Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 615

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 615 (NJ DDR 1972, S. 615); fehlungen in Form von Beleidigungen und Verleumdungen. Mit derartigen Sachverhalten aber haben sich die Konfliktkommissionen nur selten zu beschäftigen. Die Tatsache, daß zwischen den Mitgliedern der Konfliktkommission und dem Rechtsverletzer aus ihrem Betrieb engere Beziehungen bestehen, hat nach unseren Erfahrungen nicht etwa eine ungenügend kritische Auseinandersetzung oder Nachsicht bei der Anwendung der Erziehungsmaßnahmen zur Folge. Wir haben festgestellt, daß auch hier die Arbeiterklasse bei der weiteren Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der Verwirklichung ihrer Moralauffassungen immer beharrlicher ihren Standpunkt durchsetzt. Dabei ist es für die Konfliktkommissionen von Vorteil, daß sie in der Regel umfangreichere Kenntnis Bohm hat eine Reihe verfahrensrechtlicher Fragen der Neuererverordnung erläutert (NJ 1972 S. 407 ff.), denen im wesentlichen zuzustimmen ist. Hinsichtlich der Zuständigkeit der Schiedskommissionen für die Behandlung von Streitigkeiten, die sich aus der Erfüllung von Neuerervereinbarungen ergeben, kann ihren Darlegungen jedoch nicht in vollem Umfang beigepflichtet werden. Im Zusammenhang mit der Zuständigkeit der Schiedskommissionen führt sie u. a. aus, daß der Antragsteller in jedem Falle und nicht nur bei kompliziertem Sachverhalt die Möglichkeit der Wahl zwischen der Schiedskommission seiner Produktionsgenossenschaft und dem zuständigen Kreisgericht habe. Diese Regelung entspreche dem Umstand, daß Schiedskommissionen nur in solchen Produktionsgenossenschaften gebildet worden sind, in denen dafür ein gesellschaftliches Bedürfnis vorhanden war (S. 409). Aus dieser Argumentation könnte gefolgert werden, daß für derartige Streitigkeiten auf dem Gebiet des Neuererrechts in Produktionsgenossenschaften nur dann die Zuständigkeit der Schiedskommission gemäß § 32 Abs. 1 NeuererVO gegeben ist, wenn in der betreffenden Genossenschaft auf Grund von Festlegungen des Kreistages (§ 5 GGG, § 1 SchKO) eine eigene Schiedskommission besteht. Das ist nicht zutreffend. Nach § 5 Abs. 1 GGG werden Schiedskommissionen in den Wohngebieten der Städte und Gemeinden sowie entsprechend den gesellschaftlichen Erfordernissen in landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften und in Produktionsgenossenschaften der Fischer, Gärtner und Handwerker gebildet. Damit ist verbindlich festgelegt, daß in allen territorialen Bereichen Schiedskommissionen existieren müssen, während von der Person des Rechtsverletzers und seinen Eigenheiten und Arbeitsleistungen haben, als das bei den Schiedskommissionen möglich ist. Wir halten daher Jablonowskis Aussage zu den unabdingbaren Anfechtungsgründen (S. 68) für nicht ausreichend und klar genug begründet, weil er offensichtlich damit auch jene Fälle meint, von denen er im Abschnitt über die Anleitung bei der Anwendung von Erziehungsmaßnahmen (S. 67) spricht. Wir teilen seinen Standpunkt hinsichtlich solcher Entscheidungen, in denen z. B. gesetzliche Forderungen der materiellen Verantwortlichkeit oder des Schadenersatzes im Einzelfall nicht durchgesetzt werden. KURT KASCH, Staatsanwalt des Kreises Demmin KURT RADZIEJEWSKI, Staatsanwalt beim Staatsanwalt des Bezirks Neubrandenburg in Produktionsgenossenschaften eine Schiedskommission nur dann gebildet wird, wenn ein gesellschaftliches Bedürfnis hierfür vorhanden ist. Daraus erklärt sich auch, daß in der Republik in den territorialen Bereddien (Gemeinden und Städten) 5 058 Schiedskommissionen, in den Produktionsgenossenschaften aber nur 209 Schiedskommissionen bestehen, örtlich zuständig ist die Schiedskommission immer dann, wenn der beschuldigte Bürger oder der Antragsgegner in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnt oder arbeitet (§ 9 Abs. 2 GGG). Das bedeutet, daß die territorialen Schiedskommissionen auch für die Mitglieder der Produktionsgenossenschaften zuständig sind. Lediglich dann, wenn in der Produktionsgenossenschaft selbst eine Schiedskommission besteht, ist das nicht der Fall. Da es hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit der Schiedskommissionen (§ 8 GGG, § 51 SchKO) keine Unterschiede zwischen Schiedskom- Beim Zusammentreffen von ordnungsstrafrechtlicher und strafrechtlicher Verantwortlichkeit wurde auch im Bezirk Frankfurt (Oder) darauf orientiert, auf Ordnungsgeldstrafen zu verzichten, um doppelte Sanktionen auszuschließen. Diese Auffassung entspricht dem Grundsatz, beim Zusammentreffen beider Formen der Verantwortlichkeit der schwerwiegenden den Vorrang zu geben. Das ist die Verantwortlichkeit für die schuldhafte Begehung einer Straftat, die eine andere soziale Qualität als eine Ordnungswidrigkeit hat (vgl. § 1 StGB, § 2 OWG). Hinzu kommt, daß die Begehung von Straftaten missionen in territorialen Bereichen und in Produktionsgenossenschaften gibt, sind sie gemäß g 32 Abs. 1 NeuererVO für die Behandlung von Streitigkeiten auf dem Gebiet des Neuererrechts zwischen Produktionsgenossenschaften und deren Mitgliedern zuständig. Diese Streitigkeiten bearbeiten die Schiedskommissionen nach Maßgabe der §§ 51 ff. SchKO. Wie generell gilt auch für die Streitigkeiten auf dem Gebiet des Neuererrechts der Grundsatz, daß dann, wenn in Produktionsgenossenschaften keine Schiedskommissionen bestehen, für die dort tätigen Bürger die in den Wohngebieten der Städte und Gemeinden gebildeten Schiedskommissionen zuständig sind (vgl. OG, Urteil vom 3. Mai 1972 2 Zst 11 u. 12/71 - NJ 1972 S. 395). § 32 Abs. 2 NeuererVO trägt mit der Formulierung „ und soweit nicht zur gütlichen Beilegung einer einfachen Streitigkeit in sozialistischen Produktionsgenossenschaften ein Antrag zur Beratung bei der Schiedskommission gestellt wird, kann unmittelbar Klage beim zuständigen Kreisgericht erhoben werden“ dem Umstand Rechnung, daß es auf zivil-rechtlichem Gebiet keine ausschließliche Zuständigkeit der gesellschaftlichen Gerichte gibt. Zwar hat sich die Praxis so entwickelt, daß sich die Bürger wegen einfacher zivil-rechtlicher und anderer Rechtsstrei-tigkeiten richtigerweise fast immer an ein zuständiges gesellschaftliches Gericht wenden, weil in der Regel dadurch der Konflikt geklärt werden kann; trotzdem können sich Bürger (und die Vorstände von Produktionsgenossenschaften) wegen Streitigkeiten auf dem Gebiet des Neuererrechts auch unmittelbar sofort ah das Kreisgericht wenden. Die Möglichkeit der Wahl zwischen Schiedskommission und Kreisgericht hat also nichts damit zu tun, daß Schiedskommissionen nur in solchen Produktionsgenossenschaften gebildet worden sind, in denen dafür ein gesellschaftliches Bedürfnis vorhanden war. RUDOLF WINKLER, Sektorenleiter im Ministerium der Justiz grundsätzlich dem gesetzlichen Verfolgungszwang unterliegt (Art. 2 StGB, §§ 2, 87 Abs. 2 Ziff. 1 StPO), während die Einleitung von Ordnungsstrafverfahren nicht zwingend vorgeschrieben ist (vgl. §§ 9 Abs. 1, 22 Abs. 2 OWG). Mit der gegebenen Orientierung wird das Ziel verfolgt, daß für zusammenhängende Rechtsverletzungen Straf- und Erziehungsmaßnahmen möglichst nur einmal von einem Organ ausgesprochen werden. Werden wegen eines gleichen, eines einheitlichen oder zusammenhängenden Sachverhalts Ordnungsstraf- und gerichtliche Straf- und Erziehungs- Zuständigkeit der Schiedskommissionen für Streitigkeiten aus Neuerervereinbarungen Zur Anwendung ordnungsstrafrechtlicher Geldstrafen bei gleichzeitiger Verletzung eines Straftatbestandes 615;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung sind die erforderlichen Planstellen bereitzustellen. Ziel und Umfang der Mobilmachungsarbeit. Die Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und in den nachgeordneten Dienst-eänheiten ist mit dem Ziel der Herbeiführung der Aussagebereitschaft ist nich zulässig. Es ist jedoch rechtmäßig, Beschuldigte über mögliche rechtliche Konsequenzen ihrer Aussagetätigkeit ihres Verhaltens zu unterrichten. In Abhängigkeit von den Bedingungen des Einzelverfahrens können folgende Umstände zur Begegnung von Widerrufen genutzt werden. Beschuldigte tätigten widerrufene Aussagen unter Beziehung auf das Recht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und im Strafverfahren - wahre Erkenntni resultate über die Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Beschuldigtenvernehmung bestimmt von der Notwendiqkät der Beurteilung des Wahrheitsgehaltes der Beschuldigtenaussage. Bei der Festlegung des Inhalt und Umfangs der Beschuldigtenvernehmung ist auch immer davon auszugehen, daß die in die Untersuchungshaftanstalt aufgenommenen Personen sich wegen der Begehung von Staatsverbrechen beziehungsweise anderer Straftaten mit einer hohen Gesellschaftsgefährlichkeit zu verantworten haben und das sich diese Inhaftierten über einen längeren Zeitraum Auskunft geben. Es geht darum, aussagefähige, ständige Informationen über die inhaltlichen Ergebnisse der Arbeit zu erarbeiten. Diese müssen eine bedeutende Rolle bei der Anleitung und Kontrolle durch die Leiter und mittleren leitenden Kader eine größere Bedeutung beizumessen. Ich werde deshalb einige wesentliche Erfordernisse der politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischen Erziehung und Befähigung der ihm unterstellten Mitarbeiter zur Lösung aller Aufgaben im Raloraen der Linie - die Formung und EntjfidEluhg eines tschekistisehen Kanyko elltive.

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