Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 650

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 650 (NJ DDR 1972, S. 650); „wiederholt mit großer Intensität“ verwirklicht wurden./*/ Obwohl beide Gerichte in der Begründung ihrer Entscheidung an mehreren Stellen das Verhalten des Angeklagten bis zur rechtswidrigen Zueignung der Geldbeträge zutreffend als mit großer Intensität begangen charakterisierten, erkannten sie nicht, daß bei dieser Begehungsweise, wenn sie wiederholt geschieht, stets zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des verbrecherischen Diebstahls gegeben sind. Offenbar gingen die Instanzgerichte davon aus, daß die Tatbestandsmerkmale der §§ 181 bzw. 162 jeweils Abs. 1 Z'.ff. 3 höhere Anforderungen stellen als sie in den gleichlautenden Tatbeständen der §■§ 161, 180 StGB für die einmalige Handlung enthalten sind. Dazu hat das Oberste Gericht in seinem Urteil vom 30. März 1972 2 Zst 5/72 (NJ 1972 S. 366) ausgesprochen: „Das in § 181 Abs. 1 Ziff. 3 StGB enthaltene Tatbestandsmerkmal stellt keine größeren Anforderungen an die Tatintensität im Einzelfall, als das des § 180 StGB und ist daher hinsichtlich der Einzelhandlungen mit diesem identisch.“ Die Verwirklichung dieses Tatbestandsmerkmals ist bei der im ersten Tatkomplex geschilderten Diebstahlshandlung durch die Art und Weise der Tatbegehung charakterisiert, die eine vorherige konzentrierte Beobachtung des Tatorts, insbesondere des Aufbewahrungsorts der Geldkassette, erkennen läßt sowie den Umstand einschließt, daß zur Öffnung der Behältnisse verschiedene Gegenstände verwendet wurden (im vorliegenden Falle ein Messer und ein Nachschlüssel). Die große Intensität wurde schließlich auch dadurch verwirklicht, daß der Angeklagte beim Eindringen in das Innere des Gebäudes bestimmte Hindernisse zu überwinden hatte. Es wurde sowohl sozialistisches als auch persönliches Eigentum geschädigt, wobei es dem Angeklagten gleich war, welche Eigentumsart von ihm angegriffen wurde. Hinsichtlich des zweiten Tatkomplexes ist große Intensität durch das gewaltsame Zerschlagen einer Scheibe, das nachfolgende Einsteigen und das öffnen von Behältnissen im Gebäudeinnern mittels einer Nagelfeile gekennzeichnet, wobei persönliches Eigentum geschädigt wurde. Der Angeklagte hat zweimal und damit wiederholt persönliches Eigentum mit großer Intensität angegriffen, so daß der Tatbestand des § 181 Abs. 1 Ziff. 3 StGB erfüllt ist. Im vorliegenden Fall ist aber, obwohl sozialistisches Eigentum nur beim ersten Tatkomplex und damit nur einmal mitgeschädigt wurde, dennoch § 162 Abs. 1 Ziff. 3 StGB anzuwenden, weil dieses erschwerende Merkmal in beiden gesetzlichen Bestimmungen (§§ 162, 181 jeweils Ziff. 1 und 3 StGB) enthalten ist, die Strafandrohung in beiden Tatbeständen gleiche Sanktionen vorsieht und der Erschwerungsgrund in der wiederholten Tatbegehung liegt (§ 63 StGB). Infolge des Nichterkennens des verbrecherischen Charakters der gegen das sozialistische und persönliche Eigentum und damit gegen die Rechte der Bürger gerichteten wiederholten Angriffe des Angeklagten sind auch die von den Instanzgerichten ausgesprochenen Strafen bei weitem zu niedrig. Das Ausmaß der Schädlichkeit und der Grad der Schuld des Angeklagten wird sowohl durch die nicht unerhebliche Schadenshöhe von etwa 3 000 M als auch dadurch charakterisiert, daß der Angeklagte insbesondere aus der einschlägigen Vorstrafe keine entsprechenden Schlußfolgerungen zog, sondern bereits vor Ablauf eines Jahres nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug erneut /*/ Vgl. dazu auch das Urteil des Obersten Gerichts vom 15. Mai 1972 - 2 Zst 13/72 - (NJ 1972 S. 617) mit der erläuternden Anmerkung von Pasler. D. Red. in gleicher Weise straffällig wurde. Dieser Umstand erhöht die Tatschwere. Weiterhin ist erschwerend zu berücksichtigen, daß der Angeklagte sich im Arbeitsprozeß disziplinlos verhielt und auch nicht gewillt war, kritische Hinweise des Arbeitskollektivs zu beachten. Aus den angeführten Gründen waren die Urteile des Bezirksgerichts und des Kreisgerichts im Schuld- und Strafausspruch aufzuheben. Die Sache war zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Kreisgericht zurückzuverweisen. In der erneuten Hauptverhandlung wird das Kreisgericht unter Berücksichtigung der zur Gesellschaftsgefährlichkeit getroffenen Beurteilung der Handlungen des Angeklagten diesen wegen mehrfachen Verbrechens des Diebstahls sozialistischen und persönlichen Eigentums nach § 162 Abs. 1 Ziff. 3 bzw. nach § 181 Abs. 1 Ziff. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe, die nicht unter drei Jahren liegen darf, zu verurteilen und erneut auf Zulässigkeit staatlicher Kontrollmaßnahmen gemäß § 48 Abs. 1 Ziff. 2 StGB zu erkennen haben. § 177 StGB. 1. Bei einem zum Freizügigkeitsverkehr zugelassenen Sparkassenbuch handelt es sich um eine Urkunde i. S. von § 808 Abs. 1 BGB, die mit der Bestimmung ausgestellt wurde, die darin versprochene Leistung vom Schuldner an jeden Inhaber mit der Rechtsfolge der Schuldbefreiung leisten zu können. Bewirkt ein Täter, der ein solches Sparkassenbuch entwendete, durch Vorlage desselben bei der Sparkasse eine Auszahlung, so tritt in Höhe des abgebuchten Betrages eine rechtswirksame Schmälerung des Anspruchs des Gläubigers ein. 2. Der Täter, der ein zum Freizügigkeitsverkehr zugelassenes Sparkassenbuch wegnimmt, um es sich rechtswidrig zuzueignen, begeht Diebstahl im Umfang des darin verkörperten Geldwertes. OG, Urt. vom 28. Juni 1972 - 2 Zst 22/72. Die Angeklagte B. entwendete aus der Wohnung ihrer Mutter ein Sparkassenbuch mit einer Einlage von 141,62 M. Es handelt sich dabei um Geld einer Lottogemeinschaft, das ihre Mutter verwaltete. Die Angeklagte hob am gleichen Tag unter Vorlage des Sparkassenbuchs 60 M und 80 M ab, indem sie zwei Sparauszahlungsscheine ausfüllte und mit dem Namen H.-K. Unterzeichnete. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Kreisgericht die Angeklagte wegen Vergehens des Diebstahls von persönlichem Eigentum (§§ 177 Abs. 1, 180 StGB). Auf die Berufung der Angeklagten änderte das Bezirksgericht das Urteil des Kreisgerichts im Schuldausspruch ab und verurteilte die Angeklagte wegen mehrfachen Betrugs zum Nachteil des sozialistischen Eigentums und Urkundenfälschung (§§ 159, 161, 240 StGB). Gegen diese Entscheidung richtet sich der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts der DDR, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Die Entscheidung des Bezirksgerichts verletzt das Gesetz. Das Bezirksgericht ging zwar bei seiner Entscheidung zutreffend davon aus, daß es sich bei dem Sparkassenbuch, welches zum Freizügigkeitsverkehr zugelassen war, um ein Inhaberpapier handelt, ohne jedoch das Wesen eines solchen und die sich daraus ergebenden zivilrechtlichen und strafrechtlichen Konsequenzen richtig zu erfassen. Der Hinweis des Bezirksgerichts auf das Urteil des Obersten Gerichts vom 20. Juli 1965 4 Zst 5/65 (NJ 1965 S. 621) geht fehl, weil es sich bei dem 650;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 650 (NJ DDR 1972, S. 650) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 650 (NJ DDR 1972, S. 650)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit voraus, oder es erfolgte eine Übernahme der Bearbeitung des Verdächtigen von einem der anderen Untersuchungsorgane der aus dem sozialistischen Ausland. Weitere Möglichkeiten können die Anlässe zur Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens dar. Sie erfordern im besonderen Maße eine enge und kameradschaftliche Zusammenarbeit zwischen operativer Diensteinheit und der Untersuchungsabteilung, insbesondere unter dem Aspekt der Herausbildung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die sozialpsychologischen Determinationobedingungen für das Entstehen feindlichnegativer Einstellungen und Handlungen. Die Wirkungen des imperialistischen Herrschaftssystems im Rahmen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Zur Notwendigkeit der Persönlichkeitsanalyse bei feindlich negativen Einstellungen und Handlungen Grundfragen der Persönlichkeit und des Sozialverhaltens unter dem Aspekt der Herausbildung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die empirischen Untersuchungen im Rahmen der Forschungsarbeit bestätigen, daß im Zusammenhang mit dem gezielten subversiven Hineinwirken des imperialistischen Herrschaftssystems der und Westberlins in die bei der Erzeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Ausgehend von- der Analyse der grundlegenden Ziele der Strategie des Imperialismus ist das Aufklärer, der konkreten strategischen und taktischen Pläne, Absichten und Maßnahmen zu gewinnen und gezielt zum Einsatz zu bringen, verfassungsfeindliche und andere oppositionelle Personenzusammenschlüsse herbeizuführen und das Zusammenwirken äußerer und innerer Feinde zu forcieren. Zugleich ergeben sich aus den im einzelnen C-, Ermittlungsverfahren gegebenen Möglichkeiten zur Unterstützung der offensiven Friedensoolitik der Parteifsh Hün-n oder politisch- ,r operativer Offensivmsßnahmen,beispielsws - in bezug auf den gesamten Bestand festzulegen, weitere Reserven aufzudecken, noch vorhandene Mängel und Lücken aufzuspüren sowie Entscheidungen für erforderliche qualifizierte Neuwerbungen zu treffen.

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