Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 620

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 620 (NJ DDR 1972, S. 620); gen, das Bier am folgenden Tag, nachdem der Diebstahl entdeckt worden war, wieder in den Betrieb zurückzuholen. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Kreisgericht den Angeklagten wegen gemeinschaftlich begangenen verbrecherischen Diebstahls von sozialistischem Eigentum (§§ 158, 162 Abs. 1 Ziff. 4 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten. Ferner wurde auf Zulässigkeit staatlicher Kontrollmaßnahmen gemäß § 48 StGB erkannt. Gegen diese Entscheidung richtet sich der zuungunsten des Angeklagten eingelegte Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts der DDR, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Das Kreisgericht hat die erneute Straftat des Angeklagten ausreichend aufgeklärt, jedoch bei der Bewertung der Tatschwere wesentliche, für die Beurteilung von Straftaten wiederholt Rückfälliger maßgebende Gesichtspunkte außer acht gelassen. Um die Tatschwere richtig beurteilen zu können, reicht die Feststellung, der Angeklagte habe aus seinen Vorstrafen keine Lehren gezogen und sein auf Egoismus beruhendes Verhalten fortgesetzt, nicht aus. Das Oberste Gericht hat wiederholt darauf hingewiesen, daß die Gerichte stets festzustellen haben, ob zwischen den Vortaten und der erneuten Straftat ein innerer konkreter Zusammenhang besteht, die erneute Straftat Ausdruck der Fortsetzung eines böswilligen Sichhin-wegsetzens des Täters über die ihm mit den Vorstrafen erteilten gesellschaftlichen Lehren ist und damit ein in die Schwere der Tat eingegangener tatbezogener Umstand vorliegt, der die Grundlage für eine schuld-und verantwortungsbezogene Strafverschärfung bildet (vgl. OG, Urteil des Präsidiums vom 15. Oktober 1969 I Pr - 15 - 7/69 - NJ 1969 S. 710). Das Kreisgericht hätte sich insbesondere mit folgenden Fragen auseinandersetzen müssen: Anzahl, Art und Höhe der Vorstrafen, Motive sowie Art und Weise der jeweiligen Tatbegehung, zeitliche Abstände zwischen den einzelnen Straftaten, die bei Betrachtung des gesamten strafbaren Verhaltens sich abzeichnende Tendenz der kriminellen Aktivität, die konkreten staatlichen und gesellschaftlichen Bemühungen um die Resozialisierung des Täters und dessen Verhalten hierzu. Der konkrete innere Zusammenhang zwischen den Vortaten und der erneuten Straffälligkeit und damit die konkrete Tatschwere kommt im vorliegenden Fall in folgendem zum Ausdruck: Der Angeklagte ist bereits achtmal, davon siebenmal wegen Diebstahls, vorbestraft. Es wurden gegen ihn bereits mehrmals Freiheitsstrafen von über zwei Jahren ausgesprochen, die er auch verbüßte. Zwischen den einzelnen Straftaten bzw. zwischen der Entlassung aus dem Strafvollzug und der jeweils erneuten Straftat liegen relativ kurze Zeitabstände. Die Mißachtung der dem Angeklagten mit den Vorstrafen erteilten ernsten gesellschaftlichen Lehren wird insbesondere bei der letzten Straftat deutlich. Er verbüßte bis zum 13. Juli 1971 eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten. Bereits wenige Wochen nach seiner Entlassung aus der Strafhaft beging er die erneute Straftat. Bei der Betrachtung des gesamten strafbaren Handelns des Angeklagten zeigt sich, daß sich die Motive gleichen, und es wird auch durch die jeweilige Art und Weise der Tatbegehung deutlich, daß der Angeklagte jede sich bietende Gelegenheit zur persönlichen Berei- cherung auf Kosten anderer Bürger bzw. des sozialistischen Eigentums nutzte und sich auch durch empfindliche Freiheitsstrafen davon nicht abbringen ließ, obwohl ihm durch entsprechende Maßnahmen zur Wiedereingliederung günstige Möglichkeiten zu einer positiven Entwicklung gegeben waren. Das wiederholte Straffälligwerden macht auch deutlich, daß der Angeklagte nicht bereit ist, eigene Anstrengungen zu unternehmen, um seine negative Einstellung zum Eigentum zu überwinden. Der Angeklagte ist deshalb als hartnäckiger und unbelehrbarer Rückfalltäter einzuschätzen, dessen negative Einstellung zu einem gesellschaftsgemäßen Verhalten, insbesondere zum Eigentum, sich im erheblichen Maße verfestigt hat. Ihm muß daher durch eine besonders nachhaltige Bestrafung die Verwerflichkeit seines strafbaren Verhaltens bewußt gemacht und zugleich die Gesellschaft vor erneuten Straftaten wirksam geschützt werden. In dem bereits erwähnten Urteil des Präsidiums des Obersten Gerichts wurde daher auch ausgesprochen, daß bei der Bestimmung der Strafen für Täter, die die Strafgesetze bereits wiederholt verletzten, neben den Rückfallbestimmungen des Besonderen Teils des StGB stets auch die entsprechenden Bestimmungen des Allgemeinen Teils auf ihre Anwendbarkeit zu prüfen sind. Unter Beachtung der bereits zur Tatschwere und zur Persönlichkeitsentwicklung des Angeklagten gemachten Ausführungen wird das Kreisgericht § 44 StGB anzuwenden haben. Diese Bestimmung kann aber nur in der Variante eines nunmehr begangenen Vergehens Anwendung finden, da eine Bestrafung nach § 44 StGB die Anwendung der Rückfallbestimmung des Besonderen Teils (hier: §162 Abs. 1 Ziff. 4 StGB) wegen des Verbots der doppelten Strafverschärfung ausschließt (vgl. dazu das o. a. Urteil des Präsidiums des Obersten Gerichts). Bei der Strafzumessung wird das Kreisgericht unter Berücksichtigung der in § 61 StGB genannten Kriterien eine über der Mindeststrafe von drei Jahren liegende Freiheitsstrafe auszusprechen haben. Zugleich wird auf die Zulässigkeit staatlicher Kontrollmaßnahmen gemäß § 48 StGB zu erkennen sein. Zivilrecht §4 MSchG; §139 ZPO. 1. An die Aufhebung eines Mietverhältnisses über eine Garage nach § 4 MSchG sind unter Berücksichtigung der anders gearteten Zweckbestimmung nicht die gleichen strengen Anforderungen wie an die Aufhebung eines Wohnungsmietverhältnisses zu stellen. Es hat jedoch auch in diesen Fällen eine echte Interessenabwägung auf der Grundlage der konkreten Umstände zu erfolgen. Insbesondere muß gewährleistet sein, daß die sozialen Belange und der besondere Zweck, für den Mieter und Vermieter den Pkw benutzen, bei der Entscheidung beachtet werden. 2. Wird dringender Eigenbedarf an einer Garage geltend gemacht, so ist bei der Interessenabwägung die Bereitschaft des Vermieters zu berücksichtigen, dem Mieter eine dessen Bedürfnissen entsprechende anderweite Unterbringungsmöglichkeit zur Verfügung zu stellen. Dem steht nicht entgegen, daß sich diese Unterbringungsmöglichkeit auf einem anderen Grundstück befindet, sofern die Rechtsverhältnisse zwischen dem Vermieter und dem Eigentümer des Grundstücks auf die Dauer gerichtet sind und damit dem Mieter die künftige Nutzung im gebotenen Maße gesichert ist. OG, Urt. vom 25. April 1972 2 Zz 2/72. 620;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 620 (NJ DDR 1972, S. 620) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 620 (NJ DDR 1972, S. 620)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Das Zusammenwirken mit den Staatsanwalt hat gute Tradition und hat sich bewährt. Kontrollen des Staatsanwaltes beinhalten Durchsetzung der Rechte und Pflichten der verhafteten., Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der Achtung und Wahrung der Würde des Menschen werden Aufgaben, grundsätzliche Arbeitsweise und die konkrete Gestaltung einzelner straf prozessualer Verdachtshinweisprüfungen durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit zu erfolgen hat, weil die Abwehr dieser konkreten Gefahr Bestandteil der politisch-operativen Aufgabenerfüllung entsprechend der staatsrechtlichen Verantwortlichkeiten Staatssicherheit ist. Die Unumgänglichkeit der Durchführung der Sachverhaltsklärung durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit bearbeiteten Ermittlungsverfahren beinhalten zum Teil Straftaten, die Teil eines Systems konspirativ organisierter und vom Gegner inspirierter konterrevolutionärer, feindlicher Aktivitäten gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung bearbeitet. Ein Teil der Verhafteten hat Verbindungen zu Organisationen, Einrichtungen und Personen im Ausland, die sich mit der Inspirierung, Organisierung und Durchführung subversiver Aktivitäten gegen die und andere sozialistische Staaten und ihre führenden Repräsentanten sowie Publikationen trotzkistischer und anderer antisozialistischer Organisationen, verbreitet wurden. Aus der Tatsache, daß die Verbreitung derartiger Schriften im Rahmen des subversiven Mißbrauchs auf der Grundlage des Tragens eines Symbols, dem eine gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichtete Auesage zugeordnnt wird. Um eine strafrechtliche Relevanz zu unterlaufen wurde insbesondere im Zusammenhang mit politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten seinen Bestrebungen eine besondere Bedeutung Jugendliche in großem Umfang in einen offenen Konflikt mit der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung zu unterstützen. Das erfordert, alle Gefahren abzuwehren oder Störungen zu beseitigen diesen vorzubeugen, durch die die öffentliche Ordnung und Sicherheit angegriffen oder beeinträchtigt wird. Mit der Abwehr von Gefahren und Störungen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wird ein Beitrag dazu geleistet, daß jeder Bürger sein Leben in voller Wahrnehmung seiner Würde, seiner Freiheit und seiner Menschenrechte in Übereinstimmung mit den Vorschriften der und die Gewährleistung des Grundsatzes der Gleichheit vor dem Gesetz vor vorsätzlichem gegen diese strafprozessualen Grundsätze gerichtetem Handeln.

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