Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 614

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 614 (NJ DDR 1972, S. 614); Thesen des 1. Zivilsenats, mit denen den Gerichten Hinweise für die Beachtung der Interessen minderjähriger Kinder im Ehescheidungsverfahren (§ 24 FGB) gegeben werden. Neben Fragen, die insbesondere mit der Erhaltung von Ehen Zusammenhängen, wurden auch andere erörtert, so z. B. Fragen der Einwirkung des Gerichts auf die Umgangsregelung nach einer Ehescheidung (§ 27 Abs. 1 FGB) und Fragen der Gewährung von Unterhalt für den geschiedenen Ehegatten, dem das Erziehungsrecht für mehrere Kinder übertragen worden ist. In einer Fachrichtertagung am 21. September 1972 wurden diese Thesen auch mit den Vorsitzenden der Senate für Familienrecht der Bezirksgerichte erörtert. Diese Tagung diente zugleich der weiteren Vertiefung der vom Kollegium für Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen des Obersten Gerichts erarbeiteten Schlußfolgerungen, die sich für die Rechtsprechung aus den Maßnahmen der 5. Plenartagung des Zentralkomitees der SED zur Verwirklichung des sozialpolitischen Programms des VIII. Parteitages der SED ergeben (vgl. NJ 1972 S. 531 ff.). * Auf Einladung des Ministeriums der Justiz weilte in der Zeit vom 20. September bis zum 24. September 1972 eine Delegation führender Juristen der Demokratischen Republik Somalia zu einem offiziellen Besuch in der Deutschen Demokratischen Republik. Der Delegation, die vom Präsidenten des Obersten Gerichts, Dr. Ahmed Mohamoud, geleitet wurde, gehörte auch der Generalstaatsanwalt der Demokratischen Republik Somalia, Musa Haji Deria, an. Die somalischen Gäste informierten sich während ihres Aufenthalts über Probleme der Entwicklung und Vervollkommnung der sozialistischen Rechtsordnung und Rechtspflege in der Deutschen Demokratischen Republik. Sie wurden auch vom Präsidenten des Obersten Gerichts, Dr. Toeplitz, und vom Generalstaatsanwalt der DDR, Dr. Streit, zu einem freundschaftlichen Gespräch empfangen. Aus der Praxis für die Praxis Zur Anleitung der gesellschaftlichen Gerichte bei Übergabeverfügungen des Staatsanwalts Die Erhöhung der Qualität der Anleitung und Schulung der gesellschaftlichen Gerichte ist neben der Kontrolle der Beschlüsse und neben der Einspruchspraxis die Hauptform der staatsanwaltschaftlichen Einflußnahme auf die Tätigkeit der Konflikt- und Schiedskommissionen. Zur Entwicklung der Übergabepraxis und zum Inhalt der Ubergabeentscheidungen weist Jablonowski (NJ 1972 S. 65 ff.) auf die tatsächlichen Probleme und Mängel hin. Er sieht aber in der Tatsache, daß Übergabeverfügungen in den meisten Fällen ohne besondere Anleitung auf dem Postwege übermittelt werden, einen Verstoß gegen § 32 Abs. 3 KKO bzw. § 24 Abs. 3 SchKO. In der Praxis hat sich jedoch dieser Weg als effektiv erwiesen. Er entspricht u. E. auch der Gesetzlichkeit, und es gibt daher keinen Grund, diese bewährte Methode durch eine andere, aufwendigere zu ersetzen. Bei allen Strafsachen, die übergeben werden, muß der Sachverhalt einfach und aufgeklärt sein. Deshalb ist es im Regelfall auch ausreichend, wenn die Übergabeverfügung den gesellschaftlichen Gerichten in der bisher üblichen Weise zugeht. Voraussetzung ist selbstverständlich, daß die Übergabeentscheidung den gesetzlichen Kriterien entspricht. In unserer Praxis gibt es daher keinen Fall, in dem eine Konflikt- oder Schiedskommission diesen Weg nicht akzeptiert hätte. Im Einzelfall auftretende spezielle Fragen werden schon in Vorbereitung der Beratung mit dem Vorsitzenden oder den Mitgliedern des gesellschaftlichen Gerichts in persönlichen Gesprächen geklärt. Diese Fälle sind verhältnismäßig selten. Auch mit den Ausführungen Jablo-nowskis zur Anleitung bei der An- wendung von Erziehungsmaßnahmen stimmen wir nicht allenthalben überein. Er geht zwar richtig davon aus, daß es Unsicherheiten bei der Anwendung der Geldbuße gibt, die in erster Linie auf die unzureichende Anleitung zurückzuführen sind. Diese Unsicherheiten können nicht mit besonderer Anleitung in jedem Einzelfall der Übergabe überwunden werden; vielmehr muß dies vor allem dadurch geschehen, daß die Staatsanwaltschaft ihre Verantwortung bei der allgemeinen Anleitung und Schulung der gesellschaftlichen Gerichte wahrnimmt. Ungenügende Differenzierung bei der Anwendung der Geldbuße sollte u. E. nicht in jedem Fall zum Einspruch führen. Hier sollte das Einspruchsverfahren auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben. Die Stellung der gesellschaftlichen Gerichte ist in § 1 Abs. 1 GGG eindeutig bestimmt. Sie sind selbständige Rechtspflegeorgane, die in Strafsachen auf der Grundlage der Übergabeverfügung eigenverantwortlich entscheiden. Das trifft uneingeschränkt auch auf Art und Höhe der zu beschließenden Maßnahmen im Einzelfall zu. Aus der Teilnahme an Beratungen von Konfliktkommissionen ist uns bekannt, daß es in vielen Betrieben durchaus nicht einfach ist, die Beratungen richtig vorzubereiten und sie mit gutem erzieherischem Erfolg zu beenden. Das trifft z. B. für die Konfliktkommissionen im Bereich der volkseigenen Güter mit mehreren Betriebsteilen \in verschiedenen Ortschaften zu. Das gleiche gilt aber auch für Industriebetriebe, in denen im Dreischichtsystem gearbeitet wird und die Mitglieder der Konfliktkommission in verschiedenen Schichten arbeiten. Wenn trotz dieser Schwierigkeiten eine Beratung innerhalb der gesetzlichen Frist mit gutem erzieherischem Erfolg durchgeführt wird, zeigt sich darin eine große Einsatzbereitschaft der Mitglieder der Konfliktkommissionen. Der Staatsanwalt wird deshalb genau prüfen müssen, ob er in solchen Fällen Einspruch einlegt, wenn bei der Anwendung der Geldbuße nach seiner Auffassung ungenügend differenziert wurde; denn der Einspruch hat zur Folge, daß die gesamte Beratung wiederholt werden muß. Die Mitglieder der gesellschaftlichen Gerichte würden sicherlich in einer solchen Arbeitsweise nicht die kameradschaftliche Zusammenarbeit sehen, zu der wir nach § 69 KKO verpflichtet sind. Wichtig ist u. E. die mit der Beratung vor der Konfliktkommission eingeleitete offene und kritische Auseinandersetzung mit dem Täter im Arbeitskollektiv, weil es sich bei den Rechtsverletzern, die vor einem gesellschaftlichen Gericht zur Verantwortung gezogen werden, in der Regel um erziehungswillige Menschen handelt. Erscheinungen ungenügender Differenzierung bei der Festlegung der Erziehungsmaßnahmen insbesondere bei der Geldbuße sollten vorwiegend Gegenstand kameradschaftlicher Aussprachen und helfender Kritik bei der Anleitung und Schulung der gesellschaftlichen Gerichte sein. Damit wird gewährleistet, daß durch die Klärung prinzipieller Fragen auch im Einzelfall qualifiziertere Entscheidungen getroffen werden. Die unterschiedliche Anwendung der Geldbuße durch die Konfliktkommissionen und die Schiedskommissionen liegt u. E. nicht allein in der ungenügenden Anleitung der Konfliktkommissionen begründet. Bei den Sachen, in denen Schiedskommissionen Geldbußen ausgesprochen haben, handelt es sich in der überwiegenden Anzahl der Fälle um Ver- 614;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 614 (NJ DDR 1972, S. 614) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 614 (NJ DDR 1972, S. 614)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Ougendlicher, Die sich aus den Parteibeschlüssen sowie den Befehlen und Weisungen des Ministors für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlicher Angriffe negativer Erscheinungen erreicht werden muß. Mit der Konzentration der operativen Kräfte und Mittel auf die tatsächlich entscheidenden Sch. müssen die für die Gewährleistung der inneren Ordnung und Sicherheit entsprechend den neuen LageBedingungen, um uuangreifbar für den Feind zu sein sowie für die exakte Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, der konsequenten Durchsetzung der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit sowie der Befehle und Weisungen des Leiters der Diensteinheit im Interesse der Lösung uer Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleisten hat, daß jeder Inhaftierte sicher verwahrt wird, sich nioht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen känp, -sk?;i. Aus dieser und zli . Auf gabenstellung ergibt sich zugleich auch die Verpflichtung, die Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und ist für die Zusammenarbeit das Zusammenwirken mit den. am Vollzug der Untersuchungshaft beteiigten Organen verantwortlich. Der Leiter der Abteilung der zugleich Leiter der Untersuchungshaftanstalt ist, nach dem Prinzip der Einzelleitung geführt. Die Untersuchungshaftanstalt ist Vollzugsorgan., Die Abteilung der verwirklicht ihre Aufgaben auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei bezüglich der Durchführung von Maßnahmen der Personenkontrolle mit dem Ziel der. Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität,.

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