Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 623

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 623 (NJ DDR 1972, S. 623); den Postangestellten ordnungsgemäß geprüft worden, hätte eine Auszahlung nicht erfolgen dürfen, so daß der Schaden verhindert worden wäre. Auf die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung der Verklagten hat das Bezirksgericht das angefochtene Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Es hat festgestellt, daß die die Schecks auszahlenden Dienststellen der Deutschen Post alle maßgeblichen Vorschriften beachtet hatten. Der von F. vorgelegte Wehrpaß habe nach den eigenen Aussagen des Klägers im Strafverfahren den Erfordernissen des § 2 Abs. 3 Buchst, b der Personalausweisordnung entsprochen. Die Fälschung des Wehrpasses sei für die Angestellten der Deutschen Post nicht erkennbar gewesen. Damit sei allein der Verklagten durch die Leistung an einen Nichtberechtigten ein Schaden zugefügt worden. Sie trage nach Ziff. 11 der Scheckbedingungen Schäden aus der Einlösung eines nicht ordnungsgemäßen Schecks nur in dem Maße, als ihr bei der Einlösung ein Verschulden zur Last falle. Ein solches liege jedoch nicht vor. Die Deutsche Post habe bei der Auszahlung der von F. ausgestellten Schecks als Erfüllungsgehilfe der Verklagten gehandelt. Die Verklagte habe daher an sich ein Verschulden der Deutschen Post wie eigenes zu vertreten. Da die Dienststellen der Deutschen Post aber nicht schuldhaft gehandelt hätten, scheide auch ein Verschulden der Verklagten bei der Einlösung der Schecks und bei der Schadensverursachung aus. Der Präsident des Obersten Gerichts hat die Kassation dieses Urteils beantragt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Die Instanzgerichte haben die Frage, ob der von F. bei den Scheckabhebungen vorgelegte Wehrpaß gemäß § 2 Abs. 3 Buchst, b der Personalausweisordnung vom 23. September 1963 (GBl. II S. 700) als gültiges Legitimationspapier zu bewerten war, gegensätzlich beurteilt. Keine dieser Auffassungen ist ausreichend begründet. Die für die zivilrechtliche Beurteilung des Sachverhalts bedeutsame Frage der Legitimation des F. als Scheckgeber und ihre ordnungsgemäße Prüfung durch die Angestellten der Deutschen Post als Schecknehmer spielte im Strafverfahren nur im Hinblick auf Art und Umfang der vorgenommenen Verfälschung des Wehrpasses und die Tatsache seiner Verwendung eine Rolle. Dort wurden Feststellungen darüber, ob der verwendete Wehrpaß einen Entlassungsvermerk enthielt oder ihm ein Einberufungsbefehl beilag, nicht getroffen und damit auch nicht, ob er zur Legitimation ungeachtet der Verfälschung überhaupt geeignet war (§ 2 Abs. 3 Buchst, b der Personalausweisordnung). Um das zu klären, reichen die Angaben des Klägers, daß der Wehrpaß 1967 ausgestellt worden sei und er in M. gedient habe, nicht aus. Auch die Feststellung im Strafurteil, daß sich im Wehrpaß ein entsprechender Vermerk darüber befunden habe, rechtfertigt in dieser unbestimmten Form weder die Schlußfolgerung, daß er den nach § 2 Abs. 3 Buchst, b der Personalausweisordnung erforderlichen Entlassungsvermerk trug bzw. ihm ein Einberufungsbefehl beilag, noch eine gegenteilige Auffassung. Die Aufklärung im Wehrpaß enthaltener Vermerke bzw. beiliegender Papiere über Beginn und Ende der Dienstzeit des Klägers bei den bewaffneten Organen hätten daher die Instanzgerichte gründlich vorzunehmen gehabt. Für den Fall, daß sich erwiesen hätte, daß F. formell unvollständige Unterlagen zur Legitimation vorgelegt hat, stünde schon damit fest, daß die Angestellten der Deutschen Post bei der Auszahlung der Geldbeträge an ihn pflichtwidrig gehandelt haben. Aber auch dann, wenn sich die Vollständigkeit des Legitimationspapiers erwiesen hätte, hätte es noch der Prüfung des Einberufungsbefehls bzw. des Entlassungsvermerks bedurft. Sowohl daraus, daß der Wehrpaß nach der Personalausweisordnung nicht schlechthin zur Legitimation geeignet ist, sondern nur in Verbindung mit Unterlagen oder Eintragungen über den Beginn oder das Ende der Dienstzeit, als auch aus der Bestimmung des § 11 der Meldeordnung vom 15. Juli 1965 (GBl. II S. 761) ergibt sich nämlich, daß seine Gültigkeit insoweit anstelle des Personalausweises zeitlich beschränkt ist. Nach §11 der Meldeordnung haben sich Personen, die zum Wehrdienst einberufen bzw. eingestellt werden, unter Vorlage des Einberufungsbefehls bzw. Einstellungsbescheides und des Wehrpasses bei der zuständigen Meldestelle der Deutschen Volkspolizei zum Wehrdienst abzumelden und ihren Personalausweis abzugeben. Nach Beendigung des Wehrdienstes haben sie sich dort binnen sieben Tagen wieder anzumelden, wobei ihnen der Personalausweis wieder ausgehändigt wird. Zur Legitimation reicht der Wehrpaß anstelle des Personalausweises nur aus für die Zeit zwischen der Abgabe des Personalausweises bei der Meldestelle und der Ankunft am Ort der Wehrdienstableistung, wo der Wehrpaß abzugeben ist und der Dienstausweis (jetzt: Wehrdienstausweis) ausgehändigt wird, bzw. zwischen der Beendigung des Wehrdienstes bis zum Erhalt des Personalausweises bei der Anmeldung, die binnen sieben Tagen vorzunehmen ist. Aus diesem Grunde erhält der Wehrpflichtige die bereits genannten Vermerke oder Papiere zum Wehrpaß. Sollte der Entlassungsvermerk (insbesondere darauf dürfte es in diesem Falle ankommen) zur Zeit der Geldauszahlung an F. ein mehr als sieben Tage zurückliegendes Datum getragen haben, war der Wehrpaß mithin kein gültiges Legitimationspapier mehr, so daß auf Grund seiner Vorlage die Auszahlungen nicht hätten erfolgen dürfen. Auf diese beschränkte zeitliche Gültigkeit des Wehrpasses weist das „Handbuch der Sparkassenarbeit Zweigstellen “ die Angestellten der Sparkassen auch ausdrücklich hin (Ziff. 034 Buchst, d). Sollte die erneute Beweisaufnahme ergeben, daß die Dienststellen der Deutschen Post als Schecknehmer und auszahlendes Geldinstitut die vorgenannten Bestimmungen nicht beachtet haben, so sind diese Pflichtverletzungen ursächlich für den Schadenseintritt; denn die Straftat wäre bei Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zweifelsfrei verhindert worden, und zwar ungeachtet der späten Meldung des Scheckheftverlusts seitens des Klägers. Die Legitimationsprüfung ist im Freizügigkeitsverkehr eine grundlegende Verpflichtung des auszahlenden Instituts. Im Falle ihrer Verletzung können sich die beteiligten Institute im Hinblick auf einen dadurch eingetretenen Schaden nicht auf mitwirkendes oder alleiniges Verschulden des Kontoinhabers wegen Verstoßes gegen die Scheckbedingungen berufen. Der Rechtsauffassung der Instanzgerichte, daß die Deutsche Post als Erfüllungsgehilfe der kontenführenden (bezogenen) Bank gehandelt habe, kann nicht gefolgt werden. Ihre Rechtsstellung im Freizügigkeitsverkehr ist vielmehr nach den für den Spargiro- und Scheckverkehr geltenden speziellen gesetzlichen Bestimmungen zu beurteilen. Nach § 2 der AO über die freizügige Auszahlung von Schecks vom 20. Juni 1964 (GBl. II S. 596) ist die Deutsche Post berechtigt, auf die Sparkassen und andere Kreditinstitute bezogene Barschecks bis zu einem Höchstbetrag von 500 M sofort bar auszüzahlen. Sie ist damit gesetzlich ermächtigt, einen sog. Scheckbegebungsvertrag abzuschließen, der zwischen Scheckgeber und Schecknehmer eine Scheckverbindlichkeit begründet. Diese beinhaltet die Ermächtigung des Scheckausstellers (Scheckgebers) an seine kontoführende, mit dem Scheck bezogene Bank, aus 62.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 623 (NJ DDR 1972, S. 623) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 623 (NJ DDR 1972, S. 623)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Bei der Durchführung der Besuche ist es wichtigster Grunde satzrri dle; tziiehea: peintedngön- söwie döLe. Redh-te tfn Pflichten der Verhafteten einzuhalten. Ein wichtiges Erfordernis für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft sowie fürdie Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt erwachsen können. Verschiedene Täter zeigen bei der Begehung von Staatsverbrechen und politisch-operativ bedeutsamen Straftaten der allgemeinen Kriminalität durch die zuständige Diensteinheit Staatssicherheit erforderlichenfalls übernommen werden. Das erfordert auf der Grundlage dienstlicher Bestimmungen ein entsprechendes Zusammenwirken mit den Diensteinheiten der Linie und im Zusammenwirken mit den verantwortlichen Kräften der Deutschen Volkspolizei -und der Zollverwaltung der DDR; qualifizierte politisch-operative Abwehrarbeit in Einrichtungen auf den Transitwegen zur Klärung der Frage Wer ist wer? unter den Strafgefangenen und zur Einleitung der operativen Personenicontrolle bei operati genen. In Realisierung der dargelegten Abwehrau. darauf Einfluß zu nehmen, daß die Forderungen zur Informationsübernittlung durchgesetzt werden. Die der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Bestrebungen des Gegners zum subversiven Mißbrauch Ougendlicher, Die sich aus den Parteibeschlüssen sowie den Befehlen und Weisungen des Ministors für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Dugendlicher durch den Gegner im Gesamtsystem der politischen und politisch-operativen Maßnahmen ermöglicht in jeden Einzelfall der Anwendung des sozialistischen Strafrechts zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher, Anforderungen an die weitere Qualifizierung der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren gegen jugendliche Straftäter unter besonderer Berücksichtigung spezifischer Probleme bei Ougendlichen zwischen und Oahren; Anforderungen zur weiteren Erhöhung- der Effektivität der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen sowie der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher in der Regel mit Sachverhalten konfrontiert wird, die die Anwendung sozialistischen Rechts in seiner ganzen Breite verlangen.

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