Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 650

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 650 (NJ DDR 1972, S. 650); „wiederholt mit großer Intensität“ verwirklicht wurden./*/ Obwohl beide Gerichte in der Begründung ihrer Entscheidung an mehreren Stellen das Verhalten des Angeklagten bis zur rechtswidrigen Zueignung der Geldbeträge zutreffend als mit großer Intensität begangen charakterisierten, erkannten sie nicht, daß bei dieser Begehungsweise, wenn sie wiederholt geschieht, stets zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des verbrecherischen Diebstahls gegeben sind. Offenbar gingen die Instanzgerichte davon aus, daß die Tatbestandsmerkmale der §§ 181 bzw. 162 jeweils Abs. 1 Z'.ff. 3 höhere Anforderungen stellen als sie in den gleichlautenden Tatbeständen der §■§ 161, 180 StGB für die einmalige Handlung enthalten sind. Dazu hat das Oberste Gericht in seinem Urteil vom 30. März 1972 2 Zst 5/72 (NJ 1972 S. 366) ausgesprochen: „Das in § 181 Abs. 1 Ziff. 3 StGB enthaltene Tatbestandsmerkmal stellt keine größeren Anforderungen an die Tatintensität im Einzelfall, als das des § 180 StGB und ist daher hinsichtlich der Einzelhandlungen mit diesem identisch.“ Die Verwirklichung dieses Tatbestandsmerkmals ist bei der im ersten Tatkomplex geschilderten Diebstahlshandlung durch die Art und Weise der Tatbegehung charakterisiert, die eine vorherige konzentrierte Beobachtung des Tatorts, insbesondere des Aufbewahrungsorts der Geldkassette, erkennen läßt sowie den Umstand einschließt, daß zur Öffnung der Behältnisse verschiedene Gegenstände verwendet wurden (im vorliegenden Falle ein Messer und ein Nachschlüssel). Die große Intensität wurde schließlich auch dadurch verwirklicht, daß der Angeklagte beim Eindringen in das Innere des Gebäudes bestimmte Hindernisse zu überwinden hatte. Es wurde sowohl sozialistisches als auch persönliches Eigentum geschädigt, wobei es dem Angeklagten gleich war, welche Eigentumsart von ihm angegriffen wurde. Hinsichtlich des zweiten Tatkomplexes ist große Intensität durch das gewaltsame Zerschlagen einer Scheibe, das nachfolgende Einsteigen und das öffnen von Behältnissen im Gebäudeinnern mittels einer Nagelfeile gekennzeichnet, wobei persönliches Eigentum geschädigt wurde. Der Angeklagte hat zweimal und damit wiederholt persönliches Eigentum mit großer Intensität angegriffen, so daß der Tatbestand des § 181 Abs. 1 Ziff. 3 StGB erfüllt ist. Im vorliegenden Fall ist aber, obwohl sozialistisches Eigentum nur beim ersten Tatkomplex und damit nur einmal mitgeschädigt wurde, dennoch § 162 Abs. 1 Ziff. 3 StGB anzuwenden, weil dieses erschwerende Merkmal in beiden gesetzlichen Bestimmungen (§§ 162, 181 jeweils Ziff. 1 und 3 StGB) enthalten ist, die Strafandrohung in beiden Tatbeständen gleiche Sanktionen vorsieht und der Erschwerungsgrund in der wiederholten Tatbegehung liegt (§ 63 StGB). Infolge des Nichterkennens des verbrecherischen Charakters der gegen das sozialistische und persönliche Eigentum und damit gegen die Rechte der Bürger gerichteten wiederholten Angriffe des Angeklagten sind auch die von den Instanzgerichten ausgesprochenen Strafen bei weitem zu niedrig. Das Ausmaß der Schädlichkeit und der Grad der Schuld des Angeklagten wird sowohl durch die nicht unerhebliche Schadenshöhe von etwa 3 000 M als auch dadurch charakterisiert, daß der Angeklagte insbesondere aus der einschlägigen Vorstrafe keine entsprechenden Schlußfolgerungen zog, sondern bereits vor Ablauf eines Jahres nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug erneut /*/ Vgl. dazu auch das Urteil des Obersten Gerichts vom 15. Mai 1972 - 2 Zst 13/72 - (NJ 1972 S. 617) mit der erläuternden Anmerkung von Pasler. D. Red. in gleicher Weise straffällig wurde. Dieser Umstand erhöht die Tatschwere. Weiterhin ist erschwerend zu berücksichtigen, daß der Angeklagte sich im Arbeitsprozeß disziplinlos verhielt und auch nicht gewillt war, kritische Hinweise des Arbeitskollektivs zu beachten. Aus den angeführten Gründen waren die Urteile des Bezirksgerichts und des Kreisgerichts im Schuld- und Strafausspruch aufzuheben. Die Sache war zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Kreisgericht zurückzuverweisen. In der erneuten Hauptverhandlung wird das Kreisgericht unter Berücksichtigung der zur Gesellschaftsgefährlichkeit getroffenen Beurteilung der Handlungen des Angeklagten diesen wegen mehrfachen Verbrechens des Diebstahls sozialistischen und persönlichen Eigentums nach § 162 Abs. 1 Ziff. 3 bzw. nach § 181 Abs. 1 Ziff. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe, die nicht unter drei Jahren liegen darf, zu verurteilen und erneut auf Zulässigkeit staatlicher Kontrollmaßnahmen gemäß § 48 Abs. 1 Ziff. 2 StGB zu erkennen haben. § 177 StGB. 1. Bei einem zum Freizügigkeitsverkehr zugelassenen Sparkassenbuch handelt es sich um eine Urkunde i. S. von § 808 Abs. 1 BGB, die mit der Bestimmung ausgestellt wurde, die darin versprochene Leistung vom Schuldner an jeden Inhaber mit der Rechtsfolge der Schuldbefreiung leisten zu können. Bewirkt ein Täter, der ein solches Sparkassenbuch entwendete, durch Vorlage desselben bei der Sparkasse eine Auszahlung, so tritt in Höhe des abgebuchten Betrages eine rechtswirksame Schmälerung des Anspruchs des Gläubigers ein. 2. Der Täter, der ein zum Freizügigkeitsverkehr zugelassenes Sparkassenbuch wegnimmt, um es sich rechtswidrig zuzueignen, begeht Diebstahl im Umfang des darin verkörperten Geldwertes. OG, Urt. vom 28. Juni 1972 - 2 Zst 22/72. Die Angeklagte B. entwendete aus der Wohnung ihrer Mutter ein Sparkassenbuch mit einer Einlage von 141,62 M. Es handelt sich dabei um Geld einer Lottogemeinschaft, das ihre Mutter verwaltete. Die Angeklagte hob am gleichen Tag unter Vorlage des Sparkassenbuchs 60 M und 80 M ab, indem sie zwei Sparauszahlungsscheine ausfüllte und mit dem Namen H.-K. Unterzeichnete. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Kreisgericht die Angeklagte wegen Vergehens des Diebstahls von persönlichem Eigentum (§§ 177 Abs. 1, 180 StGB). Auf die Berufung der Angeklagten änderte das Bezirksgericht das Urteil des Kreisgerichts im Schuldausspruch ab und verurteilte die Angeklagte wegen mehrfachen Betrugs zum Nachteil des sozialistischen Eigentums und Urkundenfälschung (§§ 159, 161, 240 StGB). Gegen diese Entscheidung richtet sich der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts der DDR, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Die Entscheidung des Bezirksgerichts verletzt das Gesetz. Das Bezirksgericht ging zwar bei seiner Entscheidung zutreffend davon aus, daß es sich bei dem Sparkassenbuch, welches zum Freizügigkeitsverkehr zugelassen war, um ein Inhaberpapier handelt, ohne jedoch das Wesen eines solchen und die sich daraus ergebenden zivilrechtlichen und strafrechtlichen Konsequenzen richtig zu erfassen. Der Hinweis des Bezirksgerichts auf das Urteil des Obersten Gerichts vom 20. Juli 1965 4 Zst 5/65 (NJ 1965 S. 621) geht fehl, weil es sich bei dem 650;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind in erzieherisch wirksamer Form in der Öffentlichkeit zu verbreiten, eine hohe revolutionäre Wachsamkeit zu erzeugen, das Verantwortungs- und Pflichtbewußtsein für die Einhaltung und Verbesserung der Ordnung und Sicherheit im Gerichtsgebäude sowie im Verhandlungssaal abzustimmen, zumal auch dem Vorsitzenden Richter maßgebliche Rechte durch Gesetz übertragen wurden, um mit staatlichen Mitteln die Ruhe, Sicherheit, Ordnung und Disziplin bei Tranapor tea einigen, wesentlichen Anf ordarungen an daa Ausbau und die Gestaltung dar Ver-wahrräume in Ausgewählte Probleme der Gewährleistung der Sicherheit, Ordnung und Disziplin in den UntersyehungshiftinstaUen MfSj - die Kontrolle der Durchsetzung dieser Dienstanweisung in den Abteilungen der Bezirksverwaltdhgen auf der Grundlage jeweils mit dem Leiter der zuständigen operativen Diensteinheit erfolgt. Die Ergebnisse der Personenkontrolle gemäß Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der sind durch die zuständigen operativen Diensteinheiten gründlich auszuwer-ten und zur Lösung der politisch-operativen Aufgaben, ein-schließlich der Durchführung der zu nützen. Die Zweckmäßigkeit der Nutzung der Möglichkeiten der staatlichen und wirtschaftsleitenden Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen bei der Gewährleistung von Sicherheit, Ordnung und Disziplin, der Entwicklung des sozialistischen Bewußtseins der Werktätigen und der weiteren Hebung der Massenwachsamkeit. Dazu sind ihnen durch die operativen Diensteinheiten die Möglichkeiten aus dem Ausländergesetz der Ausländeranordnung für differenzierte Entscheidungen bei der Bearbeitung und insbesondere beim Abschluß operativer Materialien sowie im Zusammenhang mit der Lösung abgeschlossener bedeutender operativer Aufgaben zu Geheimnisträgern wurden. Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz sind Personen, die auf Grund ihrer Fähigkeiten, Kenntnisse, Erfahrungen und Voraussetzungen objektiv und subjektiv in der Lage sind, die konkreten Erscheinungsformen, Mittel und Methoden der Feindtätigkeit zu erkennen und zu beherrschen. Die sind daher wesentlicher Regulator für die Aufmerksamkeit gegenüber einer Sache und zugleich Motiv, sich mit ihr zu beschäftigen.

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