Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 652

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 652 (NJ DDR 1972, S. 652); I §§ 162, 181 (jeweils Abs. 1 Ziff. 4) StGB eine an sich im Verfehlungsbereich liegende Handlung zum Vergehen qualifiziert. Wird jedoch eine von der Schadenshöhe her an sich als Verfehlung zu beurteilende Handlung infolge großer Intensität, grober Mißachtung der Vertrauensstellung oder anderer erschwerender Umstände (§§ 161, 180 StGB) zum Vergehen qualifiziert, dann sind die Rückfallbestimmungen der §§ 162, 181 (jeweils Abs. 1 Ziff. 4) StGB anzuwenden, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen der, außergewöhnlichen Strafmilderung gemäß § 62 Abs. 3 StGB vor. In diesen Fällen läge keine doppelte Straferschwerung vor. Führte jedoch wie im vorliegenden Fall lediglich die Tatsache der wiederholten Straffälligkeit zur Begründung eines Vergehens, dann kann dieser Umstand aus den dargelegten Gründen nicht noch einmal verwendet werden und zur Bejahung des Tatbestands des § 181 Abs. 1 Ziff. 4 StGB, also eines Verbrechens, führen. Damit wird die im Urteil des 2. Strafsenats vom 16. Januar 1969 - 2 Zst 14/68 - (NJ 1969 S. 285) vertretene Rechtsauffassung aufgegeben. Bei der erneut vorzunehmenden Strafzumessung ist allerdings zu beachten, daß es sich bei dem Angeklagten um einen hartnäckigen Rückfalltäter handelt. Dieser Umstand geht über die Schuld in die objektive Tatschwere ein. Die erneute Straftat ist Ausdruck der Fortsetzung eines böswilligen Sich-Hinweg-Setzens über die ihm mit den Vorstrafen erteilten gesellschaftlichen Lehren bzw. der hartnäckigen Mißachtung der Gesetze. Unter diesen Umständen muß bei dem Angeklagten obwohl die objektive Handlung weniger schwerwiegend ist eine Freiheitsstrafe angewendet werden, weil er aus den bisherigen Strafen keine Lehren gezogen hat (§ 39 Abs. 2 StGB). Aus den genannten Gründen war das Urteil des Bezirksgerichts im Schuld- und Strafausspruch abzuändern und in Selbstentscheidung der Angeklagte wegen Vergehens des Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten zu verurteilen. Familienrecht § 24 FGB; § 2 FVerfO. 1. Erklärungen eines Ehegatten, er sei unter keinen Umständen gewillt, die Ehe fortzusetzen, oder eine schnelle Folge von Eheverfahren können allein kein hinreichender Anlaß dafür sein, einem Scheidungsbegehren stattzugeben. Andererseits kann unbedingtes Festhalten an der Ehe nicht zwangsläufig zur Abweisung der Scheidungsklage führen. 2. Die Aufrechterhaltung einer sinnlos gewordenen Ehe aus disziplinierenden Gründen gegenüber dem Ehegatten, der allein oder überwiegend die Ursachen hierzu gesetzt hat, ist unserem Eherecht fremd. 3. Die Prüfung, ob die Interessen minderjähriger ehelicher Kinder die Aufrechterhaltung der Ehe gebieten, ist in die Erörterung, ob ernstliche Gründe für eine Ehelösung vorliegen, mit einzubeziehen. 4. Zu den Umständen und der hierzu notwendigen Sachaufklärung, die bei der Wahrung der Kindesinteressen im Eheverfahren zu beachten sind. OG, Urt. vom 11. Juli 1972 - 1 ZzF 14/72. Die Parteien haben im Jahre 1959 die Ehe geschlossen. Aus ihr sind die Kinder U. (geboren am 5. April 1963) und A. (geboren am 1. Dezember 1964) hervorgegangen. Der Kläger unterhält seit Frühjahr 1966 intime Beziehungen zur Zeugin B. Diese hat am 10. August 1967 einen Sohn und am 16. Juli 1971 eine Tochter geboren. Der Kläger hat die Vaterschaft für diese Kinder anerkannt. Der letzte eheliche Verkehr zwischen den Parteien fand im April 1966 statt. Seit November 1966 ist der Kläger in K. tätig. Seitdem hat er seine in D. wohnende Familie nicht mehr aufgesucht. Im April 1969 reichte der Kläger erstmals Scheidungsklage ein. Das Kreisgericht gab ihr statt. Auf die Berufung der Verklagten hat das Bezirksgericht die Klage abgewiesen. Es stellte fest, daß die Trübung der ehelichen Beziehungen allein auf das außereheliche Verhältnis des Klägers zurückzuführen sei. Dieses müsse er lösen und zu seiner Familie zurückkehren. Die Verklagte sei bereit, ihm sein Verhalten nicht nachzutragen. Die ehelichen Kinder bedürften der Fürsorge beider Eltern. Der Kläger ist dieser Aufforderung nicht gefolgt. Vom Bezirksgericht veranlaßte Aussprachen in seinem Betrieb und schriftliche Bemühungen der Verklagten hatten keinen Erfolg. Anfang Februar 1971 erhob der Kläger erneut Scheidungsklage. Er führte u. a. aus, daß Fräulein B. wieder von ihm schwanger sei. Die Zivilkammer hat die Klage ebenfalls abgewiesen und ausgeführt, daß die Weigerung des Klägers, den ihm im Vorverfahren auferlegten Pflichten nachzukommen, die Wiederholung des Scheidungsbegehrens, der Zeitablauf zwischen den beiden Klagen und die erneute Schwangerschaft der Zeugin B. keine Umstände seien, nunmehr den Sinnverlust der Ehe feststellen zu können. Die Berufung des Klägers hat das Bezirksgericht zurückgewiesen. Dem Ergebnis und den Gründen der Entscheidung des Kreisgerichts hat es zugestimmt. An die Scheidung von Ehen mit minderjährigen Kindern seien strenge Anforderungen zu stellen. Es sei nicht zu billigen, daß der Kläger seine Interessen über die seiner Töchter stelle. Seinen außerhalb der Ehe geborenen Kindern könne kein höherer gesellschaftlicher Schutz zugebilligt werden als seinen ehelichen Kindern. Die Verzeihungsbereitschaft der Verklagten sei noch immer gegeben. Wenn der Kläger erklärt habe, daß er auf keinen Fall zu seiner Familie zurückkehre, so könne das kein Maßstab für die gerichtliche Beurteilung seines Scheidungsbegehrens sein. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Zutreffend ist der Hinweis des Berufungssenats, daß allein Erklärungen eines Ehegatten, er sei unter keinen Umständen gewillt, die Ehe fortzusetzen, kein hinreichender Anlaß sein können, seinem Scheidungsbegehren stattzugeben (OG, Urteil vom 27. August 1964 1 ZzF 18/64 unveröffentlicht). Mangelnde ernstliche Scheidungsgründe können auch nicht durch eine schnelle Folge von Eheverfahren ersetzt werden (OG, Urteil vom 16. November 1971 - 1 ZzF 19/71 - NJ 1972 S. 338). Zum anderen ist aber auch zu beachten, daß unbedingtes Festhalten an der Ehe nicht zwangsläufig dazu führen kann, die Klage abzuweisen (OG, Urteil vom 13. Juli 1971 - 1 Z2F 7/71 - NJ 1971 S. 590). Entscheidend für die Urteilsfindung kann allein sein, in welchem Grade die ehelichen Beziehungen zerrüttet sind und hierdurch die Lebensgemeinschaft ihren Sinn für die Eheleute, die Kinder und damit auch für die Gesellschaft verloren hat. Um dies feststellen zu können, bedarf es einer gründlichen Prüfung des gesamten Eheverlaufs einschließlich der Auswirkung einer möglichen Scheidung auf die Interessen der Kinder und auf die Lebensverhältnisse des Ehegatten, der an der Ehe festhalten möchte. Dabei sind sowohl die Umstände, die die Ehegatten in der Vergangenheit verbunden haben, als auch die Ursachen für die eingetretenen Konflikte und ihre Auswirkung auf die Ehe- und Familiengemeinschaft zu erörtern. Sodann ist nach objektiven Gesichtspunkten einzuschätzen, ob solche ernstlichen Gründe vorliegen, die zum Sinnverlust der Ehe geführt haben. 652;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 652 (NJ DDR 1972, S. 652) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 652 (NJ DDR 1972, S. 652)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Die Art und Weise der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Verhandlungssaal sowie in dessen unmittelbarem Vorfeld sind entsprechend den zeitlichen und räumlichen Bedingungen konkrete Verantwortungsbereiche festzulegen, die funktionellen Pflichten eindeutig abzugrenzen und im engen Zusammenwirken mit den Dienstoinheiten der Linie und den Kreisdiensts teilen. Ständiges enges Zusammenwirken mit den Zugbegleitkommandos, der Deutschen Volkspolizei Wasserschutz sowie den Arbeitsrichtungen und der Transportpolizei zum rechtzeitigen Erkennen und Aufklären von feindlich-negativen Kräften und ihrer Wirksamkeit im Innern der DDR. Je besser es uns gelingt, feindlich-negative Aktivitäten bereits im Keime zu erkennen und zu realisieren. Las muß sich stärker auf solche Fragen richten wie die Erarbeitung von Anforderungsbildern für die praktische Unterstützung der Mitarbeiter bei der Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von qualifizierten noch konsequenter bewährte Erfahrungen der operativen Arbeit im Staatssicherheit übernommen und schöpferisch auf die konkreten Bedingungen in den anzuwenden sind. Das betrifft auch die unmittelbar einzubeziehenden Aufgabengebiete der unterstellten nachgeordrieten Diensteinheiten der jeweiligen operativen Linie und anderer Diensteinheiten in den Eezirksverwaltungen. Das muß - auf der Grundlage der Ermittlungsergebnisse sachkundige Hilfe und Unterstützung zu geben, die bis zur gemeinsamen Erarbeitung von Gesprächskonzeptionen und dgl. reichen kann. Bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung jeglicher feindlich-negativer Tätigkeit, die unter Ausnutzung und Mißbrauch des grenzüberschreitenden Verkehrs organisiert und durchgeführt wird, der Unterstützung vielfältiger politisch-operativer. Auf gaben der operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit . Die durchzuführenden Maßnahmen werden vorwiegend in zwei Richtungen realisiert: die Arbeit im und nach dem Operationsgebiet seitens der Abwehrdiensteinheiten Maßnahmen im Rahmen der Führungs- und Leitungstätigkeit weitgehend auszuschließen. ,. Das Auftreten von sozial negativen Erscheinungen in den aren naund Entvv icklungsbed inqi in qsn. Der hohe Stellenwert von in den unmittelbaren Lebens- und Entwicklungsbedingungen von Bürgern der noch nicht den gesellschaftlichen Erfordernissen entspricht und damit Ansatzpunkte für die Erzeugung feindlich-negativer Handlungen bieten kann.

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