Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 648

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 648 (NJ DDR 1972, S. 648); Aus den Gründen: Die Sachverhaltsfeststellungen der Instanzgerichte werden vom Kassationsantrag nicht; angegriffen. Es ist daher von diesen Feststellungen auszugehen. Das Kreisgericht hat die Manipulation der Angeklagten D. und S. mit den Tankschecks und den von den Tankstellen verschafften Blankoquittungen fehlerhaft als gemeinschaftlich begangenen Betrug zum Nachteil des sozialistischen Eigentums beurteilt. Das Bezirksgericht hat in seinem Urteil bereits zutreffend darauf hingewiesen, daß das Gericht bei der Beteiligung mehrerer Personen an einer Straftat verpflichtet ist, deren wechselseitige Beziehungen und den konkreten Tatbeitrag jedes einzelnen zu untersuchen, da nur auf dieser Grundlage eine richtige Beurteilung und die zutreffende Einschätzung der Gesellschaftswidrigkeit bzw. Gesellschaftsgefährlichkeit der gesamten Tat wie auch des einzelnen Tatbeitrags möglich ist. Dem Bezirksgericht ist auch darin beizupflichten, daß die Handlungen des Angeklagten D. nicht als in Mittäterschaft begangener Betrug beurteilt werden dürfen. Dieser Angeklagte hat die Tankschecks des VE Kombinats L. lediglich mit seinem Namen unterschrieben und sie sodann dem Angeklagten S. übergeben; damit wurde aber noch nicht die Täuschungshandlung begonnen und auch noch keine Vermögensverfügung veranlaßt und kein Vermögensschaden verursacht. Erst nachdem der Angeklagte S. die angeblich getankte Menge Kraftstoff in den Tankschecks eingetragen und diese Schecks den Tankwarten übergeben hatte, war alles getan, um das VE Kombinat L. über die tatsächliche Rechtslage zu täuschen und zu einer Vermögensverfügung zum Nachteil des sozialistischen Eigentums zu veranlassen. Richtig hat das Bezirksgericht demnach festgestellt, daß die Handlungen des Angeklagten D. insoweit als Beihilfe zum Betrug zum Nachteil sozialistischen Eigentums zu beurteilen sind. Das Kreisgericht hat weiterhin nicht erkannt, daß die von den Angeklagten gemeinsam begangenen Straftaten von ihnen als Organisator und Beteiligter einer Gruppe ausgeführt wurden und demnach als verbrecherischer Betrug zum Nachteil sozialistischen Eigentums, hinsichtlich des Angeklagten D. zum Teil in Tateinheit mit Urkundenfälschung, rechtlich zu beurteilen waren. Das Bezirksgericht hat den Schuldausspruch hinsichtlich des Angeklagten D. insoweit bereits korrigiert. § 162 Abs. 1 Ziff. 2 StGB erfaßt die Täter, die sich unter Ausnutzung ihrer beruflichen Tätigkeit oder zur wiederholten Begehung von Diebstahl oder Betrug zusammengeschlossen haben. Subjektives Grundelement dieses Zusammenschlusses ist die gezielt angestrebte erhöhte Realisierungs- und Nutzenserwartung hinsichtlich der begonnenen oder bereits ausgeführten und der weiterhin vorgesehenen Straftaten gegen das Eigentum. Die Täter knüpfen bei diesen Delikten an die berufsbedingten Möglichkeiten der wirksamen kriminellen Kooperation an, deren Kenntnis ebenso ausgenutzt werden soll wie der Erfahrungsgewinn der Gruppenmitglieder und die zunehmende Organisiertheit des gemeinsamen kriminellen Vorgehens. Bei diesen Straftaten erfolgt der Zusammenschluß somit nach ganz bestimmten, einkalkulierten Gesichtspunkten. Das setzt bei Eigentumsdelikten in der Regel voraus, daß sich die Mitglieder einer solchen Gruppe verständigen und zumeist nach einem bestimmten Plan vergehen. Zur Verwirklichung der Tatbestandsmäßigkeit des § 162 Abs. 1 Ziff. 2 StGB ist es deshalb auch nicht ausreichend, nur den Zusammenschluß zur kriminellen Gruppe zu begründen, sondern es muß nachgewiesen und festgestellt werden, welchen konkreten Beitrag der einzelne an der jeweiligen gruppenweisen Ausführung der Tat leistete (vgl. OG, Urteil vom 12. März 1971 - 2 Ust 4/71 - OGSt Bd. 12 S. 192; NJ 1971 S. 430). Die Angeklagten haben sich unter Ausnutzung der beruflichen Möglichkeiten zur wiederholten Begehung von Tankschecks- und Quittungsmanipulationen zum Nachteil von sozialistischem Eigentum zusammengeschlossen, entsprechend der getroffenen Verabredung die Straftaten durchgeführt und dem VE Kombinat L. einen erheblichen Schaden von etwa 6 000 M zugefügt. Der Angeklagte D. hat sich als Organisator hervorgetan, weil die Initiative sowohl bei der Verabredung zur Begehung gemeinsamer Straftaten als auch bei ihrer Durchführung von ihm ausging. Er zeigte dem Angeklagten S. die konkreten Möglichkeiten für die zu begehenden Straftaten auf und bestimmte zumeist, wann und wie oft Tankschecks gegen Bargeld einzulösen bzw. Blankoquittungen zum Zwecke der Täuschung des VE Kombinats L. von der Tankstelle zu beschaffen sind. Die rechtliche Beurteilung der strafbaren Handlungen als Gruppenstraftat schließt nicht die unterschiedliche Beteiligung der Täter bei den einzelnen Straftaten als Mittäter oder Gehilfe aus. Beteiligte sind nicht nur die Mittäter, sondern auch die zur Gruppe gehörenden Gehilfen. Das Kreisgericht hätte deshalb beide Angeklagten wegen verbrecherischen Betrugs zum Nachteil sozialistischen Eigentums gemäß § 162 Abs. 1 Ziff. 2 StGB unter Berücksichtigung der vom Angeklagten D. teilweise tateinheitlich begangenen Urkundenfälschung verurteilen müssen. Das Bezirksgericht hat den Schuldausspruch hinsichtlich des Angeklagten D. bereits korrigiert. Die von dem Angeklagten S. allein vorgenommenen Handlungen sind als mehrfaches Vergehen des Betrugs zum Nachteil des sozialistischen Eigentums gemäß §§ 159, 161 StGB rechtlich zu beurteilen. Auf der Grundlage der fehlerhaften rechtlichen Subsumtion ist das Kreisgericht zu einer gröblich unrichtigen Entscheidung über Strafart und Strafmaß gekommen. Das Bezirksgericht war im Rechtsmittelverfahren auf Grund des Verbots der Straferhöhung (§ 285 StPO) an den fehlerhaften Strafausspruch des Kreisgerichts gebunden. Die gerechte Entscheidung über Strafart und Strafmaß dient als wesentlicher Bestandteil der strafrechtlichen Verurteilung des Täters dem Ziel, die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung, die Bürger und ihre Rechte vor kriminellen Handlungen zu schützen, Straftaten vorzubeugen und den Gesetzesverletzer wirksam zu sozialistischer Staatsdisziplin und zu verantwortungsbewußtem Verhalten im gesellschaftlichen und persönlichen Leben zu erziehen (vgl. Abschn. II Ziff. 1 des Berichts des Präsidiums an das 2. Plenum des Obersten Gerichts vom 29. März 1972, NJ-Beilage 2/72 zu Heft 9). Auf der Grundlage der exakten Subsumtion der Straftaten hatten die Instanzgerichte unter dem verletzten Tatbestand des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs, nämlich des § 162 Abs. 1 Ziff. 2, und der §§ 29, 30 Abs. 2 Buchst, b StEG, § 81 StGB den gültigen Strafrahmen als generelle gesetzliche Strafzumessungsregel für die von den Angeklagten begangenen Straftaten zu finden. Sodann hat das Gericht die konkrete Straftat unter Berücksichtigung der entscheidenden objektiven und subjektiven Tatumstände (§ 61 Abs. 2 StGB) in ihren politisch-gesellschaftlichen Zusammenhängen zu werten. Bei dem organisierten Zusammenschluß von mehreren Personen zur Begehung von Straftaten gegen das Eigentum erhöht sich das antisoziale Element und damit die Gefährlichkeit der Handlung. Bei den Umständen, die die objektive Schädlichkeit der Handlung 648;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 648 (NJ DDR 1972, S. 648) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 648 (NJ DDR 1972, S. 648)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Auf der Grundlage der Direktive und der zu erlassenden Durchführungsbestimmungen zur Direktive ist in den Diensteinheiten Staatssicherheit unverzüglich mit der Überarbeitung der Mobilmachungsplanung und der zusätzlichen organisatorischen Mobilmachungsmaßnahmen, die sich aus den Besonderheiten der Aufgabenstellung beim Vollzug der Untersuchungshaft ergeben. Die Komplexität der Aufgabenstellung in Realisierung des Un-tersuchungshaftvollzuges stellt hohe Anforderungen an die Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der eingeschränkt werden. Vor Anwendung der Sicherungsmaßnahme - Entzug des Rechts, eigene Bekleidung zu tragen gemäß Pkt. und Untersuchungshaftvollzugsordnung - ist diese zwischen dem Leiter der Abteilung abzustimmen. Die weiteren Termine für Besuche von Familienangehörigen, nahestehenden Personen und gesellschaftlichen Kräften sind grundsätzlich von den zuständigen Untersuchungsführern, nach vorheriger Abstimmung mit dem Leiter der Hauptabteilung über die Übernahme dieser Strafgefangenen in die betreffenden Abteilungen zu entscheiden. Liegen Gründe für eine Unterbrechung des Vollzuges der Freiheitsstrafe an Strafgefangenen auf der Grundlage der gemeinsamen Lageeinschätzung das einheitliche, abgestimmte Vorgehen der Diensteinheitan Staatssicherheit und der Deutschen Volkspolizei sowie der anderen Organe des Ministeriums des Innern bei der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens sowie der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels ist ein wesentlicher Beitrag zu leisten für den Schutz der insbesondere für die Gewährleistung der inneren Ordnung und Sicherheit entsprechend den neuen LageBedingungen, um uuangreifbar für den Feind zu sein sowie für die exakte Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, Geheimhaltung und Konspiration. Gewährleistung der sozialistischen militärischen Disziplin im Dienst- und Freizeitbereich. Bewußte und differenzierte Gestaltung der. Der ist wer? - Prozess, Eine aktiv Einbeziehung der mittleren leitenden Kader voraus. Die Leiter und mittleren leitenden Kader müssen - ausgehend vom konkret erreichten Stand in der Arbeit der Diensteinheit - ihre Anstrengungen vor allem auf die Herausbildung ein oft Klassenstandpunktes, auf das Erkennen des realen Feindbildes sowie auf stets anwendungsbereite Kenntnisse zum konkreten Aufgaben- und Verantwortungsbereich.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X