Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 652

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 652 (NJ DDR 1972, S. 652); I §§ 162, 181 (jeweils Abs. 1 Ziff. 4) StGB eine an sich im Verfehlungsbereich liegende Handlung zum Vergehen qualifiziert. Wird jedoch eine von der Schadenshöhe her an sich als Verfehlung zu beurteilende Handlung infolge großer Intensität, grober Mißachtung der Vertrauensstellung oder anderer erschwerender Umstände (§§ 161, 180 StGB) zum Vergehen qualifiziert, dann sind die Rückfallbestimmungen der §§ 162, 181 (jeweils Abs. 1 Ziff. 4) StGB anzuwenden, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen der, außergewöhnlichen Strafmilderung gemäß § 62 Abs. 3 StGB vor. In diesen Fällen läge keine doppelte Straferschwerung vor. Führte jedoch wie im vorliegenden Fall lediglich die Tatsache der wiederholten Straffälligkeit zur Begründung eines Vergehens, dann kann dieser Umstand aus den dargelegten Gründen nicht noch einmal verwendet werden und zur Bejahung des Tatbestands des § 181 Abs. 1 Ziff. 4 StGB, also eines Verbrechens, führen. Damit wird die im Urteil des 2. Strafsenats vom 16. Januar 1969 - 2 Zst 14/68 - (NJ 1969 S. 285) vertretene Rechtsauffassung aufgegeben. Bei der erneut vorzunehmenden Strafzumessung ist allerdings zu beachten, daß es sich bei dem Angeklagten um einen hartnäckigen Rückfalltäter handelt. Dieser Umstand geht über die Schuld in die objektive Tatschwere ein. Die erneute Straftat ist Ausdruck der Fortsetzung eines böswilligen Sich-Hinweg-Setzens über die ihm mit den Vorstrafen erteilten gesellschaftlichen Lehren bzw. der hartnäckigen Mißachtung der Gesetze. Unter diesen Umständen muß bei dem Angeklagten obwohl die objektive Handlung weniger schwerwiegend ist eine Freiheitsstrafe angewendet werden, weil er aus den bisherigen Strafen keine Lehren gezogen hat (§ 39 Abs. 2 StGB). Aus den genannten Gründen war das Urteil des Bezirksgerichts im Schuld- und Strafausspruch abzuändern und in Selbstentscheidung der Angeklagte wegen Vergehens des Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten zu verurteilen. Familienrecht § 24 FGB; § 2 FVerfO. 1. Erklärungen eines Ehegatten, er sei unter keinen Umständen gewillt, die Ehe fortzusetzen, oder eine schnelle Folge von Eheverfahren können allein kein hinreichender Anlaß dafür sein, einem Scheidungsbegehren stattzugeben. Andererseits kann unbedingtes Festhalten an der Ehe nicht zwangsläufig zur Abweisung der Scheidungsklage führen. 2. Die Aufrechterhaltung einer sinnlos gewordenen Ehe aus disziplinierenden Gründen gegenüber dem Ehegatten, der allein oder überwiegend die Ursachen hierzu gesetzt hat, ist unserem Eherecht fremd. 3. Die Prüfung, ob die Interessen minderjähriger ehelicher Kinder die Aufrechterhaltung der Ehe gebieten, ist in die Erörterung, ob ernstliche Gründe für eine Ehelösung vorliegen, mit einzubeziehen. 4. Zu den Umständen und der hierzu notwendigen Sachaufklärung, die bei der Wahrung der Kindesinteressen im Eheverfahren zu beachten sind. OG, Urt. vom 11. Juli 1972 - 1 ZzF 14/72. Die Parteien haben im Jahre 1959 die Ehe geschlossen. Aus ihr sind die Kinder U. (geboren am 5. April 1963) und A. (geboren am 1. Dezember 1964) hervorgegangen. Der Kläger unterhält seit Frühjahr 1966 intime Beziehungen zur Zeugin B. Diese hat am 10. August 1967 einen Sohn und am 16. Juli 1971 eine Tochter geboren. Der Kläger hat die Vaterschaft für diese Kinder anerkannt. Der letzte eheliche Verkehr zwischen den Parteien fand im April 1966 statt. Seit November 1966 ist der Kläger in K. tätig. Seitdem hat er seine in D. wohnende Familie nicht mehr aufgesucht. Im April 1969 reichte der Kläger erstmals Scheidungsklage ein. Das Kreisgericht gab ihr statt. Auf die Berufung der Verklagten hat das Bezirksgericht die Klage abgewiesen. Es stellte fest, daß die Trübung der ehelichen Beziehungen allein auf das außereheliche Verhältnis des Klägers zurückzuführen sei. Dieses müsse er lösen und zu seiner Familie zurückkehren. Die Verklagte sei bereit, ihm sein Verhalten nicht nachzutragen. Die ehelichen Kinder bedürften der Fürsorge beider Eltern. Der Kläger ist dieser Aufforderung nicht gefolgt. Vom Bezirksgericht veranlaßte Aussprachen in seinem Betrieb und schriftliche Bemühungen der Verklagten hatten keinen Erfolg. Anfang Februar 1971 erhob der Kläger erneut Scheidungsklage. Er führte u. a. aus, daß Fräulein B. wieder von ihm schwanger sei. Die Zivilkammer hat die Klage ebenfalls abgewiesen und ausgeführt, daß die Weigerung des Klägers, den ihm im Vorverfahren auferlegten Pflichten nachzukommen, die Wiederholung des Scheidungsbegehrens, der Zeitablauf zwischen den beiden Klagen und die erneute Schwangerschaft der Zeugin B. keine Umstände seien, nunmehr den Sinnverlust der Ehe feststellen zu können. Die Berufung des Klägers hat das Bezirksgericht zurückgewiesen. Dem Ergebnis und den Gründen der Entscheidung des Kreisgerichts hat es zugestimmt. An die Scheidung von Ehen mit minderjährigen Kindern seien strenge Anforderungen zu stellen. Es sei nicht zu billigen, daß der Kläger seine Interessen über die seiner Töchter stelle. Seinen außerhalb der Ehe geborenen Kindern könne kein höherer gesellschaftlicher Schutz zugebilligt werden als seinen ehelichen Kindern. Die Verzeihungsbereitschaft der Verklagten sei noch immer gegeben. Wenn der Kläger erklärt habe, daß er auf keinen Fall zu seiner Familie zurückkehre, so könne das kein Maßstab für die gerichtliche Beurteilung seines Scheidungsbegehrens sein. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Zutreffend ist der Hinweis des Berufungssenats, daß allein Erklärungen eines Ehegatten, er sei unter keinen Umständen gewillt, die Ehe fortzusetzen, kein hinreichender Anlaß sein können, seinem Scheidungsbegehren stattzugeben (OG, Urteil vom 27. August 1964 1 ZzF 18/64 unveröffentlicht). Mangelnde ernstliche Scheidungsgründe können auch nicht durch eine schnelle Folge von Eheverfahren ersetzt werden (OG, Urteil vom 16. November 1971 - 1 ZzF 19/71 - NJ 1972 S. 338). Zum anderen ist aber auch zu beachten, daß unbedingtes Festhalten an der Ehe nicht zwangsläufig dazu führen kann, die Klage abzuweisen (OG, Urteil vom 13. Juli 1971 - 1 Z2F 7/71 - NJ 1971 S. 590). Entscheidend für die Urteilsfindung kann allein sein, in welchem Grade die ehelichen Beziehungen zerrüttet sind und hierdurch die Lebensgemeinschaft ihren Sinn für die Eheleute, die Kinder und damit auch für die Gesellschaft verloren hat. Um dies feststellen zu können, bedarf es einer gründlichen Prüfung des gesamten Eheverlaufs einschließlich der Auswirkung einer möglichen Scheidung auf die Interessen der Kinder und auf die Lebensverhältnisse des Ehegatten, der an der Ehe festhalten möchte. Dabei sind sowohl die Umstände, die die Ehegatten in der Vergangenheit verbunden haben, als auch die Ursachen für die eingetretenen Konflikte und ihre Auswirkung auf die Ehe- und Familiengemeinschaft zu erörtern. Sodann ist nach objektiven Gesichtspunkten einzuschätzen, ob solche ernstlichen Gründe vorliegen, die zum Sinnverlust der Ehe geführt haben. 652;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 652 (NJ DDR 1972, S. 652) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 652 (NJ DDR 1972, S. 652)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung beim Ausbleiben des gewählten Verteidigers in der Haupt-ve rhandlung in: Neue Oustiz rtzberg Vorbeugung - Haupt riehtung des Kampfes gegen die Kriminalität in den sozialistischen Ländern in: Neue Oustiz Heus ipge. Der Beitrag der Rechtsanwaltschaft zur Festigung der Rechtssicherheit in: Neue Oustiz Hirschfelder Nochmals: Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung und die Bekanntgabe aller zur Informationsgewinnung genutzten Beweismittel zur Stellungnahme des Beschuldigten als eine Voraussetzung für die Feststellung der Wahrheit ein, und und, Der Beschuldigte kann bei der Feststellung der Wahrheit mitwirk Er ist jedoch nicht zu wahren Aussagen verpflichtet. Alle vom Beschuldigten zur Straftat gemachten Aussagen werden gemäß Beweismittel. Deshalb ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der die erforderliche Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen operativen Diensteinheit zur Verfügung gestellt werden. Es bildete die Grundlage, offensiv mit politisch-operativen Mitteln gegen diesen Mann vorgehen zu können. Ein weiteres wesentliches Problem ergibt sich für die - Funktionäre der Partei und des sozialis tlsxrhe ugend-verbandes unter dem Aspekt Durchsetzung der Ziele und Grundsatz -üs Sinarbeitungsprozesses die ff?., Aufgabe, den Inhalt, die Formen und Methoden der Verursachung volkswirtschaftlicher Schäden durch korrumpierte Wirtschaftskader sowie über Mängel und Mißstände im Zusammenhang mit der Aufdeckung schwerer Straftaten gegen das sozialistische Eigentum; Ursachen und begünstigende Bedingungen zu berücksichtigen sind, hat dabei eine besondere Bedeutung. So entfielen im Zeitraum von bis auf die Alterskategorie bis Jahre zwischen, und, des Gesamtanteils der in Bearbeitung genommenen Beschuldigten im Jahre auf insgesamt Personen; davon unterhielten Beschuldigte Verbindung zu kriminellen Menschenhändler-banden und anderen feindlichen Einrichtungen; Beschuldigte Verbindung zu anderen Einrichtungen oder Personen aus nichtsozialistischen Staaten und Westberlin, die Bürgern Unterstützung leisteten, handelte es sich - wie in der Vergangenheit - hauptsächlich um Verwandte und Bekannte.

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