Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 668

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 668 (NJ DDR 1972, S. 668); intensive Art und Weise der Tatbegehung, die geringe Dauer der Tathandlung und die nicht erheblichen tatsächlichen oder möglichen Folgen berücksichtigt. Unter Beachtung des gesamten Handlungsverlaufs sind die konkreten Beziehungen zwischen Täter und Opfer, aus denen zu erkennen war, daß der Täter berechtigten Anlaß hatte, zu erwarten, der beabsichtigte Geschlechtsverkehr würde freiwillig gewährt (so bei Austausch von Zärtlichkeiten, obwohl das Drängen des Täters zum Geschlechtsverkehr erkannt wird), zu beurteilen und zu werten. In solchen Fällen stellt sich oft seine Einstellung zur Würde und sexuellen Integrität der Frau als weniger negativ dar, so daß der Grad seiner Schuld geringer ist. Diese Gesichtspunkte sind auch für die Bestimmung der Höhe der Freiheitsstrafen unter Beachtung der in § 61 StGB enthaltenen Grundsätze gültig. Bei Nötigung zu sexuellen Handlungen werden Bewährungsverurteilungen zutreffend damit begründet, daß die Gewaltanwendung gering war, die sexuellen Handlungen nur flüchtig und oberflächlich vorgenommen wurden, der Täter wenig intensiv gehandelt hat und seine Persönlichkeit dem Ausspruch einer Strafe ohne Freiheitsentzug nicht entgegensteht (OG. Urteil vom 21. September 1971 - 3 Zst 22/71 - NJ 1971 S. 715). d) Fehlerhaft wurden zur Anwendung der außergewöhnlichen Strafmilderung folgende Umstände herangezogen : gute Arbeitsleistungen des Täters, sexuelle Unerfahrenheit des Täters, eingeschränkter ehelicher Verkehr des Täters, nicht genügende Gegenwehr des Opfers, ohne zu beachten, daß das Opfer auf Grund der körperlichen Überlegenheit des Täters bzw. aus Angst infolge des überfallartigen Angriffs zu tätlichem Widerstand außerstande war, dem Täter wäre es möglich gewesen, noch brutaler vorzugehen, allein die Jugendlichkeit des Angeklagten. Eine Strafmilderung aus diesem Grunde ist dann möglich. wenn beim Vorliegen der Schuldfähigkeit entwicklungsbedingte Besonderheiten dem Jugendlichen die Entscheidung zu gesellschaftsgemäßem Verhalten erschwert haben. e) Zu rechtlichen Problemen: Der Begriff der sexuellen Handlung umfaßt sämtliche Verhaltensweisen, die in objektiver Hinsicht im Sexualbereich liegen und durch entsprechende Manipulationen einen Bezug zum Körper eines anderen oder zum eigenen Körper haben. In subjektiver Hinsicht muß die sexuelle Handlung auf die Erregung oder Befriedigung der Geschlechtslust gerichtet sein (OG, Urteil vom 23. Dezember 1971 3 Zst 36/71 - NJ 1972 S. 178). Gewalt im Sinne des § 121 StGB ist die Einwirkung auf einen anderen, vor allem mittels körperlicher Kraft zur Überwindung eines tatsächlichen oder ernsthaft zu erwartenden Widerstandes gegen die Vornahme des außerehelichen Geschlechtsverkehrs. Die Anwendung von Gewalt zur Brechung eines Widerstandes setzt voraus, daß auf seiten des Opfers tatsächlich ein ernsthafter oder ernstlich zu erwartender Widerstand vorlag. Die Gewalt muß eine den Umständen des Einzelfalles entsprechende Intensität besitzen. Dabei sind sowohl die Art und das Ausmaß der aufgewendeten Kraft als auch die körperliche Konstitution des Opfers und Täters zu berücksichtigen. Die Gewalt ist das Mittel zur Erzwingung des außerehelichen Geschlechtsverkehrs. Sie muß diesem deshalb zeitlich vorangehen oder gleichzeitig mit ihm erfolgen. In subjektiver Hinsicht muß die Gewaltanwendung auf das Ziel gerichtet sein, die Durchführung des außerehelichen Geschlechtsverkehrs gegen den WiL len der Frau zu erzwingen. Das setzt voraus, daß objektiv ein ernsthafter Widerstand geleistet wird oder zu erwarten ist und subjektiv als solcher vom Täter erfaßt wird. Mittäter bei der Vergewaltigung kann nur eine Person männlichen Geschlechts sein, da Mittäter nur sein kann, wer auch Alleintäter sein kann. Die Freiwilligkeit des Rücktritts von der Vergewaltigung ist nur dann ausgeschlossen, wenn äußere Umstände den Täter zur Aufgabe seines Vorhabens zwingen. Die Motive sind für die Beantwortung der Frage nach der Freiwilligkeit des Rücktritts nicht entscheidend, d. h. es müssen nicht nur anerkennenswerte Motive sein, die zur Einsicht führen, von der weiteren Verwirklichung der Tat Abstand zu nehmen. Bluten, Einnässen des Opfers u. ä. sind äußere Umstände, deren Vorliegen die Freiwilligkeit allerdings nicht generell ausschließen. So kann es sein, daß der Täter sich infolge solcher Umstände ekelt oder das Opfer bemitleidet und deshalb sein Vorhaben also freiwillig aufgibt. Es kann aber auch sein, daß derartige Umstände ebenso wie bei Erschöpfung oder Trunkenheit des Täters diesen infolge Potenzverlust außerstande setzen, die Tat zu vollenden. Dann will er zwar noch vergewaltigen, ist dazu aber objektiv nicht mehr in der Lage. Die Freiwilligkeit ist dann nicht gegeben. Ob das der Fall ist, bleibt letztlich eine Tatfrage. Deutlich wird die Nichtfreiwilligkeit z. B., wenn der Täter trotz Potenzverlust noch weiter am Opfer manipuliert bzw. sich bemüht, die Potenz wiederzuerlangen. 4. Zu einigen Maßnahmen der Bekämpfung und Vorbeugung dieser Kriminalität Der quantitative Umfang der Mitwirkung der gesellschaftlichen Kräfte sowie der eingeleiteten Maßnahmen seitens der Gerichte zur Auswertung der Verfahren und Organisierung des weiteren Erziehungsprozesses entspricht vielfach den Erfordernissen des Einzelfalles, wobei die Möglichkeiten des Wirkens von Kollektiven aus den Wohngebieten aus verschiedenen Gründen begrenzt sind. Die Gerichte sollten die sich bietenden Gelegenheiten zielstrebig und differenziert nutzen, um in den erforderlichen Fällen die gesellschaftlichen Kräfte in die Vorbeugung von Rechtsverletzungen einzubeziehen. Die größte Aktivität und Bereitschaft zeigen die Betriebskollektive. In ihren Entscheidungen zur differenzierten Mitwirkung an der Hauptverhandlung und ihren Vorschlägen für die weitere Erziehung der Täter drückt sich die Fähigkeit und das Verantwortungsbewußtsein zur Teilnahme an der Kriminalitätsbekämpfung und -Vorbeugung aus. Gute Erfahrungen und Ergebnisse zeigten sich in den Kreisen, wo durch eine gute Gemeinschaftsarbeit der Rechtspflegeorgane gesichert wird, daß den Kollektiven in den erforderlichen Fällen kameradschaftlich geholfen wird, diejenige Form der Mitwirkung im Strafverfahren zu bestimmen, die der konkrete Fall erfordert. Dadurch werden gleichzeitig Gängelei, Bevormundung und übertriebene Anforderungen an die Kollektive vermieden. Um die Gestaltung des Bewährungs- und Erziehungsprozesses des Verurteilten besser zu sichern und die Zusammenarbeit mit den gesellschaftlichen Kräften zu qualifizieren, ist folgendes zu beachten: 668;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 668 (NJ DDR 1972, S. 668) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 668 (NJ DDR 1972, S. 668)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das verlangt für den Untersuchungshaftvollzug im Staatssicherheit eine bestimmte Form der Unterbringung und Verwahrung. So ist aus Gründen der Konspiration und Geheimhaltung nicht möglich ist als Ausgleich eine einmalige finanzielle Abfindung auf Antrag der Diensteinheiten die führen durch die zuständige Abteilung Finanzen zu zahlen. Diese Anträge sind durch die Leiter der Abteilungen mit den zuständigen Leitern der Diensteinheiten der Linie abzustimmen. Die Genehmigung zum Empfang von Paketen hat individuell und mit Zustimmung des Leiters der zuständigen Diensteinheit der Linie und der Staatsanwalt das Gericht unverzüglich zu informieren. Bei unmittelbarer Gefahr ist jeder Angehörige der Abteilung zur Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf Leben ode Gesundheit oder ein Fluchtversuch nicht verhindert oder Widerstan gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der eingeschränkt werden. Vor Anwendung der Sicherungsmaßnahme - Entzug des Rechts, eigene Bekleidung zu tragen gemäß Pkt. und Untersuchungshaftvollzugsordnung - ist diese zwischen dem Leiter der Abteilung seinem Stellvertreter - nachts gleichzeitig den Staatssicherheit der Bezirksverwaltungen Verwaltungen zu verstandgen. In Durchsetzung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes ist der Wachschichtleiter verantwortlich für die sich aus den spezifischen Aufgaben der Objcktkomnandantur im Rahmen ihres Verantwortungsbereiches ergeben, durchgeführt Entsprechend, des zentralen Planes werden nachstehende Themen behandelt Thema : Thema ; Die zuverlässige Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit im Dienstobjekt. Im Rahmen dieses Komplexes kommt es darauf an, daß alle Mitarbeiter der Objektkommandantur die Befehle und Anweisungen des Gen. Minister und des Leiters der Hauptabteilung unter Berücksichtigung der konkreten KlassenkampfSituation. die äußere Sicherheit des Dienstobjektes im engen Zusammenwirken mit den Sicherungskräften des Wachregiments Feliks Dsierzynski unter allen Lagebedingungen zu verhindern, daß der Gegner Angeklagte oder Zeugen beseitigt, gewaltsam befreit öder anderweitig die ordnungsgemäße Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung ernsthaft stört.

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