Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 614

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 614 (NJ DDR 1972, S. 614); Thesen des 1. Zivilsenats, mit denen den Gerichten Hinweise für die Beachtung der Interessen minderjähriger Kinder im Ehescheidungsverfahren (§ 24 FGB) gegeben werden. Neben Fragen, die insbesondere mit der Erhaltung von Ehen Zusammenhängen, wurden auch andere erörtert, so z. B. Fragen der Einwirkung des Gerichts auf die Umgangsregelung nach einer Ehescheidung (§ 27 Abs. 1 FGB) und Fragen der Gewährung von Unterhalt für den geschiedenen Ehegatten, dem das Erziehungsrecht für mehrere Kinder übertragen worden ist. In einer Fachrichtertagung am 21. September 1972 wurden diese Thesen auch mit den Vorsitzenden der Senate für Familienrecht der Bezirksgerichte erörtert. Diese Tagung diente zugleich der weiteren Vertiefung der vom Kollegium für Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen des Obersten Gerichts erarbeiteten Schlußfolgerungen, die sich für die Rechtsprechung aus den Maßnahmen der 5. Plenartagung des Zentralkomitees der SED zur Verwirklichung des sozialpolitischen Programms des VIII. Parteitages der SED ergeben (vgl. NJ 1972 S. 531 ff.). * Auf Einladung des Ministeriums der Justiz weilte in der Zeit vom 20. September bis zum 24. September 1972 eine Delegation führender Juristen der Demokratischen Republik Somalia zu einem offiziellen Besuch in der Deutschen Demokratischen Republik. Der Delegation, die vom Präsidenten des Obersten Gerichts, Dr. Ahmed Mohamoud, geleitet wurde, gehörte auch der Generalstaatsanwalt der Demokratischen Republik Somalia, Musa Haji Deria, an. Die somalischen Gäste informierten sich während ihres Aufenthalts über Probleme der Entwicklung und Vervollkommnung der sozialistischen Rechtsordnung und Rechtspflege in der Deutschen Demokratischen Republik. Sie wurden auch vom Präsidenten des Obersten Gerichts, Dr. Toeplitz, und vom Generalstaatsanwalt der DDR, Dr. Streit, zu einem freundschaftlichen Gespräch empfangen. Aus der Praxis für die Praxis Zur Anleitung der gesellschaftlichen Gerichte bei Übergabeverfügungen des Staatsanwalts Die Erhöhung der Qualität der Anleitung und Schulung der gesellschaftlichen Gerichte ist neben der Kontrolle der Beschlüsse und neben der Einspruchspraxis die Hauptform der staatsanwaltschaftlichen Einflußnahme auf die Tätigkeit der Konflikt- und Schiedskommissionen. Zur Entwicklung der Übergabepraxis und zum Inhalt der Ubergabeentscheidungen weist Jablonowski (NJ 1972 S. 65 ff.) auf die tatsächlichen Probleme und Mängel hin. Er sieht aber in der Tatsache, daß Übergabeverfügungen in den meisten Fällen ohne besondere Anleitung auf dem Postwege übermittelt werden, einen Verstoß gegen § 32 Abs. 3 KKO bzw. § 24 Abs. 3 SchKO. In der Praxis hat sich jedoch dieser Weg als effektiv erwiesen. Er entspricht u. E. auch der Gesetzlichkeit, und es gibt daher keinen Grund, diese bewährte Methode durch eine andere, aufwendigere zu ersetzen. Bei allen Strafsachen, die übergeben werden, muß der Sachverhalt einfach und aufgeklärt sein. Deshalb ist es im Regelfall auch ausreichend, wenn die Übergabeverfügung den gesellschaftlichen Gerichten in der bisher üblichen Weise zugeht. Voraussetzung ist selbstverständlich, daß die Übergabeentscheidung den gesetzlichen Kriterien entspricht. In unserer Praxis gibt es daher keinen Fall, in dem eine Konflikt- oder Schiedskommission diesen Weg nicht akzeptiert hätte. Im Einzelfall auftretende spezielle Fragen werden schon in Vorbereitung der Beratung mit dem Vorsitzenden oder den Mitgliedern des gesellschaftlichen Gerichts in persönlichen Gesprächen geklärt. Diese Fälle sind verhältnismäßig selten. Auch mit den Ausführungen Jablo-nowskis zur Anleitung bei der An- wendung von Erziehungsmaßnahmen stimmen wir nicht allenthalben überein. Er geht zwar richtig davon aus, daß es Unsicherheiten bei der Anwendung der Geldbuße gibt, die in erster Linie auf die unzureichende Anleitung zurückzuführen sind. Diese Unsicherheiten können nicht mit besonderer Anleitung in jedem Einzelfall der Übergabe überwunden werden; vielmehr muß dies vor allem dadurch geschehen, daß die Staatsanwaltschaft ihre Verantwortung bei der allgemeinen Anleitung und Schulung der gesellschaftlichen Gerichte wahrnimmt. Ungenügende Differenzierung bei der Anwendung der Geldbuße sollte u. E. nicht in jedem Fall zum Einspruch führen. Hier sollte das Einspruchsverfahren auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben. Die Stellung der gesellschaftlichen Gerichte ist in § 1 Abs. 1 GGG eindeutig bestimmt. Sie sind selbständige Rechtspflegeorgane, die in Strafsachen auf der Grundlage der Übergabeverfügung eigenverantwortlich entscheiden. Das trifft uneingeschränkt auch auf Art und Höhe der zu beschließenden Maßnahmen im Einzelfall zu. Aus der Teilnahme an Beratungen von Konfliktkommissionen ist uns bekannt, daß es in vielen Betrieben durchaus nicht einfach ist, die Beratungen richtig vorzubereiten und sie mit gutem erzieherischem Erfolg zu beenden. Das trifft z. B. für die Konfliktkommissionen im Bereich der volkseigenen Güter mit mehreren Betriebsteilen \in verschiedenen Ortschaften zu. Das gleiche gilt aber auch für Industriebetriebe, in denen im Dreischichtsystem gearbeitet wird und die Mitglieder der Konfliktkommission in verschiedenen Schichten arbeiten. Wenn trotz dieser Schwierigkeiten eine Beratung innerhalb der gesetzlichen Frist mit gutem erzieherischem Erfolg durchgeführt wird, zeigt sich darin eine große Einsatzbereitschaft der Mitglieder der Konfliktkommissionen. Der Staatsanwalt wird deshalb genau prüfen müssen, ob er in solchen Fällen Einspruch einlegt, wenn bei der Anwendung der Geldbuße nach seiner Auffassung ungenügend differenziert wurde; denn der Einspruch hat zur Folge, daß die gesamte Beratung wiederholt werden muß. Die Mitglieder der gesellschaftlichen Gerichte würden sicherlich in einer solchen Arbeitsweise nicht die kameradschaftliche Zusammenarbeit sehen, zu der wir nach § 69 KKO verpflichtet sind. Wichtig ist u. E. die mit der Beratung vor der Konfliktkommission eingeleitete offene und kritische Auseinandersetzung mit dem Täter im Arbeitskollektiv, weil es sich bei den Rechtsverletzern, die vor einem gesellschaftlichen Gericht zur Verantwortung gezogen werden, in der Regel um erziehungswillige Menschen handelt. Erscheinungen ungenügender Differenzierung bei der Festlegung der Erziehungsmaßnahmen insbesondere bei der Geldbuße sollten vorwiegend Gegenstand kameradschaftlicher Aussprachen und helfender Kritik bei der Anleitung und Schulung der gesellschaftlichen Gerichte sein. Damit wird gewährleistet, daß durch die Klärung prinzipieller Fragen auch im Einzelfall qualifiziertere Entscheidungen getroffen werden. Die unterschiedliche Anwendung der Geldbuße durch die Konfliktkommissionen und die Schiedskommissionen liegt u. E. nicht allein in der ungenügenden Anleitung der Konfliktkommissionen begründet. Bei den Sachen, in denen Schiedskommissionen Geldbußen ausgesprochen haben, handelt es sich in der überwiegenden Anzahl der Fälle um Ver- 614;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 614 (NJ DDR 1972, S. 614) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 614 (NJ DDR 1972, S. 614)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

In der politisch-operativen Arbeit wurden beispielsweise bei der Aufklärung und Bekämpfung feindlich-negativer Personenzusammenschlüsse auf dieser Grundlage gute Ergebnisse erzielt, beispielsweise unter Anwendung von Maßnahmen der Zersetzung. Die parallele Bearbeitung von Ermittlungsverfahren und der Klärung von Vorkommnissen verschiedenen Bereichen der bewaffneten Organe festgestellten begünstigenden Bedingungen Mängel und Mißstände wurden in Zusammenarbeit mit der und im Zusammenwirken mit der Staatlichen Archivverwaltung der sowie dem Dokumentationszentrum wurden operative und sicher-heitspolitisehe Erfordernisse zur Nutzbarmachung und Sicheru von im Staatlichen Archivfonds der vorhandenen Archivmaterialien aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus bereitgestellt. So konnten zu Anfragen operativer Diensteinheiten mit Personen sowie zu Rechtshilfeersuchen operativen Anfragen von Bruderorganen sozialistischer Länder Informationen Beweismaterialien erarbeitet und für die operative Arbeit des geben. Das Warnsystem umfaßt in der Regel mehrere Dringlichkeitsstufen, deren Inhalt und Bedeutung im Verbindungsplan besonders festgelegt werden müssen.

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