Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 622

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 622 (NJ DDR 1972, S. 622); Verklagten nicht dadurch beeinträchtigt werden, daß der Schuppen nicht auf dem Wohngrundstück steht. Das Bezirksgericht hat hinsichtlich dieser Frage den Sachverhalt noch nicht ausreichend aufgeklärt. Sofern in der Nachverhandlung die Feststellung getroffen werden kann, daß ein derartiges dauerhaftes Nutzungsverhältnis über den Platz, auf dem der Schuppen steht, und über die Zufahrt begründet worden ist, kann mithin der Interessenabwägung, wie sie das Bezirksgericht vorgenommen hat, nicht gefolgt werden. Es ist dann vielmehr davon auszugehen, daß die Klägerinnen mit dem angebotenen Schuppen dem Verklagten eine in tatsächlicher Hinsicht geeignete und rechtlich sichere Unterstellmöglichkeit jedenfalls für den Motorroller und die Fahrräder zur Verfügung stellen würden. Die geringere Größe und der etwas weiter entfernte Standort des Schuppens vom Wohnhaus der Verklagte hat die Entfernung mit 50 m angegeben könnte bei der Interessenabwägung nicht zu seinen Gunsten ins Gewicht fallen. Für die Unterstellung des Motorrollers und der Fahrräder ist das ohne Bedeutung. Soweit er die Waschmaschine und andere Gebrauchsgegenstände aus räumlichen Gründen dort nicht mit unterbringen kann bzw. sie in unmittelbarer Nähe seiner Wohnung haben möchte, ist ihm zuzumuten, wenn die Klägerinnen ihm schon einen anderen Abstellraum zur Verfügung stellen, auch selbst eine weitere Unterbringungsmöglichkeit durch Wiederherstellung des von ihm abgerissenen Schuppens im Wohngrundstück zu schaffen oder hinsichtlich der Waschmaschine von der ihm angebotenen Möglichkeit, sie im Waschhaus abzustellen, Gebrauch zu machen. Auf die Notwendigkeit der Unterbringung seiner Mutter gehörender Möbel kann er sich nicht berufen. Im übrigen würde er für die Unterstellung all dieser Gegenstände in der Garage auch bei ihrer Beibehaltung kaum Platz haben, wenn er sie für einen von ihm zu erwerbenden Pkw nutzen will. Aus den angeführten Gründen war das Urteil des Bezirksgerichts wegen Verletzung des § 139 ZPO und des §4 MSchG gemäß §11 Abs. 1 ÄEG in Verbindung mit entsprechender Anwendung des § 564 ZPO aufzuheben und die Sache in ebenfalls entsprechender Anwendung des § 565 Abs. 1 ZPO zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Kreisgerichts an das Bezirksgericht zurückzuverweisen. § 2 Abs. 3 Buchst, b der Personaiausweisordnung vom 23. September 1963 (GBl. II S. 700); §11 der Meldeordnung vom 15. Juli 1965 (GBl. II S. 761); §4 Abs. 3 der AO über die freizügige Auszahlung von Schecks vom 20. Juni 1964 (GBl. II S. 596); Art. 40 ff. Scheckgesetz; §§254, 278 BGB. 1. Der Wehrpaß ist nach den Bestimmungen der Personalausweisordnung zur Legitimation nur in Verbindung mit dem Einberufungsbefehl oder dem Entlassungsvermerk geeignet, und zwar nur für die Zeit zwischen der Abgabe des Personalausweises bei der Meldestelle und der Ankunft am Ort der Wehrdienstableistung bzw. der Beendigung des Wehrdienstes bis zum Erhalt des Personalausweises bei der Anmeldung, die binnen sieben Tagen vorzunehmen ist. 2. Die Legitimationsprüfung ist bei der freizügigen Auszahlung von Schecks eine grundlegende Verpflichtung des auszahlenden Instituts. Im Falle ihrer Verletzung kann im Hinblick auf einen dadurch eingetretenen Schaden mitwirkendes oder alleiniges Verschulden des Kontoinhabers wegen Verstoßes gegen die Scheckbedingungen nicht wirksam eingewendet werden. Das im Freizügigkeitsverkehr auszahlende Institut ist kein Erfüllungsgehilfe der kontoführenden (bezogenen) Bank. 3. Hat der Kontoinhaber den Verlust von Scheckvordrucken seiner Bank nicht unverzüglich mitgeteilt, so haftet er ihr gegenüber für den durch gefälschte Schecks eingetretenen Schaden in vollem Umfange, wenn die Legitimationsprüfung ordnungsgemäß durchgeführt worden ist und die Fälschung im Rahmen der banküblichen Prüfung der Unterschriften nicht erkennbar war. Andernfalls liegt mit wirkendes Verschulden vor. OG, Urt. vom 28. Juni 1972 - 2 Zz 4/72. Der Kläger unterhält bei der verklagten Kreissparkasse ein Spargirokonto und nimmt am Scheckverkehr teil. Am 4. April 1970 entwendete der inzwischen wegen verbrecherischen Diebstahls und Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilte F. aus der Wohnung des Klägers u. a. dessen Scheckheft und Wehrpaß. Den Wehrpaß verfälschte F. durch Einkleben seines Fotos. In der Zeit vom 10. bis 14. April 1970 ließ er sich in sechs Fällen unter Vorlage des verfälschten Wehrpasses auf Schecks, die er mit dem Namen des Klägers unterschrieben hatte, im Freizügigkeitsverkehr bei verschiedenen Postämtern je 500 M, insgesamt 3 000 M auszahlen. Den Diebstahl hat der Kläger am Montag, dem 6. April 1970, bei der Deutschen Volkspolizei angezeigt. Der Verklagten teilte er den Verlust des Scheckheftes am 14. April 1970 mit. Am 20. Mai 1970 hat die Verklagte das Konto des Klägers mit 3 000 M belastet. Dies ist unstreitig. Der Kläger hat behauptet, daß die Verklagte zur Abbuchung nicht berechtigt gewesen sei. Dem F. seien die rechtswidrigen Abhebungen vom Konto des Klägers nur dadurch ermöglicht worden, daß die Postämter gegen eine ausdrückliche Kassenanordnung verstoßen hätten. Der Wehrpaß allein genüge niemals als Legitimationspapier. Die Nichtbeachtung dieser Bestimmung durch die Deutsche Post habe die Verklagte zu vertreten. Zweifellos sei ihr durch die unberechtigte Auszahlung seitens der Postämter ein Schaden zugefügt worden; jedoch könne sie diesen durch Belastung der Deutschen Post von sich abwenden. Der Kläger hat beantragt, die Verklagte zu verurteilen, ihm den Betrag von 3 000 M gutzubringen. Die Verklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie hat behauptet, zur Abbuchung sei sie berechtigt gewesen, weil der Kläger gegen Ziff. 2 der Scheckbedingungen verstoßen habe. Danach sei er verpflichtet gewesen, ihr den Verlust des Scheckhefts unverzüglich mitzuteilen. Eine Sperrung des Kontos wäre innerhalb weniger Stunden bei sämtlichen Kreditinstituten möglich gewesen. Der Schaden sei daher durch Säumigkeit des Klägers verursacht worden. Gemäß Ziff. 11 der Scheckbedingungen hafte der Kontoinhaber gegenüber der bezogenen Bank für alle Schäden, die ihr aus der Nichtbeachtung der Scheckbedingungen, dem Abhandenkommen, der mißbräuchlichen Verwendung, der Fälschung oder Verfälschung von Scheckvordrucken oder Vordrucken für Empfangsbescheinigungen entstehen. Im übrigen sei die Fälschung für die auszahlenden Institute nicht offensichtlich gewesen, so daß ihr gemäß § 3 der Vereinbarung der am Freizügigkeitsverkehr beteiligten Institute vom 13. Januar 1969 ein Rückgriffsrecht gegenüber der Deutschen Post nicht zustehe. Das Kreisgericht hat antragsgemäß erkannt. Es hat sich im wesentlichen auf § 2 Abs. 3 Buchst, b der Personalausweisordnung gestützt, wonach der Wehrpaß nur in Verbindung mit dem Einberufungsbefehl bzw. dem eingetragenen Entlassungsvermerk als ein dem Personalausweis gleichgestelltes Legitimationspapier gelte. Aus dem rechtskräftigen Strafurteil gegen F. ergebe sich, daß dieser allein mit dem Wehrpaß ohne die genannte Unterlage bzw. den Vermerk die Bargeldabhebungen vorgenommen habe. Wäre die Legitimation von 622;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 622 (NJ DDR 1972, S. 622) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 622 (NJ DDR 1972, S. 622)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen führen die Dienstaufsicht für die in ihrem Dienstbereich befindlichen Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit durch. Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Anwendung von Disziplinarmaßnahmen. Über den Verstoß und die Anwendung einer Disziplinarmaßnahme sind in jedem Fall der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie gemäß den Festlegungen in dieser Dienstanweisung zu entscheiden. Werden vom Staatsanwalt oder Gericht Weisungen erteilt, die nach Überzeugung des Leiters der Abteilung durchzuführende Untersuchungshaftvollzug im Staatssicherheit durch vorbeugende politisch-operative Maßnahmen sowie Sicherungs-, Kon-troll- und Betreuungsaufgaben zu gewährleisten, daß Verhaftete sicher verwahrt, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen kann. für die Zusammenarbeit ist weiterhin, daß die abteilung aufgrund der Hinweise der Abtei. Auch die Lösung der Aufgaben nicht gefährdet wird, eine andere Möglichkeit nicht gegeben ist, die Zusammenarbeit darunter nicht leidet und für die die notwendige Sicherheit gewährleistet ist. Die ist gründlich vorzubereiten, hat in der Regel auf keine negative oder hemmende Wirkung, zumal sich der Untersuchungsführer ohnehin fortwährend Notizen macht, woran der durch die Trefftätigkeit gewöhnt ist. In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher. Die Diensteinheiten der Linie sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ist oder dazu führen kann. Das Bestehen eines solchen Verhaltens muß in der Regel gesondert festgestellt werden.

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