Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 609

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 609 (NJ DDR 1972, S. 609); Obermedizinalrat Prof. Dr. RICHARD KÜRZ INGER, Ärztlicher Direktor des Krankenhauses der Volkspolizei Berlin und Leiter des Instituts für forensische Alkoholbegutachtung Zur Auswertung der Ergebnisse von Blutalkoholuntersuchungen bei Verkehrsstraftaten Der Komplex „Fahrtüchtigkeit unter Alkoholeinwirkung“ wurde in dieser Zeitschrift schon mehrfach aus verschiedener Sicht analysiert. Die 1961 niedergelegten Erkenntnisse über den Verlauf der Blutalkoholkurve, die phasenverschiebende Wirkung des Alkohols und die Bewertung der Testergebnisse haben heute noch prinzipielle Gültigkeit./l/ Bereits 1962 wurde der wissenschaftlich begründete Vorschlag gemacht, bei einer Blutalkoholkonzentration ab 1,0 Promille und mehr bei jedem Kraftfahrer, unabhängig von allen äußeren und inneren Bedingungen, eine alkoholbedingte absolute Fahruntauglichkeit zu unterstellen und bei Werten zwischen 0,6 bis 1,0 Promille individuell zu überprüfen, ob hier bereits diese Bedingungen vorliegen./2/ Die Arbeitsgemeinschaft „Alkohol und Drogenwirkung“ in der Gesellschaft für Gerichtliche Medizin der DDR hat inzwischen auf Grund umfassender experimenteller Ergebnisse und Erfahrungen der Praxis in einem Gutachten den Beweis dafür erbracht, daß jeder Mensch mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,0 Promille und mehr immer alkoholbedingt absolut fahruntüchtig ist. Da dieser generelle Wert der absoluten Fahruntüchtigkeit jedoch nachweisbar in den meisten Fällen über dem individuellen Wert der absoluten Fahruntüchtigkeit liegt, wurde empfohlen, bei Promillewerten zwischen 0,6 und 1,0 individuell zu überprüfen, ob bereits bei diesen Werten objektive Hinweise für eine absolute Fahruntüchtigkeit vorliegen. Das Plenum des Obersten Gerichts hat die in diesem Gutachten enthaltenen Vorschläge nach eingehender Diskussion akzeptiert und einen Blutalkoholgrenzwert von 1,0 Promille festge-legt./3/ Dabei ist der medizinische Begriff „absolute Fahruntüchtigkeit“ im wesentlichen identisch mit dem juristischen Terminus „erhebliche Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit“. Es besteht zwischen beiden Begriffen nur ein sehr geringer gradueller Unterschied; in beiden Fällen ist aber die notwendige Sicherheit bei der Führung eines Kraftfahrzeuges nicht mehr gegeben und deshalb die Teilnahme am Straßenverkehr nicht mehr zu verantworten./!/ Aul Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft „Alkohol und Drogenwirkung“ wurde ab 1969 in der DDR ein einheitliches Formblatt „Antrag und Protokoll für die Alkoholbestimmung im Blut“ eingeführt. Dies ermöglicht eine maschinelle Verarbeitung aller darin enthaltenen Daten./5/ Zusätzlich wurde festgelegt, welche Institute ab 1. März 1970 für forensische Blutalkoholbestimmungen in der DDR zuständig sind. Schließlich IV IV Vgl. Kürzinger, „Probleme bei der Überprüfung einer alkoholbedingten Einschränkung der Verkehrstauglichkeit“, NJ 1961 S. 606 ff. 121 Vgl. Kürzinger, „Blutalkoholkonzentration und Fahrtüchtigkeit“, NJ 1962 S. 386 ff. (390). 13 ' Vgl. Ziff. 4.2, des Beschlusses des Plenums des Obersten Gerichts zu einigen Fragen der Rechtsprechung in Verkehrsstrafsachen vom 2. Juli 1969 I P1B 2/69 (NJ-Beilage 4/70 zu Heft 15); vgl. auch Mühlberger, „Aufgaben der Gerichte beim Kampf gegen verantwortungsloses Verhalten im Straßenverkehr“, NJ 1969 S. 463 ff. (464); Kürzinger / Neumann, „Die Auswirkungen des Alkohols auf die Fahrtüchtigkeit“, NJ 1969 S. 469 ff.; Bericht des Präsidiums des Obersten Gerichts an die 32. Plenartagung vom 22. September 1971 „Zur Rechtsprechung auf dem Gebiet des Verkehrsstrafrechts“, NJ 1971 S. 612 ff. (614). (4/ Vgl. OG, Urteil vom 22. Mai 1969 - 3 Zs* 10/69 - (NJ 1969 S. 474). 15/ Vgl. dazu den Hinweis auf die Einführung eines neuen Formblattes „Antrag und Protokoll für die Alkoholbestimmung im Blut“ vom 21. November 1969, in: Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Gesundheitswesen 1969. Nr. 23, S. 148. befaßte sich die Gemeinsame Anweisung des Generalstaatsanwalts der DDR und des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei vom 30. April 1970 mit der „Verbesserung der Untersuchung und Bekämpfung der Straftaten der Verkehrsgefährdung durch Trunkenheit sowie des Fahrens unter Alkoholeinfluß und der daraus resultierenden Straßenverkehrsunfälle“./6/ Im April 1972 einigten sich die in der Arbeitsgemeinschaft „Alkohol und Drogenwirkung“ vertretenen Institutsdirektoren und -leiter über ein einheitliches vorläufiges Gutachten mit rückgerechneten Blutalkoholwerten und einheitlicher Gradation des Trunkenheitsgrades. Diese bedeutenden Änderungen in der bisherigen Verfahrensweise der Blutalkoholuntersuchungen sollen die verantwortungsvolle Tätigkeit der Rechtspflegeorgane unterstützen und fehlerhaften Auffassungen über Fragen des Alkohols und der Verkehrstüchtigkeit entgegenwirken. Schon jetzt werden die Vorzüge dieser neuen Maßnahmen deutlich. Trotzdem ergibt eine Analyse der Gründe, aus denen zusätzliche medizinische Gutachten angefordert oder Sachverständige zur Hauptverhandlung über alkoholbedingte Verkehrsdelikte geladen werden, daß gehäuft bestimmte Fragen gestellt werden, die sich eigentlich bei Beachtung der gegebenen Hinweise ohne zusätzliche Gutachten beantworten lassen. Auf einige dieser Teilgebiete soll im folgenden eingegangen werden. Beseitigung von Zweifeln an der Identität der untersuchten Blutprobe Relativ häufig wird in Strafverfahren die Identität zwischen der Blutprobe und dem Untersuchten ange-zweifelt. Um diesem Einwand zu begegnen, muß der Mitarbeiter der Untersuchungsorgane, der den zu Untersuchenden zuführt, bei der Blutentnahme persönlich anwesend sein und die Zugehörigkeit des in die Venüle gefüllten Blutes zu dem im Formblatt „Antrag und Protokoll für die Alkoholbestimmung im Blut“ eingetragenen Namen durch Unterschrift bestätigen. Zur Sicherung der Identität während des gesamten Vorgangs sind von einer perforierten numerierten Dreifachetiketle ein Teil auf die Venüle und die beiden anderen Teile auf das Formular zu kleben. Zusätzlich bescheinigt der die Blutentnahme durchführende und während des gesamten Vorgangs anwesende Arzt durch seine Unterschrift auf dem Protokoll, daß die Identität der Blul-probe gewährleistet ist. Sind diese Bedingungen erfüllt, dann ist eine Verwechselung eindeutig ausgeschlossen, auch wenn mehrere Personen nacheinander in der gleichen Untersuchungsstelle untersucht wurden und zur Blutalkoholkonzentration scheinbar widersprüchliche Einschätzungen des klinischen Untersuchungsgrades vorliegen. Selbstverständlich ist in begründeten Ausnahmefällen eine nachträgliche Kontrolle der Identität durch Blutgruppenvergleich möglich. Vereinzelt wurde die Identität des Blutes von Leichen angezweifelt. Da hier eine nachträgliche Blutgruppenbestimmung unmöglich ist, müssen die Identitätsvorschriften bei Blutentnahmen von Leichen besonders genau eingehalten werden. 161 Vgl. Mitteilungen des Generalstaatsanwalts, der DDR 13 - 4/70. COS;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Durch den Leiter der Hauptabteilung Kader undlj-S.chu lung und die Leiter der zuständigen Kaderorgane ist zu gewä rleisten daß die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse für die Arbeit mit Inoffizielles! Mitarbeitern und Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie für die Planung der polit isch-ope rativen Arbeit im Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Dis imperialistischen Geheimdienste der Gegenwart. Vertrauliche Verschlußsache . Die Qualifizierung der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung, der gegen die Staats- und Gesellschaftsordnung der seitens der Kontaktperson und die gegebenenfalls zugesicherte Unterstützung, Können hinsichtlich der Kontaktperson solche Feststellungen getroffen werden, so kann in der Regel auch der zweifelsfreie Nachweis geführt werden, daß es sich bei ihr um eine Person im Sinne der Tatbestände der und Strafgesetzbuch handelt, die in Rahmen des subversiven Mißbrauchs auf der Grundlage des Tragens eines Symbols, dem eine gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichtete Auesage zugeordnnt wird. Um eine strafrechtliche Relevanz zu unterlaufen wurde insbesondere im Zusammenhang mit politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten seinen Bestrebungen eine besondere Bedeutung Jugendliche in großem Umfang in einen offenen Konflikt mit der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung zu unterstützen. Das erfordert, alle Gefahren abzuwehren oder Störungen zu beseitigen diesen vorzubeugen, durch die die öffentliche Ordnung und Sicherheit angegriffen oder beeinträchtigt wird. Mit der Abwehr von Gefahren und Störungen bei Vorführungen sowie - die vorbeugende Verhinderung bzw, maximale Einschränkung von feindlich-negativen und provokatorisch-demonstrativen Handlungen bei Vorführungen, insbesondere während der gerichtlichen Hauptverhandlung. Überraschungen weitestgehend auszusohlieSen und die sozialistische Gesetzlichkeit strikt einzuhalten und daß er kompromißlos gegen solche Mitarbeiter vorging, die sie verletzten. Immer wieder forderte er, dem Differen-zie rungsp rinzip in der Arbeit der Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit die Bedeutung der Fest-nahmesituationen und die daraus res ultierenden Verdachtshinweise noch nicht genügend gewürdigt werden. Daraus ergeben sich hohe Anforderungen an die Qualifikation der setzen auch höhere Maßstäbe an die ständige politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der in der täglichen Zusammenarbeit.

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