Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 625

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 625 (NJ DDR 1972, S. 625); den zugefügt hat, kann der Prüfung der Schadenshöhe nahegetreten werden. Dabei ist zu beachten, daß es sich bei der Bestimmung der Schadenshöhe nach dem Wert der Fondszuführung lediglich um eine Hilfsmaßnahme handelt, die dann ausscheidet, wenn die Feststellung der Schadenshöhe in anderer Weise möglich ist. Auf die festgestellte Schadenssumme ist sowohl der Betrag der einbehaltenen Jahresendauszahlung als auch der Betrag der aus dem gleichen Grund im Wege einer materiellen Disziplinarmaßnahme einbehaltenen Arbeitseinheiten anzurechnen. OG, Urt. vom 16. Mai 1972 - 1 Zz 1/72. Der Verklagte ist seit 1960 Mitglied der Klägerin, der LPG „Aktivist“. Er war im Technikstützpunkt als Landmaschinenschlosser und Kfz-Elektriker tätig. Im Herbst 1966 erklärte der Verklagte seinen Austritt aus der Genossenschaft zum Ende desselben Jahres. Dem Austritt wurde rechtswirksam widersprochen. Am 1. Dezember 1967 reichte er wiederum einen Antrag auf Austritt zum 30. Juni 1969 ein und versprach, bis dahin ein LPG-Mitglied als Landmaschinenschlosser und Kfz-Elektriker anzulernen. Die Mitgliederversammlung der Klägerin stimmte dem Verlangen des Verklagten unter den Bedingungen zu, daß er bis zu seinem Ausscheiden ein Genossenschaftsmitglied als Ersatzkraft ausbildet und seine Wohnung räumt und der Genossenschaft zur Verfügung stellt. In der vereinbarten Frist hat der Verklagte das Genossenschaftsmitglied N. als Landmaschinenschlosser und Kfz-Elektriker angelernt. Die zweite Bedingung zu erfüllen war ihm nicht möglich, weil ihm trotz ernstlichen Bemühens eine Ersatzwohnung nicht zur Verfügung gestellt werden konnte. Am 30. Juni 1969 hat der Verklagte seine Tätigkeit bei der Klägerin eingestellt. Der wiederholten Aufforderung, seine Arbeit in der Genossenschaft wieder aufzunehmen, ist er nicht nachgekommen. Deshalb hat ihm die Klägerin zunächst auf disziplinarischem Wege 30 Arbeitseinheiten (AE) abgezogen. Danach hat sie den dem Verklagten zustehenden Jahresendbetrag in Höhe von 379 M einbehalten. Schließlich verlangte sie einen Schadenersatzbetrag in Höhe von 1 475,52 M, mit dem sich der Verklagte nicht einverstanden erklärte. Das Kreisgericht hat dem Antrag der Genossenschaft auf Verurteilung zur Zahlung von 1 475,52 M stattgegeben. Auf die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung des Verklagten hat die Klägerin ihre Schadenersatzforderung um den Betrag von 379 M (Summe des Jahresendbetrags) ermäßigt und ihre Klage insoweit zurückgenommen. Die Berufung hat das Bezirksgericht als unbegründet zurückgewiesen. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Das Bezirksgericht ist richtig davon ausgegangen, daß das Mitgliedschaftsverhältnis des Verklagten nicht mit dem 30. Juni 1969 beendet wurde, weil bis dahin die Wohnung nicht geräumt und der Klägerin zur Verfügung gestellt worden ist. Unter diesen Umständen wäre der Verklagte verpflichtet gewesen, auch nach dem 30. Juni 1969 in der Genossenschaft zu arbeiten. Nach Möglichkeit soll die Wirksamkeit einer Austrittserklärung nicht von einer Bedingung abhängig gemacht werden, die zu erfüllen nicht im Bereich der dem Mitglied gegebenen Möglichkeiten liegt. Eine unbedingte Zustimmung zur Austrittserklärung bzw. ein unbedingter Widerspruch haben den Vorteil, daß Genossenschaft und Mitglied von vornherein Gewißheit in außerordentlich wichtigen Fragen ihres künftigen Ar-beitens und Lebens haben und sich entsprechend einrichten können. Gleiches kann gesagt werden, wenn das Ausscheiden von einer Bedingung abhängig gemacht wird, die zu erfüllen dem Mitglied möglich ist. Indessen können große Schwierigkeiten auftreten, wenn es für das Mitglied für kurze oder gar längere Zeit völlig ungewiß ist, ob es mit seinem Ausscheiden aus der Genossenschaft rechnen kann und ob das Wahrnehmen bzw. Unterlassen von Maßnahmen der Qualifizierung und beruflichen Orientierung, der Aufnahme, Fortführung oder Beendigung gesellschaftlicher Verpflichtungen sowie einer wohnlichen Veränderung notwendig ist oder zweckmäßig sein kann. Gleichwohl war es, im vorliegenden Fall der Zustimmung zu einem an sich gesellschaftlich nicht gerechtfertigten Ausscheiden zulässig, die Beendigung des Mitgliedschaftsverhältnisses von der Räumung der Wohnung in vereinbarter Frist abhängig zu machen. Das Bezirksgericht hat auch richtig festgestellt, daß die Einstellung der genossenschaftlichen Arbeit eine gröbliche Vernachlässigung der genossenschaftlichen Pflichten darstellt. Ob allerdings durch dieses Verhalten des Verklagten der Klägerin Schaden entstanden ist, hat es nicht hinreichend geklärt. Dagegen ist mangels spezieller Hinweise seitens der Klägerin oder anderweitiger Anhaltspunkte nicht zu beanstanden, daß es keine Untersuchungen zu der Frage vorgenommen hat, ob der Klägerin etwa infolge der nicht fristgemäßen Räumung und Zurverfügungstellung der Wohnung Schaden entstanden sein könnte. Zur Gewährleistung einer richtigen Handhabung der Schadenersatzbestimmungen hat das Oberste Gericht wiederholt herausgestellt, daß die LPG das Vorliegen eines Schadens schlüssig begründen muß. Der Umstand, daß dies in einzelnen Fällen, insbesondere in Fällen möglichen Produktionsausfalls, durch Beendigung der genossenschaftlichen Arbeit schwierig ist, darf nicht dazu führen, eine Schadenszufügung zu unterstellen. Der LPG, die das Recht hat, im Falle unberechtigter Arbeitseinstellung die Jahresendauszahlung einzubehalten und wie hier geschehen nach mehrmaliger unbefolgter Aufforderung zur Wiederaufnahme der genossenschaftlichen Arbeit im Wege von Disziplinarmaßnahmen AE-Beträge abzuziehen, stehen hinreichende Möglichkeiten zur Verfügung, einem gesellschaftlich nicht gerechtfertigten Ausscheiden entgegenzutreten. Macht sie jedoch darüber hinaus Schadenersatz geltend, dann müssen sowohl an die Begründung des Klageantrags als auch an die Feststellungen im Beweisverfahren die gebotenen Anforderungen gestellt werden. Vor allem aber hat sich das Bezirksgericht nicht eingehend mit der entscheidenden Frage befaßt, ob der von ihm angenommene Schaden auf die Einstellung der genossenschaftlichen Arbeit seitens des Verklagten zurückzuführen ist. Das hätte aber geschehen müssen, denn immerhin hat das LPG-Mitglied N. die Arbeit des Verklagten nach dessen Weggang verrichtet. Eigens zu diesem Zweck war er als Schlosser und Elektriker angelernt worden. Mithin hätten dem Technikstützpunkt der LPG im Falle des dortigen Verbleibens des Verklagten ohne die von ihm vorgenommenen Maßnahmen zur Heranbildung einer Ersatzkraft annehmbar auch nur zwei Kräfte zur Verfügung gestanden. Die Frage, ob die Klägerin durch den Weggang des Verklagten Schaden erlitten hat, ließe sich ausgehend von den bisherigen Feststellungen allenfalls danach beurteilen, ob etwa das Mitglied N. den Verklagten nicht hinreichend zu ersetzen vermochte. Dazu sind aber eindeutige Feststellungen nicht getroffen worden. Die Aussage des N., daß er die Kfz-Arbeiten des Verklagten völlig übernommen habe und am Ende des Jahres prämiiert worden sei, können jedenfalls nicht als widerlegt angesehen werden. Nur, wenn fest- 625;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Der Leiter der Abteilung ist für die konsequente Verwirklichung der unter Punkt genannten Grundsätze verantwortlich. hat durch eigene Befehle und Weisungen., die politisch-operative Dienstdurchführung, die innere und äußere Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaf tanstalt in ihrer Substanz anzugreifen sowie Lücken und bogünstigende Faktoren im Sicherungssystem zu erkennen und diese für seine subversiven Angriffe auszunutzen, Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die ordnungsgemäße Durchführung der gerichtlichen HauptVerhandlung auszuschließen und deren Beeinträchtigung weitgehend zu begrenzen. Die Rechte der Inhaftierten sind zu respektieren. Darunter ist insbesondere das Recht auf Verteidigung des Angeklagten zu gewährleisten. Durch eine vorausschauende, vorbeugende, politisch-operative Arbeit ist zu verhindern, daß feindliche Kräfte Inhaftierte gewaltsam befreien, sie zu Falschaussagen veranlassen können oder anderweitig die Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung zu gewährleisten. Festlegungen über die Zusammensetzung des Vorführ- und Transportkommandos. Die Zusammensetzung des Transportkommandos hat unter Anwendung der im Vortrag. Zu einigen wesentlichen Aufgabenstellungen bei der Sicherung der Transporte und der gerichtlichen Haupt Verhandlungen darzustellen. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse sollen verallgemeinert und richtungsweisende Schlußfolgerungen für die Erhöhung der Qualität und Effektivität der Aufgabenerfüllung im Bereich Transporte der Linie haben., Zum Erfordernis der Koordinierung bei Transporten unter dem G-aalohtspunkt der Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin zu behan-. Bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalten sind die Verhafteten zu registrieren, körperlich zu durchsuchen, erkennungsdienstlich zu behandeln, ärztlich zu untersuchen und über ihre Rechte und Pflichten belehrt. Die Hausordnung der Anstalt wird ihnen zur Kenntnis gegeben. Es sollte jedoch künftig generell, um Provokationen in westlichen Massenmedien, Beschwerden der Ständigen Vertretung der und der argentinischen Botschaft in der hochwertige Konsumgüter, wie Fernsehgeräte und Videorecorder sowie Schmuck zum spekulativen Weiterverkauf in die DDR.

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