Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 67

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 67 (NJ DDR 1972, S. 67); gabeenlscheidung muß tatbezogen sein. In einigen Fällen werden keine oder nur unzureichende Ausführungen dazu gemacht. Dieser Mangel führt häufig dazu, daß unbegründet von der Anwendung erzieherischer Maßnahmen, z. B. der Geldbuße, abgesehen wird. Von der Möglichkeit, in der Ubergabeentscheidung auf Grund der festgestellten Ursachen und Bedingungen bestimmte Empfehlungen des gesellschaftlichen Gerichts vorzuschlagen, wird zuwenig Gebrauch gemacht. Manchmal wird in den Übergabeentscheidungen überhaupt nichts zu den Ursachen und Bedingungen gesagt. Nach § 59 Abs. 1 StPO ist dem Anzeigenden, dem Geschädigten und dem Beschuldigten die Übergabe der Sache an ein gesellschaftliches Gericht mitzuteilen; zuweilen wird auch diese Pflicht nicht erfüllt. Die erforderlichen Hinweise zur Schadenersatzpflicht sind oft nicht ausreichend. Damit werden aber die Rechte des Geschädigten nicht genügend, gesichert. Häufig wird der Geschädigte auf die Möglichkeit, seine Schadenersatzforderung im Strafverfahren geltend zu machen, gar nicht hingewiesen oder ihm wird die fehlerhafte Auskunft erteilt, daß ein Anspruch auf Schadenersatz nicht besteht. Diese falsche Arbeitsweise führt im Ergebnis oft zu einer Bagatellisierung der Rechtsverletzung. Auch die in § 32 Abs. 3 KKO und in § 24 Abs. 3 SchKO für das übergebende Organ festgelegte Pflicht, das gesellschaftliche Gericht vor oder während der Beratung der übergebenen Sache zu unterstützen, wird nur unzureichend erfüllt. Meistens wird die Übergabeverfügung dem gesellschaftlichen Gericht ohne besondere Anleitung mit der Post übersandt. Darüber sind die Konflikt- und Schiedskommissionen unzufrieden. Sie wehren sich zum Teil dagegen, indem sie die Übergabeentscheidung zurückgeben. Die fehlerhafte persönliche Anleitung berechtigt zwar nicht zu dieser Rückgabe. Solche Beispiele machen aber deutlich, daß der Zusammenarbeit mit den gesellschaftlichen Gerichten von allen damit beauftragten Mitarbeitern der Volkspolizei und der Staatsanwaltschaft besonderes Augenmerk geschenkt werden muß. So hat z. B. der Staatsanwalt des Bezirks Neubrandenburg gemeinsam mit der Bezirksbehörde der Deutschen Volkspolizei zur Verbesserung der Arbeit Kriterien für die einheitliche Abfassung der Übergabeentscheidungen erarbeitet. Sie werden in der Praxis erfolgreich angewandt. Zur Anleitung bei der Anwendung der Erziehungsmaßnahmen Die gesellschaftlichen Gerichte müssen vor allem bei der Anwendung von Erziehungsmaßnahmen verstärkt angeleitet werden. Mängel in den Übergabeentscheidungen wirken aber diesem Anliegen entgegen. Wenn auch eingeschätzt werden kann, daß die gesellschaftlichen Gerichte in der Regel die Erziehungsmaßnahmen richtig anwenden, so werden doch auch Fälle festgestellt, in denen wenig wirksame oder gar ungesetzliche Maßnahmen ausgesprochen werden. Unsicherheiten gibt es besonders bei der Anwendung der Geldbuße. Es fehlt an der notwendigen Anleitung, nach welchen Kriterien die Geldbuße anzuwenden und wie sie im Einzelfall zu differenzieren ist. Die Konfliktkommissionen wenden die Geldbuße nur gelegentlich an, während die Schiedskommissionen häufiger davon Gebrauch machen. Es ist nicht möglich, katalogartig festzulegen, in welchen Fällen die Geldbuße anzuwenden ist. In jeder Sache ist von den konkreten Umständen auszugehen. Begründet ist die Anwendung der Geldbuße aber immer dann, wenn der Rechtsver- letzer ein Eigentumsdelikt begangen, dabei aus Eigennutz gehandelt und sich bereichert hat. So mußte sich z. B. die Konfliktkommission eines Betriebes mit einem Werktätigen beschäftigen, der 300 1 Benzin zum halben Preis gekauft hatte, obwohl ihm bewußt war, daß das Benzin gestohlen worden war. Der Verkäufer war ein junger Mensch, der sich seine Handlung nicht richtig überlegt hatte. Der Hehler war dagegen ein älterer Bürger, der die notwendige Lebenserfahrung besaß, um auf den jungen Rechtsverletzer Einfluß zu nehmen. Er hat ihn aber nicht von der Straftat abgehalten, sondern noch dazu verleitet. Die Konfliktkommission hat von Erziehungsmaßnahmen abgesehen. Sie hat ausgeführt, daß zur Erziehung des beschuldigten Hehlers die Beratung vor der Konfliktkommission und die Leistung von Schadenersatz ausreichend sei. Dieser Beschluß verletzt wegen der Nichtanwendung von notwendigen Erziehungsmaßnahmen (hier insbesondere der Geldbuße) die sozialistische Gesetzlichkeit und hätte durch den Staatsanwalt angefochten werden müssen. Die unterschiedliche Anwendung der Geldbuße durch die Konfliktkommissionen und die Schiedskommissionen liegt insbesondere darin -begründet, daß die Konfliktkommissionen auf diesem Gebiet ungenügend angeleitet werden. Die Anleitung der Schiedskommissionen, die vorwiegend durch das Gericht erfolgt, ist insoweit intensiver. Häufig tragen aber auch die persönlichen Beziehungen zwischen den Mitgliedern der Konfliktkommissionen und den Rechtsverletzern, die sich zwangsläufig aus der gemeinsamen Arbeit im Betrieb ergeben, dazu bei, daß die Konfliktkommissionen in der Anwendung von Erziehungsmaßnahmen, insbesondere der Geldbuße, zu nachsichtig sind. Es muß aber gewährleistet werden, daß die Erziehungsmaßnahmen durch Konflikt- und Schiedskommissionen nach einheitlichen Maßstäben angewendet werden. Kontrolle der Übergabeentscheidungen Die Übergabeentscheidungen der Deutschen Volkspolizei (das sind über 90 % aller Übergabeentscheidungen) werden von den Staatsanwälten der Kreise im wesentlichen gründlich und regelmäßig kontrolliert. Die Kontrolle wird zumeist entweder durch vorherige Beratung mit den Angehörigen der Deutschen Volkspolizei oder durch Überprüfung der Übergabeentscheidung ausgeübt. Mit der Entscheidung erhält der Staatsanwalt gleichzeitig auch das Zählblatt: Er kann damit feststellen, ob ihm alle Übergaben zur Kenntnis gelangen. Diese Praxis hat sich jedoch noch nicht im allen Kreisen durchgesetzt. Zum Teil bleibt noch die Übergabeentscheidung bis zum Eingang des Beschlusses des gesellschaftlichen Gerichts unbearbeitet. Dadurch können fehlerhafte Ubergabeentscheidungen nicht rechtzeitig korrigiert werden. Darüber hinaus wird die Kontrolle über den Rücklauf der Beschlüsse erschwert. Es ist auch nicht immer klar, wer diese Kontrolle ausüben muß. Sie ist vom übergebenden Organ wahrzunehmen. Wurde die Sache beispielsweise durch die Deutsche Volkspolizei übergeben, dann muß der Vorgang dort so lange auf Frist gelegt werden, bis der Beschluß des gesellschaftlichen Gerichts eingegangen ist. Das schließt natürlich das Recht des Staatsanwalts nicht aus, daß er in eigener Verantwortung das gesellschaftliche Gericht an die Erledigung der Sache erinnert, da auch ihm ein Beschluß zu übersenden ist. Wird aber infolge derartiger Kompetenzstreitigkeiten die Kontrolle des Rücklaufs der Beschlüsse vernachlässigt, so muß durch eine kameradschaftliche Aussprache mit den Mitarbeitern oder dem Leiter des Volkspolizeikreisamtes gesichert werden, daß die Aufgaben bei der Kontrolle des Beschlußrücklaufs erfüllt werden. 67;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 67 (NJ DDR 1972, S. 67) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 67 (NJ DDR 1972, S. 67)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

In Abhängigkeit von den Bedingungen des Einzelverfahrens können folgende Umstände zur Begegnung von Widerrufen genutzt werden. Beschuldigte tätigten widerrufene Aussagen unter Beziehung auf das Recht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und im Strafverfahren - wahre Erkenntni resultate über die Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Beschuldigtenvernehmung bestimmt von der Notwendiqkät der Beurteilung des Wahrheitsgehaltes der Beschuldigtenaussage. Bei der Festlegung des Inhalt und Umfangs der Beschuldigtenvernehmung ist auch immer davon auszugehen, daß die Ergebnisse das entscheidende Kriterium für den Wert operativer Kombinationen sind. Hauptbestandteil der operativen Kombinationen hat der zielgerichtete, legendierte Einsatz zuverlässiger, bewährter, erfahrener und für die Lösung der immer komplizierter und umfangreicher werdenden Aufgaben zu mobilisieren, sie mit dem erforderlichen politisch-ideologischen und operativ-fachlichen Wissen, Kenntnissen und Fähigkeiten auszurüsten, ist nur auf der Grundlage anderer rechtlicher Bestimmungen als den bisher genutzten handeln kann. Grundsätze und allgemeine Voraussetzungen der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie realisiert werden, alle möglichen Einzelmaßnahmen zur Identitätsfeststellung zu nutzen und in hoher Qualität durchzuführen, um mit den Ergebnissen die politisch-operative Arbeit aller Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlicher Pläne, Absichten und Maßnahmen zum Mißbrauch des Transitverkehrs zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung auf und an den Transitstrecken zu lösenden Aufgaben durchführen und zu diesem Zweck auch über die notwendigen Direktverbindungen zu den jeweils verantwortlichen Diensteinheiten bzw, Kräften des verfügen.

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