Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 600

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 600 (NJ DDR 1972, S. 600); wurde den Gerichten eine größere Möglichkeit eingeräumt, mit ihren Entscheidungen auf diesem in seiner gesellschaftlichen Bedeutung wachsenden Gebiet Maß-'stäbe für die Rechtsverwirklichung zu setzen. Welche großen Potenzen hierin liegen, zeigt u. a. die lehrreiche Entscheidung des Obersten Gerichts im sog. Unyamwesi-Prozeß/17/ über die Voraussetzungen der Entstehung des Urheberrechtsschutzes. Diese Grundsatzentscheidung hat geholfen, viele ähnliche Zweifelsfragen in der Praxis zu klären, und sich als eine wertvolle Handhabe in der Lehr- und Erziehungsarbeit an Hoch- und Fachschulen und in der allgemeinen rechtspropagandistischen Tätigkeit erwiesen. Es ist eine gesetzmäßige Folge der weiteren Entwicklung des geistig-kulturellen Lebens in der DDR, daß immer mehr Bürger zur eigenschöpferischen Betätigung auf künstlerischem Gebiet geführt werden. Damit wächst auch das gesellschaftliche Interesse an rechtlichen Fragen des künstlerischen Schaffens. Angesichts dieser Entwicklung ist der mit den Vertragsmustern eröffnete Weg einer stärkeren gerichtlichen Wirksamkeit auf dem Gebiet des Urheberrechts grundsätzlich richtig. Er sollte aber weiter ausgebaut werden. Die Frage der Schaffung von Gerichten für Urheberrechtsstreitsachen als Gerichte für bestimmte Sachgebiete ist schon längst zu einer positiven Entscheidung herangereift. Was auf dem Gebiet des Geschmacksmusterrechts möglich war, nämlich die Einrichtung eines besonderen Gerichts für Geschmacksmusterstreitigkeiten in diesem Fall mit der Zuständigkeit des Bezirksgerichts Leipzig müßte in ähnlicher Weise auf dem Gebiet des Urheberrechts erst recht möglich sein. Die gegenwärtige Zuständigkeitsregelung, bei der zur Entscheidung in urheberrechtlichen Angelegenheiten jedes Kreisgericht angerufen werden kann, bringt den unverzichtbaren Faktor sachkundiger Rechtsprechung im Rechtsverwirklichungsprozeß noch nicht genügend zur Geltung. Man sollte dabei auch beachten, aus welchen Quellen im einzelnen die Erfordernisse und Möglichkeiten stärkeren Wirksamwerdens den Rechtspflegeorganen erwachsen. An erster Stelle sind hier die Rechtsstreitigkeiten aus Verhältnissen des Urhebervertragsrechts im weitesten Sinne zu nennen, also aus dem gesamten Bereich des gesellschaftlichen Auftragswesens und anderer Werknutzungsverträge zwischen Urhebern und werkverbreitenden Einrichtungen. Die im Zusammenhang mit dem Erlaß des URG gegebene Einschätzung des Urhebervertragsrechts als des großen Feldes, auf dem die im Urheberrecht der DDR konzipierte neue Rechtsstellung des Urhebers sich in ihrer gesellschaftlichen Realität erweisen und durchgesetzt werden müsse/18/, hat sich in der Praxis bestätigt. Zweitens wird die weitere Entwicklung der Wiedergabetechnik, die die Vielfalt der Nachnutzung veröffentlichter Werke ungemein steigert und in Wechselwirkung hierzu auch neue geistige Bedürfnisse der Auseinandersetzung mit schöpferischen kulturellen Werken und Leistungen hervorruft, mit Sicherheit das Bedürfnis nach Urheberrechtsschutz außerhalb von Vertragsverhältnissen verstärken. Dabei muß die Effektivität der hier anzu wendenden Sanktionen gegen Rechtsverletzungen zur weiteren Festigung der Rechtsstellung aller beruflich oder außerberuflich künstlerisch Schaffender beitragen. Auch hier geht es nicht darum, eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren zu „organisieren“, sondern mit einzelnen vorwärtsweisenden Entscheidungen die prinzipielle Garantie des Rechtsschutzes /17/ Vgl. OG, Urteil vom 22. Oktober 1968 - 2 Uz 5/68 (NJ 1969 S. 59 ff.). 18/ Vgl. Püsehel, „Wesenszüge des sozialistischen Urheberrechts der DDR“, NJ 1965 S. 662 ff. (665). überzeugend zu beweisen und Fehleinstellungen gegenüber dem Urheberrecht vorbeugend-erzieherisch entgegenzuwirken. Drittens verdient die urheberrechtliche Stellung des im Arbeitsrechtsverhältnis tätigen Autors (vgl. § 20 URG) in viel stärkerem Maße als bisher die Aufmerksamkeit der Rechtspflege. Selbst unter Rechtswissenschaftlern trifft man noch die Meinung an, daß das Urheberrecht eine ausschließlich zivilrechtliche Angelegenheit sei. Dem widerspricht der relativ große Anteil geistig-kulturell schöpferischer Arbeit, der in Erfüllung von Arbeitsrechtspflichten geleistet wird und einen Fragenkreis eigener Art aufwirft. Zwar handelt es sich hierbei um Arbeitsrechtsbeziehungen, aber die Besonderheiten künstlerischer Arbeit, auf die auf der 6. Plenartagung des Zentralkomitees der SED immer wieder hingewiesen worden ist/19/, setzen voraus, daß bei der Behandlung dieser Streitfälle wie überhaupt bei der Gestaltung dieser gesellschaftlichen Beziehungen auch den Grundprinzipien des Urheberrechts bewußt Rechnung getragen wird./20/ Dies sollte bei der Schulung der Mitglieder von Konfliktkommissionen in allen Organen, bei denen Urheber im Arbeitsrechtsverhältnis tätig sind, berücksichtigt werden. Viertens entwickeln sich in Wissenschaft, Volksbildung und Kultur in zunehmendem Maße Kooperationsbeziehungen über die Schaffung und Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke und Leistungen, nicht zuletzt auch im Zusammenhang mit der Entwicklung des gesellschaftlichen Auftragswesens. Unabhängig davon, wie man derartige Beziehungen rechtszweigmäßig erfaßt, ob man sie etwa als Wirtschaftsvertragsbeziehungen besonderer Art bezeichnet, sollte es schon mit Rücksicht darauf, daß bei dem Werkschaffens- und Werkverbreitungsprozeß auch hier vermögensrechtliche und nichtvermögensrechtliche Probleme oft unlöslich miteinander verbunden sind und damit die Zuständigkeit des Staatlichen Vertragsgerichts weitgehend fragwürdig bzw. überhaupt zu verneinen ist/21/ naheliegen, diese Streitfälle mit in das Aufgabengebiet eines Spezialgerichts für Urheberrechtsstreitfälle einzubeziehen. Fünftens ist mit der Verstärkung des internationalen Kulturaustausches, allen voran der kulturellen Beziehungen der DDR zu den sozialistischen Staaten, aber auch im Hinblick auf die bei dem jetzigen Stand der Technik mühelose internationale Nutzungsmöglichkeit urheberrechtlich geschützter Werke und Leistungen in Rechnung zu stellen, daß die Zahl und die Bedeutung der Urheberrechtsbeziehungen mit internationalem Anknüpfungspunkt rasch anwachsen wird. Der entsprechend den Bestimmungen des internationalen Urheberrechts der Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst/22/ für Werke und Leistungen ausländischer Autoren und Rechtsinhaber zu gewährleistende Rechtsschutz stellt eine völkerrechtliche Verpflichtung dar, deren Erfüllung ebenfalls die Garantie sachkundiger Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens in sich schließt. /19/ Vgl. Hager, a. a. O., S. 36 ff. (44). /20/ Vgl. Im einzelnen Urheberrecht der DDR. s. 119 ff. /2l/ Vgl. § 14 Aba. 2 und 3 der VO über die Aufgaben und die Arbeitsweise des Staatlichem Vertragsgerichts vom 18. April 1963 in der Neufassung der 2. ÄnderungsVO vom 12. März 1970 (GBl. II S. 205), wonach die Zuständigkeit des Staatlichen Vertragsgerichts für die Entscheidung vermögensrechtlicher Streitfälle zwischen den dort genannten Organen, Organisationen und Institutionen gegeben ist. /22/ Die DDR wendet die Berner Übereinkunft in der Rom-Fassung von 1928 seit dem 29. August 1955 an (vgl. die Bekanntmachung über die Wiederanwendung multilateraler internationaler Übereinkommen vom 16. April 1959 [GBl. I s. 505]). Von der Stockholmer Fassung der Berner Übereinkunft von 1967, der die DDR mit Wirkung vom 20. Juni 1968 beigetreten ist, smd bisher lediglich die Art. 22 bis 38 (Verwaltungsbestimmungen) in Kraft getreten (vgl. die Bekanntmachung vom 10. August 1970 [GBl. I S. 288]). 600;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleisten, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen kann und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die taktische Gestaltung der komplexen Verdachtshinweisprüfung und der einzelnen strafprozessualen Prüfungshandlungen zu stellen. Die Taktik ist dabei nicht schlechthin auf das Ziel der Begründung des Verdachts einer Straftat kommen und unter Berücksichtigung aller politisch, politisch-operativ und straf rechtlich relevanten Umstände wird die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens angestrebt. Es wird im Ergebnis der Verdachtshinweisprüfung zur. Begründung des Verdachts einer Straftat kommen, aber unter Berücksichtigung aller politisch, politischoperativ und strafrecht lieh relevanten Umstände soll von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens könnte unter Berücksichtigung der anstehenden Novellierung der Straf Prozeßordnung der Beginn des zweiten Abschnitts des dritten Kapitels folgende gesetzestechnische Ausgestaltung erhalten: Zweiter Abschnitt Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens könnte unter Berücksichtigung der anstehenden Novellierung der Straf Prozeßordnung der Beginn des zweiten Abschnitts des dritten Kapitels folgende gesetzestechnische Ausgestaltung erhalten: Zweiter Abschnitt Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens könnte unter Berücksichtigung der anstehenden Novellierung der Straf Prozeßordnung der Beginn des zweiten Abschnitts des dritten Kapitels folgende gesetzestechnische Ausgestaltung erhalten: Zweiter Abschnitt Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens könnte unter Berücksichtigung der anstehenden Novellierung der Straf Prozeßordnung der Beginn des zweiten Abschnitts des dritten Kapitels folgende gesetzestechnische Ausgestaltung erhalten: Zweiter Abschnitt Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach durchgeführten Prüfungshandlungen ist in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit eine in mehrfacher Hinsicht politisch und politisch-operativ wirkungsvolle Abschlußentscheidung des strafprozessualen Prüfungsverfahrens.

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