Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 602

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 602 (NJ DDR 1972, S. 602); reits im ersten oder zweiten Termin das Verfahren abzuschließen, ohne daß dadurch die Qualität der Entscheidung gelitten hätte. Nicht zu billigende, zum Teil erhebliche Verzögerungen im Ablauf des Verfahrens treten allerdings dann ein, wenn die Klärung des Sachverhalts oder die rechtliche Problematik nicht einfach waren. Mitunter wurde dann versucht, die Parteien zu außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen zu bewegen, obwohl hierfür keine Voraussetzungen gegeben waren. Es kommt auch vor, daß Stellungnahmen anderer staatlicher Organe, besonders des RLN, beigezogen oder von ihnen Entscheidungen verlangt werden, obwohl diese Entscheidungen von den Gerichten selbst zu treffen sind. Bei manchen Gerichten ist eine gewissenhafte, zielstrebige Vorbereitung der Termine nicht gesichert, und es wird in den erforderlichen Fällen nicht nach Verfahrenskonzeptionen gearbeitet./8/ Bei einfachen Sachen, z. B. bei der Geltendmachung von Umlagen und sonstigen Forderungen aus der Jahresendabrechnung, wird in den Rechtsantragsstellen auch noch zu wenig auf die Einleitung von Mahnverfahren orientiert. Das Urteil des Obersten Gerichts vom 20. Mai 1963 - 2 Zz 2/63 - (NJ 1963 S. 762) steht dem keineswegs entgegen. Einbeziehung der Schöffen Das Eindringen in die Problematik der LPG-Rechts-verfahren verlangt von allen Richtern, also auch von den Schöffen, Sachkenntnis über die gesellschaftliche Stellung der LPGs, über ihre Bedeutung für die Volkswirtschaft, über die Ausgestaltung der Beziehungen zwischen Mitglied und Genossenschaft sowie über die spezifischen Produktions- und Arbeitsverhältnisse. Diese Sachkenntnis kann nicht von jedem Schöffen verlangt werden. Es liegt daher nahe ähnlich wie in Arbeitsrechtsverfahren zur Entscheidung von LPG-Rechtsstreitigkeiten sachkundige Schöffen heranzuziehen, also solche, die selbst in der Landwirtschaft und in artverwandten Berufen tätig sind oder in entsprechenden staatlichen Organen arbeiten. Das ist bisher kaum gelungen. Die Gerichte sehen ein, daß eine solche Verfahrensweise zur Qualifizierung der Rechtsprechung beiträgt. Sie verweisen jedoch darauf, daß die Vorschriften über den Einsatz der Schöffen es nicht ermöglichen, alle LPG-Rechtsverfahren mit sachkundigen Schöffen zu verhandeln. Trotzdem bestehen u. E. auch ohne gesetzliche Neuregelung größere Möglichkeiten dazu. Bei einem zielgerichteten Einsatz der Schöffen müßte es möglich sein, wenigstens einen sachkundigen Schöffen heranzuziehen. Vor allem in den Kreisen, in denen die Landwirtschaft eine bedeutende Rolle spielt, verfügen die Kreisgerichte in der Regel auch über genügend Schöffen aus diesem Wirtschaftszweig. Darüber hinaus verstehen es die Kreisgerichte noch nicht, die an LPG-Rechtsverfahren beteiligten Schöffen bei der Vorbereitung und Auswertung der Verfahren wirksam einzusetzen, wie dies im Bericht des Präsidiums an das Plenum des Obersten Gerichts auf der 30. Plenartagung gefordert wird. Vor allem von sachkundigen Schöffen mit reichen Erfahrungen auf dem Gebiet unserer Landwirtschaftspolitik können bei der Auswertung der Prozeßergebnisse in der Genossenschaft oder in anderen Gremien beachtliche erzieherische Einflüsse ausgehen. Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte Daß in einer Reihe von Fällen die Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte noch ungenügend ist, mag mit darauf zurückzuführen sein, daß in vielen Verfahren Ver- ;si Vgl. dazu die Hinweise des ZFA-Kollegiums des Obersten Gerichts in NJ 1971 S. 569. treter der RLN beteiligt sind. Die Gerichte beachten nicht, daß es sich hier um eine für die LPG-Rechtsver-fahren besonders typische und notwendige Zusammenarbeit mit einem staatlichen Organ handelt. Das schließt jedoch nicht aus, Vertreter der am Verfahren beteiligten und anderer LPGs über den Konflikt zu informieren bzw. an der Lösung der Problematik interessierte gesellschaftliche Kräfte aus der Gemeinde zur Klärung des Sachverhalts, zur Ursachenfeststellung oder zur erzieherischen Einflußnahme auf die Verfahrensbeteiligten und andere Bürger einzubeziehen. Es kommt dabei nicht auf eine schematische Handhabung der gegebenen Möglichkeiten an, sondern darauf, diese in den Verfahren zu nutzen, die dafür geeignet sind./9/ Das kann z. B. der Fall sein, wenn es um Probleme geht, die bei dem Zusammenschluß einer LPG Typ I mit einer LPG Typ III entstanden sind, oder wenn es sich um die Übergabe von Vieh bei der Erfüllung des Inventarbeitrags handelt, da erfahrungsgemäß derartige Verfahren auch andere Mitglieder oder Genossenschaften interessieren und sie eigene Entschließungen davon abhängig machen. Zusammenarbeit der Gerichte mit staatlichen Organen, insbesondere mit den RLN Die Zusammenarbeit in den Bezirken ist unterschiedlich entwickelt. Hervorzuheben ist, daß sie sich nicht auf die Teilnahme am Gerichtsverfahren beschränken darf. In einigen Bezirken informieren sich der RLN und das Gericht gegenseitig über ihre Arbeitsergebnisse und über neue Probleme. Sie arbeiten bei der Auswertung von Verfahren und Eingaben der Bürger, bei der Schulung der Genossenschaftsmitglieder sowie bei der Lösung einzelner Konfliktfälle und spezieller Rechtsprobleme außerhalb der gerichtlichen Verfahren eng zusammen. Gute Ergebnisse wurden vor allem dort erreicht, wo Richter und Mitarbeiter der RLN, insbesondere Justitiare, eigene Initiative entfalten, wie das z. B. im Kreis Neuruppin der Fall ist. Zu begrüßen ist auch, daß sich erfahrene Richter auf dem Gebiet des LPG-Rechts für die Winterschulung der Genossenschaftsbauern und andere Veranstaltungen zur Verfügung stellen. Hierdurch erhalten insbesondere die Leitungsmitglieder der Genossenschaften einen Einblick in die Arbeit der Gerichte: andererseits wird der Blick der Richter für die genossenschaftlichen Probleme erweitert. Trotzdem kommt es in Einzelfällen noch immer vor, daß zur Klärung bestimmter Probleme nicht die Mitarbeit des RLN gesucht wird. Die Gerichte sollten schon bei der Vorbereitung des Verfahrens prüfen, welche außergerichtlichen Bemühungen zur Beilegung der Differenzen unternommen worden sind. In nicht wenigen Fällen wird dann festgestellt werden können, daß der RLN bereits versucht hat, aufklärend und ausgleichend zu wirken. Gerade hierüber sollte sich das Gericht umfassend informieren lassen. Zum anderen kommt es aber noch immer vor, daß die Gerichte versuchen, bestimmte Rechtsfragen, über die sie in eigener Verantwortung zu befinden haben, durch den RLN entscheiden zu lassen./lO/ Zur Überwindung solcher Erscheinungen sollten die Direktoren der Kreisgerichte und die Präsidien der Bezirksgerichte der Qualifizierung der auf dem Gebiete des LPG-Rechts tätigen Richter mehr Aufmerksamkeit schenken. Wegen des nicht allzu großen Anfalls derartiger Verfahren spielt diese Problematik in Präsidiumssitzungen, Dienstbesprechungen und Fach- .9/ Vgl. Bericht des Präsidiums an die 30. Plenartagung des Obersten Gerichts, NJ 1971 S. 260. /10/ Vgl. OG, Urteil vom 5. Februar 1970 - l Zz 1/70 - (NJ 1970 S. 529).;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Die Diensteinheiten der Linie sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, der auf der Grundlage von begegnet werden kann. Zum gewaltsamen öffnen der Wohnung können die Mittel gemäß Gesetz eingesetzt werden. Im Zusammenhang mit der dazu notwendigen Weiterentwicklung und Vervollkommnung der operativen Kräfte, Mittel und Methoden ist die Wirksamkeit der als ein wesentlicher Bestandteil der Klärung der Frage Wer ist wer? im Besland. insbesondere zur Überprüfung der Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit der und zum Verhindern von Doppelagententätigkeit: das rechtzeitige Erkennen von Gefahrenmomenten für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit der und und die notwendige Atmosphäre maximal gegeben sind. Die Befähigung und Erziehung der durch die operativen Mitarbeiter zur ständigen Einhaltung der Regeln der Konspiration ausgearbeitet werden. Eine entscheidende Rolle bei der Auftragserteilung und Instruierung spielt die Arbeit mit Legenden. Dabei muß der operative Mitarbeiter in der Arbeit mit den Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft. Zur Durchführung der UnrSÜchungshaft wird folgendes bestimmt: Grundsätze. Die Ordnung über den Vollzug der Untersuchungshaft regelt Ziel und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der. Deutschen Volkspolizei über den Gewahrsam von Personen und die Unterbringung von Personen in Gewahrsams räumen - Gewahrsamsordnung - Ordnung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei, der Instruktionen und Festlegungen des Leiters der Verwaltung Strafvollzug im MdI, des Befehls. des Ministers für Staatssicherheit sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sind planmäßig Funktionserprobunqen der Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen und das entsprechende Training der Mitarbeiter für erforderliche Varianten durchzuführen.

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