Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 653

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 653 (NJ DDR 1972, S. 653); Die Instanzgerichte haben, soweit es die gegenseitigen Beziehungen der Ehegatten anbelangt, den Sachverhalt ausreichend geklärt. Sie haben zutreffend festgestellt, daß die Ehe der Parteien bis zur Aufnahme intimer Beziehungen des Klägers zur Zeugin B. durchaus harmonisch verlaufen ist. Es trifft auch zu, daß die Verklagte keinen Anlaß zu diesem Fehlverhalten gegeben hat. Allein sein außereheliches Verhältnis nahm der Kläger zum Anlaß, sich von der Familie zu trennen. Er hat sich damit bedenkenlos über seine Pflichten gegenüber Frau und Kindern hinweggesetzt und zielstrebig auf eine Lösung der ehelichen Bande hingewirkt. Sein verantwortungsloses Verhalten widerspricht gröblich unseren sozialistischen Auffassungen von den Pflichten eines Ehegatten und Vaters und kann daher nicht gebilligt werden. Die moralische Bewertung einer solchen Einstellung zu Ehe und Familie reicht jedoch für sich allein gleichfalls nicht aus, um über Fortbestand oder Scheidung der Ehe befinden zu können (OG, Urteil vom 5. Oktober 1956 - 1 Zz 250/56 - NJ 1956 S. 739), da nach Abkehr vom Verschuldensprinzip für die Entscheidung nach § 24 FGB nur maßgebend sein kann, welchen Grad der Zerrüttung die Ehe aufweist. Die Aufrechterhaltung sinnlos gewordener Ehen aus lediglich disziplinierenden Gründen gegenüber dem Ehegatten, der allein oder überwiegend die Ursachen hierzu gesetzt hat, ist unserem Eherecht fremd. Der Verlauf der Ehe der Parteien deutet bei objektiver Bewertung darauf hin, daß durch das eheabträgliche Verhalten des Klägers die ehelichen Beziehungen erheblich beeinträchtigt worden sind. Es kann nicht darüber hinweggesehen werden, daß die Ehegatten bei 13jähriger Ehedauer seit 5V2 Jahren getrennt leben und der Kläger seither Beziehungen zu einer anderen Frau unterhält, aus denen inzwischen zwei Kinder hervorgegangen sind. Er war in diesen Jahren fortwährend bestrebt, seine Bindungen zur Familie weitgehend zu lösen und sein Verhältnis zur Zeugin B., das offenbar von Dauer ist, weiter zu festigen. Nach Abschluß des ersten Eheverfahrens hat er aus den Hinweisen des Gerichts keine Lehren gezogen und die Bemühungen der Verklagten und gesellschaftlichen Kräfte um Rückkehr zur Familie mißachtet. Auch insoweit bedarf sein Verhalten der Mißbilligung. Es ist aber zumindest ein weiteres Anzeichen dafür, daß seine eheliche Gesinnung weitgehend geschwunden ist, wenn dem auch keine entscheidende Bedeutung für die Beurteilung der Ehesituation beigemessen werden kann. Bei sachlicher Würdigung all dieser Umstände dürfte allein die anerkennenswerte Bereitschaft der Verklagten, die sich bei der Erfüllung ihrer Pflichten als Ehefrau und Mutter verantwortungsbewußt gezeigt hat, dem Kläger sein Verhalten nachzusehen, keine ausreichende Grundlage für die Fortführung der Ehe sein. Es war jedoch noch zu klären, ob die Interessen der minderjährigen ehelichen Kinder die Aufrechterhaltung der Ehe gebieten. Diese Prüfung ist in die Erörterung, ob ernstliche Gründe für eine Ehelösung gegeben sind, mit einzubetten. Das gilt übrigens in gleicher Weise für das Problem, ob eine Scheidung für den anderen Ehegatten eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Stehen beachtliche Interessen der Kinder einer Scheidung entgegen, sind keine solchen ernstlichen Gründe im Sinne des § 24 FGB vorhanden, daß ein Sinnverlust der Ehe eingetreten wäre. Prinzipiell ist zu untersuchen, ob der Stand der ehelichen Beziehungen und der Beziehungen zwischen Eltern und Kindern noch eine ausreichende Grundlage für eine gemeinsame Erziehung der Kinder bietet (OG, Urteil vom 12. April 1957 - 1 Zz 27/57 - NJ 1957 S. 482). Um dies zutreffend einschätzen zu können, kann es im Einzelfall erforderlich sein, daß sich das Gericht auch einen hinreichenden Überblick darüber verschafft, in welcher Weise die Ehegatten an der Erziehung der Kinder bisher beteiligt waren, ob sie hierbei gemeinsam von einer Grundlage ausgegangen sind, die den Zielen des §42 FGB gerecht wird, oder ob es insoweit unterschiedliche Auffassungen gegeben hat, die sich nachteilig auf die Entwicklung der Kinder auswirkten. Es ist ggf. auch zu untersuchen, welche Folgen Ehekonflikte und sonstige Umstände, die die Beziehungen zwischen den Ehepartnern getrübt haben, für das tägliche Zusammenleben zwischen Eltern und Kindern mit sich brachten. Zu prüfen ist des weiteren, ob die gemeinsamen Bemühungen der Eltern, ihre Kinder zu sozialistischen Persönlichkeiten heranzubilden, dazu beigetragen haben, ihre persönlichen Konflikte zu überwinden. Auch der Grad der Bindung zwischen Eltern und Kindern und die nachteilige Auswirkung auf diese durch längeres Getrenntleben der Eheleute kann für die Beurteilung des Scheidungsbegehrens von Bedeutung sein. Trotz gewisser Entfremdung der Ehegatten kann es wegen Umständen, die in der Person der Kinder liegen, notwendig sein, die Ehe in deren Interesse aufrechtzuerhalten. Ein solcher Fall kann u. U. vorliegen, wenn wegen der Zahl der Kinder ein Ehegatte auf Grund seines unbefriedigenden Gesundheitszustandes nicht allein in der Lage ist, ihre Erziehung und Pflege zu gewährleisten. Auch besondere Erziehungsschwierigkeiten sowie die erhöhte Pflegebedürftigkeit von Kindern mit erheblichen geistigen und körperlichen Gebrechen und möglicherweise auch besonders nachträgliche Auswirkungen der Ehelösung auf ihre physische und psychische Entwicklung können für die Gesamtbeurteilung beachtlich sein (vgl. Stadtgericht von Groß-Berlin, Urteil vom 29. Oktober 1970 - 3 BF 20/70 -NJ 1971 S. 211). All diese Umstände dürfen jedoch nicht isoliert beurteilt werden, sondern sind in untrennbarem Zusammenhang mit allen anderen Umständen, die für oder gegen eine Scheidung sprechen, abzuwägen. Es ist aber auch zu berücksichtigen, daß Eltern, die sich wegen laufender ernsthafter Konflikte auseinandergelebt haben und bei denen bei Fortführung der Ehe weitere erhebliche Differenzen nicht auszuschließen sind, auf die Dauer kaum in der Lage sein werden, ihre gemeinsamen Erziehungspflichten zu erfüllen. Unter solchen Voraussetzungen wird nur in gesondert gelagerten Fällen eine Aufrechterhaltung der Ehe wegen der Kindesinteressen zu erwägen sein. Das schließt allerdings nicht aus, daß in Eheverfahren, in denen Kinder vorhanden sind, in aller Regel je nach Lage des Einzelfalls differenziert deren Interessen am Weiterbestand der Ehe zu prüfen sind. Daher ist es zu vermeiden, im Urteil hierzu nur allgemeine Hinweise ohne jede Begründung zu geben. Auch insoweit vermögen die Darlegungen in der Entscheidung des Bezirksgerichts nicht allenthalben zu befriedigen. Zugleich ist unabhängig vom Ausgang des Verfahrens stets mit zu erörtern, ob und welche gesellschaftlichen Maßnahmen notwendig sind, Eltern und Kindern zu helfen, festgestellte Schwierigkeiten bei ihrer Erziehung und Betreuung zu überwinden. Nach den bisherigen Erklärungen der Parteien liegt es nahe, daß bis zu ihrer Trennung beide den Erziehungsaufgaben gegenüber den zwei Töchtern gerecht geworden sind und eine gute Bindung zu beiden Elternteilen bestanden hat. Es ist aber auch zu berücksichtigen, daß die Töchter erst 372 und 2 Jahre alt waren, als sich der Kläger aus der häuslichen Gemeinschaft löste. In den folgenden Jahren ist dann die Bindung zum Vater annehmbar immer mehr verloren gegangen, da er an ihrer weiteren Erziehung und Betreuung keinen beachtlichen Anteil mehr gehabt haben dürfte. Die Verklagte hat diese Aufgaben erfolgreich allein weiter- 653;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 653 (NJ DDR 1972, S. 653) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 653 (NJ DDR 1972, S. 653)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

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