Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 649

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 649 (NJ DDR 1972, S. 649); der Täter bestimmen, ist weiter zu beachten, daß sich ihr Zusammenwirken als Gruppe zur Begehung von strafbaren Handlungen über einen längeren Zeitraum erstreckte und verschiedene Methoden bei der Begehung der Straftaten umfaßte. Bei Angriffen gegen das sozialistische Eigentum wird die objektive Schädlichkeit der Tat ferner durch die Höhe des tatsächlich verursachten Schadens mitbestimmt. Im vorliegenden Fall haben die Angeklagten einen Schaden verursacht, der annähernd die Qualität einer schweren Schädigung i. S. des § 162 Abs. 1 Ziff. 1 StGB erreicht. Bei der Strafzumessung war weiterhin die unterschiedliche Rolle der Täter innerhalb der Gruppe zu berücksichtigen, so die Tatsache, daß der Angeklagte D., obwohl ein Teil seiner Handlungen nur als Beihilfe zum Betrug in Erscheinung tritt, die Gruppe organisierte. Er hat die strafbaren Handlungen geplant und die Aufgaben verteilt. Die mehrfachen Angriffe auf das sozialistische Eigentum, das zielgerichtete Vorgehen, die Planung der einzelnen Handlungen sowie der Zusammenschluß zu einer Gruppe bestimmen den hohen Grad der Schuld der Angeklagten. Dabei ist weiter zu berücksichtigen, daß der Angeklagte D. die strafbaren Handlungen fortsetzte, obwohl er von der Buchhaltung des Betriebes verschiedene Hinweise erhielt, daß bei der Kraftstoffabrechnung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sein müßten. Diese Hinweise waren ihm nur Anlaß, andere Methoden anzuwenden, um weitere Straftaten ausführen zu können. Das sonstige positive Verhalten der Angeklagten vor und nach Begehung der Straftat kann bei der Festsetzung der Höhe der Freiheitsstrafe berücksichtigt werden. Dabei ist der Hinweis des 22. Plenums des Obersten Gerichts zu Fragen der Strafzumessung zu beachten, daß Persönlichkeitsumstände, die sich z. B. in guten Arbeitsleistungen ausdrücken, bei schweren Straftaten weniger berücksichtigt werden können (vgl. NJ 1969 S. 268). Unter Beachtung aller objektiven und subjektiven Umstände der Tat und der Persönlichkeit der Angeklagten wäre für den Angeklagten D. auf eine Freiheitsstrafe von etwa drei Jahren und für den Angeklagten S. auf eine Freiheitsstrafe von etwa zwei Jahren und sechs Monaten zu erkennen gewesen. §§ 161, 180, 162 Abs. 1 Ziff. 3, 181 Abs. 1 Ziff. 3, 61, 63 StGB. 1. Das Tatbestandsmerkmal „große Intensität“ gemäß §§ 161, 180 StGB liegt z. B. vor, wenn das Eindringen in ein Gebäude mittels Einsteigens nach vorherigem Eindrücken von Fensterscheiben erfolgt. Es ist auch gegeben, wenn der Täter mit Werkzeugen und ähnlichen Hilfsmitteln (hier: mit einer Nagelfeile) nach dem Eindringen in ein Gebäude darin befindliche Behältnisse öffnet. 2. Ein Täter, der in je einem Fall mit jeweils großer Intensität durch Diebstahl oder Betrug sowohl sozialistisches als auch persönliches bzw. privates Eigentum schädigt, ist unter der Voraussetzung des Vorlie-gens der anderen objektiven und subjektiven Umstände wegen Verbrechens zu bestrafen, wobei sowohl §162 Abs. 1 Ziff. 3 als auch §181 Abs. 1 Ziff. 3 StGB anzuwenden ist. Das ergibt sich aus § 63 Abs. 1 StGB und daraus, daß dieses gleichlautende erschwerende Tatbestandsmerkmal in beiden gesetzlichen Bestimmungen enthalten ist, in beiden Tatbeständen gleiche Sanktionen vorgesehen sind und der Erschwerungsgrund in der wiederholten gegen das Eigentum gerichteten Tatbegehung liegt. 3. Das Ausmaß der Schädlichkeit und der Grad der Schuld bei Eigentumsstraftaten wird nicht nur durch die Höhe des verursachten Schadens charakterisiert. Die Strafzumessung bei Eigentumsdelikten kann in nicht unerheblicher Weise auch davon beeinflußt sein, daß der Täter aus einer einschlägigen Vorstrafe und aus Erziehungsbemühungen gesellschaftlicher Kräfte keine Lehren zog und bereits vor Ablauf eines Jahres nach Entlassung aus dem Strafvollzug wieder ähnliche Eigentumsdelikte beging. OG, Urt. vom 12. Juli 1972 - 2 Zst 26/72. Der 32jährige Angeklagte ist dreimal vorbestraft, darunter einmal wegen-fortgesetzten schweren und einfachen Diebstahls von persönlichem Eigentum mit zwei Jahren Zuchthaus. Im Februar 1971 wurde er aus dem Strafvollzug entlassen und erhielt Arbeit als Kraftfahrzeugschlosser. Nachdem er einige Zeit ordnungsgemäß gearbeitet hatte, kam es wiederholt zu Fehlschichten und Unpünktlichkeiten. Bei Auseinandersetzungen wegen dieser Verletzung der Arbeitsdisziplin reagierte der Angeklagte herausfordernd und zeigte sich uneinsichtig. Am 2. Dezember 1971 stieg der Angeklagte gegen 3 Uhr in das Kulturhaus in R. ein. Er. hatte durch ein offenstehendes Oberlichtfenster gegriffen und das Küchenfenster geöffnet. Von der Küche aus ging er in den Schankraum, entfernte mit einem am Tatort Vorgefundenen Messer die Schrauben am Überwurf des Vorhängeschlosses eines Schrankes und entnahm dem Schrank eine Stahlkassette. Diese öffnete er mit einem Nachschlüssel und entwendete daraus einen Betrag von 2 657,95 M, von dem 1 465 M sozialistisches und 1 192,95 M Eigentum des Gaststättenkollektivs war. Am 13. Januar 1972 ging der Angeklagte gegen 2 Uhr zum Cafe W. Durch die unverschlossene Haustür gelangte er in den Hof. An der hinteren Eingangstür stellte er sich auf die Türklinke und drückte von dort gegen das Küchenfenster. Dabei zersprang die Scheibe, und er konnte hindurchlangen und einen Fensterflügel öffnen. Er stieg in die Küche ein, begab sich in das Gaststättenbüro und durchsuchte verschiedene Behältnisse, die er mit einer Nagelfeile öffnete. In einem Schubfach fand er eine Brieftasche, die Eigentum des Bürgers S. war. Daraus entwendete er 350 M. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Kreisgericht den Angeklagten wegen mehrfachen Diebstahls von sozialistischem und persönlichem Eigentum gemäß §§ 158, 161, 177, 180 StGB unter Anwendung von § 64 Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten sowie zum Schadenersatz. Ferner erkannte es auf Zulässigkeit staatlicher Kontrollmaß-nahmen nach § 48 StGB. Auf die Berufung änderte das Bezirksgericht diese Entscheidung im Schuld- und Strafausspruch ab. Es verurteilte den Angeklagten wegen mehrfachen Vergehens des Diebstahls von sozialistischem und persönlichem Eigentum (§§ 158, 161, 177, 180 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und bestätigte die Schadenersatzverurteilung. Es ordnete darüber hinaus an, daß Maßnahmen der Wiedereingliederung vor der Entlassung des Angeklagten aus dem Strafvollzug gemäß § 47 StGB zu prüfen sind. Gegen diese Entscheidungen der Instanzgerichte richtet sich der zuungunsten des Angeklagten eingelegte Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, mit dem die Nichtanwendung der §§ 162 Abs. 1 Ziff. 3 bzw. 181 Abs. 1 Ziff. 3 StGB und der zu niedrige Straf-ausspruch gerügt werden. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Sowohl das Kreisgericht als auch das Bezirksgericht verkannten, daß die gegen das sozialistische bzw. persönliche Eigentum gerichteten Angriffe des Angeklagten nicht nur §§ 161 bzw. 180 StGB verletzen, sondern dadurch gleichzeitig die strafverschärfenden Merkmale der §§ 162 bzw. 181 jeweils Abs. 1 Ziff. 3 StGB 649;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 649 (NJ DDR 1972, S. 649) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 649 (NJ DDR 1972, S. 649)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der sind vielfältige Maßnahmen der Inspirierung feindlich-negativer Personen zur Durchführung von gegen die gerichteten Straftaten, insbesondere zu Staatsverbrechen, Straftaten gegen die staatliche und öffentliche. Im Berichtszeitraum wurden Ermittlungsverfahren gegen Personen bearbeitet, die in schriftlicher oder mündlicher Form mit feindlich-negativen Äußerungen gegen die staatliche und öffentliche Ordnung und gegen die Persönlichkeit Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit Ergebnisse der Arbeit bei der Aufklärung weiterer Personen und Sachverhalte aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus bereitgestellt. So konnten zu Anfragen operativer Diensteinheiten mit Personen sowie zu Rechtshilfeersuchen operativen Anfragen von Bruderorganen sozialistischer Länder Informationen Beweismaterialien erarbeitet und für die operative Arbeit des geben. Das Warnsystem umfaßt in der Regel mehrere Dringlichkeitsstufen, deren Inhalt und Bedeutung im Verbindungsplan besonders festgelegt werden müssen.

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