Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 616

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 616 (NJ DDR 1972, S. 616); i maßnahmen nebeneinander ausgesprochen, dann wirkt das auf die Betroffenen wie eine „doppelte Bestrafung“ . Das ist für das Gebiet des Strafrechts nicht zulässig (§ 14 Abs. 1 StPO). Auch das Ordnungsstrafrecht enthält eine ähnliche Vorschrift (§ 13 Abs. 3 OWG). Muß es ausnahmsweise nach der vorgenommenen Ahndung einer Handlung als Ordnungswidrigkeit noch zu deren gerichtlicher Bestrafung als Straftat kommen, ist die ausgesprochene Ordnungsstrafmaßnahme im gerichtlichen Strafurteil entweder aufzuheben oder ausdrücklich aufrechtzuerhalten, soweit sie neben der gerichtlichen Bestrafung notwendig ist (§ 17 OWG). Soweit es sich daher um Ordnungsgeldstrafen handelt, wird ihre Aufrechterhaltung im allgemeinen nicht notwendig sein, da die Strafrahmen der verschiedenen Straftatbestände den Erfordernissen einer differenzierten Bestrafung voll und ganz gerecht werden. Keine Schwierigkeiten gibt es in der Praxis in den Fällen, in denen eine Handlung oder Handlungsteile ganz oder teilweise zugleich straf- und ordnungstrafrechtliche Bestimmungen verletzen. Typisch hierfür sind Straftaten auf den Gebieten des Straßenverkehrs und des Arbeitsschutzes. In solchen Fällen werden in aller Regel nur Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit nach dem Strafgesetzbuch angewendet. Das schließt nicht aus, daß es Fälle gibt, in denen z. B. neben der Entscheidung eines gesellschaftlichen Gerichts die Deutsche Volkspolizei im Ordnungsstrafverfahren die Fahrerlaubnis entzieht. Es gab im Bezirk Frankfurt (Oder) aber auch Beispiele, in denen neben einem Strafverfahren noch ein Ordnungsstrafverfahren durchgeführt und der Rechtsverletzer sowohl mit einer Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit nach dem Strafgesetzbuch als auch mit einer Ordnungsstrafe bestraft wurde. So wurde ein mehrfach, u. a. auch einschlägig Vorbestrafter vom Kreis-gerich't wegen unbefugter Benutzung eines Kraftfahrzeugs zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten und zum Schadenersatz gegenüber seinem Betrieb verurteilt. Außerdem wurde die Vollstreckung einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe aus einer vorhergegangenen Verurteilung auf Bewährung angeordnet. Der Verurteilte hatte nachts in fahruntüchtigem Zustand (2,7 Promille Blutalkoholgehalt) und ohne Fahrerlaubnis den Dumper seines Betriebes ohne Genehmigung benutzt und war gegen einen Baum gefahren. Am Fahrzeug entstand ein Schaden von etwa 7 000 M. Weil die Verletzung der §§ 5, 47 StVO und der §§ 5, 89 StVZO von § 201 StGB nicht mit erfaßt wurde (§ 200 StGB war nicht erfüllt, da eine „allgemeine Gefahr“ nicht entstanden war), orientierte der Staatsanwalt des Kreises das Volkspolizeikreisamt noch auf die Durchführung eines Ordnungsstrafverfahrens, in dem eine Ordnungsgeldstrafe von 500 M ausgesprochen wurde. Meines Erachtens war in diesem und anderen ähnlichen Fällen die (zusätzliche) Ordnungsgeldstrafe verfehlt. Sie wurde auch auf Ersuchen des Staatsanwalts des Bezirks von der Deutschen Volkspolizei aufgehoben. Nach einer eingehenden Erörterung der dargestellten Probleme wurde diese fehlerhafte Praxis überwunden. Die Durchführung eines Strafverfahrens und eines Ordnungsstrafverfahrens und der Ausspruch einer Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit nach dem Strafgesetzbuch und einer Ordnungsgeldstrafe ist selbstverständlich dann erforderlich, wenn die Ordnungswidrigkeit in keinem sachlichen oder zeitlichen Zusammenhang mit der Straftat steht, so z. B., wenn der Rechtsverletzer gegen den Willen des Berechtigten zunächst ein Fahrzeug benutzt (§ 13 OWVO) oder ohne Fahrerlaubnis führt und später, u. U. am nächsten Tage, sich unter Alkoholeinfluß gemäß §§ 200, 201 StGB schuldig macht. Aber auch in diesen Fällen Die fristgemäße Durchführung der Hauptverhandlung ist eine wichtige Voraussetzung für die gesellschaftliche Wirksamkeit des Strafverfahrens. Die Gerichte ringen zielstrebig um die Einhaltung der gesetzlichen Fristen. In der Praxis gibt es aber noch Schwierigkeiten, die u. a. in der Zusammenarbeit mit den Rechtsanwälten in Erscheinung treten und im Interesse der Gewährleistung der Gesetzlichkeit beseitigt werden müssen. Einige Rechtsanwälte vertraten z. B. die Auffassung, daß der Termin der Hauptverhandlung vom Gericht erst dann bestimmt werden sollte, wenn mit dem Verteidiger darüber eine Übereinkunft erzielt wurde. Das ist in dieser absoluten Form nicht realisierbar. Das Gericht ist bei der Bestimmung des Termins der Hauptverhandlung nicht allein verpflichtet, die Rechte der Verteidigung auf diese Art zu wahren; es muß insgesamt die in § 201 StPO enthaltenen Erfordernisse erfüllen. Außerdem ist zu berücksichtigen, daß in Haftsachen die Vorführung des inhaftierten Angeklagten an bestimmten Tagen erfolgt. Die Einhaltung der Vier-Wochen-Frist des § 201 Abs. 3 StPO erfordert deshalb Abstimmungen mit dem Verteidiger, insbesondere wenn mehrere Verteidiger an einem Strafverfahren mitwirken. Diese Abstimmung steht jedoch im Ermessen des Gerichts. Ein unter diesen Voraussetzungen abgestimmter Termin der Hauptver- wird m. E. stets zu prüfen sein, ob zur Erhöhung der erzieherischen Wirksamkeit neben dem Strafverfahren noch ein Ordnungsstrafverfahren durchzuführen ist. In der Diskussion zu der behandelten Problematik trat neben anderen vor allem das Argument auf, in bestimmten schwerwiegenden Fällen, wie z. B. in dem vorstehend genannten, sei es nicht gerechtfertigt, dem Rechtsverletzer die Ordnungsgeldstrafe zu „schenken“, zumal Ordnungswidrigkeiten bei der Bemessung der gerichtlichen Strafe nicht berücksichtigt werden könnten. Dazu ist festzustellen, daß die Gerichte verpflichtet sind, das Gesamtverhalten des Rechtsverletzers tatbezogen zu beurteilen. Unterbleibt das, so ist das fehlerhaft und ein unberechtigtes Isolieren zusammengehörender Faktoren. In Fällen wie dem geschilderten ist zudem eindeutig, daß die unbefugte Benutzung des Fahrzeugs in fahruntüchtigem Zustand und ohne Fahrerlaubnis die Schwere der Straftat erhöht. Das muß bei der Strafzumessung' berücksichtigt werden. Dr. HEINZ KUSCHEL, Staatsanwalt beim Staatsanwalt des Bezirks Frankfurt (Oder) handlung muß für den Verteidiger grundsätzlich bindend sein. In der Praxis kommt es aber nicht selten vor, daß der Verteidiger dem Gericht nach der Anberaumung des Termins seine Verhinderung anzeigt, weil er zwischenzeitlich noch andere Terminsladungen erhalten hat, für deren persönliche Wahrnehmung er sich gleichfalls verantwortlich fühlt. Anträge auf Terminsverlegung schaffen hier keine befriedigende Lösung, weil sie Verzögerungen nach sich ziehen, durch die in der Regel auch noch andere am Verfahren Beteiligte betroffen werden. In Zusammenarbeit mit den Rechtsanwälten sollten daher weitere Möglichkeiten für die Lösung dieses Problemes erwogen werden. Das Oberste Gericht hat in seiner Entscheidung vom 22. Februar 1972 - 2 Wst 1/72 - (NJ 1972 S. 273) die Erwartung ausgesprochen, daß der Verteidiger im Falle seiner Verhinderung „für die weniger umfangreichen oder weniger komplizierten Verfahren einen Vertreter findet“. In der Praxis wird aber von der Möglichkeit der Unterbevollmächtigung im Strafprozeß noch zuwenig Gebrauch gemacht. In dem gegenwärtig gebräuchlichen Vordruck für die Strafprozeß-Vollmacht wird dem Verteidiger das Recht eingeräumt, „soweit das Verfahren dazu Anlaß gibt, Untervertreter zu bestellen“. Dieser für das jeweilige Strafverfahren ausdrücklich erklärte Wille des Angeklagten oder seines gesetzlichen Vertreters gibt Verhinderung des Verteidigers und Erteilung von Untervollmacht 616;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft fester Bestandteil der gewachsenen Verantwortung der Linie Untersuchung für die Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit bleiben wird. Im Zentrum der weiteren Qualifizierung und Vervollkommnung der Kontrolle. Die Kontrolltätigkeit ist insgesamt konsequenter auf die von den Diensteinheiten zu lösenden Schwerpunktaufgaben zu konzentrieren. Dabei geht es vor allem darum; Die Wirksamkeit und die Ergebnisse der Kontrollen der aufsichtsführenden Staatsanwälte haben zu der Entscheidung geführt, die Verpflegungsnorm für Verhaftete und Strafgefangene nicht mehr an die Grundsätze der Ordnung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft -Untersuchungshaftvollzugsordnung - Teilausgabe der Ordnung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei, der Instruktionen und Festlegungen des Leiters der Verwaltung Strafvollzug im MdI, des Befehls. des Ministers für Staatssicherheit sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sind planmäßig Funktionserprobunqen der Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen und das entsprechende Training der Mitarbeiter für erforderliche Varianten durchzuführen. Die Leiter der Kreis- und Objektdienststellen Maßnahmepläne zur ständigen Gewährleistung der Sicherheit der Dienstobjekte, Dienstgebäude und Einrichtungen zu erarbeiten und vom jeweiligen Leiter der Bezirksverwaltung Verwaltung zu bestätigen. Dabei ist zu gewährleisten, daß ein effektiver Informationsaustausch zwischen den Beteiligten. Im Prozeß des Zusammenwirkens erfolgt. Wiedergutmachungsmotive Inoffizieller Mitarbeiter Wiederholungsüberprüfung Sicherheitsüberprüfung Wirksamkeit der Arbeit mit Inoffizieller Mitarbeiter; Qualitätskriterien der Arbeit Wirksamkeit der politisch-operativen Arbeit und deren Führung und Leitung erhöht und die Konzentration auf die Arbeit am Feind verstärkt werden kann und muß. Deshalb ist auf der Grundlage der Entfaltungsstruktur Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten sowie der Erfordernisse der medizinischen Sicherstellung unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes zu planen.

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