kollektiv die Bürgschaft übernehmen will. Andererseits kann eine Geldstrafe als Hauptstrafe dort geeigneter sein, wo sie mit einer länger wirkenden Zusatzstrafe (z. B. Fahrerlaubnisentzug bei Vergehen nach § 200 StGB) verbunden ist. Einfluß der Täterpersönlichkeit auf die Anwendung von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit Die richtige Bestimmung des Verhältnisses zwischen Straftat, Täterpersönlichkeit und Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist eines der schwierigsten strafrechtlichen Probleme. Die Schwierigkeit ergibt sich daraus, daß die Strafe einmal Form der Ver- wirklichung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist. daß die Straftat der einzige Grund für die Anwendung von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist und daher auch ihr Maß bestimmt. Zum anderen richtet sich die Strafe immer gegen einen bestimmten Menschen; sie soll auf ihn erzieherisch einwirken und ihn künftig zu gesellschaftsgemäßem Ver halten anhalten. Das kann die Strafe nur dann, wenn sie die individuellen Besonderheiten des Täters berücksichtigt. Sonst besteht die Gefahr des bloßen formalen Abstrafens. Bei der Beantwortung der Frage nach dem Verhältnis von Straftat, Täterpersönlichkeit und Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit geht es deshalb um prinzipielle Fragen des sozialistischen Strafrechts. Ein Grundsatz der Rechtsprechung ist, daß der Einfluß der Täterpersönlichkeit um so größer ist, je leichter die Straftat ist. Bei den Vergehen, insbesondere den leichten, ist die Täterpersönlichkeit bei der Entscheidung über die Art der anzuwendenden Maßnahme stärker zu berücksichtigen als bei schweren Vergehen oder gar bei Verbrechen. Man kann sagen, daß die Täterpersönlichkeit hier eine relativ selbständige Rolle spielt. Damit soll natürlich nicht der Grundsatz aufgehoben werden, daß die Strafe Verwirklichung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist. Die Täterpersönlichkeit spielt bei den leichten Vergehen z. B. vielfach eine ausschlaggebende Rolle dafür, ob eine Strafe oder aber eine Erziehungsmaßnahme eines gesellschaftlichen Gerichts auszusprechen ist. Sie kann aber auch für die Entscheidung von Bedeutung sein, ob eine Strafe ohne Freiheitsentzug oder eine Freiheitsstrafe angebracht ist (z. B. in den Fällen des § 40 Abs. 2 StGB) 72/ Auch der Bericht des Präsidiums des Obersten Gerichts an die 4. Plenartagung geht von diesem Einfluß der Täterpersönlichkeit auf die zu findende Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit aus, wenn in Ziff. 1 Buchst, d der Grundsatz formuliert ist, daß Freiheitsstrafe auch dann angewandt werden kann, wenn der Täter nicht einschlägig vorbestraft ist, die verschiedenen Straftaten aber aus der gleichen negativen Einstellung heraus begangen wurden. Das bedeutet doch, daß eine allgemein negative Einstellung zur Gesetzlichkeit, zur Disziplin oder zu den Rechten und Interessen anderer Menschen ein Grund für die Anwendung einer Freiheitsstrafe und für eine entsprechende Dauer der Freiheitsstrafe sein kann, und zwar auch dann, wenn an sich die objektive Schädlichkeit der Handlung gering ist. Daraus folgt m. E. zugleich, daß bei weniger schweren Vergehen auch positive Umstände in der Täterpersön-. lichkeit ein größeres Gewicht bei der Entscheidung über die Art der anzuwendenden Maßnahme haben. So können vorbildliches Verhalten bei der Arbeit oder im gesellschaftlichen Leben durchaus dazu führen, anstelle einer gerichtlichen Strafe eine Erziehungsmaßnahme eines gesellschaftlichen Gerichts anzuwenden. Bei schwereren Delikten, z. B. bei einer Vergewaltigung oder einer Körperverletzung mit größeren Schäden oder erheblichen Mißhandlungen, würde das allerdings zu einer nicht berechtigten Milderung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit führen, die das Prinzip verletzen würde, daß die Tat Grundlage der Verantwortlichkeit ist und auch ihr Maß bestimmt. Ähnlich verhält es sich bei der außergewöhnlichen /2/ Vgl. Ziff. II, 2.1. des Berichts des Präsidiums an die 2. Plenartagung des Obersten Gerichts am 29. März 1972 über Probleme der Umsetzung des 22. Plenums des Obersten Gerichts zur Abgrenzung der Anwendungsbereiche der Strafen ohne Freiheitsentzug und der Freiheitsstrafen (NJ-Beilage 2/72 zu Heft 9). Siehe auch OG, Urteil vom 22. Juni 1972 3 Zst 17/72 - (NJ 1972 S. 554). 678;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 678 (NJ DDR 1972, S. 678) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 678 (NJ DDR 1972, S. 678)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Der Leiter der Abteilung hat sicherzustellen, daß die Angehörigen zielgerichtet und wirksam zur Erfüllung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes eingesetzt werden. Er veranlaßt die Organisation und Planung des Wach- und Sicherungsdienstes und organisiert die Kontrolle. Der Leiter der Abteilung hat durch eine wirksame politischoperative Anleitung und Kontrolle im Prozeß der täglichen Dienstdurchführung die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung und seines Stellvertreters, den besonderen Postenanweisungen und der - Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvollzugsordnung , die Änderung zur Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvollzugsordnung , die Änderung zur Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen ergebenen Aufgabenstellung, Der politisch-operative Wach- und Sicherungsdienst beim Vollzug der Untersuchungshaft Bestimmungen für die operative Durchführung und Organisation des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung und seines Stellvertreters, den besonderen Postenanweisungen und der - Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Minister des Innern leisten die Mitarbeiter derAbteilungen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der Inhaftierten in den Verwahrzellen der GTV. Das umfaßt insbesondere die ständige Beobachtung der Inhaftierten unter Beachtung der Mindestkontrollzeiten zur vorbeugenden Verhinderung von Ausbruchs- und Fluchtversuchen, Terror- und anderen operativ bedeutsamenGewa takten, von Handlungen mit provokatorisch-demonstrativem Inhalt sowie - der unberechtigten Übermittlung von Informationen und der unerlaubten Übergabe von Gegenständen.

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