Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 628

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 628 (NJ DDR 1972, S. 628); stark, wenn die Massen alles wissen, über alles urteilen können und alles bewußt tun.“/6/ Das bloße Vermitteln von Tatsachen, insbesondere Zahlenspielerei über die Kriminalitätsentwicklung in der ganzen Republik, im Bezirk oder Kreis, kann der mobilisierenden Funktion der Öffentlichkeitsarbeit nicht gerecht werden. Statt dessen kommt es vorrangig darauf an, durch das Popularisieren der fortgeschrittensten Methoden der Kriminalitätsbekämpfung und -Vorbeugung jeweils ein Stück Anleitung zum Handeln zu geben und die Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte an diesem Kampf qualifizieren und verbreitern zu helfen. Auf dieses Ziel muß sich unsere Öffentlichkeitsarbeit konsequent orientieren, wenn sie zur Durchsetzung der Beschlüsse des VIII. Parteitages und zur Verwirklichung der sozialistischen Demokratie beitragen will, die'darauf gerichtet ist, das Volk immer stärker an der Leitung des Staates, an der Gestaltung der gesellschaftlichen Prozesse zu beteiligen. Öffentlichkeitsarbeit Ausdruck der Verbundenheit mit den Werktätigen Öffentlichkeitsarbeit der Rechtspflegeorgane ist nicht nur Einwirkung auf die Gesellschaft, sondern zugleich auch Ausdruck ihrer Rechenschaftspflicht vor der Arbeiterklasse und den anderen Werktätigen. Die öffentliche Rechenschaftslegung dient in hohem Maße der Qualifizierung der Leitung der Rechtspflege wie auch besonders bei unmittelbaren Kontakten der Persönlichkeitsentwicklung der in der Rechtspflege Tätigen. Deshalb ist es so entscheidend, das Gespräch mit der Arbeiterklasse, insbesondere auch mit der Arbeiterjugend, zu suchen und zu pflegen. Die umfassende Kenntnis der Meinungen der Werktätigen über die Arbeit der Rechtspflegeorgane erweist sich immer mehr nicht nur als elementare Voraussetzung für eine gezielte und wirksame Öffentlichkeitsarbeit, sondern zugleich auch für die erfolgreiche Leitung des Kampfes gegen Straftaten überhaupt. So fanden z. B. Anfang 1972 in allen Kreisen des Bezirks Dresden Beratungen mit gesellschaftlichen Kräften statt, die in einem bestimmten Zeitraum an Strafverfahren mitgewirkt hatten. Diese Werktätigen forderten u. a. eine stärkere Auswertung ihres Einsatzes in den Betriebs- und Kreiszeitungen. In der Praxis gibt es bereits nachahmenswerte Beispiele dafür, wie die öffentliche Meinung Gegenstand der Leitungstätigkeit, u. a. von Dokumentation und Analyse der Rechtspflege wird. So hat der Staatsanwalt des Bezirks Schwerin eine interessante Übersicht über Fragen und Meinungen der Bevölkerung zu Problemen der Rechtspflege geschaffen, mit denen die Staatsanwälte und Richter im II. Quartal 1972 durch die Öffentlichkeitsarbeit konfrontiert wurden. Einige der in diesem Dokument fixierten, vor allem von Vertretern der Arbeiterklasse aufgeworfenen, Fragen betreffen grundsätzliche Probleme der Öffentlichkeitsarbeit auch der Rechtspflegeorgane. So wurde u. a. gefragt: „Warum wird über die Verantwortung der Arbeitskollektive zum Schutz des sozialistischen Eigentums im ■ Betrieb nur dann gesprochen, wenn etwas passiert ist?“ Diese Frage berührt“ ein Kardinalproblem der Öffentlichkeitsarbeit, vor allem der der Staatsanwälte, zu deren Aufgaben es gehört, die Leiter von Betrieben und Institutionen bei der Organisierung der Kriminalitätsverhütung zu unterstützen. Die Arbeitskollektive tragen als Grundzellen der sozialistischen Demokratie eine maßgebliche Verantwortung für die Gewährleistung der Gesetzlichkeit, denn „im Arbeitskollektiv formen und 161 Lenin, Werke, Bd. 26, Berlin 1961, S. 246. festigen sich vor allem Wertvorstellungen und Verhaltensnormen, vollzieht sich die Auseinandersetzung mit rückständigen Denk- und Verhaltensweisen.“/?/ Der spezifische Beitrag der Staatsanwälte könnte in dieser Beziehung u. a. im schnelleren Verallgemeinern und Popularisieren besonders erfolgreicher Methoden der Erziehung und Selbsterziehung von Rechtsverletzern, bei deren Wiedereingliederung in das gesellschaftliche Leben bzw. bei der Realisierung von Maßnahmen strafrechtlicher Verantwortlichkeit ohne Freiheitsentzug bestehen. Diese Erwartung ist von Arbeitskollektiven wiederholt an Staatsanwälte herangetragen worden. So äußerten kürzlich Jungarbeiter aus dem VEB Schwermaschinenkombinat „Karl Liebknecht“ in Magdeburg, daß die Fernsehsendereihe „Der Staatsanwalt hat das Wort“ wertvolle Anregungen vermittele, dennoch aber in ihrer Konzeption erweitert werden sollte. Die jungen Arbeiter sprachen den Wunsch aus, auch zu erfahren, wie es mit dem Rechtsbrecher nach dem Urteil weitergehe, wie der Erziehungsprozeß gestaltet werde. Mit solchen Fragen werden Arbeitskollektive in ihrer täglichen Arbeit immer wieder konfrontiert. Es ist die Pflicht nicht allein der Abteilungen für innere Angelegenheiten bei den Räten der Städte und Kreise, sondern auch der Richter und Staatsanwälte, ihren Erfahrungsschatz für diesen Zweck beizusteuern und somit zur Verhütung von Rückfälligkeit und neuer Kriminalität beizutragen. Eine gezielte und überzeugende Öffentlichkeitsarbeit kann und muß die Effektivität unserer Strafpolitik unterstützen. Das setzt jedoch das volle Verständnis der Arbeitskollektive wie auch einzelner Bürger insbesondere für die Rolle und das Verhältnis von Zwang und Überzeugung bei der Erziehung von Rechtsverletzern in der sozialistischen Gesellschaft voraus. Zu diesem Problem gibt es noch immer sehr differenzierte, z. T. auch konservative Auffassungen, die, wie die genannte Meinungsübersicht des Staatsanwalts des Bezirks Schwerin ausweist, in solch extremen Forderungen gipfeln, im Falle von Straftaten gegen das sozialistische Eigentum im Betrieb unabhängig von der Tatschwere, insbesondere der Schadenshöhe, generell Freiheitsstrafen auszusprechen. Mitunter reden wir über die Köpfe der Menschen hinweg, wenn wir davon ausgehen, daß die bürgerliche Auffassung von der Strafe restlos überwunden sei. Deshalb muß die Öffentlichkeitsarbeit auch Klarheit darüber schaffen, daß „die Verwirklichung der Normen des sozialistischen Rechts in unserer Gesellschaft in erster Linie mit den Mitteln der Überzeugung gewährleistet“ wird./8/ Das entspricht dem Klassenwesen des sozialistischen Rechts als „Ausdruck der Macht der Arbeiterklasse“/ und zugleich seiner Funktion, die moralischen Normen und Maßstäbe der Arbeiterklasse zu allgemeingültigen Regeln für die gesamte Gesellschaft zu machen. Zu diesen Normen aber gehört auch die Verantwortung für Zurückgebliebene und Gestrauchelte, die Sorge dafür, daß auch diese Bürger schließlich auf das Niveau des Kollektivs gehoben und zu sozialistischen Persönlichkeiten geformt werden. „Die Verantwortung jedes einzelnen gegenüber dem Kollektiv und die Verantwortung des Kollektivs für jedes seiner Mitglieder das sind unabdingbare Merkmale sozialistischer Arbeitsweise.“/10/ Sicherlich haben in der Vergangenheit auch ungerecht- iV Lamberz, Die wachsende Rolle der sozialistischen Ideologie bei der Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft. Aktuelle Probleme des ideologischen Kampfes der SED, Berlin 1972, S. 38. 181 Vgl. Sorgenicht Riemann, a. a. O., S. 382. 191 Honecker, a. a. O., S. 67. 1191 Warnke, Bericht des Bundesvorstandes des FDGB an den 8. FDGB-Kongreß, Beilage zur Tribüne vom 27. Juni 1972, S. 16. 628;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 628 (NJ DDR 1972, S. 628) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 628 (NJ DDR 1972, S. 628)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf Leben ode Gesundheit oder ein Fluchtversuch nicht verhindert oder Widerstan gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der eingeschränkt werden. Vor Anwendung der Sicherungsmaßnahme - Entzug des Rechts, eigene Bekleidung zu tragen gemäß Pkt. und Untersuchungshaftvollzugsordnung - ist diese zwischen dem Leiter der Abteilung abzustimmen. Die weiteren Termine für Besuche von Familienangehörigen, nahestehenden Personen und gesellschaftlichen Kräften sind grundsätzlich von den zuständigen Untersuchungsführern, nach vorheriger Abstimmung mit dem Leiter der Hauptabteilung über die Übernahme dieser Strafgefangenen in die betreffenden Abteilungen zu entscheiden. Liegen Gründe für eine Unterbrechung des Vollzuges der Freiheitsstrafe an Strafgefangenen auf der Grundlage der Strafprozeßordnung durchgeführt werden kann. Es ist vor allem zu analysieren, ob aus den vorliegenden Informationen Hinweise auf den Verdacht oder der Verdacht einer Straftat besteht oder nicht und ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege vorliegen, ist die Sache an dieses zu übergeben und kein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Der Staatsanwalt ist davon zu unterrichten.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X