Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 617

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 617 (NJ DDR 1972, S. 617); dem Verteidiger die Möglichkeit, von der Unterbevollmächtigung Gebrauch zu machen, wenn es zu einer Überschneidung von Terminen kommt. Die Nutzung dieser Möglichkeit würde zur Verbesserung der Zusammenarbeit mit den Rechtsanwälten bei der Wahrnehmung des Termins führen und die Einhaltung gesetzlicher Fristen weitestgehend gewährleisten. Voraussetzung ist jedoch, daß der Verteidiger seinen Mandanten in der anwaltlichen Beratung über die Bedeutung der Unterbevoli-mächtigung und die Fälle, in denen von ihr Gebrauch gemacht wird, sorgfältig aufklärt. Dadurch wird vermieden, daß das persönliche Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant im Falle der Unterbevollmächtigung beeinträchtigt wird und der Mandant sich in seiner Verteidigung benachteiligt fühlt. Die Unterbevollmächtigung wird zwar bei gut abgestimmter Festlegung des Termins der Hauptverhandlung immer die Ausnahme blei- Kellner hat in NJ 1972 S. 391 zu der dem Gericht bei Entscheidungen nach § 34 FGB eingeräumten Befugnis zur Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung Stellung genommen. Der Beitrag entspricht einem praktischen Anliegen, wenn ihm auch nicht in allen Punkten gefolgt werden kann. Betrachten wir die bisher bekannt gewordene Rechtsprechung zu § 34 FGB, dann ist festzustellen, daß die Gerichte von der ihnen durch § 34 Abs. 1 FGB eingeräumten ' Möglichkeit zur Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung nur insoweit Gebrauch machen, als sie die Rechte an der Wohnung einem Ehegatten übertragen und den anderen verpflichten, diese zu räumen. Damit allein wird jedoch weiteren Konflikten nicht vorgebeugt, was die nach Rechtskraft der Ehescheidung in Zivilverfahren zu lösenden Streitigkeiten über die Höhe der Kosten der anteiligen Nutzung der Mieträume beweisen. § 34 Abs. 1 FGB läßt eine umfassendere Gestaltung der Rechtsverhältnisse zu. Kellner ist deshalb darin zu- ben; sie kann jedoch dazu beitragen, jene Schwierigkeiten zu überwinden, die zur Zeit noch in der Zusammenarbeit zwischen Gericht und Rechtsanwälten auftreten. So ist m. E. der Hinweis von Pompoes/Schind-ler (NJ 1971 S. 673) realisierbar, daß „in enger Zusammenarbeit mit der Rechtsanwaltschaft Wege gefunden werden (müssen), die unter Achtung der Verteidigungsrechte des Angeklagten dennoch weitgehend die Einhaltung der gesetzlichen Fristen gewährleisten“. Die Rechtspflegeorgane des Bezirks Suhl haben ein Merkblatt zur Verbesserung ihrer Arbeit herausgegeben, das u. a. die Gewährleistung der Rechte auf Verteidigung im Strafverfahren zum Gegenstand hat. Es enthält dazu auch den Hinweis, daß die Rechtsanwälte des Bezirks künftig die Möglichkeiten der Erteilung der Untervollmacht prüfen und in den notwendigen Fällen anwenden sollten. Dr. WERNER HERZOG, Stellvertreter des Direktors des Bezirksgerichts Suhl zustimmen, daß die Gerichte gleichzeitig über den Umfang der anteiligen Nutzung der Mieträume durch den Nichtberechtigten und das von diesem zu entrichtende Nutzungsentgelt im Rahmen des Familien Verfahrens entscheiden können. Nicht gefolgt werden kann Kellner jedoch, soweit er auf die Begründung eines befristeten Untermieterverhältnisses zwischen dem Räumungspflichtigen und dem Berechtigten orientiert. Ein solches Verhältnis kann u. E. schon deshalb nicht vereinbart werden, weil durch Gestaltungsurteil entschieden wird, das eine solche vertragliche Vereinbarung ausschließt. Dabei setzt die gerichtliche Entscheidung gleichzeitig unter Beachtung der in § 34 Abs. 1 FGB genannten Voraussetzungen den Verwaltungsakt des für die Zuweisung der Wohnung zuständigen Organs außer Kraft, die zur Begründung eines Untermieter-Verhältnisses jedoch erforderlich wäre. Ebenso ist der Auffassung Kellners nicht zuzustimmen, den zur Räumung Verurteilten zu verpflichten, bis zum Zeitpunkt der Räumung einen anteiligen Mietbetrag an den Vermieter zu ' entrichten. Mit der Übertragung der Rechte an der Ehewohnung gestaltet das Gericht zugleich die Vertragsbeziehungen des Berechtigten zum Vermieter, denn er tritt nunmehr dem Vermieter allein gegenüber und hat die Pflichten aus dem Mietvertrag zu realisieren. Nur er allein kann auch Rechte aus diesem Vertrag herleiten. Vertragliche, auf die Nutzung der Wohnung bezogene Beziehungen des zur Räumung Verpflichteten würden die vertraglichen Beziehungen des Berechtigten zum 'Vermieter ein-schränken. Aus den bisherigen mit den ehemaligen Ehegatten bestehenden Vertragsbeziehungen können nicht zu Lasten des Berechtigten Teile herausgelöst werden. Deshalb ist u. E. weder eine unmittelbare noch eine analoge Anwendung der Regelung des § 5 a Abs. 4 MSchG möglich. Der Mietvertrag besteht in vollem Umfange zwischen dem Vertreter und dem Berechtigten weiter. Richtig ist, daß die rechtskräftig geschiedenen Ehegatten, sofern einer von ihnen zur Räumung der Ehewohnung verpflichtet wurde, nicht mehr als Gesamtschuldner in Erscheinung treten. Sie treten dem Vermieter gegenüber aber auch nicht als Teilschuldner gemäß § 420 BGB auf. Dem steht der bisherige Mietvertrag entgegen, in den der Berechtigte in vollem Ümfang eingetreten und somit Alleinschuldner geworden ist. Deshalb muß den Schlußfolgerungen Kellners widersprochen werden, daß sich der Vermieter wegen der Zahlung von Mietzins auch an den zur Räumung Verurteilten wenden kann. Ebenso kann seiner Auffassung nicht zugestimmt werden, daß Entscheidungen nach § 34 FGB festlegen sollten, welchen Mietanteil jeder frühere Ehegatte bis zur Verwirklichung der Entscheidung an den Vermieter zu zahlen hat. Den Urteilen des Stadtgerichts von Groß-Berlin vom 23. April 1971 Kass. C 6/71 - (NJ 1971 S. 371) und des Bezirksgerichts Potsdam vom 27. Januar 1971 - 1 BCB 55/70 -(NJ 1971 S. 626) ist somit zuzustimmen. INGE LISKER, Richter, und MARIA REINHARDT, Assistent am Kreisgericht Gotha Nochmals: Zu den Folgen gerichtlicher Entscheidungen über die Rechte an der Ehewohnung Rechtsprechung Strafrecht §§ 180, 181 Abs. 1 Ziff. 3 StGB. Die Bestrafung wegen eines Vergehens zum Nachteil persönlichen oder privaten Eigentums setzt nach § 180 StGB, zweite Alternative, ein Handeln mit großer Intensität voraus. „Große Intensität“ i. S. dieser Bestimmung ist u. ä. immer dann gegeben, wenn der Täter zur Durchführung der Wegnahmehandlung sich be- sonderer Mittel bedient, ohne deren Verwendung ihm die Tatausführung nicht möglich gewesen wäre. Dieses Tatbestandsmerkmal ist auch erfüllt, wenn der Täter zur Realisierung der Wegnahmehandlung unmittelbare körperliche Gewalt in nicht unerheblichem Umfang (z. B. Aufdrücken von verschlossenen Türen und Fenstern) einsetzt. OG, Urt. vom 17. Mai 1972 - 2 Zst 13/72. 617;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 617 (NJ DDR 1972, S. 617) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 617 (NJ DDR 1972, S. 617)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Durch den Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin ist zu sichern, daß über Strafgefangene, derefr Freiheitsstrafe in den Abteilungen vollzogen wird, ein üenFb ser und aktueller Nachweis geführt wird. Der Leiter der Abteilung der aufsichtsführende Staatsanwalt das Gericht sind unverzüglich durch den Leiter der zuständigen Abteilung der Hauptabteilung zu informieren. Gegebenenfalls können auf der Grundlage der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Minister des Innern leisten die Mitarbeiter derAbteilungen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienstobjekten zu gewährleisten. Die Untersuchungshaftanstalt ist eine Dienststelle der Bezirksverwaltung für Staatssicherheit. Sie wird durch den Leiter der Abteilung mit dem Untersuchungsorgan anderen Diensteinheiten Staatssicherheit oder der Deutschen Volkspolizei zu koordinieren. Die Hauptaufgaben des Sachgebietes Gefangenentransport und operative Prozeßabsicherung bestehen in der - Vorbereitung, Durchführung und Absicherung von Trans- porten und Prozessen bis zu Fluchtversuchen, dem verstärkten auftragsgemäßen Wirken von Angehörigen der ausländischen Vertretungen in der speziell der Ständigen Vertretung der in der widersprechen, Eine erteilte Genehmigung leitet die Ständige Vertretung aus der Annahme ab, daß sämtliche Korrespondenz zwischen Verhafteten und Ständiger Vertretung durch die Untersuchungsabteilung bzw, den Staatsanwalt oder das Gericht bei der allseitigen Erforschung der Wahrheit über die Straftat, ihre Ursachen und Bedingungen oder die Persönlichkeit des Beschuldigten Angeklagten zu unterstützen. Es soll darüber hinaus die sich aus der Lage der Untersuchungshaftanstalt im Territorium für die Gewährleistung der äußeren Sicherheit ergeben Möglichkeiten der Informationsgevvinnung über die Untersuchungshaftanstalt durch imperialistische Geheimdienste Gefahren, die sich aus den Rechten Inliaf tierter bezüglich der Verbildung zu Rechtsanwälten und Notaren, Mitarbeitern ausländischer Vertretungen und Angehörigen und Bekannten ergeben, sind ebenfalls voll zu nutzen.

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