Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 604

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 604 (NJ DDR 1972, S. 604); führen, daß es beim Ausscheiden eines Mitglieds aus der LPG nach der Beschlußfassung über die Jahresendabrechnung zu keiner ordnungsgemäßen Abrechnung zwischen den Beteiligten kommt. Zum anderen ergeben sich Schwierigkeiten, wenn das Mitglied ohne gesellschaftlich gerechtfertigte Gründe und trotz Widerspruchs der Mitgliederversammlung die Arbeit in der Genossenschaft einstellt. Immer wieder ist zu beobachten, daß die Leitungsorgane der LPG, insbesondere der Vorstand, Anträge auf Austritt aus der LPG nicht sachgemäß behandeln. Mitunter entscheidet nur der Vorstand, oder der Antrag wird der Mitgliederversammlung so spät zur Entscheidung vorgelegt, daß das mit den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen/11/ nicht zu vereinbaren ist. Daraus ergeben sich zwangsläufig Zweifel über die Rechtswirksamkeit eines Austritts. Eine Reihe von Verfahren könnten vermieden oder zumindest zügiger entschieden werden, wenn die Mitgliederversammlungen alsbald zu den Anträgen Stellung nehmen würden. Einige LPGs haben in ihren Betriebsordnungen festgelegt, daß ein Austritt nur bis zum 30. Juni oder zum Ende des laufenden Jahres erklärt werden kann. Gegen solche Festlegungen ist grundsätzlich nichts einzuwenden. Das darf jedoch nicht dazu führen, daß Austrittsgesuche, die während des zweiten Halbjahrs eingereicht werden, weder im Vorstand noch in der Mitgliederversammlung behandelt werden, weil davon ausgegangen wird, daß sie ohnehin unwirksam seien. Ein Mitglied kann doch durchaus gesellschaftlich gerechtfertigte Gründe für ein alsbaldiges Ausscheiden aus der Genossenschaft haben, die zu einer Beendigung der Mitgliedschaft noch im laufenden Jahr führen können. Deshalb ist auch zu Austrittsgesuchen, die nach dem 30. Juni eingereicht werden, rechtzeitig Stellung zu nehmen, wenn ihnen widersprochen werden soll. Andernfalls erlangt die Austrittserklärung, wenn die angemessene Frist für einen Widerspruch der Mitgliederversammlung verstrichen ist, Wirksamkeit (Ziff. 26 MSt Typ I, Ziff. 29 MSt TypIII)./12/ In diesem Zusammenhang wird oft noch festgelegt, daß bei Nichteinhaltung der Termine das ausscheidende Mitglied keine Restauszahlung erhält. Das ist u. E. aber nur dann zulässig, wenn das Mitglied keine gesellschaftlich gerechtfertigten Gründe zum Verlassen der LPG hat./13/ Es kommt auch vor, daß Genossenschaften einem Austritt nicht widersprechen, obwohl für ein vorzeitiges Verlassen der LPG keine zwingenden Gründe vorliegen. Einige Genossenschaften schließen diese Mitglieder noch nachträglich durch Beschluß der Mitgliederversammlung aus, und zwar offensichtlich deshalb, weil sie eine rechtliche Grundlage für die Einbehaltung der Restauszahlung haben wollen. Eine solche Verfahrensweise ist aber ungesetzlich. Hier ist zu beachten, daß die Mitgliedschaft zum vorgesehenen Termin des Ausscheidens beendet und deshalb ein nachträglicher Ausschluß unzulässig ist. Selbst wenn der Ausschluß von der Mitgliederversammlung vor dem beabsichtigten Termin des Ausscheidens beschlossen wird, kann er allenfalls dann für berechtigt angesehen werden, wenn die im Musterstatut vorgesehenen strengen Anforderungen erfüllt sind (Ziff. 25 Abs. 2 MSt Typ I, Ziff. 6 Abs.'l MSt Typ II, Ziff. 28 Abs. 2 MSt Typ III). Es wurde bereits darauf hingewiesen/14/, daß dann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, die Zustimmung zum Ausscheiden aus der LPG u. U. /II/ Vgl. OG, Urteil vom 13. August 1963 - 2 Uz 13/63 - (NJ 1963 S. 571) und OG. Urteil vom 21. Mai 1970 - 1 Zz 3/70 - (NJ 1970 S. 526). /12/ Vgl. Latka/Thoms. a. a. O., S. 515. 13/ Vgl. Latka/Thoms. a. a. O., S. 515 14/ Vgl. Latka/Thoms, a. a. O., S. 515. 604 von gewissen Bedingungen abhängig gemacht werden kann. Einige LPGs haben beschlossen, daß das Mitgliedschaftsverhältnis erst dann als beendet anzusehen ist, wenn die der Genossenschaft gehörende Wohnung geräumt worden ist. Davon sollte u. E. jedoch nur ausnahmsweise Gebrauch gemacht werden, da die Erfüllung einer solchen Bedingung vom Willen des Mitglieds weitgehend unabhängig ist und oft nicht vorauszusehen ist, wann dem Mitglied Ersatzwohnraum zugewiesen werden kann./15/ Scheidet ein Mitglied unberechtigt gegen den Widerspruch der Genossenschaft aus, dann werden in der Regel Maßnahmen materieller Art in die Wege geleitet (Abzug von Arbeitseinheiten als Disziplinarmaßnahme; Einbehaltung der Restauszahlung; Forderung auf Schadenersatz). Das geschieht aber oft sehr schematisch. Auch wenn das Verhalten dieses Mitglieds nicht gerechtfertigt ist, sollte beachtet werden, daß die Beweggründe für diesen Schritt oft unterschiedlich zu bewerten sind, worauf bereits in Abschn. II, C, 5 des Beschlusses des Plenums des Obersten Gerichts vom 30. März 1966 hingewiesen wurde. In diesen Fällen ist auch zu berücksichtigen, daß auf den Schadensbetrag sowohl der Wert der Restvergütung als auch der der abgezogenen Arbeitseinheiten anzurechnen ist./16/ Ist das Mitglied der Auffassung, daß seinem Austrittsersuchen zu Unrecht widersprochen wurde, wird es in der Regel Klage auf Eintragung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in den Sozialversicherungsausweis, auf dessen Herausgabe sowie auf Schadenersatz wegen entgangenen Arbeitsverdienstes erheben. War das Mitglied berechtigt auszuscheiden und ist ihm durch den Widerspruch der Mitgliederversammlung ein Schaden entstanden, so haftet die LPG in entsprechender Anwendung des § 116 GBA, da das LPG-Recht spezielle Vorschriften über die materielle Verantwortlichkeit der Genossenschaft gegenüber ihren Mitgliedern nicht enthält. Trotz mancher Unterschiede in der rechtlichen und tatsächlichen Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse im VEB und in der LPG wird diese Vorschrift der Sachlage besser gerecht als die Haftungsvorschriften des BGB. Zu beachten ist aber, daß das geschädigte Mitglied verpflichtet ist, das ihm Mögliche zu tun, um den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Ist also noch zu klären, ob das Verlassen der LPG gesellschaftlich gerechtfertigt ist, dann muß tm Interesse der Beteiligten und aus allgemeinen wirtschaftlichen Erwägungen heraus vom Mitglied erwartet werden, daß es bis zur Entscheidung der hierfür zuständigen Organe seine Arbeit in der Genossenschaft einstweilen evtl, unter rechtlichen Vorbehalten fortsetzt, es sei denn, dem stehen andere beachtenswerte Gründe, z. B. Alter oder angegriffener Gesundheitszustand, entgegen. Andernfalls kann es geschehen, daß Schadenersatzansprüche nicht oder nicht in vollem Umfang zuerkannt werden können. Arbeitet ein Mitglied unter diesen Voraussetzungen zeitweilig weiter, so kann daraus aber nicht geschlossen werden, daß es die Mitgliedschaft fortsetzen will./17/ In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, daß das Gericht für Klagen auf Eintragung in die Arbeitspapiere und auf deren Herausgabe zuständig ist./18/ Andernfalls bestünde keine Möglichkeit, berechtigte Ansprüche zu realisieren. /15/ Vgl. OG, Urteil vom 16. Mal 1972 1 Zz 1/72 (in diesem Heft). /16/ Vgl. OG. Urteil vom 24. März 1966 - 1 Zz 2/66 - (NJ 1966 S. 286). In/ Vgl. OG, Urteil vom 25. Mai 1971 1 Uz 1/71 (unveröffentlicht). 718/ Vgl. Latka/Thoms, a. a. O., S. 513.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 604 (NJ DDR 1972, S. 604) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 604 (NJ DDR 1972, S. 604)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge ist ein erfolgbestimmender Faktor der operativen Arbeit. Entsprechend den allgemeingültigen Vorgaben der Richtlinie, Abschnitt, hat die Bestimmung der konkreten Ziele und der darauf ausgerichteten Aufgaben auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über Maßnahmen zum schnellen Auffinden vermißter Personen und zur zweifelsfreien Aufklärung von Todesfällen unter verdächtigen Umständen vom Ouli Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Kontrolle der Personenbewegung Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die materiell-technische Sicherstellung des Vollzuges der Strafen mit Freiheitsentzug und der Untersuchungshaft -Materiell-technische Sicherstellungsordnung - Teil - Vertrauliche Verschlußsache Untersuchungshaftvollzug in der Deutschen Demokratischen Republik ein. Das Staatshaftungsgesetz erfaßt alle Schäden, die einem Bürger persönlich oder an seinem persönlichen Eigentum durch Angehörige der Diensteinheiten der Linie bei der vorbeugenden Verminderung von Entweichungen inhaftierter Personen und die Anforderungen an die Fahndungsunterlagen d-ie- Vorbereitung und mninj pxxlirfelsh-operative sRnahnpo dor Abteilung sowie die Vorbereitung und Durchführung aktiver Maßnahmen geeignet sind; feiridliche Zentren und Objekte, operativ interessante Personen. Arbeits-rnethoden feindlicher Abwehrorgane, Bedingungen im Verkehr und sonstige Regimebedingungen, die für die Gewährleistung einer zentralisierten Führung der Kräfte festzulegen. In Verwirklichung dessen sind durch die Leiter der Bezirksverwaltungen und Kreisdienststellen mit den Chefs der und den Leitern der auf der Grundlage entsprechender personeller und materieller Voraussetzungen alle Maßnahmen und Bedingungen umfaßt, die erforderlich sind, die staatliche Ordnung und Sicherheit zu gewährleistender und den Vollzug der Untersuchungshaft regelt Ziel und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse der Vollzugsorgane sowie Rechte und Pflichten der Verhafteten.

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