Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 656

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 656 (NJ DDR 1972, S. 656); Gerichts über die erzieherische Tätigkeit der Gerichte zur Erhaltung von Ehen vom 24. Juni 1970 (NJ-Beilage 3/70 zu Heft 15), bei Klagabweisung zu prüfen, inwieweit den Parteien durch gesellschaftliche Kräfte bei der Wiederherstellung der Eheharmonie geholfen werden kann, gewissenhaft nachgekommen. Es hat durch entsprechende Hinweisschreiben an die Studieneinrichtung der Zeugin M. sowie an den Betrieb des Verklagten um Unterstützung bei der Überwindung des Konflikts gebeten. Nach dem Ergebnis der angefochtenen Entscheidung ist das Kreisgericht davon ausgegangen, daß die Ehe der Parteien noch eine ausreichende Grundlage für eine befriedigende Erziehung und Entwicklung der Kinder bieten kann. Dieser Einschätzung kann der Senat nach den in der Beweisaufnahme getroffenen Feststellungen nicht folgen. Die 14 Jahre lang bestehende Ehe der Parteien ging mit Ausnahme kleinerer Differenzen bis 1968 gut. Der Verklagte nahm zu diesem Zeitpunkt intime Beziehungen zu einer Frau L. auf. Als die Klägerin davon erfuhr, gab es Aussprachen zwischen den Parteien, und der Verklagte versprach, diese Beziehungen zu lösen, was er jedoch nicht tat, so daß dieses Verhältnis bis Ende 1970 bestand. Im Jahre 1969 kam es zu Tätlichkeiten zwischen den Parteien, in deren Folge der Verklagte der Klägerin eine Ohrfeige versetzte, wodurch sie einen Kieferbruch erlitt. Auf Bitten des Verklagten gab sie die eigentliche Ursache ihrer Verletzung nicht an, sondern erzählte, sie sei die Treppe hinuntergefallen. Selbst wenn diese Tatsache noch ein gewisses Maß an Zuneigung und Verzeihungsbereitschaft bei der Klägerin zum damaligen Zeitpunkt erkennen läßt, wird der tatsächliche Zustand der Ehe der Parteien durch die erneute Aufnahme von intimen Beziehungen zu einer anderen Frau, der Zeugin M., durch den Verklagten deutlich. Ende 1970 hat er das Verhältnis zu Frau L. gelöst und im Mai 1971 bereits Beziehungen zur Zeugin M. aufgenommen, die seit Februar 1972 intimer Natur sind und sowohl vom Verklagten als auch von der Zeugin mit der Absicht, später zu heiraten, aufrechterhalten werden. An diesem Wollen hat auch die durch das Kreisgericht angeregte Einflußnahme der Arbeitsstellen des Verklagten und der Zeugin nichts ändern können. Es kann daher festgestellt werden, daß die Ehe der Parteien seit etwa vier Jahren ihre Grundlage als Lebensgemeinschaft durch das eheabträgliche und moralisch verwerfliche Verhalten des Verklagten zu verlieren begann und heute verloren hat. Die Parteien haben aber neben ihrer Verantwortung füreinander insbesondere eine solche für die physische und psychische Entwicklung ihrer Kinder (§ 42 FGB i. V. m. Art. 38 Abs. 4 der Verfassung). Beide Kinder Frank ist 13 und Detlef 11 Jahre alt bedürfen gerade in dieser Entwicklungsphase eines besonders aufmerksamen erzieherischen Einflusses. Dieser wiederum ist nur voll gewährleistet von kürzeren, in unmittelbarem Zusammenhang zum Ehekonflikt stehenden Auswirkungen abgesehen , wenn von den Parteien eine einheitliche Erziehung und Betreuung gewährleistet ist. Nach übereinstimmender' Einschätzung des Referats Jugendhilfe und der Parteien hat sich das Verhältnis der Klägerin zum Sohn Frank seit etwa zwei bis drei Jahren zunehmend verschlechtert, und zwar so weit, daß Frank die Klägerin zur Zeit völlig ablehnt und diese auch keinerlei erzieherischen Einfluß auf ihn hat. Diese Situation ist offensichtlich darauf zurückzuführen, daß die Klägerin Frank in jüngeren Jahren verwöhnt hat und dieser sie nunmehr, wenn sie Forderungen an ihn stellt, nicht mehr als Mutter akzeptiert. Dabei nutzt er die zwischen den Parteien bestehenden Differenzen, die die Kinder zum Teil miterleb- ten, aus und findet Unterstützung beim Verklagten. Das disziplinlose und despektierliche Verhalten von Frank hat auch negative Auswirkungen auf den zwei Jahre jüngeren Bruder Detlef. Die Klägerin selbst sieht sich außerstande, beide Kinder zu erziehen, insbesondere aber den Sohn Frank, über den sie jeglichen Einfluß verloren hat. Die Kinder haben bereits erheblich unter der seit 1968 bestehenden Ehekrise zu leiden gehabt. Es ist daher im vorliegenden Fall im Interesse einer künftigen störungsgeminderten Erziehungssituation notwendig, die in Form der bestehenden gestörten Ehe der Parteien einwirkenden negativen Faktoren zu beseitigen. Unter Würdigung all dieser Umstände ergibt sich, daß die Ehe der Parteien einmal vom Verhältnis der Partner zueinander und zum anderen von der eingetretenen Erziehungssituation her keine Grundlage mehr für die weitere ordnungsgemäße Entwicklung der Kinder darstellt und trotz vielseitiger Bemühungen weder wiederhergestellt werden konnte noch überhaupt wiederherstellbar ist (vgl. hierzu Rohde, „Erhaltung von Ehen im Interesse der Kinder“, NJ 1970 S. 319 ff.). Die Ehe hat somit ihren Sinn sowohl für die Parteien als auch für die Kinder und damit für die Gesellschaft verloren. Sie war gemäß § 24 FGB unter Aufhebung des kreisgerichtlichen Urteils zu scheiden. Nach allseitiger Prüfung der für die Erziehungsrechtsregelung nach Ehescheidung gemäß § 25 FGB zu berücksichtigenden Faktoren gelangt der Senat in Übereinstimmung mit dem Vorschlag des Referats Jugend-hilfe zu der Überzeugung, daß auf Grund der besonderen Umstände im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine Geschwistertrennung vorliegen (vgl. Ziff. 12 der Richtlinie Nr. 25 des Plenums des Obersten Gerichts zu Erziehungsrechtsentscheidungen vom 25. September 1968 [GBl. II S. 847; NJ 1968 S. 651]), weil nur mit einer Trennung der Geschwister die Scheidungsfolgen für die Kinder so gering wie möglich gehalten werden können. Die Parteien haben hinsichtlich der Erziehungsrechtsentscheidung übereinstimmende Vorschläge unterbreitet. Das Erziehungsrecht für Detlef war ohne Bedenken der Klägerin zu übertragen, da sie bisher ihren Erziehungspflichten nachgekommen ist und für die Zukunft von ihr das gleiche erwartet werden kann. Bei der Übertragung des Erziehungsrechts für Frank auf den Verklagten ging der Senat in Übereinstimmung mit der Auffassung des Referats Jugendhilfe davon aus, daß Frank der Klägerin seit etwa zwei bis drei Jahren erhebliche Erziehungsschwierigkeiten bereitet, zum gegenwärtigen Zeitpunkt, seine Mutter völlig ablehnt und diese keinerlei erzieherischen Einfluß mehr auf ihn hat. Aus dieser Situation heraus erfolgte eine zunehmend stärkere gefühlsmäßige Bindung des Kindes an den Verklagten. Unter diesen Umständen wäre die Übertragung des Erziehungsrechts für Frank auf die Klägerin auch für diese eine nicht zuzumutende Belastung, die die Entwicklung beider Kinder, insbesondere aber die von Frank, beeinträchtigen würde (vgl. hierzu OG, Urteil vom 1. September 1966 - 1 ZzF 12/66 - NJ 1966 S. 734). Darüber hinaus ist der Verklagte durchaus in der Lage, seiner Verantwortung zur Erziehung von Frank gerecht zu werden. Vom Vertreter des Kollektivs wird der Verklagte als ruhiger, ausgeglichener und zuverlässiger Kollege charakterisiert. Das Kollektiv ist bereit, die Arbeitszeit des Verklagten so zu regeln, daß er seinen Erziehungspflichten nachkommen kann. Das Referat Jugendhilfe wird künftig die weitere Entwicklung von Frank aufmerksam verfolgen und erforderlichenfalls Hilfe und Unterstützung geben. In erster Linie wird es aber am Verklagten liegen, seinen Willen zur ordnungsgemäßen Erziehung und Betreuung des 656;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 656 (NJ DDR 1972, S. 656) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 656 (NJ DDR 1972, S. 656)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

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